RS Vwgh 2005/6/28 2004/05/0311

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2005
beobachten
merken

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §17 Abs4;
UVPG 2000 §17 Abs5;

Rechtssatz

Ungeachtet der damals maßgeblichen Trassenverordnung darf eine Enteignung nur in dem Umfang und soweit bewilligt werden, als dies zur Verwirklichung eines Vorhabens erforderlich ist, bei welchem die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 17 Abs. 4 und 5 UVP-G 2000 Berücksichtigung finden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2003, Zl. 2003/06/0078)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004050311.X02

Im RIS seit

27.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten