TE AsylGH Erkenntnis 2010/1/14 C2 410433-1/2009

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Veröffentlicht am 14.01.2010
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

C2 410433-1/2009/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.11.2009, FZ. 09 11.599-BAI, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.11.2009, FZ. 09 11.599-BAI, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß §§ 3 und 34 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraphen 3 und 34 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

In Erledigung der Beschwerde werden die bekämpften Spruchpunkte II. und III. gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde werden die bekämpften Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Die nunmehr beschwerdeführende Partei ist am XXXX geboren und hat am 22.9.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Die nunmehr beschwerdeführende Partei ist am römisch 40 geboren und hat am 22.9.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wurde der unter i. bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 5.11.2009, erlassen am 10.11.2009, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet nach China ausgewiesen. Zur Begründung dieses Bescheides siehe den Verwaltungsakt, S. 29 ff.

Die Mutter der beschwerdeführenden Partei hat am 8.10.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.4.2008, erlassen am 29.4.2008, hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet nach China ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde mit am 8.5.2008 zur Post gegebenem Schriftsatz Beschwerde erhoben.

Mit am 1.12.2009 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde ein "Asylantrag" vom Vater der beschwerdeführenden Partei eingebracht, der sich auf seine Fluchtgründe berief und "gemäß § 34 AsylG 2005" die Gewährung desselben Schutzes wie im Fall des Vaters beantragte. Eigene Fluchtgründe hätte die beschwerdeführende Partei keine. Zum Wortlaut des Antrages wird auf diesen im Akt einliegenden Schriftsatz verwiesen (Verwaltungsakt, S. 151 f).Mit am 1.12.2009 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde ein "Asylantrag" vom Vater der beschwerdeführenden Partei eingebracht, der sich auf seine Fluchtgründe berief und "gemäß Paragraph 34, AsylG 2005" die Gewährung desselben Schutzes wie im Fall des Vaters beantragte. Eigene Fluchtgründe hätte die beschwerdeführende Partei keine. Zum Wortlaut des Antrages wird auf diesen im Akt einliegenden Schriftsatz verwiesen (Verwaltungsakt, S. 151 f).

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren eingebracht:

Auswärtiges Amt: China, Innenpolitik, Stand: April 2009, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/China/Innenpolitik.html, Zugriff 3.7.2009;

Konrad Adenauer Stiftung e.V.: Länderberichte; Verordnete Stabilität. Die 2. Sitzung des 11. Nationalen Volkskongresses der VR China, 24.3.2009,

http://www.kas.de/proj/home/pub/37/1/year-2009/dokument_id-15999/index.html, Zugriff 3.7.2009;

Konrad-Adenauer-Stiftung e.V.: Länderprogramm, Volksrepublik China, Jochen Kleining, 26.3.2008;

Konrad Adenauer Stiftung e.V.: Länderbericht: Xinjiang - Chinas Pulverfass; Jänner 2009,

http://www.kas.de/wf/doc/kas_16960-544-1-30.pdf, Zugriff 6.7.2009;

Schweizerische Flüchtlingshilfe: China, Situation der ethnischen und religiösen Minderheiten, 28.1.2009;

Human Rights Watch: World Report 2009 - China, 14.1.2009;

Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Volksrepublik China, Stand: Februar 2009;

Die Presse.com: Xinjiang: Tausende Soldaten sollen für Ordnung sorgen, 9.7.2009,

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/493668/index.do?_vl_backlink=/home/politik/aussenpolitik/492835/index.do&direct=492835, Zugriff 9.7.2009;

Österreichische Botschaft Peking: VR China, Asylbericht, speziell, April 2009;

U.S. Department of State: China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau) Country Reports on Human Rights Practices, 25.2.2009;

Human Rights Watch: China, World Report 2008, 31.1.2008;

U.S. Department of State: China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau) Country Reports on Human Rights Practices, 11.3.2008;

Reporters without borders: Freedom of the Press Worldwide in 2008, Annual Report, China,

http://www.reporter-ohne-grenzen.de/fileadmin/rte/docs/2008/ROG-Jahresbericht_2008.pdf, Zugriff 6.7.2009;

U.K. Home Office: Country of Origin Information Report, China; Annex

E: Known dissident groups, 16.4.2009;

Österreichische Botschaft Peking: VR China, Asylbericht, allgemein, April 2009;

Uni Kassel, AG Friedensforschung: Die Minderheitenpolitik der Volksrepublik China in Tibet, Nora Bartels, 17.5.2008, http://www.uni-kassel.de/fb5/frieden/regionen/China/tibet10.html,

Zugriff: 6.7.2009;

Minority Rights Group International: World Directory of Minorities and Indigenous People, Tibet; Juli 2008, http://www.minorityrights.org/5328/china/tibetans.html, Zugriff:

6.7.2009;

Human Rights Watch: China, World Report 2008, 31.1.2008;

United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR): Situation tibetischer Flüchtlinge in Indien, 8.5.2008;

Internationale Gesellschaft für Menschenrechte, Deutsche Sektion e. V.: Uiguren und Ostturkestan, Juni 2007, http://www.igfm-muenchen.de/, Zugriff 17.12.2008;Internationale Gesellschaft für Menschenrechte, Deutsche Sektion e. römisch fünf.: Uiguren und Ostturkestan, Juni 2007, http://www.igfm-muenchen.de/, Zugriff 17.12.2008;

U.S. Department of State: Human Rights Report 2008 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), 25.2.2009;

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Volksrepublik China - Falun Gong, September 2006;

China.Org: White paper published on China's rule of law - China's Efforts and Achievements in Promoting the Rule of Law, 28.2.2008, http://www.china.org.cn/government/news/2008-02/28/content_11025486.htm, Zugriff 6.7.2009;

China Legal Aid: Legal Aid Center of MoJ of P.R. China - Survey on Chinese legal aid system,

http://www.chinalegalaid.gov.cn:8080/english/index.asp, Zugriff 6.7.2009;

CFR - Council on Foreign Relations (Autor: Carin Zissis): China's Slow Road to Democracy, 7.3.2008, http://www.cfr.org/publication/13616/, Zugriff 3.7.2009 / FH -

Freedom House: Countries at the Crossroads 2007, Country Report - China, Accountability and Public Voice, 25.9.2007;

Directory of International NGOs: China Development Brief's database of over 200 International NGOs operating in China, kein Datum, http://www.chinadevelopmentbrief.com/dingo/, Zugriff 3.7.2009;

Foreign & Common Wealth Office: Country Profile: China, 27.1.2009, http://www.fco.gov.uk/en/about-the-fco/country-profiles/asia-oceania/china?profile=all, Zugriff 3.7.2009;

U.K. Home Office: Country of Origin Information Report Report, China, 1.6.2008;

World Health Organisation: Country Context China;

http://www.wpro.who.int/countries/2008/chn/; Zugriff 6.7.2009;

Asia Times Online: Greater China: Rural China misses "barefoot doctors", 16.1.2009,

http://www.atimes.com/atimes/China/KA16Ad04.html, Zugriff 6.7.2009;

BBC News: China Healthcare under spotlight, 20.10.2008, http://news.bbc.co.uk/2/hi/health/7679162.stm, Zugriff 6.7.2009;

UNICEF: China, Background,

http://www.unicef.org/infobycountry/china_china.html, Zugriff 3.7.2009;

China.org: Medizinische Versorgung und Gesundheitspflege 2005, http://www.china.org.cn/german/201438.htm, Zugriff 3.7.2009;

Hanns Seidel Stiftung: Volksrepublik China, Monatsbericht: Jänner 2008;

Internationale Organisation für Migration - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Medizinische Versorgung in Fuzhou, 13.3.2008;

Amnesty International: Jahresbericht 2008 - China, 28.5.2009, http://www.amnesty.org/en/library/asset/POL10/001/2008/en/9a3b2fec-2c0d-11dd-b0b9-f7948efb10d4/pol100012008eng.pdf, Zugriff 6.7.2009;

China.org: China - Questions and Answers, http://www.china.org.cn/english/features/Q&A/161825.htm, Zugriff 6.7.2009 und

Bundesamt für Migration: Im Ausland geborene Kinder und ausländische Partner chinesischer Staatsangehöriger, 27.11.2008.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt bzw. vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft:

Geburtsbestätigung des Standesamtsverbandes Kufstein, Nr. 568/2009 lautend auf die beschwerdeführende Partei;Geburtsbestätigung des Standesamtsverbandes Kufstein, Nr. 568 aus 2009, lautend auf die beschwerdeführende Partei;

Kopie des Konventionsreisepasses des Vaters;

Auszug aus dem Heiratseintrag des Standesamtsverbandes Kufstein betreffend der Eltern der beschwerdeführenden Partei und

Auszug aus dem Geburtseintrag des Standesamtsverbandes Kufstein Nr. 568/2009 lautend auf die beschwerdeführende Partei.Auszug aus dem Geburtseintrag des Standesamtsverbandes Kufstein Nr. 568 aus 2009, lautend auf die beschwerdeführende Partei.

II.römisch zwei.

II.1.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.1.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten Bescheides

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 8.10.2007 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden sondern es sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG).Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG).

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 10.11.2009 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Zu diesem Zeitpunkt war seit 8.5.2008 die Beschwerde der Mutter der beschwerdeführenden Partei anhängig, diese gilt auch als Beschwerde im Verfahren der beschwerdeführenden Partei; daher ist der am 1.12.2009 eingebrachte "Asylantrag" nur als Beschwerdeergänzung (und nicht etwa als verspätete Beschwerde) zu sehen. Da die Beschwerde auch aus anderen Gründen nicht unzulässig war, war über diese abzusprechen.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

Die beschwerdeführende Partei ist minderjährig und Staatsangehörige von China. Die Identität der beschwerdeführenden Partei steht auf Grund der vorgelegten Geburtsurkunde fest. Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei ist daher China.

Die beschwerdeführende Partei ist nicht strafmündig und daher jedenfalls unbescholten.

Die beschwerdeführende Partei hat ausdrücklich vorgebracht, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe. Solche sind auch von Amts wegen nicht hervorgekommen. Insbesondere ist eine Verfolgung aus objektiven Merkmalen der beschwerdeführenden Partei, wie Nationalität, Volksgruppen- oder Religionsangehörigkeit nicht hervorgekommen, da sich aus den Länderberichten ergibt, dass Tibeter und Buddhisten (zur Religionsgruppenangehörigkeit siehe die der Eltern in der Geburtsurkunde, S. 27, zur Volksgruppenangehörigkeit siehe die der Eltern in deren Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten) nicht nur alleine auf Grund ihrer Volksgruppen- bzw. Religionsangehörigkeit asylrelevant verfolgt werden, auch wenn Tibeter in China - insbesondere was den Zugang zu staatlichen Führungsfunktionen und wirtschaftlicher Entwicklung angeht - diskriminiert werden (siehe etwa Außenamt, S. 15 ff und Home Office S. 59 f zu Buddhisten und S. 88 ff zu Tibetern) und eine Verfolgung beim Hinzutreten von politischer Betätigung wahrscheinlicher wird; diese liegt aber bei der beschwerdeführenden Partei - einem Säugling - nicht vor. Daher sind eigene Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei nicht hervorgekommen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.

Dem Vater der beschwerdeführenden Partei wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen vom 19.8.2008, Zahl: 08 02.040-BAT der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen Familienangehörigen im Sinne des § 34 AsylG von jener asylberechtigten Partei. Da überdies keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der beschwerdeführenden Partei die Fortsetzung ihres Familienlebens mit dem asylberechtigten Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war spruchgemäß zu entscheiden.Dem Vater der beschwerdeführenden Partei wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen vom 19.8.2008, Zahl: 08 02.040-BAT der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen Familienangehörigen im Sinne des Paragraph 34, AsylG von jener asylberechtigten Partei. Da überdies keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der beschwerdeführenden Partei die Fortsetzung ihres Familienlebens mit dem asylberechtigten Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der beschwerdeführenden Partei damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der beschwerdeführenden Partei damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II.2.: Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte II und III des im Spruch genannten Bescheides:römisch zwei.2.: Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei des im Spruch genannten Bescheides:

Da der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, waren die Spruchpunkte II und III des im Spruch bezeichneten Bescheides pro forma zu beheben.Da der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, waren die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei des im Spruch bezeichneten Bescheides pro forma zu beheben.

II.3. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:römisch zwei.3. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt, sodass der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststand

Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, das diese auch in der Beschwerde aufrecht erhielt, wird dem Erkenntnis zu Grunde gelegt. Daher ist der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, das diese auch in der Beschwerde aufrecht erhielt, wird dem Erkenntnis zu Grunde gelegt. Daher ist der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Es war daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.

II.4. Zum Entscheidungszeitpunkt:römisch zwei.4. Zum Entscheidungszeitpunkt:

Wie wohl § 34 Abs. 4 1. Satz 2. Halbsatz anordnet, dass die Verfahren von Familienangehörigen unter einem zu führen sind und das Verfahren der Mutter der beschwerdeführenden Partei noch nicht entscheidungsreif ist - es sind deren eigene Fluchtgründe zu prüfen - erscheint im Hinblick auf das ausdrücklich zugestandene Fehlen von eigenen Fluchtgründen bei der beschwerdeführenden Partei und dem Umstand, dass deren Vater bereits der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, eine zeitlich vorgelagerte Entscheidung über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei in deren Interesse. Daher wurde nicht auf die Erledigung des Verfahrens der Mutter zugewartet.Wie wohl Paragraph 34, Absatz 4, 1. Satz 2. Halbsatz anordnet, dass die Verfahren von Familienangehörigen unter einem zu führen sind und das Verfahren der Mutter der beschwerdeführenden Partei noch nicht entscheidungsreif ist - es sind deren eigene Fluchtgründe zu prüfen - erscheint im Hinblick auf das ausdrücklich zugestandene Fehlen von eigenen Fluchtgründen bei der beschwerdeführenden Partei und dem Umstand, dass deren Vater bereits der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, eine zeitlich vorgelagerte Entscheidung über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei in deren Interesse. Daher wurde nicht auf die Erledigung des Verfahrens der Mutter zugewartet.

II.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.römisch zwei.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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