Norm
AVG §37Rechtssatz
Rechtssatz 1
Eine bloß kursorische telefonische Befragung ist nicht geeignet, einen seitens der Behörde angezweifelten Sachverhalt zu falsifizieren. Der Schluss, dass die telefonischen Angaben der Freundin "als Sympathieperson" auch falsch sein könnten (und demnach offensichtlich davon ausgegangen worden ist, dass diese tatsächlich falsch seien) ist - jedenfalls ohne Hinzutreten weiterer stichhaltiger Erwägungen - nicht schlüssig.
Schlagworte
Befragung, Beweiswürdigung, ErmittlungspflichtZuletzt aktualisiert am
20.01.2010