RS AsylGH 2010/1/8 S4 410780-1/2010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.01.2010
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

Eine bloß kursorische telefonische Befragung ist nicht geeignet, einen seitens der Behörde angezweifelten Sachverhalt zu falsifizieren. Der Schluss, dass die telefonischen Angaben der Freundin "als Sympathieperson" auch falsch sein könnten (und demnach offensichtlich davon ausgegangen worden ist, dass diese tatsächlich falsch seien) ist - jedenfalls ohne Hinzutreten weiterer stichhaltiger Erwägungen - nicht schlüssig.

Schlagworte

Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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