Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C4 410.575-1/2009/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. der Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2009, Zahl: 09 11.729-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. der Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2009, Zahl: 09 11.729-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesenDie Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen
Text
BEGRÜNDUNG :
Die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, stellte am 25.09.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Sie habe ein Geschäft in XXXX gehabt. Es seien dort Unruhen gewesen, dabei seien viele Geschäfte, auch ihres zerstört worden. Aus diesem Grund sei sie nach Peking gefahren. Sie habe fünf Angestellte in ihrem Geschäft gehabt, diese hätten eine Schlägerei mit den Leuten gehabt, die ihr Geschäft hätten zerstören wollen. Das Geschäft sei zerstört worden und ihre Angestellten und sie selbst hätten flüchten müssen. In Peking habe sie dann den Schlepper getroffen und dieser habe sie hierher gebracht. Befragt, warum sie ihren Mann und ihr Kind zurückgelassen habe, behauptete sie, sie habe sie, seitdem sie das Geschäft im März 2008 eröffnet habe, nicht mehr gesehen. Sie hätten nur telefonischen Kontakt gehabt. Eine Rückkehr zu ihnen wäre ihrer Meinung nach zu gefährlich gewesen. Ca. am 10.08.2009 habe sie mit dem Zug XXXX in Richtung Peking verlassen. In Peking sei sie bis 20.08.2009 in einer Wohnung verblieben. Von dort sei sie mit dem Zug in Begleitung eines Schleppers nach Moskau gefahren. Dann sei sie nach ca. einer Woche mit einem Zug in eine unbekannte Richtung gefahren. Mittels verschiedener LKWs sei sie schließlich in das Bundesgebiet gelangt. Die Reise sei durch einen Schlepper organisiert worden, die Kosten hätten 75.000 RMB betragen. Im Falle einer Rückkehr hätte sie eine Festnahme durch die Polizei zu befürchten. Dies deshalb, weil sie in eine Schlägerei verwickelt gewesen sei und dabei eine Person schwer verletzt worden sei.Sie habe ein Geschäft in römisch 40 gehabt. Es seien dort Unruhen gewesen, dabei seien viele Geschäfte, auch ihres zerstört worden. Aus diesem Grund sei sie nach Peking gefahren. Sie habe fünf Angestellte in ihrem Geschäft gehabt, diese hätten eine Schlägerei mit den Leuten gehabt, die ihr Geschäft hätten zerstören wollen. Das Geschäft sei zerstört worden und ihre Angestellten und sie selbst hätten flüchten müssen. In Peking habe sie dann den Schlepper getroffen und dieser habe sie hierher gebracht. Befragt, warum sie ihren Mann und ihr Kind zurückgelassen habe, behauptete sie, sie habe sie, seitdem sie das Geschäft im März 2008 eröffnet habe, nicht mehr gesehen. Sie hätten nur telefonischen Kontakt gehabt. Eine Rückkehr zu ihnen wäre ihrer Meinung nach zu gefährlich gewesen. Ca. am 10.08.2009 habe sie mit dem Zug römisch 40 in Richtung Peking verlassen. In Peking sei sie bis 20.08.2009 in einer Wohnung verblieben. Von dort sei sie mit dem Zug in Begleitung eines Schleppers nach Moskau gefahren. Dann sei sie nach ca. einer Woche mit einem Zug in eine unbekannte Richtung gefahren. Mittels verschiedener LKWs sei sie schließlich in das Bundesgebiet gelangt. Die Reise sei durch einen Schlepper organisiert worden, die Kosten hätten 75.000 RMB betragen. Im Falle einer Rückkehr hätte sie eine Festnahme durch die Polizei zu befürchten. Dies deshalb, weil sie in eine Schlägerei verwickelt gewesen sei und dabei eine Person schwer verletzt worden sei.
Am 25.09.2009 befragt zu den Personendaten ihres Gatten und Kindes gab sie zu Protokoll, XXXX, 32 Jahre alt, XXXX, 6 Jahre alt.Am 25.09.2009 befragt zu den Personendaten ihres Gatten und Kindes gab sie zu Protokoll, römisch 40 , 32 Jahre alt, römisch 40 , 6 Jahre alt.
Am 01.10.2009 wurde die Beschwerdeführerin seitens des Bundesasylamtes einvernommen, wobei sie im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Die Angaben vom 25.09.2009 entsprächen der Wahrheit. Nachdem sie in Moskau gewesen sei, wisse sie nicht, welche Länder sie passiert hätten. Sie habe noch nie einen Reisepass beantragt, vor langer Zeit habe sie einen Reisepass beantragt. Sie sei ca. 22 Jahre alt gewesen, als sie den Reisepass beantragt habe. Sie habe ihn in XXXX bei der Polizei beantragt. Der Reisepass sei letztes oder vorletztes Jahr abgelaufen. Während der Fahrten habe sie nichts herzeigen müssen, es sei alles vom Schlepper organisiert worden. In China habe sie einen Personalausweis gehabt, aber es sei unwahrscheinlich, dass man ihr den schicke. Sie sei sich nicht sicher, ob man den Ausweis finde. Es könne sogar sein, dass der Ausweis auf der Flucht verloren gegangen sei. Der Schlepper habe sie aufgefordert, alle Sachen wegzuschmeißen. Über Nachfrage, ob ihr Personalausweis verloren gegangen sei oder ob man ihn ihr schicken könne, führte sie aus, sie habe damit gemeint, sie habe den Personalausweis am Anfang noch bei sich gehabt, aber sie habe ihn weggeschmissen. Befragt zu den Fluchtgründen gab sie an, dass sie im März 2008 nach XXXX gefahren sei, um Geschäfte zu machen. Jedoch habe es dort Unruhen gegeben, deshalb seien sie mit anderen in Streitigkeiten geraten. Die anderen seien Leute gewesen, die Unruhen gestiftet hätten und ihr Geschäft hätten zerstören wollen. Die anderen seien keine Geschäftsleute gewesen, sie stammten aus XXXX. Sie habe insgesamt fünf Angestellte gehabt, davon seien drei männlich gewesen. Sie seien mit den anderen Einheimischen in Handgreiflichkeiten geraten. Alle drei Männer, ihre Angestellten hätten den einen Einheimischen schwer verletzt. Das Bein des Einheimischen sei danach gebrochen gewesen. Aus diesem Grund seien sie an dem Abend weggelaufen. Sie und ihre fünf Angestellten seien jeder für sich weggelaufen. Befragt, was mit ihrem Geschäft passiert sei, führte sie aus, alles sei zerstört worden, deshalb seien sie auch weggelaufen. Befragt, wann ihr Geschäft zerstört worden sei, gab sie an, am 07. oder 08. August 2009. Ihr Geschäft sei vor der Schlägerei zerstört worden. Das Geschäft habe sich in XXXX in der XXXX befunden. Die Beschwerdeführerin habe Kleidung verkauft. Während der Schlägerei sei der Beschwerdeführerin nichts passiert. Alle Glasscheiben seien zerstört worden. Ihr persönlich sei nichts passiert. Sie habe alle Fluchtgründe angegeben. Beweismittel könne sie keine vorlegen.Die Angaben vom 25.09.2009 entsprächen der Wahrheit. Nachdem sie in Moskau gewesen sei, wisse sie nicht, welche Länder sie passiert hätten. Sie habe noch nie einen Reisepass beantragt, vor langer Zeit habe sie einen Reisepass beantragt. Sie sei ca. 22 Jahre alt gewesen, als sie den Reisepass beantragt habe. Sie habe ihn in römisch 40 bei der Polizei beantragt. Der Reisepass sei letztes oder vorletztes Jahr abgelaufen. Während der Fahrten habe sie nichts herzeigen müssen, es sei alles vom Schlepper organisiert worden. In China habe sie einen Personalausweis gehabt, aber es sei unwahrscheinlich, dass man ihr den schicke. Sie sei sich nicht sicher, ob man den Ausweis finde. Es könne sogar sein, dass der Ausweis auf der Flucht verloren gegangen sei. Der Schlepper habe sie aufgefordert, alle Sachen wegzuschmeißen. Über Nachfrage, ob ihr Personalausweis verloren gegangen sei oder ob man ihn ihr schicken könne, führte sie aus, sie habe damit gemeint, sie habe den Personalausweis am Anfang noch bei sich gehabt, aber sie habe ihn weggeschmissen. Befragt zu den Fluchtgründen gab sie an, dass sie im März 2008 nach römisch 40 gefahren sei, um Geschäfte zu machen. Jedoch habe es dort Unruhen gegeben, deshalb seien sie mit anderen in Streitigkeiten geraten. Die anderen seien Leute gewesen, die Unruhen gestiftet hätten und ihr Geschäft hätten zerstören wollen. Die anderen seien keine Geschäftsleute gewesen, sie stammten aus römisch 40 . Sie habe insgesamt fünf Angestellte gehabt, davon seien drei männlich gewesen. Sie seien mit den anderen Einheimischen in Handgreiflichkeiten geraten. Alle drei Männer, ihre Angestellten hätten den einen Einheimischen schwer verletzt. Das Bein des Einheimischen sei danach gebrochen gewesen. Aus diesem Grund seien sie an dem Abend weggelaufen. Sie und ihre fünf Angestellten seien jeder für sich weggelaufen. Befragt, was mit ihrem Geschäft passiert sei, führte sie aus, alles sei zerstört worden, deshalb seien sie auch weggelaufen. Befragt, wann ihr Geschäft zerstört worden sei, gab sie an, am 07. oder 08. August 2009. Ihr Geschäft sei vor der Schlägerei zerstört worden. Das Geschäft habe sich in römisch 40 in der römisch 40 befunden. Die Beschwerdeführerin habe Kleidung verkauft. Während der Schlägerei sei der Beschwerdeführerin nichts passiert. Alle Glasscheiben seien zerstört worden. Ihr persönlich sei nichts passiert. Sie habe alle Fluchtgründe angegeben. Beweismittel könne sie keine vorlegen.
Am 23.11.2009 wurde die Beschwerdeführerin seitens des Bundesasylamtes neuerlich einvernommen, wobei sie im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll gab:
Sie habe niemals Probleme mit heimatlichen Behörden gehabt. Personendokumente oder Beweismittel könne sie keine vorlegen. Im Heimatland lebten ihre Eltern, eine Schwester, ihr Gatte sowie ihr Sohn. Befragt zu den Daten ihres Gatten und ihres Sohnes gab die Beschwerdeführerin an, XXXX geboren, sowie XXXX, 6 Jahre alt. Das sei ihre erste Ehe und sie habe keine unehelichen Kinder. Vor ihrer Ausreise haben sie in Peking in einem Hotel gewohnt, den Namen und die Anschrift habe sie sich nicht gemerkt, es sei jedoch in der Nähe des Flughafens gelegen. Davor habe sie in der Provinz XXXX gewohnt. In welchem Zeitraum sie sich dort aufgehalten habe, wisse sie nicht, was solle sie sagen. Über Vorhalt, den Zeitraum anzugeben, in dem sie sich an der genannten Anschrift aufgehalten habe, führte sie dann aus, von März 2008 bis zum 07. oder 08.08.2009. Vor März 2008 habe sie zu Hause gewohnt. Dies sei in der Provinz XXXX gewesen. Dort habe sie sich von 1980 bis Anfang Februar 2008 aufgehalten. Sie habe drei Jahre die Grundschule besucht. Es seien drei oder vier Jahre Grundschule gewesen. Von März 2008 bis August 2009 habe sie selbstständig ein Geschäft für Bekleidung in XXXX geführt. Die Bezeichnung des Geschäftes habe XXXX gelautet, das Geschäft sei in der XXXX gewesen. Es sei ihr damit möglich gewesen, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. In China habe sie keine strafbaren Handlungen begangen. Befragt, was sie bei einer eventuellen Rückkehr befürchte, führte sie aus, sie wolle nicht nach China zurückkehren. Über Aufforderung konkrete Angaben, weswegen sie das nicht wolle, zu machen, gab sie an, ihr Mann sei schlecht, er sei sehr faul. Er mache gar nichts. Er hänge nur herum, deshalb, wenn sie jetzt nach China zurückkehren müsse, dann müsste sie ihren Mann wieder ertragen, er trinke, habe sie sogar geschlagen, er betreibe Glücksspiel. Befragt, ob das alle ihre Rückkehrbefürchtungen seien, führte sie aus, ja, das sei alles, was sie im Falle einer Rückkehr zu befürchten habe. Gegen sie liege in China kein Haftbefehl vor. Sie werde von den heimatlichen Behörden, der Polizei oder einem Gericht nicht gesucht. Keine heimatliche Behörde suche nach ihr. China habe sie im August oder September des heurigen Jahres verlassen. Ca. im August habe sie XXXX verlassen und sei nach Peking gefahren. Sie sei dort einige Tage geblieben und habe dann China verlassen. Sie sei aus China illegal mit Hilfe eines Schleppers ausgereist. Befragt nach den Kosten der Ausreise führte sie aus, entweder 70.000 oder 90.000 RMB, sie wisse es nicht mehr. Es seien zur Gänze ihre eigenen Ersparnisse gewesen, sie habe den Schlepper selbst organisiert. Befragt, warum sie nicht sagen könne, ob es 70.000 oder 90.000 RMB gewesen seien, führte sie aus, sie habe nicht die Absicht gehabt, es sich zu merken. Sie würde sich allerdings eher für die 70.000 RMB als für die 90.000 RMB entscheiden. Es seien zu Gänze ihre eigenen Ersparnisse gewesen. Befragt, wie lange sie gebraucht habe, um sich einen Betrag in der Höhe von 20.000 RMB zu ersparen, gab sie an, verdienen könnte sie 1.000 RMB. Über Fragewiederholung, sie würde sicherlich ein Jahr dazu brauchen. Befragt, ob sie sich jemals 20.000 RMB erspart habe, bejahte sie dies und lachte und gab an, das hänge davon ab, wie viel man ausgebe. Sie würde sicher ein bis zwei Jahre dafür brauchen. Im Bundesgebiet habe sie weder Verwandte noch Angehörige. Sie führe im Bundesgebiet weder ein Familienleben noch lebe sie in einer Lebensgemeinschaft. Sie spreche nicht deutsch. In China sei sie weder politisch noch religiös tätig gewesen, sie sei weder Mitglied einer Partei noch einer sonstigen Organisation gewesen. Sie sei gesund und benötige keine Medikamente. Außerhalb von China habe sie keine Verwandten. Sie habe ausschließlich Kontakt mit Landsleuten, zumal sie nicht deutsch spreche. In ihrer Freizeit mache sie nichts Besonderes, sie sitze jeden Tag zu Hause. Sie sei weder Mitglied in einem Verein noch einer Organisation. Befragt nach ihren Fluchtgründen gab sie an, sie habe ein Geschäft in XXXX gehabt. Auf jeden Fall habe man die Fensterscheibe ihres Geschäftes zerstört. Sie seien mit denen in Streitigkeiten geraten. Es sei mit der Zeit eine ernsthafte Auseinandersetzung daraus geworden. Sie hätten damit angefangen. Auf ihrer Seite seien drei Männer gewesen und einer von der anderen Seite sei dabei verletzt worden. Der Einheimische sei am Bein verletzt worden, deshalb hätten die anderen Probleme gemacht. Da sie keine Einheimischen gewesen seien, hätten sie weglaufen müssen. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht anzugeben. Aufgefordert alles genau und im Detail zu erzählen, führte sie aus, sie seien zu sechst gewesen. Sie habe fünf Angestellte gehabt. Nach längerem Nachdenken korrigierte die Beschwerdeführerin und gab an, sie seien zu fünft gewesen. Sie seien zuerst bei ihnen gewesen und hätten Probleme gemacht, deshalb seien sie in Streitigkeiten geraten. Letztendlich seien sie in Handgreiflichkeiten miteinander geraten, das Bein von dem einen Mann der anderen Seite sei verletzt worden. Sie hätten nichts machen können und hätten keinen anderen Ausweg als Weglaufen gefunden. Ihr Geschäft sei nicht mit behördlicher Genehmigung geführt worden. Befragt, wie es möglich sei, ein Geschäft mit fünf Angestellten ohne behördliche Genehmigung zu führen, gab sie an, ein anderer habe das besorgt. Für eine Genehmigung würde man viel Geld brauchen. Über Aufforderung, konkrete Angaben zu machen, führte sie aus, sie hätten sie zum Essen eingeladen und ihnen ein bisschen Geld gegeben, das sei es dann gewesen. Befragt, wer was besorgt habe, gab sie an, ein Freund von dem sie nur den Spitznamen wisse, nämlich XXXX, habe für sie die Leute zum Essen eingeladen. Über nochmalige Aufforderung, ein konkretes Vorbringen zu erstatten, gab sie dann an, es seien Leute, die für die Genehmigung zuständig seien, eingeladen worden. XXXX kenne sie vom Internet her. Im Jahr 2007 oder 2008 während des Neujahrfestes des letzten Jahres habe sie XXXX kennengelernt. Über Aufforderung die Personendaten ihrer Angestellten anzugeben, gab sie zu Protokoll, XXXX, 20 Jahre alt, XXXX, 23 Jahre alt, XXXX, 30 Jahre alt, XXXX, 23 Jahre alt, XXXX, 25 Jahre alt. Weswegen die Fensterscheibe ihres Geschäftes eingeschlagen worden sei, wisse sie auch nicht. Wer die Fensterscheibe eingeschlagen habe, wisse sie auch nicht. Welche Leute von XXXX dies gewesen seien, wisse sie nicht. Sie wisse, dass es Leute von XXXX gewesen seien, weil die so ausgeschaut hätten. Die Leute aus XXXX sähen anders aus. Befragt, wie man eine Person aus XXXX im Vergleich zu einer Person aus einer anderen Gegend erkenne, lachte die Beschwerdeführerin und gab zu Protokoll, na ja, wie solle sie sagen, es gebe halt dunklere und hellere Leute von dort, sie wisse auch nicht. Befragt, aus welchem Anlass die Fensterscheibe ihres Geschäftes zerstört worden sei, führte sie aus, einfach bloß so, es habe keinen speziellen Grund und keinen Anlass hiefür gegeben. Ihr Geschäft hätten ebenfalls vier bis fünf Leute zerstört. Sie habe sich nicht an die heimatlichen Behörden gewandt. Dies deshalb, da sie keine Genehmigung zum Führen des Geschäftes gehabt hätten. Sie selbst habe das Geschäft geführt. Sonstige Vorfälle gab es keine. Ihr Geschäft sei das einzige gewesen, das mutwillig von Personen aus XXXX zerstört worden sei, sonst sei kein anderes Geschäft betroffen gewesen. Befragt nach der Verletzung des Mannes führte sie aus, sie glaube, er brauche eine Krücke. Befragt, wie sie dass wissen wolle, dass er eine Krücke brauche, wenn sie doch sofort weggelaufen sei, gab sie an, er habe geschrien, dass er nicht mehr gehen könne. Sie habe nichts mehr anzugeben oder zu ergänzen. Befragt, ob es wegen dem Vorfall außer der kaputten Fensterscheibe noch sonstige Schäden in ihrem Geschäft gegeben habe, führte sie an, die Fensterscheibe sei zerstört worden und dann hätten sie die Bekleidung im Geschäft, wie solle sie sagen, sie hätten halt die Sachen durcheinander geworfen. Nochmals befragt zu den Personendaten ihrer Angestellten gab die Beschwerdeführerin an XXXX, 20 Jahre alt, XXXX, 23 Jahre alt, XXXX, 30 Jahre alt, XXXX, 23 Jahre alt, XXXX, 25 Jahre alt. Ihr Sohn halte sich derzeit bei ihrer Mutter auf. Die Angestellten seien nicht offiziell angemeldet gewesen, denen habe sie nur ein Gehalt bezahlen müssen. Befragt nach dem Umsatz lachte die Beschwerdeführerin und fragte, ob sie das auch sagen müsse, und gab dann an, zwischen 8.000 bis 9.000 RMB. Befragt, woher sie ihre Waren bezogen habe, und die Aufforderung, konkrete Angaben bezüglich des Lieferanten zu machen, gab sie an, von XXXX, eine Freundin von zu Hause habe ihr geholfen, die Waren zu beschaffen. Sie wisse nicht, wer der Lieferant gewesen sei. Sie könne keine Angaben dazu machen. In der Folge wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, in die allgemeine Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu China Einsicht und Stellung zu nehmen, die Feststellungsunterlagen wurden der Beschwerdeführerin vorgelegt und ihr die Übersetzung angeboten, worauf sie ausführte, nein, sie habe kein Interesse.Sie habe niemals Probleme mit heimatlichen Behörden gehabt. Personendokumente oder Beweismittel könne sie keine vorlegen. Im Heimatland lebten ihre Eltern, eine Schwester, ihr Gatte sowie ihr Sohn. Befragt zu den Daten ihres Gatten und ihres Sohnes gab die Beschwerdeführerin an, römisch 40 geboren, sowie römisch 40 , 6 Jahre alt. Das sei ihre erste Ehe und sie habe keine unehelichen Kinder. Vor ihrer Ausreise haben sie in Peking in einem Hotel gewohnt, den Namen und die Anschrift habe sie sich nicht gemerkt, es sei jedoch in der Nähe des Flughafens gelegen. Davor habe sie in der Provinz römisch 40 gewohnt. In welchem Zeitraum sie sich dort aufgehalten habe, wisse sie nicht, was solle sie sagen. Über Vorhalt, den Zeitraum anzugeben, in dem sie sich an der genannten Anschrift aufgehalten habe, führte sie dann aus, von März 2008 bis zum 07. oder 08.08.2009. Vor März 2008 habe sie zu Hause gewohnt. Dies sei in der Provinz römisch 40 gewesen. Dort habe sie sich von 1980 bis Anfang Februar 2008 aufgehalten. Sie habe drei Jahre die Grundschule besucht. Es seien drei oder vier Jahre Grundschule gewesen. Von März 2008 bis August 2009 habe sie selbstständig ein Geschäft für Bekleidung in römisch 40 geführt. Die Bezeichnung des Geschäftes habe römisch 40 gelautet, das Geschäft sei in der römisch 40 gewesen. Es sei ihr damit möglich gewesen, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. In China habe sie keine strafbaren Handlungen begangen. Befragt, was sie bei einer eventuellen Rückkehr befürchte, führte sie aus, sie wolle nicht nach China zurückkehren. Über Aufforderung konkrete Angaben, weswegen sie das nicht wolle, zu machen, gab sie an, ihr Mann sei schlecht, er sei sehr faul. Er mache gar nichts. Er hänge nur herum, deshalb, wenn sie jetzt nach China zurückkehren müsse, dann müsste sie ihren Mann wieder ertragen, er trinke, habe sie sogar geschlagen, er betreibe Glücksspiel. Befragt, ob das alle ihre Rückkehrbefürchtungen seien, führte sie aus, ja, das sei alles, was sie im Falle einer Rückkehr zu befürchten habe. Gegen sie liege in China kein Haftbefehl vor. Sie werde von den heimatlichen Behörden, der Polizei oder einem Gericht nicht gesucht. Keine heimatliche Behörde suche nach ihr. China habe sie im August oder September des heurigen Jahres verlassen. Ca. im August habe sie römisch 40 verlassen und sei nach Peking gefahren. Sie sei dort einige Tage geblieben und habe dann China verlassen. Sie sei aus China illegal mit Hilfe eines Schleppers ausgereist. Befragt nach den Kosten der Ausreise führte sie aus, entweder 70.000 oder 90.000 RMB, sie wisse es nicht mehr. Es seien zur Gänze ihre eigenen Ersparnisse gewesen, sie habe den Schlepper selbst organisiert. Befragt, warum sie nicht sagen könne, ob es 70.000 oder 90.000 RMB gewesen seien, führte sie aus, sie habe nicht die Absicht gehabt, es sich zu merken. Sie würde sich allerdings eher für die 70.000 RMB als für die 90.000 RMB entscheiden. Es seien zu Gänze ihre eigenen Ersparnisse gewesen. Befragt, wie lange sie gebraucht habe, um sich einen Betrag in der Höhe von 20.000 RMB zu ersparen, gab sie an, verdienen könnte sie 1.000 RMB. Über Fragewiederholung, sie würde sicherlich ein Jahr dazu brauchen. Befragt, ob sie sich jemals 20.000 RMB erspart habe, bejahte sie dies und lachte und gab an, das hänge davon ab, wie viel man ausgebe. Sie würde sicher ein bis zwei Jahre dafür brauchen. Im Bundesgebiet habe sie weder Verwandte noch Angehörige. Sie führe im Bundesgebiet weder ein Familienleben noch lebe sie in einer Lebensgemeinschaft. Sie spreche nicht deutsch. In China sei sie weder politisch noch religiös tätig gewesen, sie sei weder Mitglied einer Partei noch einer sonstigen Organisation gewesen. Sie sei gesund und benötige keine Medikamente. Außerhalb von China habe sie keine Verwandten. Sie habe ausschließlich Kontakt mit Landsleuten, zumal sie nicht deutsch spreche. In ihrer Freizeit mache sie nichts Besonderes, sie sitze jeden Tag zu Hause. Sie sei weder Mitglied in einem Verein noch einer Organisation. Befragt nach ihren Fluchtgründen gab sie an, sie habe ein Geschäft in römisch 40 gehabt. Auf jeden Fall habe man die Fensterscheibe ihres Geschäftes zerstört. Sie seien mit denen in Streitigkeiten geraten. Es sei mit der Zeit eine ernsthafte Auseinandersetzung daraus geworden. Sie hätten damit angefangen. Auf ihrer Seite seien drei Männer gewesen und einer von der anderen Seite sei dabei verletzt worden. Der Einheimische sei am Bein verletzt worden, deshalb hätten die anderen Probleme gemacht. Da sie keine Einheimischen gewesen seien, hätten sie weglaufen müssen. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht anzugeben. Aufgefordert alles genau und im Detail zu erzählen, führte sie aus, sie seien zu sechst gewesen. Sie habe fünf Angestellte gehabt. Nach längerem Nachdenken korrigierte die Beschwerdeführerin und gab an, sie seien zu fünft gewesen. Sie seien zuerst bei ihnen gewesen und hätten Probleme gemacht, deshalb seien sie in Streitigkeiten geraten. Letztendlich seien sie in Handgreiflichkeiten miteinander geraten, das Bein von dem einen Mann der anderen Seite sei verletzt worden. Sie hätten nichts machen können und hätten keinen anderen Ausweg als Weglaufen gefunden. Ihr Geschäft sei nicht mit behördlicher Genehmigung geführt worden. Befragt, wie es möglich sei, ein Geschäft mit fünf Angestellten ohne behördliche Genehmigung zu führen, gab sie an, ein anderer habe das besorgt. Für eine Genehmigung würde man viel Geld brauchen. Über Aufforderung, konkrete Angaben zu machen, führte sie aus, sie hätten sie zum Essen eingeladen und ihnen ein bisschen Geld gegeben, das sei es dann gewesen. Befragt, wer was besorgt habe, gab sie an, ein Freund von dem sie nur den Spitznamen wisse, nämlich römisch 40 , habe für sie die Leute zum Essen eingeladen. Über nochmalige Aufforderung, ein konkretes Vorbringen zu erstatten, gab sie dann an, es seien Leute, die für die Genehmigung zuständig seien, eingeladen worden. römisch 40 kenne sie vom Internet her. Im Jahr 2007 oder 2008 während des Neujahrfestes des letzten Jahres habe sie römisch 40 kennengelernt. Über Aufforderung die Personendaten ihrer Angestellten anzugeben, gab sie zu Protokoll, römisch 40 , 20 Jahre alt, römisch 40 , 23 Jahre alt, römisch 40 , 30 Jahre alt, römisch 40 , 23 Jahre alt, römisch 40 , 25 Jahre alt. Weswegen die Fensterscheibe ihres Geschäftes eingeschlagen worden sei, wisse sie auch nicht. Wer die Fensterscheibe eingeschlagen habe, wisse sie auch nicht. Welche Leute von römisch 40 dies gewesen seien, wisse sie nicht. Sie wisse, dass es Leute von römisch 40 gewesen seien, weil die so ausgeschaut hätten. Die Leute aus römisch 40 sähen anders aus. Befragt, wie man eine Person aus römisch 40 im Vergleich zu einer Person aus einer anderen Gegend erkenne, lachte die Beschwerdeführerin und gab zu Protokoll, na ja, wie solle sie sagen, es gebe halt dunklere und hellere Leute von dort, sie wisse auch nicht. Befragt, aus welchem Anlass die Fensterscheibe ihres Geschäftes zerstört worden sei, führte sie aus, einfach bloß so, es habe keinen speziellen Grund und keinen Anlass hiefür gegeben. Ihr Geschäft hätten ebenfalls vier bis fünf Leute zerstört. Sie habe sich nicht an die heimatlichen Behörden gewandt. Dies deshalb, da sie keine Genehmigung zum Führen des Geschäftes gehabt hätten. Sie selbst habe das Geschäft geführt. Sonstige Vorfälle gab es keine. Ihr Geschäft sei das einzige gewesen, das mutwillig von Personen aus römisch 40 zerstört worden sei, sonst sei kein anderes Geschäft betroffen gewesen. Befragt nach der Verletzung des Mannes führte sie aus, sie glaube, er brauche eine Krücke. Befragt, wie sie dass wissen wolle, dass er eine Krücke brauche, wenn sie doch sofort weggelaufen sei, gab sie an, er habe geschrien, dass er nicht mehr gehen könne. Sie habe nichts mehr anzugeben oder zu ergänzen. Befragt, ob es wegen dem Vorfall außer der kaputten Fensterscheibe noch sonstige Schäden in ihrem Geschäft gegeben habe, führte sie an, die Fensterscheibe sei zerstört worden und dann hätten sie die Bekleidung im Geschäft, wie solle sie sagen, sie hätten halt die Sachen durcheinander geworfen. Nochmals befragt zu den Personendaten ihrer Angestellten gab die Beschwerdeführerin an römisch 40 , 20 Jahre alt, römisch 40 , 23 Jahre alt, römisch 40 , 30 Jahre alt, römisch 40 , 23 Jahre alt, römisch 40 , 25 Jahre alt. Ihr Sohn halte sich derzeit bei ihrer Mutter auf. Die Angestellten seien nicht offiziell angemeldet gewesen, denen habe sie nur ein Gehalt bezahlen müssen. Befragt nach dem Umsatz lachte die Beschwerdeführerin und fragte, ob sie das auch sagen müsse, und gab dann an, zwischen 8.000 bis 9.000 RMB. Befragt, woher sie ihre Waren bezogen habe, und die Aufforderung, konkrete Angaben bezüglich des Lieferanten zu machen, gab sie an, von römisch 40 , eine Freundin von zu Hause habe ihr geholfen, die Waren zu beschaffen. Sie wisse nicht, wer der Lieferant gewesen sei. Sie könne keine Angaben dazu machen. In der Folge wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, in die allgemeine Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu China Einsicht und Stellung zu nehmen, die Feststellungsunterlagen wurden der Beschwerdeführerin vorgelegt und ihr die Übersetzung angeboten, worauf sie ausführte, nein, sie habe kein Interesse.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 25.11.2009, Zahl: 09 11.729-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 25.11.2009, Zahl: 09 11.729-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass sich die Beschwerdeführerin bei der Darstellung der Fluchtgründe beim Bundesasylamt auf das Aufstellen von bloßen Behauptungen beschränkt habe und sie wesentliche Punkte innerhalb ihres Vorbringens widersprüchlich dargestellt habe. Im Zuge der Einvernahmen sei die Beschwerdeführerin ganz offensichtlich außer Stande gewesen, trotz mehrfacher Nachfragen konkrete und fundierte Auskünfte rund um ihre Behauptungen bezüglich ihrer Fluchtgründe zu erteilen. Nachgefragt habe sie bei eigener Darstellung ihrer Fluchtgründe bloß die Behauptung aufstellen können, dass im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit eine handgreifliche Auseinandersetzung zwischen ihren Angestellten und Personen aus XXXX stattgefunden hätte und sie sich deshalb zur Ausreise aus dem Heimatland entschlossen hätte. Aufgefordert, diese Aussagen zu präzisieren und ein konkretes Vorbringen zu erstatten, habe sie lediglich ihre inhaltsleeren Behauptungen wiederholt und keinerlei substantiierte Angaben zu ihren Fluchtgründen gemacht. Es sei aber davon auszugehen, dass tatsächlich verfolgte Personen bezüglich ihrer Fluchtgründe stets konkrete Auskünfte erteilen könnten und weitschweifig und detailliert vom Erlebten berichteten. Dazu sei sie ganz offensichtlich nicht in der Lage gewesen und sei aus diesem Grund ebenso davon auszugehen, dass ihr Vorbringen jeglicher Realität entbehre. Dass dies tatsächlich so sei, zeige sich auch in der widersprüchlichen Vorbringenserstattung der Flucht auslösenden Ereignisse. Anlässlich der Erstbefragung vom 25.09.2009 habe sie behauptet, dass infolge von Unruhen sowohl ihr Geschäft als auch andere Geschäfte zerstört worden wären. Sie habe weiters behauptet, fünf Angestellte beschäftigt zu haben, und wären diese in eine handgreifliche Auseinandersetzung mit den Vandalen verwickelt gewesen. Im völligen Widerspruch dazu habe sie jedoch in der Einvernahme beim Bundesasylamt vom 23.11.2009 nunmehr, konkret nach den Hintergründen der Zerstörung ihres Geschäftes befragt wortwörtlich angegeben, "einfach bloß so. Es gab keinen speziellen Grund und auch keinen Anlass hiefür" und habe sie die zuvor bei der Polizeiinspektion Traiskirchen sowie beim Bundesasylamt EAST/Ost behaupteten Unruhen als Anlass der angeblichen Zerstörung ihres Geschäftes nunmehr trotz mehrmaliger Nachfrage mit keinem Wort erwähnt. Auf Nachfrage, ob noch weitere Geschäfte von einer Zerstörung durch Dritte betroffen gewesen wären, habe sie wiederum behauptet: "Nur meines, sonst war kein anderes Geschäft betroffen". Auch habe sie unterschiedliche Angaben in den Einvernahmen bei der Polizeiinspektion Traiskirchen sowie dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, im Hinblick auf ihre Befürchtungen im Falle einer etwaigen Rückkehr nach China getätigt. Bei der Polizeiinspektion Traiskirchen habe sie behauptet, dass sie eine Festnahme durch die heimatlichen Sicherheitsbehörden auf Grund ihrer Teilnahme an der handgreiflichen Auseinandersetzung, in deren Folge eine Person am Körper schwer verletzt worden wäre, zu befürchten hätte. Im krassen Widerspruch dazu habe sie jedoch auf Nachfrage in der Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, nunmehr in einer nicht nachvollziehbaren Art und Weise angegeben, dass sie wegen ihrem Gatten, der Alkohol trinke, Glücksspiel betreibe und sie geschlagen habe, nicht in ihr Heimatland zurückkehren wolle. Auf konkrete Nachfrage habe sie angegeben, ja, das sei alles, was sie im Falle einer Rückkehr zu befürchten habe. Hinsichtlich ihrer widersprüchlichen Vorbringenserstattung werde bemerkt, dass sich ihre unterschiedlichen Angaben nicht nachvollziehen ließen, zumal ausgehend von ihrer Schulbildung und ihrer behaupteten selbstständigen Tätigkeit schon erwartet werden könne, dass sie jederzeit inhaltlich gleichartige Angaben machen könne und lasse sich diese widersprüchliche Vorbringenserstattung auch im Hinblick auf ihre erst vor kurzem erfolgte Ausreise aus China ebenso nicht nachvollziehen. Auf Grund obiger Umstände müsse ihren Angaben über ihre Fluchtgründe die Glaubwürdigkeit versagt werden.Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass sich die Beschwerdeführerin bei der Darstellung der Fluchtgründe beim Bundesasylamt auf das Aufstellen von bloßen Behauptungen beschränkt habe und sie wesentliche Punkte innerhalb ihres Vorbringens widersprüchlich dargestellt habe. Im Zuge der Einvernahmen sei die Beschwerdeführerin ganz offensichtlich außer Stande gewesen, trotz mehrfacher Nachfragen konkrete und fundierte Auskünfte rund um ihre Behauptungen bezüglich ihrer Fluchtgründe zu erteilen. Nachgefragt habe sie bei eigener Darstellung ihrer Fluchtgründe bloß die Behauptung aufstellen können, dass im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit eine handgreifliche Auseinandersetzung zwischen ihren Angestellten und Personen aus römisch 40 stattgefunden hätte und sie sich deshalb zur Ausreise aus dem Heimatland entschlossen hätte. Aufgefordert, diese Aussagen zu präzisieren und ein konkretes Vorbringen zu erstatten, habe sie lediglich ihre inhaltsleeren Behauptungen wiederholt und keinerlei substantiierte Angaben zu ihren Fluchtgründen gemacht. Es sei aber davon auszugehen, dass tatsächlich verfolgte Personen bezüglich ihrer Fluchtgründe stets konkrete Auskünfte erteilen könnten und weitschweifig und detailliert vom Erlebten berichteten. Dazu sei sie ganz offensichtlich nicht in der Lage gewesen und sei aus diesem Grund ebenso davon auszugehen, dass ihr Vorbringen jeglicher Realität entbehre. Dass dies tatsächlich so sei, zeige sich auch in der widersprüchlichen Vorbringenserstattung der Flucht auslösenden Ereignisse. Anlässlich der Erstbefragung vom 25.09.2009 habe sie behauptet, dass infolge von Unruhen sowohl ihr Geschäft als auch andere Geschäfte zerstört worden wären. Sie habe weiters behauptet, fünf Angestellte beschäftigt zu haben, und wären diese in eine handgreifliche Auseinandersetzung mit den Vandalen verwickelt gewesen. Im völligen Widerspruch dazu habe sie jedoch in der Einvernahme beim Bundesasylamt vom 23.11.2009 nunmehr, konkret nach den Hintergründen der Zerstörung ihres Geschäftes befragt wortwörtlich angegeben, "einfach bloß so. Es gab keinen speziellen Grund und auch keinen Anlass hiefür" und habe sie die zuvor bei der Polizeiinspektion Traiskirchen sowie beim Bundesasylamt EAST/Ost behaupteten Unruhen als Anlass der angeblichen Zerstörung ihres Geschäftes nunmehr trotz mehrmaliger Nachfrage mit keinem Wort erwähnt. Auf Nachfrage, ob noch weitere Geschäfte von einer Zerstörung durch Dritte betroffen gewesen wären, habe sie wiederum behauptet: "Nur meines, sonst war kein anderes Geschäft betroffen". Auch habe sie unterschiedliche Angaben in den Einvernahmen bei der Polizeiinspektion Traiskirchen sowie dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, im Hinblick auf ihre Befürchtungen im Falle einer etwaigen Rückkehr nach China getätigt. Bei der Polizeiinspektion Traiskirchen habe sie behauptet, dass sie eine Festnahme durch die heimatlichen Sicherheitsbehörden auf Grund ihrer Teilnahme an der handgreiflichen Auseinandersetzung, in deren Folge eine Person am Körper schwer verletzt worden wäre, zu befürchten hätte. Im krassen Widerspruch dazu habe sie jedoch auf Nachfrage in der Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, nunmehr in einer nicht nachvollziehbaren Art und Weise angegeben, dass sie wegen ihrem Gatten, der Alkohol trinke, Glücksspiel betreibe und sie geschlagen habe, nicht in ihr Heimatland zurückkehren wolle. Auf konkrete Nachfrage habe sie angegeben, ja, das sei alles, was sie im Falle einer Rückkehr zu befürchten habe. Hinsichtlich ihrer widersprüchlichen Vorbringenserstattung werde bemerkt, dass sich ihre unterschiedlichen Angaben nicht nachvollziehen ließen, zumal ausgehend von ihrer Schulbildung und ihrer behaupteten selbstständigen Tätigkeit schon erwartet werden könne, dass sie jederzeit inhaltlich gleichartige Angaben machen könne und lasse sich diese widersprüchliche Vorbringenserstattung auch im Hinblick auf ihre erst vor kurzem erfolgte Ausreise aus China ebenso nicht nachvollziehen. Auf Grund obiger Umstände müsse ihren Angaben über ihre Fluchtgründe die Glaubwürdigkeit versagt werden.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I.) aus, im gegenständlichen Fall werde im Rahmen der Beweiswürdigung das Vorbringen der Beschwerdeführerin grundsätzlich als unwahr erachtet, sodass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten; es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Das Bundesasylamt gelange nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Verfolgung drohe.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins.) aus, im gegenständlichen Fall werde im Rahmen der Beweiswürdigung das Vorbringen der Beschwerdeführerin grundsätzlich als unwahr erachtet, sodass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten; es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Das Bundesasylamt gelange nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Verfolgung drohe.
Bezüglich Spruchpunkt II.) hielt das Bundesasylamt fest, im gegenständlichen Fall könne - wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt - von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG 2005 ausgegangen werden könne. Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in der VR China eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995) herrsche; somit seien auch von Amts wegen keine stichhaltigen dem Refoulement der Beschwerdeführerin in die VR China entgegenstehenden Gründe erkennbar. Sie verfüge über familiäre Beziehungen und Arbeitserfahrung im Heimatland, sei gesund und sei es ihr daher zumutbar, sich ihren Lebensunterhalt in China mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung zu sichern.Bezüglich Spruchpunkt römisch zwei.) hielt das Bundesasylamt fest, im gegenständlichen Fall könne - wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt - von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG 2005 ausgegangen werden könne. Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in der VR China eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,) herrsche; somit seien auch von Amts wegen keine stichhaltigen dem Refoulement der Beschwerdeführerin in die VR China entgegenstehenden Gründe erkennbar. Sie verfüge über familiäre Beziehungen und Arbeitserfahrung im Heimatland, sei gesund und sei es ihr daher zumutbar, sich ihren Lebensunterhalt in China mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung zu sichern.
Zu Spruchpunkt III.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes sei daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Entsprechend ihren Behauptungen verfüge die Beschwerdeführerin weder über familiäre noch verwandtschaftliche Beziehungen, sie führe daher kein Familienleben im Sinne des Art. 8Zu Spruchpunkt römisch drei.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes sei daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Entsprechend ihren Behauptungen verfüge die Beschwerdeführerin weder über familiäre noch verwandtschaftliche Beziehungen, sie führe daher kein Familienleben im Sinne des Artikel 8
EMRK.
Bezüglich des Privatlebens der Beschwerdeführerin in Österreich werde auf die Feststellungen verwiesen, wonach sie im Bundesgebiet überwiegend Kontakt zu Landsleuten habe, zumal sie nicht deutsch spreche. Sie sei illegal eingereist und finanziere sich ihren Lebensunterhalt durch Hilfstätigkeiten bei Landsleuten. Nach der jüngeren EGMR Judikatur sei eine nähere Prüfung des Privatlebens in der Regel nicht erforderlich, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten sei und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen könne (vgl. NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Urteil EGMR vom 08. April 2008 - Nr. 21878/06).Bezüglich des Privatlebens der Beschwerdeführerin in Österreich werde auf die Feststellungen verwiesen, wonach sie im Bundesgebiet überwiegend Kontakt zu Landsleuten habe, zumal sie nicht deutsch spreche. Sie sei illegal eingereist und finanziere sich ihren Lebensunterhalt durch Hilfstätigkeiten bei Landsleuten. Nach der jüngeren EGMR Judikatur sei eine nähere Prüfung des Privatlebens in der Regel nicht erforderlich, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten sei und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen könne vergleiche NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Urteil EGMR vom 08. April 2008 - Nr. 21878/06).
Anhaltspunkte die für eine solche nähere Prüfung stehen würden seien nicht vorgefunden worden, zumal die Beschwerdeführerin erst seit April 2009 in Österreich aufhältig sei, hier keine Lebensgemeinschaft oder ein Familienleben führe, sie auch keine Freunde sondern bloß einige Bekannte habe.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte hiebei im Wesentlichen Folgendes vor:
Die Beschwerdeführerin habe in der Provinz XXXX gelebt. Sie habe an derselben Adresse ein Geschäft geführt. Die Beschwerdeführerin sei verheiratet gewesen und habe einen Sohn. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei Alkoholiker und Glücksspieler gewesen und habe die Beschwerdeführerin ständig geschlagen. Einheimische aus dem Ort, wo die Beschwerdeführerin ihr Geschäft gehabt habe, hätten eines Tages, es seien Unruhen im Ort gewesen, eine Fensterscheibe des Geschäftes eingeschlagen und das Geschäft zerstört. Es sei zu einer Auseinandersetzung zwischen den Angestellten der Beschwerdeführerin und diesen Leuten gekommen. Einer dieser Leute sei verletzt worden. Die Beschwerdeführerin und ihre Angestellten seien geflüchtet, da die verletzte Person Schadenersatzansprüche geltend machen könnte. Wer in China seine Schulden nicht bezahlen könne, werde in ein Lager inhaftiert. Dies auf unbestimmte Zeit und unter unmenschlichen Bedingungen. Im angefochtenen Bescheid werde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin unglaubwürdig sei, da sie einerseits angeführt habe, dass ihr Geschäft zerstört worden sei und bei den Auseinandersetzungen ein Mann verletzt worden sei und andererseits angeführt habe, dass ihr Ehemann Alkoholiker und Glücksspieler gewesen sei, der sie ständig geschlagen habe. Dies könne nicht als widersprüchliche Darstellung gewertet werden. Der Beschwerdeführerin hätte Glauben geschenkt werden und ihr Asyl gewährt werden müssen. Wenn die Beschwerdeführerin in ihre Heimat zurückkehren würde, müsste sie mit einer langjährigen Haftstrafe rechnen, weil sie die Schmerzensgeldansprüche des Verletzten nicht bezahlen könnte.Die Beschwerdeführerin habe in der Provinz römisch 40 gelebt. Sie habe an derselben Adresse ein Geschäft geführt. Die Beschwerdeführerin sei verheiratet gewesen und habe einen Sohn. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei Alkoholiker und Glücksspieler gewesen und habe die Beschwerdeführerin ständig geschlagen. Einheimische aus dem Ort, wo die Beschwerdeführerin ihr Geschäft gehabt habe, hätten eines Tages, es seien Unruhen im Ort gewesen, eine Fensterscheibe des Geschäftes eingeschlagen und das Geschäft zerstört. Es sei zu einer Auseinandersetzung zwischen den Angestellten der Beschwerdeführerin und diesen Leuten gekommen. Einer dieser Leute sei verletzt worden. Die Beschwerdeführerin und ihre Angestellten seien geflüchtet, da die verletzte Person Schadenersatzansprüche geltend machen könnte. Wer in China seine Schulden nicht bezahlen könne, werde in ein Lager inhaftiert. Dies auf unbestimmte Zeit und unter unmenschlichen Bedingungen. Im angefochtenen Bescheid werde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin unglaubwürdig sei, da sie einerseits angeführt habe, dass ihr Geschäft zerstört worden sei und bei den Auseinandersetzungen ein Mann verletzt worden sei und andererseits angeführt habe, dass ihr Ehemann Alkoholiker und Glücksspieler gewesen sei, der sie ständig geschlagen habe. Dies könne nicht als widersprüchliche Darstellung gewertet werden. Der Beschwerdeführerin hätte Glauben geschenkt werden und ihr Asyl gewährt werden müssen. Wenn die Beschwerdeführerin in ihre Heimat zurückkehren würde, müsste sie mit einer langjährigen Haftstrafe rechnen, weil sie die Schmerzensgeldansprüche des Verletzten nicht bezahlen könnte.
In China gebe es keine demokratische Gesellschaft, wie sie etwa in Österreich vorhanden sei. Inhaftierungen würden unter unmenschlichen Bedingungen und auf unbestimmte Dauer geschehen. Die Haftbedingungen in China seien weit unter dem europäischen Standard; Häftlinge seien in überfüllten Zellen unter harten unhygienischen Bedingungen untergebracht.
Es werde auf ein Gutachten von Prof. Dr. Manfred Nowak hingewiesen, der in seiner Eigenschaft als UN-Sonderberichtserstatter über Folter im chinesischen Rechtssystem, über die Zwangumerziehungslager und über das Fehlen einer unabhängigen Rechtssprechung Bericht erstattet habe und hier die menschenunwürdige Behandlung von Häftlingen bestätigt habe. Der Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der VR China vom 30.11.2006 und der Bericht der österreichischen Botschaft in Peking würden ebenfalls bestätigen, dass in China nicht der Ansatz eines Rechtsstaates und einer unabhängigen Justiz bestehe, sondern völlige Behördenwillkür. In diesem Zusammenhang werde auch auf einen Artikel in der Zeitschrift Südwind mit dem Titel "Gedankenreform ist das Ziel" vom 06.06.2008 verwiesen.
Darüber hinaus würden die Feststellungen der österreichischen Botschaft über die politische, wirtschaftliche und soziale Situation in China zeigen, dass zumindest der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Es werde auf den aktuellen Artikel im Spiegel online "Menschenrechtsverletzungen: UNO beklagt Folter in China" vom 01.12.2008 verwiesen. Der UNO-Menschenrechtsausschuss habe in einem Bericht vom 21.11.2008 bestätigt, dass in China Häftlinge gefoltert und misshandelt würden. Es sei verabsäumt worden effektive Maßnahmen seitens des Staates zu ergreifen, dies zu verhindern. Es bestünden keine rechtsstaatlichen Verhältnisse, keine Möglichkeit sich wirksam zu verteidigen oder zu beschweren. Vorwürfen über Misshandlungen - von denen insbesondere Minoritäten, Mitglieder der Falun Gong Bewegung, sowie Frauen betroffen seien - werde nicht nachgegangen. Außerdem werde die Todesstrafe verhängt. Diese Feststellungen stünden in einem diametralen Gegensatz zu den bagatellisierenden Länderfeststellungen in dem angefochtenen Bescheid.
In China könne man nicht einfach in einen anderen Teil des Landes übersiedeln; die Beschwerdeführerin werde dadurch aus dem Bildungs-Gesundheits- und Sozialsystem ausgeschlossen.
Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Erstbehörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in China auseinanderzusetzen. Es werde beantragt, einen landeskundlichen Sachverständigen zu beauftragen, sich mit der aktuellen Situation in der Heimatgemeinde der Beschwerdeführerin zu befassen bzw. eine Anfrage an die österreichische Botschaft in China zu stellen.
Im Bescheid werde ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Die Behörde sei somit als Spezialbehörde ihrer Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß § 119 Abs. 2 FPG nicht nachgekommen.Im Bescheid werde ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Die Behörde sei somit als Spezialbehörde ihrer Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß Paragraph 119, Absatz 2, FPG nicht nachgekommen.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Behörde keine ausreichende Ermittlungen und Feststellungen zu der von der Beschwerdeführerin angeführten tatsächlichen Bedrohung getroffen habe. Die Behörde treffe zwar umfangreiche Feststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, jedoch werde im Einzelnen nicht auf die Asylgründe im konkreten Fall eingegangen, wie z.B. ob es Unruhen in der Stadt XXXX im März 2008 gegeben habe, ob im Zuge dieser Auseinandersetzungen Geschäfte zerstört worden seien, ob Anzeigen bei der Polizei getätigt worden seien und ob eine Anzeige wegen Körperverletzung erstattet worden sei, wenn keine Unruhen gewesen seien, ob dennoch das Geschäft der Beschwerdeführerin zerstört worden sei, und es hätten Personen im Umfeld des Geschäftes vernommen werden können.Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Behörde keine ausreichende Ermittlungen und Feststellungen zu der von der Beschwerdeführerin angeführten tatsächlichen Bedrohung getroffen habe. Die Behörde treffe zwar umfangreiche Feststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, jedoch werde im Einzelnen nicht auf die Asylgründe im konkreten Fall eingegangen, wie z.B. ob es Unruhen in der Stadt römisch 40 im März 2008 gegeben habe, ob im Zuge dieser Auseinandersetzungen Geschäfte zerstört worden seien, ob Anzeigen bei der Polizei getätigt worden seien und ob eine Anzeige wegen Körperverletzung erstattet worden sei, wenn keine Unruhen gewesen seien, ob dennoch das Geschäft der Beschwerdeführerin zerstört worden sei, und es hätten Personen im Umfeld des Geschäftes vernommen werden können.
Vorsichtshalber werde vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid nichtig sei, weil der Verfasser des Bescheides nicht identisch mit der Person sei, die die Einvernahme durchgeführt habe. Eine Abschrift des Protokolls liege dem Vertreter nicht vor.
Der Verfassungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung U 561/09-10 vom 25.06.2009 unter Bezugnahme auf § 66 AsylG 2005 festgehalten, dass Asylwerber Anspruch auf die Unterstützung durch Flüchtlingsberater hätten, insbesondere auch auf Vertretung im Verfahren vor dem Asylgerichtshof. Im Falle einer negativen Entscheidung werde schon jetzt beantragt, dass der Flüchtlingsberater beauftragt werde, der Beschwerdeführerin bei der Erlangung einer Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde zu helfen. Es werde daher die Beigebung eines Flüchtlingsberaters im Asylgerichtshofverfahren beantragt. Die Beigebung sei administrativ vom Bundesasylamt nachzuholen, die als eine Organisation in der Struktur des Bundesministeriums für Inneres hiefür zuständig sei. Der Umstand, dass es ein leeres Büro mit der Aufschrift Flüchtlingsberater gebe, könne die Behörde von ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht entbinden. Es stelle schon ein Versäumnis und einen Verstoß gegen die EU Aufnahmerichtlinie da, dass kein Flüchtlingsberater bei der Ersteinvernahme beigeordnet worden sei.Der Verfassungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung U 561/09-10 vom 25.06.2009 unter Bezugnahme auf Paragraph 66, AsylG 2005 festgehalten, dass Asylwerber Anspruch auf die Unterstützung durch Flüchtlingsberater hätten, insbesondere auch auf Vertretung im Verfahren vor dem Asylgerichtshof. Im Falle einer negativen Entscheidung werde schon jetzt beantragt, dass der Flüchtlingsberater beauftragt werde, der Beschwerdeführerin bei der Erlangung einer Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde zu helfen. Es werde daher die Beigebung eines Flüchtlingsberaters im Asylgerichtshofverfahren beantragt. Die Beigebung sei administrativ vom Bundesasylamt nachzuholen, die als eine Organisation in der Struktur des Bundesministeriums für Inneres hiefür zuständig sei. Der Umstand, dass es ein leeres Büro mit der Aufschrift Flüchtlingsberater gebe, könne die Behörde von ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht entbinden. Es stelle schon ein Versäumnis und einen Verstoß gegen die EU Aufnahmerichtlinie da, dass kein Flüchtlingsberater bei der Ersteinvernahme beigeordnet worden sei.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet das sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits Gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Das Bundesasylamt hat völlig zutreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig gewertet, auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen wird nochmals hingewiesen.
So hat das Bundesasylamt völlig zutreffend erkannt, dass die Beschwerdeführerin ein widersprüchliches Vorbringen erstattet hat, indem sie in ihren ersten beiden Einvernahmen vom 25.09.2009 sowie 01.10.2009 zu Protokoll gab, dass es in XXXX Unruhen gegeben habe, sie am 25.09.2009 zu Protokoll gab, dass anlässlich der Unruhen viele Geschäfte zerstört worden seien, so auch ihres, wogegen sie im Zuge ihrer Einvernahme vom 23.11.2009 zu Protokoll gab, dass sie nicht wisse, weswegen die Fensterscheibe ihres Geschäftes eingeschlagen worden sei, sie sei einfach bloß so eingeschlagen worden, es habe keinen speziellen Grund und keinen Anlass hiefür gegeben, ihr Geschäft sei das einzige gewesen, das mutwillig von Personen aus XXXX zerstört worden sei, sonst sei kein anderes Geschäft betroffen gewesen, sodass hier ein derart gravierender Widerspruch vorliegt, der bereits aufzeigt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu einer Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht. Weiters hat das Bundesasylamt bereits aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme vom 25.09.2009 zu Protokoll gab, dass sie befürchte von der Polizei festgenommen zu werden, weil sie an der Schlägerei beteiligt gewesen sei und eine Person verletzt worden sei, wogegen sie bei ihrer Einvernahme beim Bundesasylamt vom 23.11.2009 ausführte, dass sie keine strafbaren Handlungen in China begangen habe und sie von den heimatlichen Behörden nicht gesucht werde, gegen sie kein Haftbefehl vorliege. Zur eventuellen Rückkehr gab sie dort bloß an, dass sie nicht nach China zurückkehren wolle, über nochmalige Fragewiederholung gab sie dann an, ihr Mann sei schlecht, er sei sehr faul, er mache nichts, er hänge nur herum, deshalb, wenn sie jetzt nach China zurückkehren müsste, dann müsste sie ihren Mann wieder ertragen, er trinke, er habe sie sogar geschlagen, er betreibe Glücksspiel, über Nachfrage, ja, das sei alles, was sie im Falle einer Rückkehr zu befürchten habe. Die Beschwerdeführerin tauschte also ihre Rückkehrbefürchtungen komplett aus, woran sich ebenfalls erweist, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht den Tatsachen entspricht. Den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen ist entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführerin hier konkret befragt wurde, und es sich dementsprechend um eine widersprüchliche Darstellung handelt, wenn sie einmal eine Festnahme durch die Polizei befürchtet, das andere Mal jedoch ihren Ehemann, der Alkoholiker und Glücksspieler gewesen sei, als Grund, weswegen sie nicht nach China zurückkehren wolle, nennt, da überhaupt kein Grund ersichtlich ist, weswegen sie in den beiden Einvernahmen nicht beide Befürchtungen hätte darlegen können, bzw. hätte sie wenn beide Befürchtungen den Tatsachen entsprächen, beide Befürchtungen in den jeweiligen Einvernahmen erwähnen müssen. Sie nannte aber die Rückkehrbefürchtungen hinsichtlich einer polizeilichen Suche trotz mehrfacher Nachfragen am 23.11.2009 nicht, sie verneinte sogar ausdrücklich die Frage nach einer behördlichen Suche ihrer Person in ihrer Heimat. Ergänzend ist auch noch festzuhalten, dass sie in ihrer Ersteinvernahme als Familiennamen des Ehegatten und Sohnes XXXX anführte, wogegen sie als Familiennamen ihres Ehegatten und ihres Sohnes bei ihrer Einvernahme vom 23.11.2009 XXXX zu Protokoll gab, sie weiters am 23.11. zwei Mal zu den Personendaten der Angestellten befragt wurde, sie hier jedoch, obwohl in der selben Einvernahme dazu befragt, bei einer Person verschiedene Vornamen angab, zuerst XXXX dann XXXX, was alles ebenfalls erweist, dass die Beschwerdeführerin keineswegs bei den Tatsachen geblieben ist. Zudem hat auch schon das Bundesasylamt völlig zutreffend ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin völlig vage geblieben ist, etwa zu den Angaben rund um ihr Geschäft, wenn sie keinerlei Angaben zum Lieferanten machen konnte, sie auch hinsichtlich einer etwaigen behördlichen Genehmigung völlig unkonkrete und nicht nachvollziehbare Angaben insoferne tätigte, als eine Person, von der die Beschwerdeführerin nur den Spitznamen wisse, für sie Leute zum Essen eingeladen habe, wenn sie behauptete, sie hätten sie zum Essen eingeladen und ihnen ein bisschen Geld gegeben, das sei es dann gewesen, ohne hier Konkretes im Hinblick auf die handelnden Personen und die Genehmigung, die andererseits nach ihren Angaben gar nicht erteilt worden wäre, trotz mehrfacher Nachfragen tätigen zu können. Insgesamt betrachtet ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin in einer Weise vage und widersprüchlich geblieben, dass einzig und allein der Schluss zulässig ist, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht den Tatsachen entspricht.So hat das Bundesasylamt völlig zutreffend erkannt, dass die Beschwerdeführerin ein widersprüchliches Vorbringen erstattet hat, indem sie in ihren ersten beiden Einvernahmen vom 25.09.2009 sowie 01.10.2009 zu Protokoll gab, dass es in römisch 40 Unruhen gegeben habe, sie am 25.09.2009 zu Protokoll gab, dass anlässlich der Unruhen viele Geschäfte zerstört worden seien, so auch ihres, wogegen sie im Zuge ihrer Einvernahme vom 23.11.2009 zu Protokoll gab, dass sie nicht wisse, weswegen die Fensterscheibe ihres Geschäftes eingeschlagen worden sei, sie sei einfach bloß so eingeschlagen worden, es habe keinen speziellen Grund und keinen Anlass hiefür gegeben, ihr Geschäft sei das einzige gewesen, das mutwillig von Personen aus römisch 40 zerstört worden sei, sonst sei kein anderes Geschäft betroffen gewesen, sodass hier ein derart gravierender Widerspruch vorliegt, der bereits aufzeigt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu einer Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht. Weiters hat das Bundesasylamt bereits aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme vom 25.09.2009 zu Protokoll gab, dass sie befürchte von der Polizei festgenommen zu werden, weil sie an der Schlägerei beteiligt gewesen sei und eine Person verletzt worden sei, wogegen sie bei ihrer Einvernahme beim Bundesasylamt vom 23.11.2009 ausführte, dass sie keine strafbaren Handlungen in China begangen habe und sie von den heimatlichen Behörden nicht gesucht werde, gegen sie kein Haftbefehl vorliege. Zur eventuellen Rückkehr gab sie dort bloß an, dass sie nicht nach China zurückkehren wolle, über nochmalige Fragewiederholung gab sie dann an, ihr Mann sei schlecht, er sei sehr faul, er mache nichts, er hänge nur herum, deshalb, wenn sie jetzt nach China zurückkehren müsste, dann müsste sie ihren Mann wieder ertragen, er trinke, er habe sie sogar geschlagen, er betreibe Glücksspiel, über Nachfrage, ja, das sei alles, was sie im Falle einer Rückkehr zu befürchten habe. Die Beschwerdeführerin tauschte also ihre Rückkehrbefürchtungen komplett aus, woran sich ebenfalls erweist, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht den Tatsachen entspricht. Den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen ist entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführerin hier konkret befragt wurde, und es sich dementsprechend um eine widersprüchliche Darstellung handelt, wenn sie einmal eine Festnahme durch die Polizei befürchtet, das andere Mal jedoch ihren Ehemann, der Alkoholiker und Glücksspieler gewesen sei, als Grund, weswegen sie nicht nach China zurückkehren wolle, nennt, da überhaupt kein Grund ersichtlich ist, weswegen sie in den beiden Einvernahmen nicht beide Befürchtungen hätte darlegen können, bzw. hätte sie wenn beide Befürchtungen den Tatsachen entsprächen, beide Befürchtungen in den jeweiligen Einvernahmen erwähnen müssen. Sie nannte aber die Rückkehrbefürchtungen hinsichtlich einer polizeilichen Suche trotz mehrfacher Nachfragen am 23.11.2009 nicht, sie verneinte sogar ausdrücklich die Frage nach einer behördlichen Suche ihrer Person in ihrer Heimat. Ergänzend ist auch noch festzuhalten, dass sie in ihrer Ersteinvernahme als Familiennamen des Ehegatten und Sohnes römisch 40 anführte, wogegen sie als Familiennamen ihres Ehegatten und ihres Sohnes bei ihrer Einvernahme vom 23.11.2009 römisch 40 zu Protokoll gab, sie weiters am 23.11. zwei Mal zu den Personendaten der Angestellten befragt wurde, sie hier jedoch, obwohl in der selben Einvernahme dazu befragt, bei einer Person verschiedene Vornamen angab, zuerst römisch 40 dann römisch 40 , was alles ebenfalls erweist, dass die Beschwerdeführerin keineswegs bei den Tatsachen geblieben ist. Zudem hat auch schon das Bundesasylamt völlig zutreffend ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin völlig vage geblieben ist, etwa zu den Angaben rund um ihr Geschäft, wenn sie keinerlei Angaben zum Lieferanten machen konnte, sie auch hinsichtlich einer etwaigen behördlichen Genehmigung völlig unkonkrete und nicht nachvollziehbare Angaben insoferne tätigte, als eine Person, von der die Beschwerdeführerin nur den Spitznamen wisse, für sie Leute zum Essen eingeladen habe, wenn sie behauptete, sie hätten sie zum Essen eingeladen und ihnen ein bisschen Geld gegeben, das sei es dann gewesen, ohne hier Konkretes im Hinblick auf die handelnden Personen und die Genehmigung, die andererseits nach ihren Angaben gar nicht erteilt worden wäre, trotz mehrfacher Nachfragen tätigen zu können. Insgesamt betrachtet ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin in einer Weise vage und widersprüchlich geblieben, dass einzig und allein der Schluss zulässig ist, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht den Tatsachen entspricht.
Den Beschwerdeausführungen ist entgegen zu halten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin sich in einer Art und Weise als unglaubwürdig darstellt, dass überhaupt kein Anhaltspunkt besteht, wonach weitere Ermittlungen seitens des Bundesasylamtes hätten gepflogen werden müssen, da auch im amtswegigen Verfahren ein unglaubwürdiges Vorbringen Ermittlungspflichten der Behörde nicht auslösen kann, zumal das Bundesasylamt eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung durchgeführt hat. Es liegt aber jedenfalls in der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin von sich aus ein Vorbringen zu erstatten, das auch tatsächlich den Tatsachen entspricht, ergibt sich in eindeutiger Weise, wie im gegenständlichen Fall, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist, ergeben sich auch keinerlei Anhaltspunkte für eine weitergehende Ermittlungstätigkeit.
Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin kommt daher weder die Gewährung von Asyl, noch eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG in Betracht, da sich dieses als unhaltbar erwiesen hat.Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin kommt daher weder die Gewährung von Asyl, noch eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Betracht, da sich dieses als unhaltbar erwiesen hat.
Zur Bemängelung des Ermittlungsverfahrens vor der Erstbehörde ist festzuhalten, dass selbst in der Beschwerdeschrift nicht konkret angegeben wurde, welche Ermittlungen die Erstbehörde angeblich unterlassen habe, sondern lediglich die pauschale Behauptung der Mangelhaftigkeit aufgestellt wird. Die Beschwerdeführerin hatte im gegenständlichen Verfahren bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor dem Bundesasylamt ausreichend Gelegenheit, ihr Fluchtvorbringen darzulegen. Aus den Einvernahmeprotokollen geht hervor, dass der Beschwerdeführerin zu ihrem Vorbringen Fragen gestellt und Vorhalte gemacht wurden, dies mit dem Ziel, die Angaben zu vervollständigen und auf die umfassende Darlegung aller Fluchtgründe hinzuwirke. Bei der Art und Weise der Durchführung der Einvernahmen sind keine Mängel festzustellen. Die Rüge, das Bundesasylamt habe sich nicht ausreichend mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, geht somit ins Leere.
Aus der allgemeinen Situation allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der VR China gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde letztlich nicht ausreichend entgegen getreten wurde. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann. Die Beschwerdeführerin ist nach ihren eigenen Angaben gesund, hat in ihrer Heimat Schulbildung genossen und verfügt über Arbeitserfahrung und über soziale Anknüpfungspunkte, weswegen auch von daher nicht angenommen werden kann, sie geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage.Aus der allgemeinen Situation allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der VR China gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde letztlich nicht ausreichend entgegen getreten wurde. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann. Die Beschwerdeführerin ist nach ihren eigenen Angaben gesund, hat in ihrer Heimat Schulbildung genossen und verfügt über Arbeitserfahrung und über soziale Anknüpfungspunkte, weswegen auch von daher nicht angenommen werden kann, sie geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage.
Vor diesem Hintergrund - nämlich der unbedenklichen Länderfeststellungen und der schlüssigen Würdigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt - war auch dem Antrag auf Beiziehung eines landeskundlichen Sachverständigen zur weitergehenden Recherche bezüglich der aktuellen Situation in der Heimatregion der Beschwerdeführerin und dem Antrag, eine Anfrage an die österreichische Botschaft in China zu stellen, nicht stattzugeben.
Insgesamt betrachtet hat das Bundesasylamt in schlüssiger Weise aufgezeigt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet ist, Asyl zu begründen, und hat sich das Bundesasylamt auch in ausreichender Weise mit der allgemeinen Situation in China auseinandergesetzt, die für sich alleine noch keine Bedrohungssituation für jeden dort Lebenden erkennen lässt, weswegen eine weitere Ermittlungstätigkeit nicht angezeigt ist. Zudem kann nicht erkannt werden, dass die Beschwerdeführerin Gefahr liefe, in China festgenommen und inhaftiert zu werden, weswegen auch die in diesem Zusammenhang stehenden Beschwerdeausführungen ins Leere gehen.
Mit Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz kommt der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Wie das Bundesasylamt treffend festgestellt hat, verfügt die Beschwerdeführerin über keine familiären oder sonstigen Bindungen zum Bundesgebiet. Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Es liegt somit kein Eingriff in das Recht auf Familienleben der Beschwerdeführerin vor. Im Hinblick auf die mangelnde Integration der Beschwerdeführerin und deren kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet kann auch nicht angenommen werden, dass ihr Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK berührt wäre. Doch selbst wenn man davon ausginge, dass ihr Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung berührt wäre, ist die Ausweisung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und bei der Beschwerdeführerin keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet festgestellt werden konnte, sie spricht nicht deutsch, pflegt Kontakte nur zu Landsleuten, geht keiner geregelten Arbeit nach, hat keinerlei Familienangehörige oder sonstige Verwandte im Bundesgebiet, sondern halten sich diese in China auf, ihr bisheriger kurzer Aufenthalt noch dadurch gemindert ist, als dieser nur insoferne legal ist, indem er sich auf einen unberechtigten Asylantrag stützt, ist dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung der Beschwerdeführerin - im Verhältnis zu ihrem privaten Interesse am Verbleib in Österreich - der Vorzug zu geben.Mit Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz kommt der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Wie das Bundesasylamt treffend festgestellt hat, verfügt die Beschwerdeführerin über keine familiären oder sonstigen Bindungen zum Bundesgebiet. Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Es liegt somit kein Eingriff in das Recht auf Familienleben der Beschwerdeführerin vor. Im Hinblick auf die mangelnde Integration der Beschwerdeführerin und deren kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet kann auch nicht angenommen werden, dass ihr Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK berührt wäre. Doch selbst wenn man davon ausginge, dass ihr Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung berührt wäre, ist die Ausweisung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und bei der Beschwerdeführerin keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet festgestellt werden konnte, sie spricht nicht deutsch, pflegt Kontakte nur zu Landsleuten, geht keiner geregelten Arbeit nach, hat keinerlei Familienangehörige oder sonstige Verwandte im Bundesgebiet, sondern halten sich diese in China auf, ihr bisheriger kurzer Aufenthalt noch dadurch gemindert ist, als dieser nur insoferne legal ist, indem er sich auf einen unberechtigten Asylantrag stützt, ist dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung der Beschwerdeführerin - im Verhältnis zu ihrem privaten Interesse am Verbleib in Österreich - der Vorzug zu geben.
Dem Vorbringen, es werde vorsichtshalber angemerkt, der angefochtene Bescheid sei nichtig, da der Verfasser des Bescheides nicht identisch sei mit der Person, die die Einvernahme durchgeführt habe, ist entgegen zu halten, dass dies nicht der Aktenlage entspricht, weshalb darauf nicht weiter eingegangen werden muss.
Soweit der bevollmächtigte Vertreter eine das Bundesasylamt treffende Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß § 119 Abs. 2 FPG behauptet, wird auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (wonach in Asylverfahren der tatsächlichen Identität des Antragstellers nur insoweit Bedeutung zukommt, als durch Zweifel an dieser auch die Glaubwürdigkeit einer behaupteten Bedrohung reduziert werden kann) und insbesondere auf das Erkenntnis vom 26.09.2007, Zl. 2007/19/0086, verwiesen, in dem ausdrücklich festgehalten wird, dass aus der angeführten Gesetzesbestimmung grundsätzlich keine diesbezüglichen Ermittlungspflichten der Asylbehörden abgeleitet werden können.Soweit der bevollmächtigte Vertreter eine das Bundesasylamt treffende Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß Paragraph 119, Absatz 2, FPG behauptet, wird auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (wonach in Asylverfahren der tatsächlichen Identität des Antragstellers nur insoweit Bedeutung zukommt, als durch Zweifel an dieser auch die Glaubwürdigkeit einer behaupteten Bedrohung reduziert werden kann) und insbesondere auf das Erkenntnis vom 26.09.2007, Zl. 2007/19/0086, verwiesen, in dem ausdrücklich festgehalten wird, dass aus der angeführten Gesetzesbestimmung grundsätzlich keine diesbezüglichen Ermittlungspflichten der Asylbehörden abgeleitet werden können.
Die Beigebung eines Flüchtlingsberaters für das Asylgerichtshofverfahren oder die konkrete "Beauftragung" eines Flüchtlingsberaters durch den Asylgerichtshof ist nicht vorgesehen, weshalb eine solche nicht in Betracht kommt (vgl. § 66 AsylG sowie das Erkenntnis des VfGH vom 25. 06.2009, U 561/09-10). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren rechtsfreundlich vertreten ist, weshalb der Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters seitens des rechtsfreundlichen Vertreters nicht nachvollzogen werden kann, wird doch die Beschwerdeführerin sogar rechtsfreundlich beraten. Zudem steht es der Beschwerdeführerin frei, sich an einen Rechtsberater zu wenden.Die Beigebung eines Flüchtlingsberaters für das Asylgerichtshofverfahren oder die konkrete "Beauftragung" eines Flüchtlingsberaters durch den Asylgerichtshof ist nicht vorgesehen, weshalb eine solche nicht in Betracht kommt vergleiche Paragraph 66, AsylG sowie das Erkenntnis des VfGH vom 25. 06.2009, U 561/09-10). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren rechtsfreundlich vertreten ist, weshalb der Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters seitens des rechtsfreundlichen Vertreters nicht nachvollzogen werden kann, wird doch die Beschwerdeführerin sogar rechtsfreundlich beraten. Zudem steht es der Beschwerdeführerin frei, sich an einen Rechtsberater zu wenden.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet ist, den Status der Asylberechtigten oder den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für die Beschwerdeführerin gewinnen ließe. Es bestehen auch keine ausreichenden Gründe, die gegen ihre Ausweisung in die VR China sprächen.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, familiäre Situation, non refoulement, real riskZuletzt aktualisiert am
23.02.2010