Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C4 410.212-1/2009/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2009, FZ: 09 06.269-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2009, FZ: 09 06.269-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG :
Der Beschwerdeführer ist chinesischer Staatsangehöriger. Er stellte am 27.05.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt. Bezüglich seiner Fluchtgründe gab er dort im Wesentlichen Folgendes an:
Als der Beschwerdeführer Restaurantbesitzer gewesen sei, seien diverse Polizisten monatlich bei ihm gewesen und hätten sich Geld geborgt. Er habe ihnen das Geld geben müssen, da sie Polizisten gewesen seien. Im Oktober 2008 sei ein Polizist dort gewesen und habe von ihm 100.000 RMB verlangt, woraufhin er dies verweigert habe und ihm das Geld nicht gegeben habe. An diesem Tag sei er oft bei ihm gewesen und habe Probleme gemacht. Nach ca. 2 Wochen seien sie in einen Streit geraten, der sich anschließend zu Handgreiflichkeiten entwickelt habe. Dabei habe der Beschwerdeführer ihn verletzt. Danach sei er geflohen und habe sich bis zur Ausreise woanders versteckt gehalten. Er sei am 25.05.2009 von seiner Heimatstadt XXXX mit einem Zug Richtung Shanghai gefahren. Am selben Tag sei er direkt nach Belgrad geflogen. Mit PKW und Kleinlastwagen sei er schließlich ins Bundesgebiet gelangt.Als der Beschwerdeführer Restaurantbesitzer gewesen sei, seien diverse Polizisten monatlich bei ihm gewesen und hätten sich Geld geborgt. Er habe ihnen das Geld geben müssen, da sie Polizisten gewesen seien. Im Oktober 2008 sei ein Polizist dort gewesen und habe von ihm 100.000 RMB verlangt, woraufhin er dies verweigert habe und ihm das Geld nicht gegeben habe. An diesem Tag sei er oft bei ihm gewesen und habe Probleme gemacht. Nach ca. 2 Wochen seien sie in einen Streit geraten, der sich anschließend zu Handgreiflichkeiten entwickelt habe. Dabei habe der Beschwerdeführer ihn verletzt. Danach sei er geflohen und habe sich bis zur Ausreise woanders versteckt gehalten. Er sei am 25.05.2009 von seiner Heimatstadt römisch 40 mit einem Zug Richtung Shanghai gefahren. Am selben Tag sei er direkt nach Belgrad geflogen. Mit PKW und Kleinlastwagen sei er schließlich ins Bundesgebiet gelangt.
Am 27.05.2009 wurde der Beschwerdeführer seitens der Polizeiinspektion Traiskirchen als Zeuge im Hinblick auf Schlepperei einvernommen, wobei der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes angab:
Er sei mit zwei anderen chinesischen Staatsangehörigen am 25.05.2009 von Shanghai nach Belgrad geflogen. In Shanghai seien sie von Schleppern ins Flugzeug gesetzt worden. In Belgrad seien sie dann vor den Kontrollen wieder von einem Schlepper am Flughafen empfangen worden. Dieser habe in Belgrad für sie Reisepässe vorgezeigt, womit sie durch die Kontrollen gekommen seien. Die Reisepässe seien nicht ihre eigenen gewesen. Dieser Mann habe sie dann zu einem Auto gebracht, von dort seien sie zu fünft weggefahren. Sie seien zu einem Lieferwagen gebracht worden. Von dort seien sie über ihm unbekannte Wege bis zu einem Markt gefahren. Dort hätten sie nach Leuten gesucht, die chinesisch gesprochen hätten. Diesen hätten sie ihre Lage erzählt und seien dann vom Markt direkt nach Traiskirchen gebracht worden. Für die Schleppung von China bis zu dem Markt habe der Beschwerdeführer 100.000 RMB bezahlt. Über Vorhalt, dass bei der Durchsuchung seiner Sachen ein Zettel mit dem von ihm angegebenen Namen und Geburtsdatum gefunden worden sei, auf dem Zettel sich vorne das Logo von "Edelweißbier" befinde, gab er an, den Namen habe er selbst am Markt nach seiner Ankunft aufgeschrieben. Über Nachfrage, warum er seinen eigenen Namen auf diesen Zettel geschrieben habe, behauptete er, er habe sich gedacht, dass wenn er ins Lager komme und mit niemandem sprechen könne, er den Zettel hergebe, dass die Leute dort seine Identität kennen würden. Die lateinischen Schriftzeichen habe er in China in der Schule gelernt. Das bei ihm gefundene Feuerzeug habe er von einem Chinesen in Österreich bekommen, weil er habe rauchen wollen und er habe keines gehabt. Den Chinesen habe er dort gesehen, der Beschwerdeführer habe nur rauchen wollen, dieser habe ihm gesagt, dass er das Feuerzeug gleich behalten könne. Über Vorhalt, dass er nach seinen Angaben seit 25.05.2009 unterwegs sei, er jedoch frische Sachen anhabe, was nicht möglich sei, gab er an, er bleibe bei der Geschichte, es stimme alles, was er sage.
Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 04.11.2009 gab er im Wesentlichen Folgendes an:
Es gehe ihm gut, er befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung und nehme auch keine Medikamente. Er halte seine bisherigen Angaben aufrecht. Aus eigenem wolle er diesbezüglich keinerlei Änderungen oder Ergänzungen vornehmen. Er habe mit den heimatlichen Behörden niemals Probleme gehabt. Er sei seit Mai 2005 geschieden, er habe einen Sohn, der XXXX geboren worden sei. Er habe keine Geschwister, seine Eltern seien verstorben. Zuletzt habe er in der Provinz XXXX gewohnt. Er habe sich dort von Mitte Oktober 1979 bis Mitte Mai 2005 aufgehalten, das sei eine Eigentumswohnung. Er sei Mitte Mai 2005 aus China ausgereist und bis zur Ausreise habe er sich an dieser genannten Adresse aufgehalten. Bis zu seiner Einreise in Österreich habe er an verschiedenen Adressen in China gewohnt, zwei Tage da, und zwei Tage dort, die genauen Anschriften wisse er nicht mehr. Über Nachfrage, an welcher Adresse er sich bis zu seiner Ausreise in China aufgehalten habe, gab er an, er wiederhole, zwei Mal da und zwei Mal dort. Über Nachfrage, ob er weder die Stadt noch die Provinz wisse, in der er sich aufgehalten habe, gab er an, er habe sich in Dörfern aufgehalten, es gebe keine genauen Adressen, könne in XXXX oder auch in XXXX gewesen sein, er wisse es nicht. Wo sich seine Exfrau und sein Sohn aufhielten, wisse er nicht. Er habe die Grundschule und die Hauptschule besucht. Er spreche nur chinesisch. Er habe während seiner Schulzeit auch die lateinischen Schriftzeichen gelernt, in englischer Sprache ein Jahr lang. Er habe in China als Gastwirt gearbeitet. Er habe an derselben Adresse, wo er von 1995 bis Oktober 2008 gewohnt habe, gearbeitet. Er habe sich dadurch seinen Lebensunterhalt verdienen können, es sei mehr als ausreichend gewesen, im Monat habe er einen Nettogewinn zwischen 3.000 und 4.000 RMB in seinem Lokal erwirtschaftet. Er sei arbeitsfähig, wenn er Arbeit finden könne, werde er arbeiten. Er sei aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen, er habe von seinen Landsleuten gehört, man könne in Österreich gut leben, es sei ein freies Land. Befragt nach strafbaren Handlungen in China, führte er aus, im Oktober 1968 habe er einen Polizisten geschlagen. In der Folge korrigierte er und gab an, es sei nicht 1998 sondern Oktober 2008 gewesen. Wenn er nach China zurückkehre, habe er wahrscheinlich Probleme mit den Polizisten, daher könne er nicht mehr ruhig weiter leben. In China liege gegen ihn kein Haftbefehl vor. Am 25.05.2009 habe er seinen Heimatort Richtung Shanghai verlassen und sei er von Shanghai mit dem Flugzeug nach Belgrad gelangt. Von Belgrad sei er mittels LKW nach Österreich gekommen. Er habe der Schlepperorganisation 100.000 RMB bezahlt. Er sei mit einem Reispass ausgereist, der ihm vom Schlepper zur Verfügung gestellt worden sei. Das Geld für die Ausreise habe er sich ausgeborgt. Im Bundesgebiet habe er weder Verwandte noch Familienangehörige und er lebe nicht in einer Lebensgemeinschaft. Er spreche nicht deutsch. In China sei er weder politisch noch religiös tätig gewesen noch sei er Mitglied einer Partei oder sonstigen Organisation gewesen. Im Bundesgebiet habe er gelegentlich in der Nähe des Naschmarktes geholfen, Waren abzuladen, damit habe er sich den Lebensunterhalt verdient. Er werde in China von den Behörden bzw. der Polizei nicht gesucht. Im Bundesgebiet gehe er ab und zu zu einem Asylheim, um deutsch zu lernen. Befragt nach den Fluchtgründen gab er an, dass er im Oktober 2008 einen Polizisten geschlagen habe und er deswegen nicht mehr nach China zurückkehren könne. Über Aufforderung Näheres zu erzählen, führte er aus, eines Tages habe ein Polizist Geld haben wollen, da habe es dem Beschwerdeführer gereicht und er habe ihn geschlagen. Angemerkt wurde, dass der Beschwerdeführer dabei lachte und sichtlich entspannt wirkte. Sonstige Fluchtgründe habe er nicht anzugeben. Das beschriebene Restaurant sei sein eigenes gewesen und habe XXXX geheißen. Er habe dort auch gewohnt, das sei ein Gebäude gewesen, aber es sei niedergerissen worden. Wann es niedergerissen worden sei, wisse er nicht, befragt, führte er aus, dass er das aus der Zeitung erfahren habe. Er habe das Restaurant von 1995 bis Oktober 2008 betrieben. Abzüglich der Steuern und Abgaben seien ihm 2.000 bis 3.000 RMB netto geblieben. Befragt nach Abgaben bzw. Steuern führte er aus, für Energiekosten habe er jeden Monat 600 RMB und für Steuern 200 RMB und für Löhne 800 RMB bezahlen müssen. Befragt nach dem Umsatz gab er an, das wisse er nicht so genau, manchmal 1.000 RMB oder ein bisschen mehr, das seien die monatlichen Bruttoeinnahmen. Über Wiederholung der Frage führte er dann aus, manchmal 4.000 oder 5.000 RMB, im Winter sogar weniger als 2.000 RMB. Er habe zwei Angestellte beschäftigt. Einer habe 800 RMB, der andere 300 oder 400 RMB verdient. Über Vorhalt, dass er zuvor ausgeführt habe, dass er Lohnkosten von 800 RMB gehabt habe, gab er an, das sei verschieden, es komme auf den Koch bzw. die Reinigungskraft an, wenn das Geschäft gut gehe, zahle er mehr, manchmal weniger. Er habe chinesische Speisen, gebratenes Gemüse und Fleischspieße und Bier angeboten. Er habe keine Lieferanten gehabt, er sei selbst auf den Markt einkaufen gegangen. Dies sei auf dem freien Markt gewesen, da gebe es keinen Namen. Befragt, wo das gewesen sei, führte er aus, überall gebe es einen freien Markt, es gebe keine Namen, er wisse es nicht. Befragt, wie die gesetzlichen Abgaben berechnet würden, führte er aus, die Abgaben seien von der Abgabenbehörde gekommen, es habe einen Abgabenbescheid gegeben, nach diesem Betrag habe er es eingezahlt. Die Behörden- bzw. Steuernummer wisse er nicht. Befragt nach den Behörden führte er aus, es sei die Handelskammer gewesen und so wie die Energielieferanten. Befragt, wann und wie oft der Polizist konkret Geld bei ihm geborgt habe, führte er aus, er sei schon drei bis vier Mal bei ihm gewesen und habe jedes Mal 3.000 bis 4.000 RMB bekommen, zum Schluss habe er ihm kein Geld mehr gegeben und habe ihn geschlagen. Es seien keine Vereinbahrungen getroffen worden, jedes Mal wenn er gekommen sei, habe er ihm das Geld ausgezahlt. Insgesamt habe er dem Polizisten bis jetzt 3.000 RMB ausbezahlt. Wann er ihm das letzte Mal Geld gegeben habe, wisse er nicht mehr, der Beschwerdeführer wisse auch nicht mehr, wie oft er ihm Geld gegeben habe. Den Namen des Polizisten kenne er nicht. Befragt, von welcher Polizeistation diese Polizisten gewesen seien, gab er an, es gebe keine Dienststelle, er sei nur für die Straße, in der er wohne, zuständig gewesen. Befragt, was konkret passiert sei, nachdem er den Polizisten geschlagen habe, gab er an, er habe ihn geschlagen, dann sei er geflohen. Er sei in ein Dorf gegangen, Näheres wisse er nicht. Befragt gab er an, er habe sich in einer Unterkunft aufgehalten, er wisse nicht, wie diese geheißen habe. Er wisse auch nicht mehr, wie lange er sich dort aufgehalten habe. Ob das Restaurant bei den Behörden in China registriert sei, wisse er nicht, er sei jetzt nicht in China. Er habe sich niemals bei einer Oberbehörde der Polizei darüber beschwert. Er habe Angst gehabt, deshalb habe er sich nicht beschweren wollen. In China sei es anders, in China gebe es keine Menschenrechte. China habe er am 25.05.2009 verlassen. Seine Heimatstadt habe er am 25.05.2009 verlassen, seinen Wohnort habe er im Oktober 2008 verlassen. Er habe sich in verschiedenen Ortschaften aufgehalten, nachgefragt, in XXXX, dort sei er nicht sehr lange gewesen, danach sei er manchmal da und manchmal dort gewesen. Manchmal sei er nach Hause gegangen, um Kleidungsstücke zu holen. Über Vorhalt, dass er angegeben habe, er habe sich bis zur Ausreise an seiner Wohnadresse aufgehalten, er dann gesagt habe, dass er sich dort nur bis Mitte Mai 2005 aufgehalten habe, dann wäre er aus China ausgereist, danach habe er gesagt, er habe im Jahr 1968 einen Polizisten geschlagen, danach habe er sich korrigiert auf das Jahr 1998, er angegeben habe, er habe sich nach seiner Flucht in verschiedenen Dörfern aufgehalten, jetzt gebe er an, er wäre in seiner Heimatstadt geblieben und habe sich manchmal Kleidung von zu Hause geholt, seine Angaben stark widersprüchlich und nicht nachvollziehbar seien, führte er aus, er könne sich nicht erinnern, er sei ja auf der Flucht gewesen, gewisse Dörfer wie XXXX und XXXX wisse er, aber China sei so groß, woher solle er sich das alles merken. Er wolle nicht weiter in China auf der Flucht leben, in Österreich sei es gut. Es wurde ihm sodann die Möglichkeit eingeräumt, in die allgemeinen Länderfeststellungen zu China Einsicht zu nehmen und eine Stellungnahme abzugeben, und ihm angeboten, die Feststellungsunterlagen übersetzt zu erhalten, worauf er ausführte, nein, er habe kein Interesse.Es gehe ihm gut, er befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung und nehme auch keine Medikamente. Er halte seine bisherigen Angaben aufrecht. Aus eigenem wolle er diesbezüglich keinerlei Änderungen oder Ergänzungen vornehmen. Er habe mit den heimatlichen Behörden niemals Probleme gehabt. Er sei seit Mai 2005 geschieden, er habe einen Sohn, der römisch 40 geboren worden sei. Er habe keine Geschwister, seine Eltern seien verstorben. Zuletzt habe er in der Provinz römisch 40 gewohnt. Er habe sich dort von Mitte Oktober 1979 bis Mitte Mai 2005 aufgehalten, das sei eine Eigentumswohnung. Er sei Mitte Mai 2005 aus China ausgereist und bis zur Ausreise habe er sich an dieser genannten Adresse aufgehalten. Bis zu seiner Einreise in Österreich habe er an verschiedenen Adressen in China gewohnt, zwei Tage da, und zwei Tage dort, die genauen Anschriften wisse er nicht mehr. Über Nachfrage, an welcher Adresse er sich bis zu seiner Ausreise in China aufgehalten habe, gab er an, er wiederhole, zwei Mal da und zwei Mal dort. Über Nachfrage, ob er weder die Stadt noch die Provinz wisse, in der er sich aufgehalten habe, gab er an, er habe sich in Dörfern aufgehalten, es gebe keine genauen Adressen, könne in römisch 40 oder auch in römisch 40 gewesen sein, er wisse es nicht. Wo sich seine Exfrau und sein Sohn aufhielten, wisse er nicht. Er habe die Grundschule und die Hauptschule besucht. Er spreche nur chinesisch. Er habe während seiner Schulzeit auch die lateinischen Schriftzeichen gelernt, in englischer Sprache ein Jahr lang. Er habe in China als Gastwirt gearbeitet. Er habe an derselben Adresse, wo er von 1995 bis Oktober 2008 gewohnt habe, gearbeitet. Er habe sich dadurch seinen Lebensunterhalt verdienen können, es sei mehr als ausreichend gewesen, im Monat habe er einen Nettogewinn zwischen 3.000 und 4.000 RMB in seinem Lokal erwirtschaftet. Er sei arbeitsfähig, wenn er Arbeit finden könne, werde er arbeiten. Er sei aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen, er habe von seinen Landsleuten gehört, man könne in Österreich gut leben, es sei ein freies Land. Befragt nach strafbaren Handlungen in China, führte er aus, im Oktober 1968 habe er einen Polizisten geschlagen. In der Folge korrigierte er und gab an, es sei nicht 1998 sondern Oktober 2008 gewesen. Wenn er nach China zurückkehre, habe er wahrscheinlich Probleme mit den Polizisten, daher könne er nicht mehr ruhig weiter leben. In China liege gegen ihn kein Haftbefehl vor. Am 25.05.2009 habe er seinen Heimatort Richtung Shanghai verlassen und sei er von Shanghai mit dem Flugzeug nach Belgrad gelangt. Von Belgrad sei er mittels LKW nach Österreich gekommen. Er habe der Schlepperorganisation 100.000 RMB bezahlt. Er sei mit einem Reispass ausgereist, der ihm vom Schlepper zur Verfügung gestellt worden sei. Das Geld für die Ausreise habe er sich ausgeborgt. Im Bundesgebiet habe er weder Verwandte noch Familienangehörige und er lebe nicht in einer Lebensgemeinschaft. Er spreche nicht deutsch. In China sei er weder politisch noch religiös tätig gewesen noch sei er Mitglied einer Partei oder sonstigen Organisation gewesen. Im Bundesgebiet habe er gelegentlich in der Nähe des Naschmarktes geholfen, Waren abzuladen, damit habe er sich den Lebensunterhalt verdient. Er werde in China von den Behörden bzw. der Polizei nicht gesucht. Im Bundesgebiet gehe er ab und zu zu einem Asylheim, um deutsch zu lernen. Befragt nach den Fluchtgründen gab er an, dass er im Oktober 2008 einen Polizisten geschlagen habe und er deswegen nicht mehr nach China zurückkehren könne. Über Aufforderung Näheres zu erzählen, führte er aus, eines Tages habe ein Polizist Geld haben wollen, da habe es dem Beschwerdeführer gereicht und er habe ihn geschlagen. Angemerkt wurde, dass der Beschwerdeführer dabei lachte und sichtlich entspannt wirkte. Sonstige Fluchtgründe habe er nicht anzugeben. Das beschriebene Restaurant sei sein eigenes gewesen und habe römisch 40 geheißen. Er habe dort auch gewohnt, das sei ein Gebäude gewesen, aber es sei niedergerissen worden. Wann es niedergerissen worden sei, wisse er nicht, befragt, führte er aus, dass er das aus der Zeitung erfahren habe. Er habe das Restaurant von 1995 bis Oktober 2008 betrieben. Abzüglich der Steuern und Abgaben seien ihm 2.000 bis 3.000 RMB netto geblieben. Befragt nach Abgaben bzw. Steuern führte er aus, für Energiekosten habe er jeden Monat 600 RMB und für Steuern 200 RMB und für Löhne 800 RMB bezahlen müssen. Befragt nach dem Umsatz gab er an, das wisse er nicht so genau, manchmal 1.000 RMB oder ein bisschen mehr, das seien die monatlichen Bruttoeinnahmen. Über Wiederholung der Frage führte er dann aus, manchmal 4.000 oder 5.000 RMB, im Winter sogar weniger als 2.000 RMB. Er habe zwei Angestellte beschäftigt. Einer habe 800 RMB, der andere 300 oder 400 RMB verdient. Über Vorhalt, dass er zuvor ausgeführt habe, dass er Lohnkosten von 800 RMB gehabt habe, gab er an, das sei verschieden, es komme auf den Koch bzw. die Reinigungskraft an, wenn das Geschäft gut gehe, zahle er mehr, manchmal weniger. Er habe chinesische Speisen, gebratenes Gemüse und Fleischspieße und Bier angeboten. Er habe keine Lieferanten gehabt, er sei selbst auf den Markt einkaufen gegangen. Dies sei auf dem freien Markt gewesen, da gebe es keinen Namen. Befragt, wo das gewesen sei, führte er aus, überall gebe es einen freien Markt, es gebe keine Namen, er wisse es nicht. Befragt, wie die gesetzlichen Abgaben berechnet würden, führte er aus, die Abgaben seien von der Abgabenbehörde gekommen, es habe einen Abgabenbescheid gegeben, nach diesem Betrag habe er es eingezahlt. Die Behörden- bzw. Steuernummer wisse er nicht. Befragt nach den Behörden führte er aus, es sei die Handelskammer gewesen und so wie die Energielieferanten. Befragt, wann und wie oft der Polizist konkret Geld bei ihm geborgt habe, führte er aus, er sei schon drei bis vier Mal bei ihm gewesen und habe jedes Mal 3.000 bis 4.000 RMB bekommen, zum Schluss habe er ihm kein Geld mehr gegeben und habe ihn geschlagen. Es seien keine Vereinbahrungen getroffen worden, jedes Mal wenn er gekommen sei, habe er ihm das Geld ausgezahlt. Insgesamt habe er dem Polizisten bis jetzt 3.000 RMB ausbezahlt. Wann er ihm das letzte Mal Geld gegeben habe, wisse er nicht mehr, der Beschwerdeführer wisse auch nicht mehr, wie oft er ihm Geld gegeben habe. Den Namen des Polizisten kenne er nicht. Befragt, von welcher Polizeistation diese Polizisten gewesen seien, gab er an, es gebe keine Dienststelle, er sei nur für die Straße, in der er wohne, zuständig gewesen. Befragt, was konkret passiert sei, nachdem er den Polizisten geschlagen habe, gab er an, er habe ihn geschlagen, dann sei er geflohen. Er sei in ein Dorf gegangen, Näheres wisse er nicht. Befragt gab er an, er habe sich in einer Unterkunft aufgehalten, er wisse nicht, wie diese geheißen habe. Er wisse auch nicht mehr, wie lange er sich dort aufgehalten habe. Ob das Restaurant bei den Behörden in China registriert sei, wisse er nicht, er sei jetzt nicht in China. Er habe sich niemals bei einer Oberbehörde der Polizei darüber beschwert. Er habe Angst gehabt, deshalb habe er sich nicht beschweren wollen. In China sei es anders, in China gebe es keine Menschenrechte. China habe er am 25.05.2009 verlassen. Seine Heimatstadt habe er am 25.05.2009 verlassen, seinen Wohnort habe er im Oktober 2008 verlassen. Er habe sich in verschiedenen Ortschaften aufgehalten, nachgefragt, in römisch 40 , dort sei er nicht sehr lange gewesen, danach sei er manchmal da und manchmal dort gewesen. Manchmal sei er nach Hause gegangen, um Kleidungsstücke zu holen. Über Vorhalt, dass er angegeben habe, er habe sich bis zur Ausreise an seiner Wohnadresse aufgehalten, er dann gesagt habe, dass er sich dort nur bis Mitte Mai 2005 aufgehalten habe, dann wäre er aus China ausgereist, danach habe er gesagt, er habe im Jahr 1968 einen Polizisten geschlagen, danach habe er sich korrigiert auf das Jahr 1998, er angegeben habe, er habe sich nach seiner Flucht in verschiedenen Dörfern aufgehalten, jetzt gebe er an, er wäre in seiner Heimatstadt geblieben und habe sich manchmal Kleidung von zu Hause geholt, seine Angaben stark widersprüchlich und nicht nachvollziehbar seien, führte er aus, er könne sich nicht erinnern, er sei ja auf der Flucht gewesen, gewisse Dörfer wie römisch 40 und römisch 40 wisse er, aber China sei so groß, woher solle er sich das alles merken. Er wolle nicht weiter in China auf der Flucht leben, in Österreich sei es gut. Es wurde ihm sodann die Möglichkeit eingeräumt, in die allgemeinen Länderfeststellungen zu China Einsicht zu nehmen und eine Stellungnahme abzugeben, und ihm angeboten, die Feststellungsunterlagen übersetzt zu erhalten, worauf er ausführte, nein, er habe kein Interesse.
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 06.11.2009, FZ: 09 06.269-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 06.11.2009, FZ: 09 06.269-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, als glaubwürdig in Erscheinung zu treten. Er habe zu seinem Fluchtvorbringen mehrmals widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er einerseits angegeben, dass er bis zu seiner Ausreise aus China an der Wohnadresse, Provinz XXXX aufhältig gewesen wäre. Auf die Frage, wie lange er sich an der von ihm genannten Wohnanschrift aufgehalten habe, habe er in nicht nachvollziehbarer Weise angegeben, er wäre schon seit Mitte 2005 aus China ausgereist. Jedoch habe er gleich darauf angegeben, befragt nach seinem zwischenzeitlichen Aufenthalt, er habe sich, bevor er nach Österreich gereist sei, an verschiedenen Adressen in China aufgehalten, nähere Angaben könne er nicht machen. Diese Widersprüche schon zu grundlegendsten Fragen zeigten deutlich sein Unvermögen widerspruchsfreie und detaillierte Angaben rund um seine Fluchtgründe darlegen zu können. Auch nach mehrmaliger Aufforderung, bezüglich seines Aufenthaltsortes vor der Ausreise aus China konkreter zu werden, seien seine Angaben völlig inhaltslos geblieben. So habe er diesbezüglich nur lapidar gemeint, er habe sich in Dörfern aufgehalten, es gebe keine genauen Adressen, könne in XXXX oder auch in XXXX gewesen sein, er wisse es nicht. Weiters habe er angegeben, vom Jahr 1995 bis zum Oktober 2008 ein Restaurant betrieben zu haben, wobei er angegeben habe, das Restaurant habe sich im gleichen Gebäude wie seine Eigentumswohnung befunden. Auch diese Aussage habe er auf Grund der nicht nachvollziehbaren Zeitangabe - gegenüber der Aussage kurz zuvor, er habe Mitte 2005 China verlassen bzw. habe an verschiedenen Orten in China gelebt - als stark widersprüchlich gewertet werden. Weiters habe er auch angegeben, dass das Gebäude, also sowohl Eigentumswohnung als auch Restaurant, abgerissen worden wären. Er sei jedoch nicht in der Lage gewesen anzugeben, wann das Gebäude abgerissen worden wäre und habe er dies nur aus der Zeitung erfahren, nähere Angaben habe er nicht gemacht. Es sei jedoch keineswegs als schlüssig und nachvollziehbar anzusehen, dass eine Person, die im Zuge eines Gebäudeabbruches sowohl die Eigentumswohnung als auch das jahrzehntelang betriebene Restaurant verliere, dieses Detail nur völlig peripher erwähne und keine weiteren Auskünfte darüber erteilen könne. Auf die Frage nach strafbaren Handlungen in China habe er angegeben, er habe im Oktober 1968 einen Polizisten geschlagen. Bei nochmaliger Nachfrage habe er angegeben, es sei nicht im Jahr 1998 sondern im Oktober 2008 gewesen. Dazu sei anzuführen, dass er im Laufe der Einvernahme mehrmals angegeben habe, weder von der Polizei noch von anderen Behörden in China gesucht zu werden, und dass auch kein Haftbefehl gegen ihn vorliege. Auf die Frage, wann er nun seine Heimatstadt verlassen habe, habe er wiederum nicht nachvollziehbar angegeben, er habe am 25.05.2009 seinen Heimatort verlassen. Nach mehrmaliger Nachfrage wann er nun seinen Wohnort verlassen habe und wo er sich bis zur Ausreise aus China aufgehalten habe, gab er an, er habe seinen Wohnort im Oktober 2008 verlassen und China habe er am 25.05.2009 verlassen. Befragt nach dem konkreten Ort, an dem er sich nach Verlassen des Wohnortes aufgehalten habe, habe er diesmal gesagt, in XXXX, aber nicht sehr lange, dann wäre er manchmal da und dort gewesen, konkrete Angaben habe er nicht darlegen können und habe er wörtlich angegeben, manchmal sei er nach Hause gegangen, um Kleidungsstücke zu holen. Über Vorhalt, dass seine Angaben stark widersprüchlich und nicht nachvollziehbar seien, habe er angegeben, er könne sich nicht erinnern, er sei ja auf der Flucht gewesen, gewisse Dörfer wisse er, XXXX und XXXX, aber China sei so groß, woher solle er sich das alles merken. Der Beschwerdeführer habe behauptet, im Oktober 2008 einen Polizisten geschlagen zu haben, weswegen er nicht mehr nach China zurückkehren könne. Nach Aufforderung, konkreter zu werden, habe er angegeben, ein Polizist habe von ihm Geld gefordert und es habe ihm eines Tages gereicht, da habe er ihn geschlagen, konkreter sei er dazu nicht geworden. So behauptete der Beschwerdeführer, der Polizist habe den Beschwerdeführer drei oder vier Mal aufgesucht und jedes Mal 3.000 bis 4.000 RMB vom Beschwerdeführer bekommen. Jedoch habe der Beschwerdeführer weder den Namen noch die Dienststelle des Polizisten angeben können, vielmehr habe er behauptet, es gebe keine Dienststelle, der Polizist sei nur für die Straße, in der er wohne, zuständig gewesen. Im Widerspruch dazu, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er drei bis vier Mal dem Polizisten 3.000 bis 4.000 RMB gegeben habe, habe er unmittelbar danach ausgeführt, er habe dem Polizisten bis jetzt insgesamt 30.000 RMB ausbezahlt. Der Beschwerdeführer habe auch nicht angeben können, wann er das letzte Mal Geld an den Polizisten ausbezahlt habe und habe er nunmehr angegeben, er wüsste auch nicht, wie oft er Geld ausbezahlt habe. Der Beschwerdeführer habe auch zu der Behauptung, jahrzehntelang als Restaurantbesitzer berufstätig gewesen zu sein, keine konkreten und detaillierten Auskünfte geben können. Befragt nach seinem Umsatz pro Monat habe er angegeben, es wären ihm abzüglich aller Abgaben 2.000 bis 3.000 RMB netto pro Monat übrig geblieben. Abermals befragt nach dem Umsatz habe er angegeben, das wisse er nicht so genau, manchmal 1.000 RMB oder ein bisschen mehr, das seien die monatlichen Bruttoeinnahmen. Nochmals befragt nach dem Umsatz habe er dann angegeben, er habe manchmal 4.000 RMB oder 5.000 RMB oder weniger als 2.000 RMB Umsatz gemacht. Befragt nach den Abgaben habe er angegeben, er habe 800 RMB für Löhne zu zahlen gehabt, kurz danach habe er, auf die Frage nach dem Verdienste der Angestellten angegeben, einer habe 800 RMB der andere 300 bis 400 RMB verdient. Angesprochen auf diesen Widerspruch habe er lapidar angegeben, es wäre auf den Koch und die Reinigungskraft angekommen und manchmal habe er mehr und manchmal weniger bezahlt. Befragt nach den Abgaben habe er einen Bescheid der Abgabenbehörde genannt, befragt, was auf dem Bescheid gestanden sei und um welche Behörde es sich konkret gehandelt habe, habe er wörtlich angegeben: "Es ist die Handelskammer und so wie die Energielieferanten". Ob das Restaurant in China bei den Behörden registriert worden sei, führte er aus, das wisse er nicht, er sei jetzt nicht in China. Es sei davon auszugehen, dass sein Vorbringen eine ausschließliche gedankliche Konstruktion darstelle und jeglicher Realität entbehre.Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, als glaubwürdig in Erscheinung zu treten. Er habe zu seinem Fluchtvorbringen mehrmals widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er einerseits angegeben, dass er bis zu seiner Ausreise aus China an der Wohnadresse, Provinz römisch 40 aufhältig gewesen wäre. Auf die Frage, wie lange er sich an der von ihm genannten Wohnanschrift aufgehalten habe, habe er in nicht nachvollziehbarer Weise angegeben, er wäre schon seit Mitte 2005 aus China ausgereist. Jedoch habe er gleich darauf angegeben, befragt nach seinem zwischenzeitlichen Aufenthalt, er habe sich, bevor er nach Österreich gereist sei, an verschiedenen Adressen in China aufgehalten, nähere Angaben könne er nicht machen. Diese Widersprüche schon zu grundlegendsten Fragen zeigten deutlich sein Unvermögen widerspruchsfreie und detaillierte Angaben rund um seine Fluchtgründe darlegen zu können. Auch nach mehrmaliger Aufforderung, bezüglich seines Aufenthaltsortes vor der Ausreise aus China konkreter zu werden, seien seine Angaben völlig inhaltslos geblieben. So habe er diesbezüglich nur lapidar gemeint, er habe sich in Dörfern aufgehalten, es gebe keine genauen Adressen, könne in römisch 40 oder auch in römisch 40 gewesen sein, er wisse es nicht. Weiters habe er angegeben, vom Jahr 1995 bis zum Oktober 2008 ein Restaurant betrieben zu haben, wobei er angegeben habe, das Restaurant habe sich im gleichen Gebäude wie seine Eigentumswohnung befunden. Auch diese Aussage habe er auf Grund der nicht nachvollziehbaren Zeitangabe - gegenüber der Aussage kurz zuvor, er habe Mitte 2005 China verlassen bzw. habe an verschiedenen Orten in China gelebt - als stark widersprüchlich gewertet werden. Weiters habe er auch angegeben, dass das Gebäude, also sowohl Eigentumswohnung als auch Restaurant, abgerissen worden wären. Er sei jedoch nicht in der Lage gewesen anzugeben, wann das Gebäude abgerissen worden wäre und habe er dies nur aus der Zeitung erfahren, nähere Angaben habe er nicht gemacht. Es sei jedoch keineswegs als schlüssig und nachvollziehbar anzusehen, dass eine Person, die im Zuge eines Gebäudeabbruches sowohl die Eigentumswohnung als auch das jahrzehntelang betriebene Restaurant verliere, dieses Detail nur völlig peripher erwähne und keine weiteren Auskünfte darüber erteilen könne. Auf die Frage nach strafbaren Handlungen in China habe er angegeben, er habe im Oktober 1968 einen Polizisten geschlagen. Bei nochmaliger Nachfrage habe er angegeben, es sei nicht im Jahr 1998 sondern im Oktober 2008 gewesen. Dazu sei anzuführen, dass er im Laufe der Einvernahme mehrmals angegeben habe, weder von der Polizei noch von anderen Behörden in China gesucht zu werden, und dass auch kein Haftbefehl gegen ihn vorliege. Auf die Frage, wann er nun seine Heimatstadt verlassen habe, habe er wiederum nicht nachvollziehbar angegeben, er habe am 25.05.2009 seinen Heimatort verlassen. Nach mehrmaliger Nachfrage wann er nun seinen Wohnort verlassen habe und wo er sich bis zur Ausreise aus China aufgehalten habe, gab er an, er habe seinen Wohnort im Oktober 2008 verlassen und China habe er am 25.05.2009 verlassen. Befragt nach dem konkreten Ort, an dem er sich nach Verlassen des Wohnortes aufgehalten habe, habe er diesmal gesagt, in römisch 40 , aber nicht sehr lange, dann wäre er manchmal da und dort gewesen, konkrete Angaben habe er nicht darlegen können und habe er wörtlich angegeben, manchmal sei er nach Hause gegangen, um Kleidungsstücke zu holen. Über Vorhalt, dass seine Angaben stark widersprüchlich und nicht nachvollziehbar seien, habe er angegeben, er könne sich nicht erinnern, er sei ja auf der Flucht gewesen, gewisse Dörfer wisse er, römisch 40 und römisch 40 , aber China sei so groß, woher solle er sich das alles merken. Der Beschwerdeführer habe behauptet, im Oktober 2008 einen Polizisten geschlagen zu haben, weswegen er nicht mehr nach China zurückkehren könne. Nach Aufforderung, konkreter zu werden, habe er angegeben, ein Polizist habe von ihm Geld gefordert und es habe ihm eines Tages gereicht, da habe er ihn geschlagen, konkreter sei er dazu nicht geworden. So behauptete der Beschwerdeführer, der Polizist habe den Beschwerdeführer drei oder vier Mal aufgesucht und jedes Mal 3.000 bis 4.000 RMB vom Beschwerdeführer bekommen. Jedoch habe der Beschwerdeführer weder den Namen noch die Dienststelle des Polizisten angeben können, vielmehr habe er behauptet, es gebe keine Dienststelle, der Polizist sei nur für die Straße, in der er wohne, zuständig gewesen. Im Widerspruch dazu, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er drei bis vier Mal dem Polizisten 3.000 bis 4.000 RMB gegeben habe, habe er unmittelbar danach ausgeführt, er habe dem Polizisten bis jetzt insgesamt 30.000 RMB ausbezahlt. Der Beschwerdeführer habe auch nicht angeben können, wann er das letzte Mal Geld an den Polizisten ausbezahlt habe und habe er nunmehr angegeben, er wüsste auch nicht, wie oft er Geld ausbezahlt habe. Der Beschwerdeführer habe auch zu der Behauptung, jahrzehntelang als Restaurantbesitzer berufstätig gewesen zu sein, keine konkreten und detaillierten Auskünfte geben können. Befragt nach seinem Umsatz pro Monat habe er angegeben, es wären ihm abzüglich aller Abgaben 2.000 bis 3.000 RMB netto pro Monat übrig geblieben. Abermals befragt nach dem Umsatz habe er angegeben, das wisse er nicht so genau, manchmal 1.000 RMB oder ein bisschen mehr, das seien die monatlichen Bruttoeinnahmen. Nochmals befragt nach dem Umsatz habe er dann angegeben, er habe manchmal 4.000 RMB oder 5.000 RMB oder weniger als 2.000 RMB Umsatz gemacht. Befragt nach den Abgaben habe er angegeben, er habe 800 RMB für Löhne zu zahlen gehabt, kurz danach habe er, auf die Frage nach dem Verdienste der Angestellten angegeben, einer habe 800 RMB der andere 300 bis 400 RMB verdient. Angesprochen auf diesen Widerspruch habe er lapidar angegeben, es wäre auf den Koch und die Reinigungskraft angekommen und manchmal habe er mehr und manchmal weniger bezahlt. Befragt nach den Abgaben habe er einen Bescheid der Abgabenbehörde genannt, befragt, was auf dem Bescheid gestanden sei und um welche Behörde es sich konkret gehandelt habe, habe er wörtlich angegeben: "Es ist die Handelskammer und so wie die Energielieferanten". Ob das Restaurant in China bei den Behörden registriert worden sei, führte er aus, das wisse er nicht, er sei jetzt nicht in China. Es sei davon auszugehen, dass sein Vorbringen eine ausschließliche gedankliche Konstruktion darstelle und jeglicher Realität entbehre.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I.) aus, im gegenständlichen Fall werde im Rahmen der Beweiswürdigung das Vorbringen des Beschwerdeführers grundsätzlich als unwahr erachtet, sodass die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten; es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Das Bundesasylamt gelange nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, es sei nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung drohe.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins.) aus, im gegenständlichen Fall werde im Rahmen der Beweiswürdigung das Vorbringen des Beschwerdeführers grundsätzlich als unwahr erachtet, sodass die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten; es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Das Bundesasylamt gelange nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, es sei nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung drohe.
Bezüglich Spruchpunkt II.) hielt das Bundesasylamt fest, im gegenständlichen Fall könne - wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt - von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG 2005 ausgegangen werden könne. Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in der VR China eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995) herrsche; somit seien auch von Amts wegen keine stichhaltigen dem Refoulement des Beschwerdeführers in die VR China entgegenstehenden Gründe erkennbar.Bezüglich Spruchpunkt römisch zwei.) hielt das Bundesasylamt fest, im gegenständlichen Fall könne - wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt - von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG 2005 ausgegangen werden könne. Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in der VR China eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,) herrsche; somit seien auch von Amts wegen keine stichhaltigen dem Refoulement des Beschwerdeführers in die VR China entgegenstehenden Gründe erkennbar.
Der Beschwerdeführer verfüge über Arbeitserfahrung als auch soziale Verbindungen im Heimatland, er sei gesund und arbeitsfähig. Es sei ihm zuzumuten, sich zukünftig mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung den Lebensunterhalt zu sichern. Wenngleich in China eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich bestehe, so sei in Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation festzustellen, dass von einer lebensbedrohenden Notlage in seinem Herkunftsstaat nicht gesprochen werden könne. Es sei ihm zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit das zu seinen Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können, zumal er ein gesunder Mann sei. Er habe auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen außergewöhnlichen Umstand behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.Der Beschwerdeführer verfüge über Arbeitserfahrung als auch soziale Verbindungen im Heimatland, er sei gesund und arbeitsfähig. Es sei ihm zuzumuten, sich zukünftig mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung den Lebensunterhalt zu sichern. Wenngleich in China eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich bestehe, so sei in Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation festzustellen, dass von einer lebensbedrohenden Notlage in seinem Herkunftsstaat nicht gesprochen werden könne. Es sei ihm zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit das zu seinen Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können, zumal er ein gesunder Mann sei. Er habe auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen außergewöhnlichen Umstand behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte.
Zu Spruchpunkt III.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes sei daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Entsprechend seinen Behauptungen verfüge der Beschwerdeführer weder über familiäre noch verwandtschaftliche Beziehungen, er führe daher kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.Zu Spruchpunkt römisch drei.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes sei daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Entsprechend seinen Behauptungen verfüge der Beschwerdeführer weder über familiäre noch verwandtschaftliche Beziehungen, er führe daher kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK.
Bezüglich des Privatlebens werde auf die Feststellungen verwiesen, wonach der Beschwerdeführer im Bundesgebiet weder über verwandtschaftliche noch familiäre Beziehungen verfüge. Er lebe in Österreich in keiner Lebensgemeinschaft und führe in Österreich auch kein Familienleben. Weiters habe er behauptet, dass er in Österreich bloß über Kontakte zu Landsleuten verfüge. Er verfüge über keinerlei Sprachkenntnisse in Deutsch, sei entsprechend seinen eigenen Behauptungen illegal in Österreich eingereist und finanziere sich den Aufenthalt in Österreich durch illegale Gelegenheitsarbeiten. Er habe in Österreich keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich bänden. Es seien keine Anhaltspunkte für die Annahme des Bestehens eines schützenswerten Familien - und Privatlebens in Österreich entstanden. Aus der Aufenthaltsdauer allein könne nicht auf eine Integration im Bundesgebiet geschlossen werden, die sich bei der gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK vorzunehmenden Interessensabwägung zu seinen Gunsten auswirke. Über Versuche, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren, etwa durch Beherrschen der deutschen Sprache oder Eingehen von sozialen Beziehungen oder durch Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit sei während des gesamten Verfahrens nichts bekannt geworden. Im Übrigen sei nach der jüngeren EGMR Judikatur eine nähere Prüfung des Privatlebens in der Regel nicht erforderlich, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten sei und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen könne.Bezüglich des Privatlebens werde auf die Feststellungen verwiesen, wonach der Beschwerdeführer im Bundesgebiet weder über verwandtschaftliche noch familiäre Beziehungen verfüge. Er lebe in Österreich in keiner Lebensgemeinschaft und führe in Österreich auch kein Familienleben. Weiters habe er behauptet, dass er in Österreich bloß über Kontakte zu Landsleuten verfüge. Er verfüge über keinerlei Sprachkenntnisse in Deutsch, sei entsprechend seinen eigenen Behauptungen illegal in Österreich eingereist und finanziere sich den Aufenthalt in Österreich durch illegale Gelegenheitsarbeiten. Er habe in Österreich keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich bänden. Es seien keine Anhaltspunkte für die Annahme des Bestehens eines schützenswerten Familien - und Privatlebens in Österreich entstanden. Aus der Aufenthaltsdauer allein könne nicht auf eine Integration im Bundesgebiet geschlossen werden, die sich bei der gemäß Artikel 8, Absatz 2, MRK vorzunehmenden Interessensabwägung zu seinen Gunsten auswirke. Über Versuche, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren, etwa durch Beherrschen der deutschen Sprache oder Eingehen von sozialen Beziehungen oder durch Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit sei während des gesamten Verfahrens nichts bekannt geworden. Im Übrigen sei nach der jüngeren EGMR Judikatur eine nähere Prüfung des Privatlebens in der Regel nicht erforderlich, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten sei und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen könne.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Der Beschwerdeführer habe an der Wohnadresse ein Restaurant geführt. Es seien immer wieder Polizisten in das Lokal des Beschwerdeführers gekommen und hätten Geld von ihm verlangt. Als die Summen, die sie verlangt hätten, immer höher geworden seien, habe der Beschwerdeführer die Zahlungen verweigert und habe sich gewehrt. Es sei zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen, bei der der Polizist leicht verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer sei daher geflüchtet. Im angefochtenen Bescheid werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben gemacht habe. Dies sei unrichtig. Der Beschwerdeführer habe gefragt nach dem Datum, an dem er den Polizisten geschlagen habe, Oktober 1968 angeführt. Der Beschwerdeführer habe sich sofort korrigiert und habe als Datum Oktober 2008 angeführt. Im Bescheid werde weiters angeführt, dass der Beschwerdeführer sich bei den monatlichen Bruttoeinnahmen bzw. den Lohnkosten widersprochen haben solle. Dies sei ebenfalls unrichtig. Er habe sich nicht widersprochen, sondern er habe die Lohnangaben als individuell beschrieben, je nachdem, wie er seine Mitarbeiter im Lokal benötigt habe, so habe er sie auch bezahlt. Da könne es schon zu einer Differenz bei den Lohnausgaben kommen. Im angefochtenen Bescheid würden auch Bemerkungen wie "wörtlich" oder "AW lacht und wirkte sichtlich entspannt" angeführt. Die Bemerkung "wörtlich" sei angewendet worden, als sich der Beschwerdeführer offensichtlich in der Zeitumrechnung geirrt habe und sich auch sofort korrigiert habe. Auch die Anmerkung " AW lacht und wirkt sichtlich entspannt" könne nur darauf zurückzuführen sein, dass der Beschwerdeführer seine Auseinadersetzung mit den Polizisten schadlos überstanden habe und flüchten habe können, ehe er eingesperrt werde. Diese Anmerkungen hätten mit der Einvernahme des Beschwerdeführers nichts zu tun und seien schlicht und einfach diskriminierend und nicht notwendig. Der Beschwerdeführer habe zusammenfassend somit seine Asylgründe genau und detailliert geschildert und es hätte ihm Glauben geschenkt werden müssen und ihm Asyl gewährt werden müssen.
In China gebe es keine demokratische Gesellschaft, wie sie etwa in Österreich vorhanden sei. Im Falle einer Inhaftierung der Beschwerdeführerin würde dies unter unmenschlichen Bedingungen und auf unbestimmte Dauer geschehen. Die Haftbedingungen in China seien weit unter den europäischen Standards; Häftlinge seien in überfüllten Zellen unter harten, unhygienischen Bedingungen untergebracht. Es werde auf ein Gutachten von Prof. Dr. Manfred Nowak hingewiesen, der in seiner Eigenschaft als UN-Sonderberichterstatter die menschenunwürdige Behandlung von Häftlingen bestätigte. Der Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der VR China vom 30.11.2006 und der Bericht der österreichischen Botschaft in Peking - beide würden dem Bundesasylamt vorliegen - würden ebenfalls bestätigen, dass in China nicht der Ansatz eines Rechtsstaates und einer unabhängigen Justiz bestehe, sondern völlige Behördenwillkür. In diesem Zusammenhang werde auch auf einen Artikel der Zeitschrift Südwind mit dem Titel "Gedankenreform ist das Ziel" vom 06.06.2008 verwiesen. Darüber hinaus würden auch die Feststellungen der österreichischen Botschaft über die politische, wirtschaftliche und soziale Situation in China zeigen, dass zumindest der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Eine Zurückschiebung aus China sei schon aus dem Grund unzulässig, da dem Beschwerdeführer unbefristete Inhaftierung, Folter in Umerziehungslagern sowie die extralegale Todesstrafe und jedenfalls ein menschenunwürdiges Leben drohe.
Es werde auf den aktuellen Artikel im Spiegel online "Menschenrechtsverletzungen: UNO beklagt Folter in China" vom 01.12.2008 verwiesen. Der UNO-Menschenrechtsausschuss habe in einem Bericht vom 21.11.2008 bestätigt, dass in China Häftlinge gefoltert und misshandelt würden. Es sei verabsäumt worden, effektive Maßnahmen seitens des Staates zu ergreifen, dies zu verhindern. Es bestünden keine rechtsstaatlichen Verhältnisse, keine Möglichkeit sich wirksam zu verteidigen oder zu beschweren. Vorwürfen über Misshandlungen - von denen insbesondere Minoritäten, Mitglieder der Falun Gong Bewegung, sowie Frauen betroffen seien - werde nicht nachgegangen. Außerdem werde die Todesstrafe verhängt. Diese Feststellungen stünden in einem diametralen Gegensatz zu den bagatellisierenden Länderfeststellungen in dem angefochtenen Bescheid.
Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Erstbehörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in China auseinanderzusetzen. Es werde beantragt, einen landeskundlichen Sachverständigen zu beauftragen, sich mit der aktuellen Situation in der Heimatgemeinde des Beschwerdeführers zu befassen bzw. eine Anfrage an die österreichische Botschaft in China zu stellen.
Im Bescheid werde ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Die Behörde sei somit als Spezialbehörde ihrer Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß § 119 Abs. 2 FPG nicht nachgekommen.Im Bescheid werde ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Die Behörde sei somit als Spezialbehörde ihrer Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß Paragraph 119, Absatz 2, FPG nicht nachgekommen.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Behörde keine ausreichenden Ermittlungen und Feststellungen zu der von der Beschwerdeführerin (gemeint wohl Beschwerdeführer) angeführten tatsächlichen Bedrohung getroffen habe. Die Behörde treffe zwar umfangreiche Feststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (gemeint wohl Beschwerdeführer), jedoch werde im Einzelnen nicht auf die Asylgründe im konkreten Fall eingegangen, wie z.B. auf die Fragen, ob der verletzte Polizist Schadenersatzansprüche an den Beschwerdeführer gestellt habe, es ein Polizeiprotokoll über die Verletzungen gebe, bei welcher Dienststelle der verletzte Polizist gearbeitet habe, und habe es keine Anfrage gegeben, ob die Angaben über die Lohnkosten bzw. Bruttoeinnahmen richtig seien.
Vorsichtshalber werde vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid nichtig sei, weil der Verfasser des Bescheides nicht identisch sei mit der Person, die die Einvernahme durchgeführt habe. Dadurch, dass sich die Behörde nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht möglich.
Der Verfassungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung U 561/09-10 vom 25.06.2009 unter Bezugnahme auf § 66 AsylG 2005 festgehalten, dass Asylwerber Anspruch auf die Unterstützung durch Flüchtlingsberater hätten, insbesondere auch auf Vertretung im Verfahren vor dem Asylgerichtshof. Im Falle einer negativen Entscheidung werde schon jetzt beantragt, dass der Flüchtlingsberater beauftragt werde, der Beschwerdeführerin (gemeint Beschwerdeführer) bei der Erlangung einer Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde zu helfen. Es werde daher die Beigebung eines Flüchtlingsberaters im Asylgerichtshofverfahren beantragt. Die Beigebung sei administrativ vom Bundesasylamt nachzuholen, die als eine Organisation in der Struktur des Bundesministeriums für Inneres hiefür zuständig sei. Der Umstand, dass es ein leeres Büro mit der Aufschrift Flüchtlingsberater gebe, könne die Behörde von ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht entbinden. Es stelle schon ein Versäumnis und einen Verstoß gegen die EU Aufnahmerichtlinie da, dass kein Flüchtlingsberater bei der Ersteinvernahme beigeordnet worden sei.Der Verfassungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung U 561/09-10 vom 25.06.2009 unter Bezugnahme auf Paragraph 66, AsylG 2005 festgehalten, dass Asylwerber Anspruch auf die Unterstützung durch Flüchtlingsberater hätten, insbesondere auch auf Vertretung im Verfahren vor dem Asylgerichtshof. Im Falle einer negativen Entscheidung werde schon jetzt beantragt, dass der Flüchtlingsberater beauftragt werde, der Beschwerdeführerin (gemeint Beschwerdeführer) bei der Erlangung einer Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde zu helfen. Es werde daher die Beigebung eines Flüchtlingsberaters im Asylgerichtshofverfahren beantragt. Die Beigebung sei administrativ vom Bundesasylamt nachzuholen, die als eine Organisation in der Struktur des Bundesministeriums für Inneres hiefür zuständig sei. Der Umstand, dass es ein leeres Büro mit der Aufschrift Flüchtlingsberater gebe, könne die Behörde von ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht entbinden. Es stelle schon ein Versäumnis und einen Verstoß gegen die EU Aufnahmerichtlinie da, dass kein Flüchtlingsberater bei der Ersteinvernahme beigeordnet worden sei.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Beschwerdeführers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet das sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits Gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Das Bundesasylamt hat völlig zutreffend und schlüssig ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht, auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen wird nochmals ausdrücklich hingewiesen.
So ist nochmals zu betonen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation überaus lapidar geblieben ist, etwa wenn er von sich aus hiezu bloß angibt, dass er im Oktober einen Polizisten geschlagen habe und deswegen nicht mehr nach China zurückkehren könne, er über Aufforderung konkreter zu werden, wiederum bloß angibt, eines Tages habe ein Polizist Geld von ihm haben wollen, da habe es ihm gereicht und er habe ihn geschlagen, der Beschwerdeführer zu diesen Abgaben noch dazu lachte und sichtlich entspannt wirkte, er die weitere Frage, ob er noch etwas angeben wolle, nein, das sei alles gewesen, zu Protokoll gibt, womit sich schon hier zeigt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht, da angenommen werden muss, dass spätestens über Aufforderung hier konkretere Angaben gemacht werden, und auch das Verhalten, wonach der Beschwerdeführer bei diesen lapidaren Ausführungen lachte, entgegen den Beschwerdeausführungen ebenfalls aufzeigt, dass hier von einer tatsächlichen Bedrohungssituation nicht gesprochen wurde. Die Unglaubwürdigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers ergeben sich aber auch im Hinblick auf die Vielzahl der Widersprüche, etwa die Aussage, dass er sich an seiner Wohnadresse von Oktober 1979 bis Mitte Mai 2005 aufgehalten habe, er schon seit Mitte Mai 2005 aus China ausgereist sei, wogegen er in der Folge davon spricht, dass er den Polizisten im Oktober 2008 geschlagen habe, er bis dorthin an der Wohnadresse ein Restaurant betrieben habe, sodass sich diese Ausführungen als grob widersprüchlich erweisen. Demgegenüber gab er aber an anderer Stelle an, dass er seine Heimatstadt erst am 25.05.2009 verlassen habe, sodass auch diese Ausführungen mit seinen Angaben nicht in Einklang zu bringen sind. Entgegen den Beschwerdeausführungen ist es auch ein Widerspruch, wenn der Beschwerdeführer vorerst angibt, dass er für Löhne 800 RMB bezahlt habe, in der Folge jedoch angibt, dass von seinen zwei Angestellten der eine 800 RMB und der andere 300 oder 400 RMB verdient habe, was jedoch mit seinen Angaben, für Löhne 800 RMB bezahlt zu haben, nicht in Einklang zu bringen ist. Erst über Vorhalt korrigierte er, und gab an, dass die Lohnkosten verschieden gewesen seien, doch besteht überhaupt kein Grund, warum er dies nicht bereits bei seinen ersten Angaben zu den Löhnen zu Protokoll gibt bzw. spätestens auf die konkrete Frage, wie viel seine Angestellten verdient hätten. Auch sind seine Angaben von einem Umsatz von 1.000 RMB oder ein bisschen mehr, wonach dies die monatlichen Bruttoeinnahmen seien, mit seiner zuvor getätigten Aussage, wonach ihm 2.000 bis 3.000 RMB pro Monat netto geblieben wären, nicht in Einklang zu bringen, und er erst über die Wiederholung der Frage dann angibt, dass er manchmal 4.000 oder 5.000 RMB Bruttoeinnahmen gehabt habe, im Winter sogar weniger als 2.000 RMB. Weiters sind seine Angaben widersprüchlich was den Umstand betrifft, wie viel er dem Polizisten bereits geborgt habe, wenn er zuerst davon spricht, dass er diesem schon drei bis vier Mal Geld geborgt habe und dieser jedes Mal 3.000 bis 4.000 RMB bekommen habe, und dann in der Folge jedoch angibt, dass er dem Polizisten insgesamt 30.000 RMB ausbezahlt habe. Auch kann nicht nachvollzogen werden, dass er weder den Namen des Polizisten gewusst habe, noch wann er diesem zuletzt Geld gegeben habe. Auch wenn sich also der Beschwerdeführer hinsichtlich des Datums, an dem er den Polizisten geschlagen habe, sofort korrigiert habe und als Datum Oktober 2008 angeführt habe, so bleiben die oben aufgezeigten Widersprüche dennoch bestehen, und zeigt auch insgesamt das Protokoll des Bundesasylamtes eindeutig auf, dass der Beschwerdeführer hier nicht bei der Wahrheit geblieben ist, weswegen der Beschwerdebehauptung, der Beschwerdeführer habe seine Asylgründe genau und detailliert geschildert und es hätte ihm Glauben geschenkt werden müssen, nicht gefolgt werden kann. Vielmehr ist das Vorbringen des Beschwerdeführers überaus widersprüchlich und lapidar in den Ausführungen der Bedrohungssituation gehalten, sodass einzig und allein der Schluss zulässig ist, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht.
Den Beschwerdeausführungen ist weiters entgegen zu halten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers sich in einer Art und Weise als unglaubwürdig darstellt, dass überhaupt kein Anhaltspunkt besteht, wonach weitere Ermittlungen seitens des Bundesasylamtes hätten gepflogen werden müssen, da auch im amtswegigen Verfahren ein unglaubwürdiges Vorbringen des Beschwerdeführers Ermittlungspflichten der Behörde nicht auslösen kann, zumal das Bundesasylamt eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung durchgeführt hat. Es liegt aber jedenfalls in der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers von sich aus ein Vorbringen zu erstatten, das auch den Tatsachen entspricht, ergibt sich in eindeutiger Weise, wie im gegenständlichen Fall, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist, ergeben sich auch keinerlei Anhaltspunkte für eine weitergehende Ermittlungstätigkeit.
Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers kommt daher weder die Gewährung von Asyl noch eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG in Betracht, da sich dieses als unhaltbar erwiesen hat.Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers kommt daher weder die Gewährung von Asyl noch eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Betracht, da sich dieses als unhaltbar erwiesen hat.
Zur Bemängelung des Ermittlungsverfahrens vor der Erstbehörde ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor dem Bundesasylamt ausreichend Gelegenheit hatte, sein Fluchtvorbringen darzulegen. Aus den Einvernahmeprotokollen geht hervor, dass dem Beschwerdeführer zu seinem Vorbringen Fragen gestellt und Vorhalte gemacht wurden, dies mit dem Ziel, die Angaben zu vervollständigen und auf die umfassende Darlegung aller Fluchtgründe hinzuwirke. Bei der Art und Weise der Durchführung der Einvernahmen sind keine Mängel festzustellen. Die Rüge, das Bundesasylamt habe sich nicht ausreichend mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, geht somit ins Leere.
Aus der allgemeinen Situation allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der VR China gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde nicht ausreichend konkret entgegen getreten wurde. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.Aus der allgemeinen Situation allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der VR China gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde nicht ausreichend konkret entgegen getreten wurde. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.
Vor diesem Hintergrund - nämlich der unbedenklichen Länderfeststellungen und dass das Vorbringen des Beschwerdeführers sich als völlig haltlos erwies - war auch dem Antrag auf Beiziehung eines landeskundlichen Sachverständigen zur weitergehenden Recherche bezüglich der aktuellen Situation in der Heimatregion des Beschwerdeführers und dem Antrag, eine Anfrage an die österreichische Botschaft in China zu stellen, nicht stattzugeben.
Der Beschwerdeführer verfügt nach seinen Angaben über Berufserfahrung im Heimatland, er ist gesund und arbeitsfähig, sodass es ihm zuzumuten ist, sich zukünftig mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung den Lebensunterhalt zu sichern. Es besteht daher kein Anhaltspunkt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage geriete.
Insgesamt betrachtet hat das Bundesasylamt in schlüssiger Weise aufgezeigt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, Asyl oder subsidiären Schutz zu begründen, und hat sich das Bundesasylamt auch in ausreichender Weise mit der allgemeinen Situation in China auseinandergesetzt, die für sich alleine noch keine Bedrohungssituation für jeden dort Lebenden erkennen lässt, weswegen eine weitere Ermittlungstätigkeit nicht angezeigt ist. Zudem kann im Hinblick auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in China festgenommen und inhaftiert zu werden, weswegen die in diesem Zusammenhang stehenden Beschwerdeausführungen ins Leere gehen.
Mit Abweisung des Asylantrages kommt dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Wie das Bundesasylamt treffend festgestellt hat, verfügt der Beschwerdeführer über keine besonderen Bindungen zum Bundesgebiet. Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Es liegt somit kein Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers vor. Im Hinblick auf die mangelnde Integration des Beschwerdeführers und dessen kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet kann auch nicht angenommen werden, dass sein Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK berührt wäre.Mit Abweisung des Asylantrages kommt dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Wie das Bundesasylamt treffend festgestellt hat, verfügt der Beschwerdeführer über keine besonderen Bindungen zum Bundesgebiet. Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Es liegt somit kein Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers vor. Im Hinblick auf die mangelnde Integration des Beschwerdeführers und dessen kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet kann auch nicht angenommen werden, dass sein Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK berührt wäre.
Doch selbst wenn man davon ausginge, dass sein Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung berührt wäre, ist die Ausweisung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Beim Beschwerdeführer konnte keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet festgestellt werden, da er weder deutsch spricht noch Kontakte zu Österreichern pflegt, keiner geregelten Arbeit nachgeht und keinerlei Familienangehörige oder sonstige Verwandte im Bundesgebiet hat. Sein bisheriger kurzer Aufenthalt im Bundesgebiet, der lediglich ein paar Monate umfasst, wird zudem noch dadurch gemindert, dass dieser nur insofern legal ist, als er sich auf einen letztlich unberechtigten Asylantrag stützt. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und im gegenständlichen Fall - wie eben dargelegt - von einer fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers nicht gesprochen werden kann, ist dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers - im Verhältnis zu seinem privaten Interesse am Verbleib in Österreich - der Vorzug zu geben.Doch selbst wenn man davon ausginge, dass sein Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung berührt wäre, ist die Ausweisung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt. Beim Beschwerdeführer konnte keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet festgestellt werden, da er weder deutsch spricht noch Kontakte zu Österreichern pflegt, keiner geregelten Arbeit nachgeht und keinerlei Familienangehörige oder sonstige Verwandte im Bundesgebiet hat. Sein bisheriger kurzer Aufenthalt im Bundesgebiet, der lediglich ein paar Monate umfasst, wird zudem noch dadurch gemindert, dass dieser nur insofern legal ist, als er sich auf einen letztlich unberechtigten Asylantrag stützt. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und im gegenständlichen Fall - wie eben dargelegt - von einer fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers nicht gesprochen werden kann, ist dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers - im Verhältnis zu seinem privaten Interesse am Verbleib in Österreich - der Vorzug zu geben.
Dem Beschwerdevorbringen, es werde vorsichtshalber angemerkt, der angefochtene Bescheid sei nichtig, da der Verfasser des Bescheides nicht identisch sei mit der Person, die die Einvernahme durchgeführt habe, ist entgegen zu halten, dass dies nicht der Aktenlage entspricht, weshalb darauf nicht weiter eingegangen werden muss.
Soweit der bevollmächtigte Vertreter eine das Bundesasylamt treffende Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß § 119 Abs. 2 FPG behauptet, wird auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (wonach in Asylverfahren der tatsächlichen Identität des Antragstellers nur insoweit Bedeutung zukommt, als durch Zweifel an dieser auch die Glaubwürdigkeit einer behaupteten Bedrohung reduziert werden kann) und insbesondere auf das Erkenntnis vom 26.09.2007, Zl. 2007/19/0086, verwiesen, in dem ausdrücklich festgehalten wird, dass aus der angeführten Gesetzesbestimmung grundsätzlich keine diesbezüglichen Ermittlungspflichten der Asylbehörden abgeleitet werden können.Soweit der bevollmächtigte Vertreter eine das Bundesasylamt treffende Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß Paragraph 119, Absatz 2, FPG behauptet, wird auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (wonach in Asylverfahren der tatsächlichen Identität des Antragstellers nur insoweit Bedeutung zukommt, als durch Zweifel an dieser auch die Glaubwürdigkeit einer behaupteten Bedrohung reduziert werden kann) und insbesondere auf das Erkenntnis vom 26.09.2007, Zl. 2007/19/0086, verwiesen, in dem ausdrücklich festgehalten wird, dass aus der angeführten Gesetzesbestimmung grundsätzlich keine diesbezüglichen Ermittlungspflichten der Asylbehörden abgeleitet werden können.
Die Beigebung eines Flüchtlingsberaters für das Asylgerichtshofverfahren oder die konkrete "Beauftragung" eines Flüchtlingsberaters durch den Asylgerichtshof ist nicht vorgesehen, weshalb eine solche nicht in Betracht kommt (vgl. § 66 AsylG sowie das Erkenntnis des VfGH vom 25. 06.2009, U 561/09-10). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren rechtsfreundlich vertreten ist, weshalb der Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters seitens des rechtsfreundlichen Vertreters nicht nachvollzogen werden kann, wird doch der Beschwerdeführer sogar rechtsfreundlich beraten. Zudem steht es dem Beschwerdeführer frei, sich an einen Flüchtlingsberater zu wenden.Die Beigebung eines Flüchtlingsberaters für das Asylgerichtshofverfahren oder die konkrete "Beauftragung" eines Flüchtlingsberaters durch den Asylgerichtshof ist nicht vorgesehen, weshalb eine solche nicht in Betracht kommt vergleiche Paragraph 66, AsylG sowie das Erkenntnis des VfGH vom 25. 06.2009, U 561/09-10). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren rechtsfreundlich vertreten ist, weshalb der Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters seitens des rechtsfreundlichen Vertreters nicht nachvollzogen werden kann, wird doch der Beschwerdeführer sogar rechtsfreundlich beraten. Zudem steht es dem Beschwerdeführer frei, sich an einen Flüchtlingsberater zu wenden.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, den Status des Asylberechtigten oder den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe. Es bestehen auch keine Gründe, die gegen eine Ausweisung des Beschwerdeführers in die VR China sprächen.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulementZuletzt aktualisiert am
23.02.2010