Norm
AsylG 2005 §34 Abs4Rechtssatz
Rechtssatz 1
Wie wohl § 34 Abs. 4 1. Satz 2. Halbsatz anordnet, dass die Verfahren von Familienangehörigen unter einem zu führen sind und das Verfahren der Mutter der beschwerdeführenden Partei noch nicht entscheidungsreif ist - es sind deren eigene Fluchtgründe zu prüfen - erscheint im Hinblick auf das ausdrücklich zugestandene Fehlen von eigenen Fluchtgründen bei der beschwerdeführenden Partei und dem Umstand, dass deren Vater bereits der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, eine zeitlich vorgelagerte Entscheidung über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei in deren Interesse. Daher wurde nicht auf die Erledigung des Verfahrens der Mutter zugewartet.Wie wohl Paragraph 34, Absatz 4, 1. Satz 2. Halbsatz anordnet, dass die Verfahren von Familienangehörigen unter einem zu führen sind und das Verfahren der Mutter der beschwerdeführenden Partei noch nicht entscheidungsreif ist - es sind deren eigene Fluchtgründe zu prüfen - erscheint im Hinblick auf das ausdrücklich zugestandene Fehlen von eigenen Fluchtgründen bei der beschwerdeführenden Partei und dem Umstand, dass deren Vater bereits der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, eine zeitlich vorgelagerte Entscheidung über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei in deren Interesse. Daher wurde nicht auf die Erledigung des Verfahrens der Mutter zugewartet.
Schlagworte
Familienverband, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
07.04.2010