TE AsylGH Erkenntnis 2010/1/19 C4 407617-1/2009

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Veröffentlicht am 19.01.2010
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C4 407.617-1/2009/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2009, FZ: 09 03.679-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2009, FZ: 09 03.679-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, stellte am 25.03.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt. Bezüglich seiner Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer vor: "Meine Eltern haben in unserem Ort ein Haus gebaut. Kurze Zeit nach der Fertigstellung sind drei oder vier Beamte der Grundstücksbehörde gekommen und haben uns vorgeworfen, dass der Bau nicht erlaubt war. Deshalb haben sie von uns für jeden Stock des Hauses 15.000,-- RMB (insgesamt 30.000,-- RMB) verlangt. Im Falle der Zahlungsverweigerung würde man das Haus abreißen. Meine Familie hat nicht so viel Geld, deshalb konnten wir das nicht bezahlen. Sie haben uns eine Frist von drei Tagen zur Bezahlung gegeben. Wir erstatteten bei der Polizei vor Ablauf der drei Tage eine Anzeige. Der Fall wurde dort aufgenommen. Es wurde uns geraten, dass wir von der Polizei verständigt werden. Diese Leute kamen aber wieder und als sie das Haus betreten haben, haben sie alle Gegenstände im Haus mit einem großen Hammer zerstört. Dies passierte insgesamt zwei Mal. Als beim dritten Mal das Haus abgerissen werden sollte, sind wir mit den Beamten in Handgreiflichkeiten geraten. Ich habe dabei einen Beamten mit einem Stein im Kopfbereich verletzt. Der Mann fiel zu Boden und ich bin zu einem Arbeitskollegen geflüchtet, welcher mir auch die Telefonnummer von dem Schlepper vermitteln konnte und dort habe ich mich bis zur Ausreise versteckt."

Befragt, was er im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte, erklärte der Beschwerdeführer: "Ich hätte Probleme mit den Opfern zu befürchten, da mir mein Freund erzählte, dass der Beamte angeblich an den Verletzungen gestorben sei. Ich würde dadurch Probleme mit den chinesischen Behörden haben."

Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.06.2009 gab der Beschwerdeführer befragt zu seinem familiären Umfeld an, sein Vater sei 54 Jahre alt und arbeite als Landwirt; seine Mutter sei 52 Jahre alt und arbeite ebenfalls in der Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer sei weder verheiratet noch habe er Kinder noch habe er Geschwister. Er gehöre dem buddhistischen Glauben an. Zur Schulbildung führte er an, er habe sechs Jahre lang die Grundschule besucht; Berufsausbildung habe er keine. In seiner Heimat sei er Gelegenheitsarbeiter auf verschiedenen Baustellen gewesen und habe auch als Schweißer gearbeitet. Der Beschwerdeführer sei ohne Papiere illegal im März 2009 in Österreich eingereist. Danach sei er nicht mehr in China gewesen. Für den Schlepper habe er 100.000,-- RMB bezahlt. Er habe China am 24.01.2009 verlassen; dies sei seine erste Ausreise aus der Heimat gewesen.

Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer weiter an, er habe in Österreich weder Verwandte noch Familie oder andere Angehörige und lebe auch in keiner Lebensgemeinschaft. Er kenne in Österreich niemanden und habe weder Freunde noch Bekannte. Ebenso wenig spreche er Deutsch. In seiner Heimat sei der Beschwerdeführer weder Mitglied in einer Partei oder einer sonstigen Organisation gewesen noch habe er sich religiös betätigt. Er sei gesund.

Über Aufforderung, seine Fluchtgründe zu schildern, brachte der Beschwerdeführer vor: "Wir wollten ein Haus bauen, aber die Behörde hat über uns eine Geldstrafe in der Höhe von 30.000 RMB verhängt. Unser Hausbau war nicht genehmigt. Wir haben eigentlich das alte Haus abgerissen und darauf ein neues Haus gebaut und haben wir gedacht, dass wir keine Baugenehmigung benötigen. Die Leute waren bei uns zu Hause und haben uns eine Geldstrafe gegeben. Meine Eltern haben die Geldstrafe verweigert, zumal sie ihrer Meinung nach nichts Falsches gemacht haben. Wir haben, nachdem sie gegangen sind, die Polizei angerufen. Nein, wir waren persönlich bei der Polizei. Man hat uns bzgl. der Situation befragt und haben uns Polizisten nach Hause geschickt. Tage später sind diese drei bis vier Leute wieder gekommen, diese Leute haben uns vorgeworfen, dass wir bei der Polizei waren und gegen die Leute eingestellt wären. Daraufhin haben sie Möbel im Haus zerstört und uns gewarnt. Sie haben uns mit dem Abriss des Hauses gedroht. Wir konnten uns mangels Geld die Geldstrafe gar nicht leisten. Die Leute sind erneut gekommen. Sie haben Werkzeuge bei sich gehabt und wollten sie unser Haus abreißen. Meine Eltern sind in einen Streit geraten, es hat Handgreiflichkeiten gegeben, sie haben meine Eltern bis zur Tür mitgenommen. Sie haben mit einem Hammer auf die Tür geschlagen. Spontan habe ich vom Boden einen Stein genommen und habe ich mit dem Stein einer Person auf den Kopf geschlagen, diese Person ist zu Boden gefallen. Ich bin sogleich zu einem Freund geflüchtet. Mein Freund hat mir später erzählt, dass der Verletzte ins Krankenhaus gebracht wurde. Zwei Tage später hat mein Freund mir gesagt, dass diese Person aufgrund von Gehirnblutungen verstorben wäre. Die Polizei hat mich gesucht, man hat mir diese Tat vorgeworfen, aus Angst bin ich, weil ich einen Beamten verletzt habe, geflüchtet."

Weitere Fluchtgründe habe der Beschwerdeführer nicht. Das Haus der Eltern sei im Dezember 2008 abgerissen worden. Es sei alt gewesen.

Befragt nach dem Grundriss gab der Beschwerdeführer an: "Es war ein altes Haus, die Wände waren aus Erde gemacht (wörtlich!). Das Dach war aus Ziegel. 2008 war für uns ein gutes Jahr, aus diesem Grund haben wir uns vorgenommen ein neues Haus zu bauen." Über Nachfrage, wie die Behörde die Geldstrafe berechnet habe, meinte der Beschwerdeführer wörtlich: "Ja, weil wir im Dorf sind, diese Leute in der Stadt, ich glaube, es war ein großer Teil Korruption dabei."

Die "Eigentumsverwaltungsbehörde" habe die Geldstrafe ausgesprochen. Auf die Frage, welche Behörde über Berufungen gegen Bescheide dieser Behörde entscheide, antwortete der Beschwerdeführer, es gebe keine Behörde für Berufungen. Befragt, welcher konkreten Behörde die Männer angehört hätten, die die Geldstrafe einheben hätten wollen, nannte der Beschwerdeführer "die Behörde, die die Grundstücke verwaltet". Die Frage wurde wiederholt, woraufhin er angab, am Schild sei "Grundstücksverwaltungsbehörde" gestanden. Über Nachfrage, ob die Eltern nun ein neues Haus anstelle des alten errichtet hätten, führte der Beschwerdeführer aus, es sei der Rohbau errichtet worden. Das Haus habe aus zwei Etagen (Parterre und ein Stockwerk) bestanden. Mit dem Bau des Rohbaus sei im Dezember 2008 begonnen worden. Die Eltern des Beschwerdeführers hätten den Rohbau errichtet. Auch der Beschwerdeführer habe ein bisschen am Bau der Eltern mitgearbeitet. Zwischen den Stockwerken sei als Decke Zement gewesen. Über Vorhalt, dass Zement zerbrösle und man so keine Decke zwischen den Stockwerken einziehen könne, meinte der Beschwerdeführer: "Stahl, danach Zement (wörtlich!) daraufgegossen."

Die Stärke der Decke habe etwa 10cm betragen. Über Aufforderung die Baustoffe zu beschreiben und nach der Art der Ziegel befragt, antwortete der Beschwerdeführer, sie hätten das verwendet, was sie gekauft hätten. Die Frage wurde wiederholt, woraufhin der Beschwerdeführer eingestand, dazu könne er keine Angaben machen. Sie hätten die Ziegel direkt von der Fabrik gekauft. Auf die Frage, in welchem Mischverhältnis sie den Beton für die Geschoßdecke angefertigt hätten, meinte der Beschwerdeführer wörtlich, es seien Kieselsteine im Zement gewesen. Wie Beton gemacht werde, wisse er nicht. Er habe nur bei Kleinigkeiten geholfen. Er habe beispielsweise Ziegelsteine getragen. Im Einvernahmeprotokoll wurde sodann eine lange Nachdenkpause vermerkt. Über Aufforderung, das Fundament des neuen elterlichen Hauses zu beschreiben, meinte der Beschwerdeführer: "Es war so, es wurde so gebaut, errichtet, zwei Zimmer, ein Wohnzimmer." Die Frage wurde wiederholt, woraufhin der Beschwerdeführer mit einer Gegenfrage antwortete: "Fundament? Das weiß ich nicht, dazu kann ich keine Angaben machen. Ganz unten waren lange Steine." Der Beschwerdeführer wurde sogleich aufgefordert, das Fundament grafisch darzustellen; seine Aufzeichnungen wurden zum Akt genommen. Weiters meinte er, da seien Steine gewesen, die man hingelegt habe. Die Wand sei vom Grundstück hinauf gegangen. So habe es ausgesehen. Befragt, wie die Geschoßdecke abgestützt worden sei, meinte der Beschwerdeführer, am Anfang hätten die anderen Leute sie mit Holzbalken gestützt. Nachdem der Zement trocken gewesen sei, seien die Balken entfernt worden. So habe es ausgeschaut. Die Geschossdecke habe etwa zwei, drei Tage zum Trocknen benötigt. Über Nachfrage, wie man die Decke nachbehandelt habe, nachdem der Beton gegossen worden sei, erklärte der Beschwerdeführer, sie hätten danach nichts mehr gemacht. Dem Beschwerdeführer wurde sodann vorgehalten, er spreche von einem Rohbau und wurde er weiter gefragt, ob er damit bloß die Ziegelwände bzw. die Geschossdecke meine. Dazu erklärte er: "Ja genau. Befragt gebe ich an, dass wir bloß den Rohbau errichtet haben. Der Dachstuhl war auch dabei. Wir haben ja kein Geld gehabt." Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer keine Ahnung von der Errichtung eines Hauses habe; er habe auch kein Haus gebaut, er habe nur auf der elterlichen Baustelle ausgeholfen und als Träger gearbeitet. Über Vorhalt, das Vorbringen sei vage und unkonkret und es sei zudem nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer wegen einer Geldstrafe in der Höhe von 30.000,-- RMB Schlepperkosten in der Höhe von 100.000,-- RMB in Kauf genommen habe, entgegnete er, 100.000,-- RMB hätten ihnen Verwandte und Freunde geborgt; alle hätten gewusst, wofür das Geld sei. Über weiteren Vorhalt, er habe bei der Erstaufnahmestelle angegeben, dass das elterliche Haus bereits fertig gestellt gewesen sei, wohingegen er nun bloß von der Errichtung eines Rohbaues spreche, erklärte der Beschwerdeführer:

"In einem Rohbau haben wir auch wohnen können, damit war dieses Haus für mich fertig errichtet." Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte der Beschwerdeführer, dass ihn die Polizei festnehme und ihm dann die Todesstrafe drohe.

Abschließend wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben in die allgemeinen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur VR China Einsicht zu nehmen und dazu Stellung zu beziehen, worauf der Beschwerdeführer jedoch verzichtete.

Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 17.06.2009, FZ: 09 03.679-BAW, ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 17.06.2009, FZ: 09 03.679-BAW, ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung aus, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen ein fundiertes und substantiiertes Vorbringen darzulegen; zudem habe er sein Vorbringen widersprüchlich dargestellt. Bei der eigenen Darstellung der Fluchtgründe habe sich der Beschwerdeführer auf das Aufstellen von bloß vagen, unkonkreten und völlig abstrakten Behauptungen beschränkt. Er habe lapidar behauptet, dass seine Eltern illegal ein Haus errichtet hätten und deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von 30.000,-- RMB bekommen hätten. Weiters habe der Beschwerdeführer angegeben, die Eltern hätten das alte Haus abgerissen und anstelle dessen ein neues Haus errichtet. Leute seien gekommen und hätten eine Geldstrafe ausgesprochen. Die Eltern hätten die Bezahlung der Geldstrafe verweigert und seien aus diesem Grund bei der Polizei vorstellig geworden. Tage später seien "drei bis vier" Leute gekommen und hätten den Eltern die Verständigung der Polizei vorgeworfen; diese Leute hätten das Inventar des Hauses zerstört. Die Leute seien neuerlich gekommen und hätten schließlich beabsichtigt, das Haus abzureißen. Dabei hätten sie mit einem Hammer gegen die Tür geschlagen, woraufhin der Beschwerdeführer spontan einen Stein genommen habe und mit diesem Stein einer Person auf den Kopf geschlagen habe, sodass diese Person zu Boden gefallen sei. Unmittelbar danach sei der Beschwerdeführer zu einem Freund geflüchtet und später aus China ausgereist. Der Freund habe zwei Tage später davon erzählt, dass die vom Beschwerdeführer geschlagene Person infolge einer Gehirnblutung verstorben sei.

Die Art und Weise der Darstellung der Fluchtgründe zeige, dass der Beschwerdeführer wesentliche Aspekte innerhalb seines Vorbringens völlig unkonkret und oberflächlich dargestellt habe. Der Beschwerdeführer habe bei der eigenen Darstellung weder konkrete Vorfallszeitpunkte genannt, noch habe er irgendwelche Angaben bezüglich der Zugehörigkeit von Personen zu Behörden getätigt. Er habe den Erhalt einer Geldstrafe behauptet und keinerlei Aussagen dahingehend getroffen, welche Behörde aus welchem konkreten Grund eine Geldstrafe verhängt habe. Weiters habe er lapidar eine Handgreiflichkeit behauptet und dabei angegeben, eine Person mit einem Stein verletzt zu haben; konkrete nachvollziehbare Umstände bzw. konkret auslösende Ereignisse, die zur Handgreiflichkeit geführt hätten, bzw. wie sich seine Eltern im Zuge dieser Handgreiflichkeit verhalten hätten, habe der Beschwerdeführer nicht genannt. Insbesondere habe der Beschwerdeführer auch keinerlei unbedeutende Nebensächlichkeiten in sein Vorbringen einfließen lassen, sodass davon auszugehen sei, dass sein Vorbringen eine ausschließliche gedankliche Konstruktion darstelle.

Ergänzend dazu sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz Nachfrage nicht in der Lage gewesen sei, konkrete und nachvollziehbare Auskünfte zu erteilen. Nachgefragt, wann das elterliche Haus abgerissen worden sei, habe er bloß den Dezember 2008 als Ereignisdatum genannt. Nachgefragt, wie der Grundriss des abgerissenen Hauses ausgesehen habe, habe er bloß angegeben, dass es ein altes Haus gewesen sei (Anm.: neue Häuser werden eher nicht abgerissen) und dass die Wände aus Erde gewesen seien. Außerdem habe das Haus ein Ziegeldach gehabt. Weitere Angaben, insbesondere zum Grundriss des Hauses, habe der Beschwerdeführer nicht getätigt. Nachgefragt, wie sich die ausgesprochene Geldstrafe errechnet habe, habe der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt/Außenstelle Wien keinerlei konkrete Auskünfte erteilen können, obwohl er bei der Ersteinvernahme diesbezüglich noch angegeben habe, dass die Höhe der Geldstrafe abhängig von den Stockwerken des Hauses gewesen sei.Ergänzend dazu sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz Nachfrage nicht in der Lage gewesen sei, konkrete und nachvollziehbare Auskünfte zu erteilen. Nachgefragt, wann das elterliche Haus abgerissen worden sei, habe er bloß den Dezember 2008 als Ereignisdatum genannt. Nachgefragt, wie der Grundriss des abgerissenen Hauses ausgesehen habe, habe er bloß angegeben, dass es ein altes Haus gewesen sei Anmerkung, neue Häuser werden eher nicht abgerissen) und dass die Wände aus Erde gewesen seien. Außerdem habe das Haus ein Ziegeldach gehabt. Weitere Angaben, insbesondere zum Grundriss des Hauses, habe der Beschwerdeführer nicht getätigt. Nachgefragt, wie sich die ausgesprochene Geldstrafe errechnet habe, habe der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt/Außenstelle Wien keinerlei konkrete Auskünfte erteilen können, obwohl er bei der Ersteinvernahme diesbezüglich noch angegeben habe, dass die Höhe der Geldstrafe abhängig von den Stockwerken des Hauses gewesen sei.

Weiters sei es nicht nachvollziehbar wieso eine "Eigentumsverwaltungsbehörde" derartige Geldstrafen bei Verstößen gegen die Bauordnung aussprechen sollte bzw. habe der Beschwerdeführer in widersprüchlicher Weise dazu auch angegeben, dass die "Einheber der Geldstrafe" der "Grundstücksverwaltungsbehörde" angehört hätten. Der Beschwerdeführer habe somit den Umgang mit verschiedensten Behörden behauptet; konkrete Angaben, wo diese Behörden etabliert seien bzw. welche Berufungsmöglichkeiten es im Falle von Geldstrafen gebe, habe er nicht machen können.

Der Beschwerdeführer habe auch behauptet, dass er beim Neubau des Elternhauses mitgearbeitet habe; seine Angaben rund um diesen Neubau seien jedoch nicht nachvollziehbar gewesen. Nachgefragt mit welchen Ziegeln bzw. mit welchen Baustoffen das Haus errichtet worden sei, habe er keinerlei fundierte Auskünfte erteilen können. Ausweichend habe er dazu angegeben, dass die Ziegel/Baustoffe gekauft worden seien. Abermals nachgefragt habe er letztendlich auch eingestanden, dass er dazu keine Angaben machen könne. Bezüglich der Herstellung des Betons habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er davon keine Ahnung habe und habe er auch nicht einmal das Fundament des neu errichteten Hauses be- bzw. umschreiben können. Bezüglich des Fundaments habe der Beschwerdeführer letztendlich eingestanden, dass er dazu keinerlei Angaben machen könne. Nachgefragt zur Geschoßdecke habe der Beschwerdeführer eine "Deckenstärke" von 10cm behauptet, habe aber keinerlei Angaben rund um die "Nachbehandlung" der Betondecke nach deren Errichtung erteilen können. Eine Deckenstärke - wie von ihm behauptet von bloß 10cm - erscheine als höchst gering und lasse sich auch eine Austrocknungsdauer von "ungefähr zwei/drei Tagen" nicht wirklich nachvollziehen, zumal Betondecken eine weit längere Austrocknungsdauer hätten. Bezüglich etwaiger Nachbehandlungen (das stetige Feuchthalten einer Betondecke, um eine nachfolgende Rissbildung zu verhindern) sei dem Beschwerdeführer nichts bekannt gewesen. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers seien einerseits nicht mit seiner - wenn auch untergeordneten - Mitwirkung an der elterlichen Baustelle in Einklang zu bringen und seien andererseits auch nicht mit den Angaben rund um die Berufstätigkeit in China (Gelegenheitsarbeiter auf diversen Baustellen) vereinbar.

Es sei in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen jeglicher Realität entbehren würden. Tatsächlich betroffene Bauherren bzw. deren Angehörige hätten derartige Auskünfte ohne weiteres erteilen können. Aus diesem Grund sei auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jemals Schwierigkeiten mit Beamten gehabt habe und dabei einen Beamten am Körper verletzt habe. Es sei dem Beschwerdeführer jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht habe.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I.) aus, im gegenständlichen Fall erachte die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Beschwerdeführers grundsätzlich als unwahr, sodass seine behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten; es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Das Bundesasylamt gelange nach eingehender rechtlicher Würdigung zu der Ansicht, es sei nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung drohe.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins.) aus, im gegenständlichen Fall erachte die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Beschwerdeführers grundsätzlich als unwahr, sodass seine behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten; es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Das Bundesasylamt gelange nach eingehender rechtlicher Würdigung zu der Ansicht, es sei nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung drohe.

Bezüglich Spruchpunkt II.) hielt das Bundesasylamt fest, wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt, könne im gegenständlichen Fall von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG 2005 ausgegangen werden könne. Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in der VR China eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995) herrschen würde; somit seien auch von Amts wegen keine stichhaltigen dem Refoulement des Beschwerdeführers in die VR China entgegenstehenden Gründe erkennbar. Der Beschwerdeführer verfüge in der VR China nach wie vor über familiäre und soziale Beziehungen (seine Familienangehörigen seien in China), verfüge anscheinend auch über Arbeitserfahrung und leide an keinerlei Krankheiten. Es sei ihm daher zuzumuten, sich zukünftig mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung den Lebensunterhalt zu sichern.Bezüglich Spruchpunkt römisch zwei.) hielt das Bundesasylamt fest, wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt, könne im gegenständlichen Fall von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG 2005 ausgegangen werden könne. Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in der VR China eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,) herrschen würde; somit seien auch von Amts wegen keine stichhaltigen dem Refoulement des Beschwerdeführers in die VR China entgegenstehenden Gründe erkennbar. Der Beschwerdeführer verfüge in der VR China nach wie vor über familiäre und soziale Beziehungen (seine Familienangehörigen seien in China), verfüge anscheinend auch über Arbeitserfahrung und leide an keinerlei Krankheiten. Es sei ihm daher zuzumuten, sich zukünftig mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung den Lebensunterhalt zu sichern.

Zu Spruchpunkt III.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Entsprechend den eigenen Behauptungen verfüge der Beschwerdeführer in Österreich weder über familiäre, noch über verwandtschaftliche Beziehungen im Sinne des Art. 8 EMRK. Es sei daher davon auszugehen, dass er in Österreich kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führe. Bezüglich des Privatlebens des Beschwerdeführers werde auf die Feststellungen verwiesen.Zu Spruchpunkt römisch drei.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Entsprechend den eigenen Behauptungen verfüge der Beschwerdeführer in Österreich weder über familiäre, noch über verwandtschaftliche Beziehungen im Sinne des Artikel 8, EMRK. Es sei daher davon auszugehen, dass er in Österreich kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK führe. Bezüglich des Privatlebens des Beschwerdeführers werde auf die Feststellungen verwiesen.

Nach der jüngeren EGMR Judikatur sei eine nähere Prüfung des Privatlebens in der Regel nicht erforderlich, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten sei und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen könne (vgl. NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Urteil EGMR vom 08. April 2008 - Nr. 21878/06).Nach der jüngeren EGMR Judikatur sei eine nähere Prüfung des Privatlebens in der Regel nicht erforderlich, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten sei und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen könne vergleiche NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Urteil EGMR vom 08. April 2008 - Nr. 21878/06).

Anhaltspunkte, die eine solche nähere Prüfung auslösen würden, seien nicht vorgefunden worden, zumal der Beschwerdeführer erst seit März 2009 in Österreich aufhältig sei, in Österreich auch keine Lebensgemeinschaft oder ein Familienleben führe und in Österreich auch keine Freunde und Bekannten habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Vertreter des Beschwerdeführers am 03.07.2009 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, der Bescheid werde zur Gänze wegen unrichtigen Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. In der Folge wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt, wobei es hier heißt: "Die Eltern des Beschwerdeführers bauten im ihrem Heimatdorf ein Haus. Beamte der Grundstücksverwaltungsbehörde kamen zu ihnen und meinten, sie müssten 30.000,-- RMB Strafe zahlen wegen einer fehlenden Baubewilligung. Sie beschwerten sich bei der Polizei, woraufhin die Beamten der Grundstücksverwaltung erneut auftauchten und als Vergeltung für die Anzeige bei der Polizei das Inventar des Hauses zerstörten. Dabei kam es zu Handgreiflichkeiten, der Beschwerdeführer tötete einen der Beamten aus Notwehr und flüchtete schließlich aus Angst vor Festnahme und Todesstrafe nach Österreich."

Das Bundesasylamt behaupte im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer habe sich auf "das Aufstellen von bloß vagen und unkonkreten, dafür aber völlig abstrakten Behauptungen beschränkt". Wahr sei jedoch genau das Gegenteil, wie aus dem Protokoll der Einvernahme zweifelsfrei ersichtlich sei. Der Zeitpunkt des Hausbaus sei Dezember 2008 gewesen; die fluchtauslösenden Ereignisse hätten nach Fertigstellung im Jänner 2009 stattgefunden und hätten in der Flucht des Beschwerdeführers am 24. Jänner 2009 gegipfelt. Als "Zugehörigkeit" der Beamten habe der Beschwerdeführer konkret die Eigentumsverwaltungsbehörde bzw. die Grundstücksverwaltungsbehörde genannt. Und der Grund für die Verhängung der Geldstrafe sei nach Meinung der Behörde die fehlende Baubewilligung gewesen. Die gesamte angebliche "Beweiswürdigung" des Bundesasylamtes stelle daher eine ausschließliche gedankliche Konstruktion dar, die jeglicher Realität entbehre.

Auch die weiteren Vorwürfe des Bundesasylamtes würden die Aussagen des Beschwerdeführers bestenfalls peripher als Ausgangspunkt für die Feststellungen nehmen. Der Beschwerdeführer habe sehr wohl "Nebensächlichkeiten" geschildert, beispielsweise bezüglich seiner Personendaten, seiner Familie, seiner beruflichen Laufbahn, bezüglich der Bauweise des Hauses, wer dabei mitgeholfen habe, bezüglich der Aufgabe des Beschwerdeführers beim Bau, der Meinung der Eltern zur Geldstrafe, der Reaktion der Beamten auf die Anzeige bei der Polizei, der Umstände der Handgreiflichkeiten etc.

Der Beschwerdeführer habe konkret erklärt, wie sich die Geldstrafe berechnet habe, nämlich 15.000,-- RMB pro Stockwerk, da das Haus zwei Stockwerke gehabt habe also insgesamt 30.000,-- RMB. Offensichtlich habe der Beschwerdeführer mit "Grundstücksverwaltungsbehörde" bzw. "Eigentumsverwaltungsbehörde" dieselbe Institution gemeint und nicht zwei verschiedene, wie das Bundesasylamt mit gespielter Begriffsstützigkeit geglaubt habe. Der Unterschied in der Terminologie könne sich nur durch die Schwierigkeiten der Übersetzung vom Chinesischen ins Deutsche erklären lassen. Zu den Berufungsmöglichkeiten habe der Beschwerdeführer konkret gesagt, dass es keine gebe. Seiner Meinung nach habe die Behörde aus Korruption gehandelt, weshalb sich seine Eltern bei der Polizei beschwert hätten.

Bezüglich des Hausbaus habe der Beschwerdeführer mehrmals klargestellt, dass er nur eine untergeordnete Hilfstätigkeit auf der Baustelle verrichtet habe und nicht in Architektur/Statik involviert gewesen sei. Die Behauptungen des Bundesasylamtes seien einfach falsch und hätten mit den tatsächlichen Aussagen des Beschwerdeführers nur am Rande zu tun.

Zusammenfassend müsse festgestellt werden, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers der Wahrheit entspreche, glaubwürdig und gründlich substanziiert sei. Dem Beschwerdeführer hätte Glauben geschenkt und ihm Asyl gewährt werden müssen.

Darüber hinaus würden die Feststellungen der österreichischen Botschaft über die politische, wirtschaftliche und soziale Situation in China zeigen, dass zumindest der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Eine Zurückschiebung nach China sei schon aus dem Grund unzulässig, da dem Beschwerdeführer unbefristete Inhaftierung, Folter in Umerziehungslagern, insbesondere auch die Todesstrafe und jedenfalls ein menschenunwürdiges Leben drohe.

Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Erstbehörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in China auseinanderzusetzen. Dadurch, dass sich die Behörde nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Beschwerdeführers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte, vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

In seiner Begründung legte das Bundesasylamt - wie oben ausführlich aufgezeigt - schlüssig dar, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als glaubwürdig zu qualifizieren war, da es vom Beschwerdeführer durchgehend oberflächlich und vage geschildert wurde bzw. widersprüchlich und nicht schlüssig nachvollziehbar war.

Völlig zu Recht ging das Bundesasylamt davon aus, dass bereits die Schilderungen des Beschwerdeführers rund um den angeblichen Hausbau nicht der Wahrheit entsprachen, sodass von daher auch dem restlichen, darauf aufbauenden Vorbringen - nämlich der behaupteten Verhängung einer Geldstrafe und dem Einschreiten der Behörden, im Zuge dessen es zu Handgreiflichkeiten gekommen sei - kein Glauben geschenkt werden konnte. Der Beschwerdeführer stellte den angeblichen Hausbau lapidar in den Raum, ohne dazu konkrete Auskünfte erteilen zu können. Weder gelang es ihm, den Grundriss des Hauses zu beschreiben ("Es war so, es wurde so erbaut, errichtet, zwei Zimmer, ein Wohnzimmer."), noch vermochte er anzugeben, welches Fundament des Haus gehabt habe ("Fundament? Das weiß ich nicht, dazu kann ich keine Angaben machen."), wie der Beton angemischt worden sei ("Das weiß ich nicht."; "Es waren Kieselsteine im Zement.") oder welche konkreten Arbeitsschritte dazu nötig gewesen seien, um die Zwischendecke einzuziehen ("Stahl, danach Zement darauf gegossen."; "Am Anfang, die anderen Leute haben mit Holzbalken gestützt. Nachdem der Zement trocken war wurde der Balken entfernt. So hat es ausgeschaut."). Aus dem Hinweis in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer mehrmals ausgeführt habe, nur zu Hilfstätigkeiten herangezogen worden zu sein und sich nicht selbst mit Architektur und Statik auseinandergesetzt zu haben, ist nichts zu gewinnen, zumal er nicht einmal im Stande war, ebendiese Hilfstätigkeiten zu beschreiben. Befragt dazu erklärte er kurz, er habe Ziegelsteine getragen und verfiel dann in eine lange Nachdenkpause, ohne danach noch etwas Näheres auszuführen.

Zudem ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer einerseits behauptete, seine Eltern seien beide in der Landwirtschaft tätig, und andererseits in den Raum stellte, sie selbst hätten - offenbar ohne fremde Hilfe von Fachkräften - ein Haus errichtet. Will man den Aussagen des Beschwerdeführers folgen, dass sich die Familie selbst tatsächlich dieses Projektes angenommen habe, so wäre zu erwarten, dass die Art und Weise der Errichtung des Hauses innerhalb der Familie, der Beschwerdeführer ist nach seinen Angaben ein Einzelkind und hat bei seinen Eltern gewohnt, auch dementsprechend ausführlich thematisiert worden wäre, sodass der Beschwerdeführer wiederum mehr über die Begleitumstände (Art der Ziegeln, Grundriss, Fundament, Bauplan) wissen müsste. Der Beschwerdeführer verfügte, wie bereits oben dargetan, demgegenüber über wenig bis gar kein Wissen über den konkreten Hausbau.

Dem Bundesasylamt ist darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer von sich keinerlei "Nebensächlichkeiten" ausführte, die darauf schließen lassen hätten können, dass er tatsächlich die Errichtung eines Hauses und das damit verbundene, behauptete Einschreiten der Behörde - welche auch immer es nun gewesen sei - erlebt habe. In der Beschwerde wird diese völlig zutreffende Beobachtung des Bundesasylamtes nicht ausreichend entkräftet, da hier nur das Gegenteil behauptet wird, ohne dies näher darzutun, etwa durch konkrete Beispiele zu untermauern. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer Fragen zu "seinen Personendaten, seiner Familie, seiner beruflichen Laufbahn" beantwortete, kann noch nicht geschlossen werden, dass auch sein Fluchtvorbringen der Wahrheit entspreche. Zu "der Bauweise des Hauses, wer dabei mitgeholfen habe" und zur "Aufgabe des Beschwerdeführers beim Bau" wurden eben gerade keine Details geliefert, wie sich aus den oben angeführten Ausschnitten der Einvernahme eindeutig ergibt.

Bezeichnender Weise sprach der Beschwerdeführer zudem bei der Erstaufnahmestelle davon, dass das elterlich Haus bereits errichtet gewesen sei und Beamte danach sogar das Inventar zerstört hätten, was auf ein vollständig fertig errichtetes und auch eingerichtetes Haus schließend lässt. Im Widerspruch dazu bezeichnete der Beschwerdeführer das Haus bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt als "Rohbau". Über Vorhalt dieser Ungereimtheit flüchtete er sich in die Aussage, man habe im Rohbau wohnen können, weshalb er es als "fertig errichtet" bezeichnet habe. Diese Sicht ist nicht nachvollziehbar, zumal nicht erkannt werden kann, warum man ein fertig eingerichtetes Haus als "Rohbau" bezeichnen sollte bzw. warum man umgekehrt in einem "Rohbau", der eben noch nicht fertig gestellt wurde, bereits einziehen sollte.

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung noch angab, wie sich die Höhe der zu zahlenden Strafe errechnet habe ("Deshalb haben sie von uns für jeden Stock des Hauses 15.000,-- RMB (insgesamt 30.000,-- RMB) verlangt."), während er sich vor dem Bundesasylamt lediglich in vage Ausflüchte stürzte ("Ja, weil wir im Dorf sind, diese Leute in der Stadt, ich glaube, es war ein großer Teil Korruption dabei."), ist ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer eine eingelernte Geschichte wieder gab, an deren gesamten Umfang er sich vor dem Bundesasylamt nicht mehr vollständig erinnern konnte. Von Personen, die tatsächlich von einer Geldstrafe betroffen sind, kann erwartet werden, dass sie jederzeit darüber Auskunft erteilen können, woraus sich die Höhe der Strafe zusammensetzt. Dies umso mehr, als nach Aussage des Beschwerdeführers gerade diese Strafe zu den angeblichen Handgreiflichkeiten und so letztlich auch zur Ausreise des Beschwerdeführers geführt habe. Diesbezüglich ist anzumerken, dass nicht schlüssig nachvollzogen werden kann, warum die Familie des Beschwerdeführers einerseits nicht in der Lage gewesen sein sollte, die angebliche Strafe zu zahlen, wo doch andererseits Freunde und Verwandte Geld für die Bezahlung der Schlepperkosten für den Beschwerdeführer aufgebracht hätten, zumal die Geldstrafe in der Höhe von 30.000,-- RMB einen deutlich geringere finanzielle Belastung darstellt als die Schlepperkosten in der Höhe von 100.000,-- RMB. Hiezu wurde weder im Rahmen der Einvernahmen noch in der Beschwerdeschrift eine sinnvolle Erklärung geliefert.

Insgesamt betrachtet sind die Angaben des Beschwerdeführers zu widersprüchlich, unschlüssig und oberflächlich, als dass davon ausgegangen werden könnte, der Beschwerdeführer habe das von ihm Vorgebrachte tatsächlich erlebt. Es gelang dem Beschwerdeführer in keiner Weise, eine asylrelevante Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen.

Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers kommt daher weder die Gewährung von Asyl, noch eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG in Betracht, da sich das Vorbringen als unhaltbar erwies.Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers kommt daher weder die Gewährung von Asyl, noch eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Betracht, da sich das Vorbringen als unhaltbar erwies.

Zur Bemängelung des Ermittlungsverfahrens vor der Erstbehörde ist festzuhalten, dass selbst in der Beschwerdeschrift nicht konkret angegeben wurde, welche Ermittlungen die Erstbehörde angeblich unterlassen habe, sondern lediglich die pauschale Behauptung der Mangelhaftigkeit aufgestellt wird. Der Beschwerdeführer hatte im gegenständlichen Verfahren bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor dem Bundesasylamt ausreichend Gelegenheit, sein Fluchtvorbringen darzulegen. Aus den Einvernahmeprotokollen geht hervor, dass dem Beschwerdeführer zu seinem Vorbringen Fragen gestellt und Vorhalte gemacht wurden, dies mit dem Ziel, die Angaben zu vervollständigen und auf die umfassende Darlegung aller Fluchtgründe hinzuwirken. Bei der Art und Weise der Durchführung der Einvernahmen sind keine Mängel festzustellen. Die Rüge, das Bundesasylamt habe sich nicht ausreichend mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, geht somit ins Leere.

Aus der allgemeinen Situation allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der VR China gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde letztlich nicht ausreichend entgegen getreten wurde. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.Aus der allgemeinen Situation allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der VR China gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde letztlich nicht ausreichend entgegen getreten wurde. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.

Insgesamt betrachtet hat das Bundesasylamt in schlüssiger Weise aufgezeigt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine konkrete Bedrohungssituation in China nicht den Tatsachen entspricht, und hat sich das Bundesasylamt auch in ausreichender Weise mit der allgemeinen Situation in China auseinandergesetzt, die für sich alleine noch keine Bedrohungssituation für jeden dort Lebenden erkennen lässt, weswegen eine weitere Ermittlungstätigkeit nicht angezeigt ist. Zudem kann im Hinblick auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, dass dieser Gefahr liefe, in China inhaftiert zu werden, weshalb auch seine diesbezüglichen Behauptungen ins Leere gehen.

Mit Abweisung des Asylantrages kommt dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Wie das Bundesasylamt treffend festgestellt hat, verfügt der Beschwerdeführer über keine besonderen Bindungen zum Bundesgebiet; im Gegenteil halten sich die Eltern des Beschwerdeführers nach wie vor in China auf. Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Es liegt somit kein Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers vor. Im Hinblick auf die mangelnde Integration des Beschwerdeführers und dessen kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet kann auch nicht angenommen werden, dass sein Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK berührt wäre.Mit Abweisung des Asylantrages kommt dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Wie das Bundesasylamt treffend festgestellt hat, verfügt der Beschwerdeführer über keine besonderen Bindungen zum Bundesgebiet; im Gegenteil halten sich die Eltern des Beschwerdeführers nach wie vor in China auf. Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Es liegt somit kein Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers vor. Im Hinblick auf die mangelnde Integration des Beschwerdeführers und dessen kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet kann auch nicht angenommen werden, dass sein Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK berührt wäre.

Doch selbst wenn man davon ausginge, dass sein Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung berührt wäre, ist die Ausweisung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Beim Beschwerdeführer konnte keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet festgestellt werden, da er weder deutsch spricht noch Kontakte zu Österreichern pflegt, keiner geregelten legalen Arbeit nachgeht und keinerlei Familienangehörige oder sonstige Verwandte im Bundesgebiet hat, seine Eltern sich vielmehr in China aufhalten. Sein bisheriger kurzer Aufenthalt im Bundesgebiet, der lediglich mehrere Monate umfasst, wird zudem noch dadurch gemindert, dass dieser nur insofern legal ist, als er sich auf einen letztlich unberechtigten Asylantrag stützt. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und im gegenständlichen Fall - wie eben dargelegt - von einer fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers nicht gesprochen werden kann, ist dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers - im Verhältnis zu seinem privaten Interesse am Verbleib in Österreich - der Vorzug zu geben.Doch selbst wenn man davon ausginge, dass sein Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung berührt wäre, ist die Ausweisung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt. Beim Beschwerdeführer konnte keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet festgestellt werden, da er weder deutsch spricht noch Kontakte zu Österreichern pflegt, keiner geregelten legalen Arbeit nachgeht und keinerlei Familienangehörige oder sonstige Verwandte im Bundesgebiet hat, seine Eltern sich vielmehr in China aufhalten. Sein bisheriger kurzer Aufenthalt im Bundesgebiet, der lediglich mehrere Monate umfasst, wird zudem noch dadurch gemindert, dass dieser nur insofern legal ist, als er sich auf einen letztlich unberechtigten Asylantrag stützt. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und im gegenständlichen Fall - wie eben dargelegt - von einer fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers nicht gesprochen werden kann, ist dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers - im Verhältnis zu seinem privaten Interesse am Verbleib in Österreich - der Vorzug zu geben.

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, den Status des Asylberechtigten oder den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe. Es bestehen auch keine Gründe, die gegen eine Ausweisung des Beschwerdeführers in die VR China sprächen.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, non refoulement, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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