RS Vwgh 2005/6/28 2005/11/0093

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2005
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L94403 Krankenanstalt Spital Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131 Abs2;
KAG NÖ 1974 §5 Abs5;
KAG NÖ 1974 §8 Abs1 lita;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/11/0095

Rechtssatz

Die Auffassung, dass die in § 5 Abs. 5 NÖ KAG 1974 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts (hier Ärztekammer für Niederösterreich und die Wirtschaftskammer Niederösterreich-Fachvertretung der privaten Krankenanstalten und Kurbetriebe) ihr nach Art. 131 Abs. 2 B-VG eingeräumtes Beschwerderecht nur zur Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder ausüben dürften, ist dem NÖ KAG 1974 nicht zu entnehmen. Es steht diesen juristischen Personen des öffentlichen Rechts daher offen, sämtliche Argumente vorzutragen, die ihrer Auffassung nach geeignet sind, eine unrichtige Bejahung des Bedarfs nach der mit dem Bescheid bewilligten Krankenanstalt durch die belBeh aufzuzeigen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005110093.X02

Im RIS seit

07.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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