Norm
AVG §68 Abs2Spruch
D10 313182-4/2009/5Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer in der Rechtssache XXXX, StA. Russische Föderation, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer in der Rechtssache römisch 40 , StA. Russische Föderation, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschluss des Asylgerichtshofes, GZ. D10 313182-4/2009/2E, vom 21. Dezember 2009, mit welchem die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. November 2009, FZ. 09 07.867-BAL, gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen wurde, wird gemäß § 68 Abs. 2 AVG behoben.Der Beschluss des Asylgerichtshofes, GZ. D10 313182-4/2009/2E, vom 21. Dezember 2009, mit welchem die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. November 2009, FZ. 09 07.867-BAL, gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen wurde, wird gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG behoben.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 3. Juli 2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren und Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein.Der Beschwerdeführer stellte am 3. Juli 2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 geboren und Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein.
Die Asylbehörde erster Instanz wies mit Bescheid vom 12. November 2009, FZ. 09 07.867-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt II.).Die Asylbehörde erster Instanz wies mit Bescheid vom 12. November 2009, FZ. 09 07.867-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch zwei.).
Mit dem am 12. Dezember 2009 mittels Telefax beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, eingebrachten Schriftsatz vom 12. Dezember 2009 (Datum der Beschwerde) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde hinsichtlich aller zwei Spruchpunkte.
Mit Erledigung des Asylgerichtshofes, GZ. D10 313182-4/2009/2E, vom 21. Dezember 2009, wurde die Beschwerde gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Mit Erledigung des Asylgerichtshofes, GZ. D10 313182-4/2009/2E, vom 21. Dezember 2009, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.
II. Rechtlich folgt daraus:römisch zwei. Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Z 1) Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes undZiffer eins,) Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Z 2) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Ziffer 2,) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenGemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 68 Abs. 2 AVG können Bescheide, aus denen niemanden ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG können Bescheide, aus denen niemanden ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
In dem oben angeführten (Senats-)Beschluss wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.In dem oben angeführten (Senats-)Beschluss wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.
Da im vorliegenden Fall der Beschwerde des Beschwerdeführers eine Entscheidung gemäß
§ 68 Abs. 1 AVG i.V.m. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 des Bundesasylamtes zugrunde gelegen ist, hätte im Entscheidungszeitpunkt eine Einzelrichterentscheidung erfolgen müssen und somit der Senatsbeschluss nicht erlassen werden dürfen, wodurch der Beschwerdeführer in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt wurde. Aus diesem Grund war der Beschluss des Asylgerichtshofes, GZ. D10 313182-4/2009/2E, vom 21. Dezember 2009, aus welchem niemandem ein Recht erwachsen ist, gemäß § 68 Abs. 2 AVG (gem. § 23 Abs. 1 AsylGHG sinngemäß anwendbar) zu beheben.Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 des Bundesasylamtes zugrunde gelegen ist, hätte im Entscheidungszeitpunkt eine Einzelrichterentscheidung erfolgen müssen und somit der Senatsbeschluss nicht erlassen werden dürfen, wodurch der Beschwerdeführer in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt wurde. Aus diesem Grund war der Beschluss des Asylgerichtshofes, GZ. D10 313182-4/2009/2E, vom 21. Dezember 2009, aus welchem niemandem ein Recht erwachsen ist, gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG (gem. Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sinngemäß anwendbar) zu beheben.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung (ab 08.09.2008)Zuletzt aktualisiert am
01.02.2010