TE AsylGH Erkenntnis 2010/1/4 C7 410702-1/2009

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Veröffentlicht am 04.01.2010
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Spruch

C7 410702-1/2009/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2009, FZ. 09 07.968-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2009, FZ. 09 07.968-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 06.07.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.07.2009 gab die beschwerdeführende Partei zu ihren Fluchtgründen wortwörtlich an: ""Im März 2008 haben Tibeter viele Chinesen getötet. Die Polizei hat gesagt, dass ich die Tibeter geschützt habe. Deshalb habe ich Tibet verlassen. Seit einem Jahr bin ich überall in China geflüchtet. Am Ende habe ich entschieden, dass ich ins Ausland gehe."" Zum genauen Gang der Erstbefragung siehe die diese Befragung protokollierende Niederschrift, Verwaltungsakt S. 21 ff.

Mit Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte wurde das Verfahren am 13.07.2009 zugelassen (siehe Verwaltungsakt S. 33).

Am 27.11.2009 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er zusammengefasst angab, dass er aus China geflüchtet sei, da er von der Polizei gesucht worden sei, weil er Separatisten versteckt haben soll, dies weil ca. am XXXX zwei Tibeter, welche er von früher gekannt habe, in das Geschäft, welches er mit seinem Geschäftspartner in Lhasa führte, gekommen seien - einer der beiden am Kopf verletzt -, weil es draußen einen Konflikt mit anderen Leuten gegeben hätte, und zwei Stunden dort geblieben seien. Zum genauen Verlauf der Einvernahme siehe die diese protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 67 ff.Am 27.11.2009 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er zusammengefasst angab, dass er aus China geflüchtet sei, da er von der Polizei gesucht worden sei, weil er Separatisten versteckt haben soll, dies weil ca. am römisch 40 zwei Tibeter, welche er von früher gekannt habe, in das Geschäft, welches er mit seinem Geschäftspartner in Lhasa führte, gekommen seien - einer der beiden am Kopf verletzt -, weil es draußen einen Konflikt mit anderen Leuten gegeben hätte, und zwei Stunden dort geblieben seien. Zum genauen Verlauf der Einvernahme siehe die diese protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 67 ff.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der unter Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 02.12.2009 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen und der Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde neben einer Darstellung des Verfahrensgangs und Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers unter anderem ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht der Richtigkeit entsprechen würde. Dies wurde beweiswürdigend wie folgt begründet: "So gaben Sie befragt nach Ihrer Ausreise aus der VR China an, Sie hätten sich im Dezember 2007 zur Ausreise entschlossen. Befragt wann Sie die VR China verlassen haben gaben Sie einerseits an, am 16.01.2008. Andererseits gaben Sie gleich danach an, Sie hätten Ihre Heimatstadt in der Provinz Hebei im Februar 2008 verlassen und wären nach Tibet gegangen.

Befragt wie Sie nach Österreich gekommen sind, gaben Sie an, Sie wären von Peking nach Moskau geflogen und hätten Sie danach Moskau in Richtung Österreich verlassen. Ihre Zeitangaben hierzu waren jedoch nicht nachvollziehbar, so gaben Sie an, Sie wären am 14.01.2008 von Peking nach Moskau geflogen, danach hätten Sie einen einmonatigen Aufenthalt in Moskau gehabt und hätten Sie anschließend Moskau mit einem "kleinen Zug" und zu Fuß in Richtung Österreich verlassen. In Österreich wären Sie am 04.07.2009 eingereist.

Es ist hier anzumerken, dass Sie mehrfach befragt wurden, ob Sie sich gut auf die Vergangenheit konzentrieren können und die Dolmetscherin einwandfrei verstehen, beide Fragen haben sie bejaht.

Nochmals befragt wann Sie nun Moskau in Richtung Österreich verlassen haben, gaben Sie an, Sie hätten Moskau im März 2008 verlassen. Nochmals nachgefragt, wann Sie von Peking

Seite 28 von 36 kommend in Moskau eingetroffen sind, gaben Sie nunmehr an, Sie hätten Peking am 16.01.2009 verlassen und wären Sie am gleichen Tag in Moskau eingetroffen.

Befragt nach Ihren Fluchtgründen, antworteten Sie anfänglich nur völlig unkonkret, Sie gaben dazu an, Sie hätten in China nicht mehr existieren können, da Sie die Polizei gesucht hätte, deshalb wären Sie nach Österreich gereist und hätten Sie von Freunden erfahren, dass man hier Asyl beantragen sollte.

Mehrmals aufgefordert Ihre Fluchtgründe zu konkretisieren, haben Sie nunmehr angegeben, dass am XXXX zwei Personen in Ihr Bekleidungsgeschäft in Tibet/Lhasa gekommen wären und hätten sich diese zwei Stunden bei Ihnen aufgehalten - da Sie draußen einen Konflikt mit anderen Personen gehabt hätten. Am nächsten Tag hätte Sie ein Freund, welcher ein Polizist wäre, angerufen und hätte Ihnen mitgeteilt, dass Sie den Ort verlassen sollten, da Sie bezüglich der versteckten Personen, von der Polizei gesucht werden würden.Mehrmals aufgefordert Ihre Fluchtgründe zu konkretisieren, haben Sie nunmehr angegeben, dass am römisch 40 zwei Personen in Ihr Bekleidungsgeschäft in Tibet/Lhasa gekommen wären und hätten sich diese zwei Stunden bei Ihnen aufgehalten - da Sie draußen einen Konflikt mit anderen Personen gehabt hätten. Am nächsten Tag hätte Sie ein Freund, welcher ein Polizist wäre, angerufen und hätte Ihnen mitgeteilt, dass Sie den Ort verlassen sollten, da Sie bezüglich der versteckten Personen, von der Polizei gesucht werden würden.

Was nun die Kernpunkte Ihres Fluchtvorbringens anbelangt so ist dazu folgendes zu sagen:

So konnten Sie über Ihren behaupteten Freund bei der Polizei in Lhasa lediglich angeben, dass er XXXX heißen würde, jedoch konnten Sie weder den Dienstgrad benennen, noch eine genaue Wohnanschrift angeben, noch konnten Sie irgendwelche Angaben zu der Familie Ihres Freundes machen. Befragt bei welcher Dienststelle dieser Freund Dienst machen würde, gaben Sie lediglich an, bei der Marktpolizei - wo sich die Marktpolizeistation befindet - konnten Sie nicht angeben. Sie waren ebenfalls nicht in der Lage anzugeben, wo Sie diesen angeblichen Freund - welcher bei der Polizei arbeiten würde - kennen gelernt hätten, diesbezüglich gaben Sie nur an, in einem Restaurant in der Stadt Lhasa, jedoch konnten Sie weder angeben wo in Lhasa sich dieses Restaurant befunden hätte, noch konnten Sie den Namen des Restaurants wiedergeben.So konnten Sie über Ihren behaupteten Freund bei der Polizei in Lhasa lediglich angeben, dass er römisch 40 heißen würde, jedoch konnten Sie weder den Dienstgrad benennen, noch eine genaue Wohnanschrift angeben, noch konnten Sie irgendwelche Angaben zu der Familie Ihres Freundes machen. Befragt bei welcher Dienststelle dieser Freund Dienst machen würde, gaben Sie lediglich an, bei der Marktpolizei - wo sich die Marktpolizeistation befindet - konnten Sie nicht angeben. Sie waren ebenfalls nicht in der Lage anzugeben, wo Sie diesen angeblichen Freund - welcher bei der Polizei arbeiten würde - kennen gelernt hätten, diesbezüglich gaben Sie nur an, in einem Restaurant in der Stadt Lhasa, jedoch konnten Sie weder angeben wo in Lhasa sich dieses Restaurant befunden hätte, noch konnten Sie den Namen des Restaurants wiedergeben.

Weiters gaben Sie an, Sie hätten dieses Geschäft in Lhasa zusammen mit einem Partner betrieben und auch zwei Angestellte gehabt. Die beiden Angestellten wären auch an dem Tag des behaupteten Vorfalls im Geschäft anwesend gewesen. Jedoch konnten Sie nicht erklären, warum nur Sie von der Polizei beschuldigt worden wären, und nicht auch die beiden Angestellten oder auch Ihr Geschäftspartner.

Diesbezüglich gaben Sie nicht nachvollziehbar an: "Darauf kann ich nur die unterschiedliche Denkweise zwischen China und den Westen beziehen."

Und weiter gaben Sie an, Ihr Ex-Geschäftspartner würde nach wie vor in Lhasa leben und würde dieser nach wie vor problemlos in Lhasa Geschäfte betreiben. Diese Aussage muss als nicht nachvollziehbar gewertet werden, da Sie angegeben haben, Sie hätten zusammen mit Ihrem Geschäftspartner das Geschäft betrieben, nun hätte die Polizei den Verdacht ausgesprochen, dass in eben diesem Geschäft tibetische Personen versteckt worden wären -

es ist daher keineswegs plausibel, dass nur Sie alleine in das Blickfeld der Behörden geraten wären.

Ebenso konnten Sie nicht plausibel darstellen, warum Sie erst im Jänner 2009 die VR China verlassen haben, wo Sie doch - Ihrer Behauptung nach - bereits im März 2008 von der Polizei

in China gesucht worden wären. Diesbezüglich konnten Sie auch keine nachvollziehbaren Angaben zu Ihren Aufenthaltsorten nach Verlassen der Stadt Lhasa angeben, sondern gaben Sie nur lapidar an, Sie hätten keine fixe Wohnadresse gehabt diesbezüglich konnten Sie weder

eine Person benennen bei der Sie aufhältig gewesen wären noch sonstige Angaben dazu machen.

Diese Art und Weise Ihres Vorbringens zeigt - schon zu fundamentalsten Fragen - deutliche Widersprüche auf und zeichnet sich hierbei Ihr Unvermögen ab, Fragen rund um Ihr Fluchtvorbringen substantiiert und nachvollziehbar beantworten zu können.

Ihre Behauptung betreffend - Miteigentümer eines Bekleidungsgeschäftes in Tibet/Lhasa gewesen zu sein - ist nachfolgendes zu sagen:

So konnten Sie weder konkrete Angaben zu der Gewerbeberechtigung, noch zur ausstellenden

Behörde machen und konnten Sie auch keine Angaben zu etwaigen Lieferanten machen. Ebenso konnten Sie die von Ihnen genannten betriebswirtschaftlichen Zahlen zu Ihrem behaupteten Geschäft, nicht fundiert und plausibel vorbringen.

Weiters waren Sie außerstande fundamentalste Dinge in tibetischer Sprache auszudrücken. So konnten Sie weder die Zahlen von 1 bis 3 auf Tibetisch aufzählen noch konnten Sie "Danke" und "Auf Wiedersehen" auf Tibetisch sagen - diesbezüglich sagten Sie, Sie hätten es vergessen. Es ist jedoch anzunehmen, dass ein Geschäftsmann welcher in Tibet/Lhasa ein Bekleidungsgeschäft betreibt, zumindest einfachste Begriffe in tibetischer Sprache benennen kann.

Nicht nachvollziehbar war, dass Sie auch nicht ansatzweise markante Punkte in Tibet bzw. der Stadt Lhasa aufzählen konnten. So konnten Sie weder eine wichtige Straße in Tibet benennen noch eine Eisenbahnverbindung und war es Ihnen nicht möglich auch nur eine Querstraße der XXXX in der Stadt Lhasa - in welcher sich Ihr Geschäft befunden hätte - zu benennen. Diesbezüglich sagten Sie völlig unplausibel, Sie hätten das Geschäft fast nie verlassen und würden aus diesem Grund nichts über die örtlichen Gegebenheiten wissen.Nicht nachvollziehbar war, dass Sie auch nicht ansatzweise markante Punkte in Tibet bzw. der Stadt Lhasa aufzählen konnten. So konnten Sie weder eine wichtige Straße in Tibet benennen noch eine Eisenbahnverbindung und war es Ihnen nicht möglich auch nur eine Querstraße der römisch 40 in der Stadt Lhasa - in welcher sich Ihr Geschäft befunden hätte - zu benennen. Diesbezüglich sagten Sie völlig unplausibel, Sie hätten das Geschäft fast nie verlassen und würden aus diesem Grund nichts über die örtlichen Gegebenheiten wissen.

Über den Wahrheitsgehalt Ihrer im Verfahren aufgestellten Behauptungen war somit abzusprechen; indiziert doch eine derart widersprüchliche Vorbringenserstattung nicht nur die Unglaubhaftigkeit der im Verfahren aufgestellten Fluchtgründe, sondern auch Ihre fehlende persönliche Glaubwürdigkeit.

Die Behörde kommt zu dem Entschluss, dass eine reale Verfolgung für Sie in der Zeit vor Ihrer nunmehrigen Ausreise nicht bestanden hat und auch aktuell nicht besteht. Auf Grund der erörterten Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens zu den Bedrohungen gegen Ihre Person kann auch keine Verfolgungsgefahr vorliegen. Ihr Vorbringen zur Begründung Ihres Asylantrages muss als offensichtlich unrichtig gewertet werden.

Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf jenen Bescheid im Verwaltungsakt verwiesen.

Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 09.12.2009 postalisch und dem Beschwerdeführer gemäß § 23 Abs. 3 AsylG 2005 durch Hinterlegung zugestellt.Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 09.12.2009 postalisch und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 23, Absatz 3, AsylG 2005 durch Hinterlegung zugestellt.

Mit am 18.12.2009 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde neben einer Wiederholung der vorgebrachten Fluchtgeschichte ausgeführt, dass die angeblichen Widersprüche weder gravierend wären noch die vorgebrachte Fluchtgeschichte offensichtlich unrichtig wäre. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen (Verwaltungsakt, S. 285 ff). Es wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennGemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;

2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;

3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

Das Bundesasylamt hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 gestützt, für das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Z 1, 2, 4 und 6 fehlen laut Aktenlage jedenfalls die Voraussetzungen.Das Bundesasylamt hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 gestützt, für das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Ziffer eins, 2, 4 und 6 fehlen laut Aktenlage jedenfalls die Voraussetzungen.

Das Bundesasylamt hat angeführt, dass das Vorbringen in zentralen Punkten deutlich widersprüchlich, unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar, somit offensichtlich unrichtig sei.

Dabei stützt sich das Bundesasylamt darauf, dass der Beschwerdeführer

widersprüchliche Datumsangaben zur Ausreise machte;

keine konkreten Aussagen zu seinem Freund bei der Polizei tätigen konnte;

nicht plausibel darlegen konnte, warum nur er allein ins Blickfeld der Behörden geraten wäre, nicht aber die beiden Angestellten und sein Geschäftspartner;

keine konkreten Angaben zu seinem Geschäft bzw. dem Geschäftsbetrieb machen konnte und

nicht in der Lage war, die fundamentalsten Dinge in tibetischer Sprache auszudrücken.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung zur Frage der "offensichtlichen Unbegründetheit" eines Asylantrages gemäß § 6 Ziffer 3 AsylG 1997, welcher § 38 Abs. 1 Ziffer 5 AsylG 2005 entspricht, ausgeführt, dass dafür ein bestimmtes Maß an Unglaubwürdigkeit erreicht werden muss, welches nur dann angenommen werden kann, wenn Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es müsse unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil müsse sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte müssen klar auf der Hand liegen. Im Ergebnis setze die im gegebenen Zusammenhang erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" somit voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung zur Frage der "offensichtlichen Unbegründetheit" eines Asylantrages gemäß Paragraph 6, Ziffer 3 AsylG 1997, welcher Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5 AsylG 2005 entspricht, ausgeführt, dass dafür ein bestimmtes Maß an Unglaubwürdigkeit erreicht werden muss, welches nur dann angenommen werden kann, wenn Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es müsse unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil müsse sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte müssen klar auf der Hand liegen. Im Ergebnis setze die im gegebenen Zusammenhang erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" somit voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht.

Aus Sicht des Asylgerichtshofes lässt sich jedoch weder aus dem erstinstanzlichen Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus der Beurteilung der belangten Behörde zu Spruchpunkt IV ableiten, dass eine solche offensichtliche Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens, wie sie § 38 Abs. 1 Ziffer 5 AsylG verlangt, gegeben wäre.Aus Sicht des Asylgerichtshofes lässt sich jedoch weder aus dem erstinstanzlichen Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus der Beurteilung der belangten Behörde zu Spruchpunkt römisch vier ableiten, dass eine solche offensichtliche Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens, wie sie Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5 AsylG verlangt, gegeben wäre.

So ist zunächst festzuhalten, dass der Argumentation des Bundesasylamtes, das der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben zu seinem Geschäft bzw. dem Geschäftsbetrieb machen konnte sowie nicht plausibel darzulegen vermochte, warum nur er allein, und nicht auch die beiden Angestellten und sein Geschäftspartner, ins Blickfeld der Behörden geraten wäre, nicht gefolgt werden kann, hat der Beschwerdeführer Aussagen rund um sein Geschäft getätigt, welche nicht in der geforderten Deutlichkeit die Unrichtigkeit der vorgebrachten Geschäftstätigkeit vor Augen führten, und hat er zudem erklärt, dass die Angestellten schon befragt worden seien, allerdings nur er verdächtigt worden sei, da er die beiden Personen schon von früher her gekannt habe und er in dem Geschäft anwesend gewesen sei. Auch können die Aussagen zu seinem Freund bei der Polizei nicht als offensichtlich unsubstantiiert bezeichnet werden. Es mag zutreffen, dass widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt der Ausreise sowie das Unvermögen des Beschwerdeführers, einfacher Begrifflichkeiten in tibetischer Sprache zu nennen, für die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens sprechen könnten, jedoch entsprechen diese Unglaubhaftigkeitselemente nicht dem geforderten Standart, der ein qualifiziertes Maß an Unglaubwürdigkeit erfordert, da diese nicht in besonders deutlicher Art die Unrichtigkeit der Schilderungen vor Augen führen. Es ist nicht unmittelbar einsichtig, dass die abgegebene Darstellung der Fluchtgründe tatsächlich wahrheitswidrig wäre.

Daher sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes auch die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 nicht gegeben und war Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides in Folge ersatzlos aufzuheben.Daher sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes auch die Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 nicht gegeben und war Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides in Folge ersatzlos aufzuheben.

Schlagworte

Aberkennungstatbestand, aufschiebende Wirkung, Spruchpunktbehebung

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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