RS AsylGH 2010/1/14 C2 410433-1/2009

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Veröffentlicht am 14.01.2010
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Norm

AsylG 2005 §34 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Wie wohl § 34 Abs. 4 1. Satz 2. Halbsatz anordnet, dass die Verfahren von Familienangehörigen unter einem zu führen sind und das Verfahren der Mutter der beschwerdeführenden Partei noch nicht entscheidungsreif ist - es sind deren eigene Fluchtgründe zu prüfen - erscheint im Hinblick auf das ausdrücklich zugestandene Fehlen von eigenen Fluchtgründen bei der beschwerdeführenden Partei und dem Umstand, dass deren Vater bereits der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, eine zeitlich vorgelagerte Entscheidung über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei in deren Interesse. Daher wurde nicht auf die Erledigung des Verfahrens der Mutter zugewartet.Wie wohl Paragraph 34, Absatz 4, 1. Satz 2. Halbsatz anordnet, dass die Verfahren von Familienangehörigen unter einem zu führen sind und das Verfahren der Mutter der beschwerdeführenden Partei noch nicht entscheidungsreif ist - es sind deren eigene Fluchtgründe zu prüfen - erscheint im Hinblick auf das ausdrücklich zugestandene Fehlen von eigenen Fluchtgründen bei der beschwerdeführenden Partei und dem Umstand, dass deren Vater bereits der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, eine zeitlich vorgelagerte Entscheidung über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei in deren Interesse. Daher wurde nicht auf die Erledigung des Verfahrens der Mutter zugewartet.

Schlagworte

Familienverband, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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