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L94403 Krankenanstalt Spital NiederösterreichNorm
B-VG Art131 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/11/0095Rechtssatz
Die Auffassung, dass die in § 5 Abs. 5 NÖ KAG 1974 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts (hier Ärztekammer für Niederösterreich und die Wirtschaftskammer Niederösterreich-Fachvertretung der privaten Krankenanstalten und Kurbetriebe) ihr nach Art. 131 Abs. 2 B-VG eingeräumtes Beschwerderecht nur zur Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder ausüben dürften, ist dem NÖ KAG 1974 nicht zu entnehmen. Es steht diesen juristischen Personen des öffentlichen Rechts daher offen, sämtliche Argumente vorzutragen, die ihrer Auffassung nach geeignet sind, eine unrichtige Bejahung des Bedarfs nach der mit dem Bescheid bewilligten Krankenanstalt durch die belBeh aufzuzeigen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005110093.X02Im RIS seit
07.07.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008