RS Vwgh 2005/6/28 2003/05/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2005
beobachten
merken

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §56;
AVG §8;
UVPG 2000 §3 Abs7;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/05/0246

Rechtssatz

Die Rechtmäßigkeit eines Feststellungsbescheides nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, der sich auf das eingereichte Bauprojekt bezieht, ist im Baubewilligungsverfahren keiner Überprüfung zu unterziehen. Nichts anderes ergibt sich aus der Bestimmung des § 31 Abs. 4 Oö BauO, wonach der Nachbar nur Einwendungen erheben kann, die seinem Interesse dienen. Die Überprüfung eines derartigen Feststellungsbescheides kann schon deshalb nicht dem Interesse eines Nachbarn dienen, weil Nachbarn in einem Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G keine Parteistellung zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2004, Zl. 2004/05/0256, mwN).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideBaurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003050091.X05

Im RIS seit

11.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten