Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C4 405.533-1/2009/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2009, FZ: 09 02.794-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2009, FZ: 09 02.794-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG :
Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, stellte am 05.03.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am 06.03.2009 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt. Bezüglich seiner Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer vor: "Die Firma, bei der ich zuletzt als Schweißer gearbeitet habe, hat mir Löhne in der Höhe von 11.000,-- RMB geschuldet. Ich bin deshalb mehrmals zum Firmenchef gegangen und habe meinen Lohn verlangt. Er wollte mir diese Löhne aber nicht ausbezahlen. Im September 2008 bin ich mit ihm in eine tätliche Auseinandersetzung geraten, bei der ich ihn mit einem harten Gegenstand im rechten Gesichtsbereich verletzte. Daraufhin bin ich geflüchtet, habe aber erfahren, dass der Firmenchef gegen mich Kriminelle angeheuert hat. Aus Angst vor Rache durch diese Leute bin ich schließlich nach Österreich geflüchtet."
Befragt, was er im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte, erklärte der Beschwerdeführer, er habe Angst vor Racheakten des Firmenchefs.
Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.06.2009 gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus dem Dorf XXXX, VR China. Im Dorf XXXX sei er geboren und aufgewachsen, gelebt und gearbeitet habe er in XXXX. Er sei Schweißer gewesen und habe keine fixe Anstellung gehabt, sondern immer wieder an verschiedenen Orten und Baustellen gearbeitet. Befragt, ob er einen Hauptdienstgeber gehabt habe, meinte der Beschwerdeführer, nein, er habe sich um seine Arbeitsstellen selbst gekümmert. Es sei aber auch vorgekommen, dass er ohne Zutun Aufträge bekommen habe. Oder aber, er habe sich selbst darum gekümmert, Aufträge zu bekommen. Er sei sozusagen selbstständiger Facharbeiter gewesen. 1985 habe er mit der Schweißerausbildung begonnen und er habe bis zu seiner Ausreise auch als solcher gearbeitet. Seinen letzten Arbeitsauftrag habe er in einem kleinen Privatbetrieb in der Stadt XXXX gehabt; er habe dort ca. ein Jahr gearbeitet.Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.06.2009 gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus dem Dorf römisch 40 , VR China. Im Dorf römisch 40 sei er geboren und aufgewachsen, gelebt und gearbeitet habe er in römisch 40 . Er sei Schweißer gewesen und habe keine fixe Anstellung gehabt, sondern immer wieder an verschiedenen Orten und Baustellen gearbeitet. Befragt, ob er einen Hauptdienstgeber gehabt habe, meinte der Beschwerdeführer, nein, er habe sich um seine Arbeitsstellen selbst gekümmert. Es sei aber auch vorgekommen, dass er ohne Zutun Aufträge bekommen habe. Oder aber, er habe sich selbst darum gekümmert, Aufträge zu bekommen. Er sei sozusagen selbstständiger Facharbeiter gewesen. 1985 habe er mit der Schweißerausbildung begonnen und er habe bis zu seiner Ausreise auch als solcher gearbeitet. Seinen letzten Arbeitsauftrag habe er in einem kleinen Privatbetrieb in der Stadt römisch 40 gehabt; er habe dort ca. ein Jahr gearbeitet.
Über Nachfrage, ob der Beschwerdeführer Personaldokumente habe, erklärte er, er habe zu Hause einen Personalausweis, den er aber nicht mitgenommen habe. Ursprünglich habe er den Ausweis mitnehmen wollen, er sei ihm jedoch vom Schlepper in der Türkei abgenommen worden. Der Beschwerdeführer sei von Peking nach Istanbul geflogen. Er habe einen Reisepass gebraucht, um mit dem Flugzeug auszureisen. Der Schlepper habe den Pass besorgt; es seien Photo und Name des Beschwerdeführers drinnen gestanden, allerdings sei der Pass nicht von der Behörde ausgestellt gewesen. Der Beschwerdeführer habe noch nie legal einen Reisepass beantragt. Es sei dies sein erster Auslandsaufenthalt; er sei alleine gereist. Befragt nach seinen Familienangehörigen, führte der Beschwerdeführer aus, er habe eine Tochter namens XXXX und einen Sohn namens XXXX. Seine Schwester heiße XXXX. Die Eltern des Beschwerdeführers seien bereits verstorben. Von seiner Ehefrau sei er geschieden. Der Beschwerdeführer sei gesund.Über Nachfrage, ob der Beschwerdeführer Personaldokumente habe, erklärte er, er habe zu Hause einen Personalausweis, den er aber nicht mitgenommen habe. Ursprünglich habe er den Ausweis mitnehmen wollen, er sei ihm jedoch vom Schlepper in der Türkei abgenommen worden. Der Beschwerdeführer sei von Peking nach Istanbul geflogen. Er habe einen Reisepass gebraucht, um mit dem Flugzeug auszureisen. Der Schlepper habe den Pass besorgt; es seien Photo und Name des Beschwerdeführers drinnen gestanden, allerdings sei der Pass nicht von der Behörde ausgestellt gewesen. Der Beschwerdeführer habe noch nie legal einen Reisepass beantragt. Es sei dies sein erster Auslandsaufenthalt; er sei alleine gereist. Befragt nach seinen Familienangehörigen, führte der Beschwerdeführer aus, er habe eine Tochter namens römisch 40 und einen Sohn namens römisch 40 . Seine Schwester heiße römisch 40 . Die Eltern des Beschwerdeführers seien bereits verstorben. Von seiner Ehefrau sei er geschieden. Der Beschwerdeführer sei gesund.
Über Aufforderung seine Fluchtgründe zu nennen, brachte der Beschwerdeführer vor: "Mein letzter Auftraggeber, für den ich ca. ein Jahr gearbeitet habe, ist mir den Lohn schuldig geblieben. Es handelte sich um eine Summe von 11.000,-- RMB. Daraufhin hatte ich eine Auseinandersetzung mit dem Betriebsleiter. Im Zuge dieser Auseinandersetzung verletzte ich ihn mit einem Schweißgerät am Kopf. Um sich an mir zu rächen, hat dieser Mann dann Unterweltler auf mich angesetzt. Deswegen habe ich die Flucht ergriffen." Der Beschwerdeführer sei davor immer wieder beim Betriebsleiter vorstellig gewesen und habe sein Geld wollen. Zu Tätlichkeiten sei es damals noch nicht gekommen. Über Nachfrage, wann er das erste Mal beim Betriebsleiter gewesen sei, gab der Beschwerdeführer weiter an:
"Das kann ich nicht mehr genau sagen. Ich glaube, es war nach dem Ablauf des ersten Monats. Ich habe mich damals gewundert, warum ich kein Geld bekomme. Ich bin dann zu ihm gegangen und habe ihn gefragt, warum kein Geld kommt. Er hat mich vertröstet und hat mir gesagt, das Geld des letzten Monats würde mit dem Geld des laufenden Monats ausbezahlt werden. So ist es dann immer weiter gegangen und ganz zuletzt ist mir dann die Geduld gerissen." Das letzte Gespräch mit den Übergriffen habe im September 2008 stattgefunden, das genaue Datum wisse er nicht mehr. Befragt, warum er nicht eher von dem Betrieb weggegangen sei, um woanders seinen Lebensunterhalt zu verdienen bzw. warum er fast ein Jahr damit zugewartet habe, erklärte der Beschwerdeführer, er habe auch andere Einnahmequellen gehabt. Er habe neben seiner Hauptarbeit immer wieder auch kleinere Privataufträge in Haushalten oder auf Baustellen angenommen. Von diesem Geld habe er auch leben können. Über Vorhalt, es sei doch eher vorstellbar, dass eine Person nach einigen Monaten ohne Entlohnung den Job hinwerfe, entgegnete der Beschwerdeführer, es sei dem Betriebsleiter jedenfalls gelungen, ihn immer weiter hinzuhalten. Außerdem habe es ein paar Leute gegeben, die gegebenenfalls Druck ausgeübt hätten, wenn man sich beschwert habe. Der Beschwerdeführer sei bei dem Betrieb nicht legal angemeldet gewesen, er habe dort schwarz gearbeitet. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer von sich behaupten würde, dass er ein geduldiger Mensch sei, meinte er, nein, er würde sich eher als launisch und aufbrausend bezeichnen. Befragt nach der Wunde des Betriebsleiters erklärte der Beschwerdeführer, er habe im Gesicht eine tiefe Fleischwunde gehabt und habe genäht werden müssen. Über Nachfrage, der Beschwerdeführer habe zuvor angegeben, dass Typen auf ihn angesetzt worden seien und über Aufforderung dies konkreter zu schildern bzw. anzugeben, wann genau was passiert sei, meinte der Beschwerdeführer: "Was danach passiert ist, weiß ich nur, weil es mir meine Schwester erzählt hat, mit der ich zusammen gewohnt habe. Es sind wiederholt Männer bei uns aufgetaucht, sie sind in unsere Wohnung eingedrungen und haben nach mir gesucht. Sie haben Messer und andere Waffen bei sich gehabt. Es muss zum Fürchten gewesen sein. Zum Glück habe ich mich zu Hause nicht mehr blicken lassen. Ich selbst bin nie mit diesen Männern zusammen gekommen." Wie oft diese Männer bei ihm zu Hause gewesen seien, könne er nicht genau sagen. Sie seien offenbar alle paar Tage einmal gekommen und hätten Drohungen gegen die Schwester ausgesprochen. Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass seine Schwester nach wie vor zu Hause lebe. Der letzte Kontakt mit der Schwester habe an dem Tag stattgefunden, als der Beschwerdeführer den Betriebsleiter verletzt habe. Er habe sie danach nicht mehr gesehen und mit ihr auch nicht mehr telefoniert. Über Vorhalt, warum der Beschwerdeführer erst im Februar 2009 aus Peking ausgereist sei, wenn sich der Vorfall angeblich im September 2008 ereignet habe, erklärte er, er habe sich vor der Ausreise einige Monate lang in China versteckt. Zuletzt sei er in der Stadt XXXX versteckt gewesen und habe sich dort bis zum Abflug aufgehalten. Über Nachfrage meinte der Beschwerdeführer, in XXXX sei er von September 2008 bis Februar 2009 gewesen. Die Frage, ob er jemals das Gefühl gehabt habe, dass ihn dort die Kriminellen aufgespürt hätten, verneinte er: Sie hätten ihn dort nicht gefunden. Er sei aber auch vorsichtig gewesen und habe aus XXXX weder Briefe abgeschickt noch telefoniert. Über Nachfrage, wovon er gelebt habe, erklärte der Beschwerdeführer, er habe auch in XXXX von der Schweißerei gelebt. Er habe den Job ohne Probleme verrichten können; es sei auch leicht gewesen, Arbeit zu finden. Er sei dennoch nicht in XXXX geblieben, weil er sicher gewesen sei, dass ihn diese Leute im Laufe der Zeit auch dort finden würden. Dies sei nur eine Frage der Zeit gewesen. Über Vorhalt, es sei aber davon auszugehen, dass diesen Leuten das in den fünf Monaten auch gelungen sein müsste, entgegnete der Beschwerdeführer, er sehe das nicht so. Man müsse bedenken, dass XXXX nicht weit weg von XXXX entfernt sei. Über Vorhalt, wie der Beschwerdeführer von den Besuchen der Männer bei ihm zu Hause erfahren habe können, wenn er mit seiner Schwester nach dem Streit mit dem Chef keinen Kontakt mehr gehabt habe, führte der Beschwerdeführer aus, er habe das von einem Freund erfahren, mit dem er anderswo zusammengearbeitet habe. Dieser sei auch ein Nachbar gewesen und so habe er alles direkt erfahren können. Befragt, ob der Beschwerdeführer jemals Probleme mit der heimatlichen Polizei gehabt habe, meinte er, ja, und zwar im Zusammenhang mit Raufereien. Er sei deswegen immer wieder für ein paar Tage in Arrest gesessen. Mein Gott, man sei eben jung gewesen, das sei schon einige Zeit her. Über Vorhalt, dass China ein riesiges Land mit dementsprechender Bevölkerung sei und der Beschwerdeführer sicherlich in einem weiter entfernt gelegenen Ort in China unbehelligt leben hätte können, erklärte er, er wäre nirgendwo in China sicher gewesen. Das hätten die Kriminellen auch seiner Schwester gegenüber zum Ausdruck gebracht. Soviel er wisse, sei seine Schwester bei den Besuchen der Kriminellen nicht körperlich zu Schaden gekommen; sie sei aber verbal bedroht worden. Befragt, ob der Beschwerdeführer oder seine Schwester nie überlegt hätten, wegen den Drohungen zur Polizei zu gehen, erklärte der Beschwerdeführer, sie hätten sich beide nicht getraut. Die Kriminellen hätten seiner Schwester sogar gesagt, dass sie selber zur Polizei gehen würden, wenn der Beschwerdeführer nicht bald auftauche. Befragt gab der Beschwerdeführer weiter an, er habe auch mit seinem Freund und Nachbarn keinen Kontakt mehr, auch keinen telefonischen. Er wolle im Augenblick nicht, dass jemand wisse, wo er sich aufhalte. Wenn seine Familie wisse, dass er im Ausland sei, wäre die Sorge ja noch größer. Er werde noch ein bisschen zuwarten, bis sich die Dinge hier geklärt hätten. Dann werde er wieder zu Hause anrufen."Das kann ich nicht mehr genau sagen. Ich glaube, es war nach dem Ablauf des ersten Monats. Ich habe mich damals gewundert, warum ich kein Geld bekomme. Ich bin dann zu ihm gegangen und habe ihn gefragt, warum kein Geld kommt. Er hat mich vertröstet und hat mir gesagt, das Geld des letzten Monats würde mit dem Geld des laufenden Monats ausbezahlt werden. So ist es dann immer weiter gegangen und ganz zuletzt ist mir dann die Geduld gerissen." Das letzte Gespräch mit den Übergriffen habe im September 2008 stattgefunden, das genaue Datum wisse er nicht mehr. Befragt, warum er nicht eher von dem Betrieb weggegangen sei, um woanders seinen Lebensunterhalt zu verdienen bzw. warum er fast ein Jahr damit zugewartet habe, erklärte der Beschwerdeführer, er habe auch andere Einnahmequellen gehabt. Er habe neben seiner Hauptarbeit immer wieder auch kleinere Privataufträge in Haushalten oder auf Baustellen angenommen. Von diesem Geld habe er auch leben können. Über Vorhalt, es sei doch eher vorstellbar, dass eine Person nach einigen Monaten ohne Entlohnung den Job hinwerfe, entgegnete der Beschwerdeführer, es sei dem Betriebsleiter jedenfalls gelungen, ihn immer weiter hinzuhalten. Außerdem habe es ein paar Leute gegeben, die gegebenenfalls Druck ausgeübt hätten, wenn man sich beschwert habe. Der Beschwerdeführer sei bei dem Betrieb nicht legal angemeldet gewesen, er habe dort schwarz gearbeitet. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer von sich behaupten würde, dass er ein geduldiger Mensch sei, meinte er, nein, er würde sich eher als launisch und aufbrausend bezeichnen. Befragt nach der Wunde des Betriebsleiters erklärte der Beschwerdeführer, er habe im Gesicht eine tiefe Fleischwunde gehabt und habe genäht werden müssen. Über Nachfrage, der Beschwerdeführer habe zuvor angegeben, dass Typen auf ihn angesetzt worden seien und über Aufforderung dies konkreter zu schildern bzw. anzugeben, wann genau was passiert sei, meinte der Beschwerdeführer: "Was danach passiert ist, weiß ich nur, weil es mir meine Schwester erzählt hat, mit der ich zusammen gewohnt habe. Es sind wiederholt Männer bei uns aufgetaucht, sie sind in unsere Wohnung eingedrungen und haben nach mir gesucht. Sie haben Messer und andere Waffen bei sich gehabt. Es muss zum Fürchten gewesen sein. Zum Glück habe ich mich zu Hause nicht mehr blicken lassen. Ich selbst bin nie mit diesen Männern zusammen gekommen." Wie oft diese Männer bei ihm zu Hause gewesen seien, könne er nicht genau sagen. Sie seien offenbar alle paar Tage einmal gekommen und hätten Drohungen gegen die Schwester ausgesprochen. Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass seine Schwester nach wie vor zu Hause lebe. Der letzte Kontakt mit der Schwester habe an dem Tag stattgefunden, als der Beschwerdeführer den Betriebsleiter verletzt habe. Er habe sie danach nicht mehr gesehen und mit ihr auch nicht mehr telefoniert. Über Vorhalt, warum der Beschwerdeführer erst im Februar 2009 aus Peking ausgereist sei, wenn sich der Vorfall angeblich im September 2008 ereignet habe, erklärte er, er habe sich vor der Ausreise einige Monate lang in China versteckt. Zuletzt sei er in der Stadt römisch 40 versteckt gewesen und habe sich dort bis zum Abflug aufgehalten. Über Nachfrage meinte der Beschwerdeführer, in römisch 40 sei er von September 2008 bis Februar 2009 gewesen. Die Frage, ob er jemals das Gefühl gehabt habe, dass ihn dort die Kriminellen aufgespürt hätten, verneinte er: Sie hätten ihn dort nicht gefunden. Er sei aber auch vorsichtig gewesen und habe aus römisch 40 weder Briefe abgeschickt noch telefoniert. Über Nachfrage, wovon er gelebt habe, erklärte der Beschwerdeführer, er habe auch in römisch 40 von der Schweißerei gelebt. Er habe den Job ohne Probleme verrichten können; es sei auch leicht gewesen, Arbeit zu finden. Er sei dennoch nicht in römisch 40 geblieben, weil er sicher gewesen sei, dass ihn diese Leute im Laufe der Zeit auch dort finden würden. Dies sei nur eine Frage der Zeit gewesen. Über Vorhalt, es sei aber davon auszugehen, dass diesen Leuten das in den fünf Monaten auch gelungen sein müsste, entgegnete der Beschwerdeführer, er sehe das nicht so. Man müsse bedenken, dass römisch 40 nicht weit weg von römisch 40 entfernt sei. Über Vorhalt, wie der Beschwerdeführer von den Besuchen der Männer bei ihm zu Hause erfahren habe können, wenn er mit seiner Schwester nach dem Streit mit dem Chef keinen Kontakt mehr gehabt habe, führte der Beschwerdeführer aus, er habe das von einem Freund erfahren, mit dem er anderswo zusammengearbeitet habe. Dieser sei auch ein Nachbar gewesen und so habe er alles direkt erfahren können. Befragt, ob der Beschwerdeführer jemals Probleme mit der heimatlichen Polizei gehabt habe, meinte er, ja, und zwar im Zusammenhang mit Raufereien. Er sei deswegen immer wieder für ein paar Tage in Arrest gesessen. Mein Gott, man sei eben jung gewesen, das sei schon einige Zeit her. Über Vorhalt, dass China ein riesiges Land mit dementsprechender Bevölkerung sei und der Beschwerdeführer sicherlich in einem weiter entfernt gelegenen Ort in China unbehelligt leben hätte können, erklärte er, er wäre nirgendwo in China sicher gewesen. Das hätten die Kriminellen auch seiner Schwester gegenüber zum Ausdruck gebracht. Soviel er wisse, sei seine Schwester bei den Besuchen der Kriminellen nicht körperlich zu Schaden gekommen; sie sei aber verbal bedroht worden. Befragt, ob der Beschwerdeführer oder seine Schwester nie überlegt hätten, wegen den Drohungen zur Polizei zu gehen, erklärte der Beschwerdeführer, sie hätten sich beide nicht getraut. Die Kriminellen hätten seiner Schwester sogar gesagt, dass sie selber zur Polizei gehen würden, wenn der Beschwerdeführer nicht bald auftauche. Befragt gab der Beschwerdeführer weiter an, er habe auch mit seinem Freund und Nachbarn keinen Kontakt mehr, auch keinen telefonischen. Er wolle im Augenblick nicht, dass jemand wisse, wo er sich aufhalte. Wenn seine Familie wisse, dass er im Ausland sei, wäre die Sorge ja noch größer. Er werde noch ein bisschen zuwarten, bis sich die Dinge hier geklärt hätten. Dann werde er wieder zu Hause anrufen.
Über Nachfrage, wo sich die eingangs erwähnten Kinder des Beschwerdeführers aufhalten würden, erklärte er, sein Sohn und seine Tochter seien bei seiner Schwester. Der Beschwerdeführer sei seit 2007 geschieden. Die Kinder seien deshalb nicht bei der Mutter, weil der Sohn vom Scheidungsgericht ihm zugesprochen worden sei; die Tochter sei der Mutter zugesprochen worden. Die Tochter habe aber nicht bei der Mutter leben wollen; deswegen habe er beide Kinder bei sich gehabt. Seine Frau sei darüber sogar erleichtert gewesen, da es sich ohne Kinder leichter lebe. Befragt nach dem Alter der Kinder gab der Beschwerdeführer an, die Tochter sei XXXX geboren, der Sohn XXXX. Über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer somit zwei Kinder habe und dies im Widerspruch zur geltenden Familienplanungspolitik stehe, entgegnete er, es gebe bei ihnen die Bestimmung, dass man ein zweites Kind haben dürfe, wenn das erste ein Mädchen sei. Über Vorhalt, dass es diese Bestimmung tatsächlich gebe, sie sich jedoch nur auf den ländlichen Bereich beziehe und der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in einer Stadt gelebt und gearbeitet habe, erklärte der Beschwerdeführer, dieser Vorhalt sei berechtigt. Er weise jedoch darauf hin, dass er melderechtlich den Status eines Bauern gehabt habe. Das Dorf, in dem er gelebt habe, sei zwar von der Stadt XXXX verwaltet worden, habe aber trotzdem als "ländlicher Bereich" gegolten.Über Nachfrage, wo sich die eingangs erwähnten Kinder des Beschwerdeführers aufhalten würden, erklärte er, sein Sohn und seine Tochter seien bei seiner Schwester. Der Beschwerdeführer sei seit 2007 geschieden. Die Kinder seien deshalb nicht bei der Mutter, weil der Sohn vom Scheidungsgericht ihm zugesprochen worden sei; die Tochter sei der Mutter zugesprochen worden. Die Tochter habe aber nicht bei der Mutter leben wollen; deswegen habe er beide Kinder bei sich gehabt. Seine Frau sei darüber sogar erleichtert gewesen, da es sich ohne Kinder leichter lebe. Befragt nach dem Alter der Kinder gab der Beschwerdeführer an, die Tochter sei römisch 40 geboren, der Sohn römisch 40 . Über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer somit zwei Kinder habe und dies im Widerspruch zur geltenden Familienplanungspolitik stehe, entgegnete er, es gebe bei ihnen die Bestimmung, dass man ein zweites Kind haben dürfe, wenn das erste ein Mädchen sei. Über Vorhalt, dass es diese Bestimmung tatsächlich gebe, sie sich jedoch nur auf den ländlichen Bereich beziehe und der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in einer Stadt gelebt und gearbeitet habe, erklärte der Beschwerdeführer, dieser Vorhalt sei berechtigt. Er weise jedoch darauf hin, dass er melderechtlich den Status eines Bauern gehabt habe. Das Dorf, in dem er gelebt habe, sei zwar von der Stadt römisch 40 verwaltet worden, habe aber trotzdem als "ländlicher Bereich" gegolten.
Die Frage, ob es jemals zu Übergriffen auf seine Person seitens der heimatlichen Polizei gekommen sei, verneinte der Beschwerdeführer. Über Nachfrage, was er im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte, erklärte der Beschwerdeführer, er müsse damit rechnen, dass sein Leben in Gefahr sei, weil sich der verletzte Betriebsleiter an ihm rächen werde. Der Betriebsleiter heiße XXXX. Über Vorhalt, dass sich der Mann eine Menge Geld erspart habe, weil er dem Beschwerdeführer ja nicht den Lohn gezahlt habe, meinte der Beschwerdeführer, das möge schon sein. Aber er [der Betriebsleiter] gehöre selbst der Mafia an und so jemand lasse sich nicht schlagen. Er habe sogar die Macht, die Polizei für sich arbeiten zu lassen.Die Frage, ob es jemals zu Übergriffen auf seine Person seitens der heimatlichen Polizei gekommen sei, verneinte der Beschwerdeführer. Über Nachfrage, was er im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte, erklärte der Beschwerdeführer, er müsse damit rechnen, dass sein Leben in Gefahr sei, weil sich der verletzte Betriebsleiter an ihm rächen werde. Der Betriebsleiter heiße römisch 40 . Über Vorhalt, dass sich der Mann eine Menge Geld erspart habe, weil er dem Beschwerdeführer ja nicht den Lohn gezahlt habe, meinte der Beschwerdeführer, das möge schon sein. Aber er [der Betriebsleiter] gehöre selbst der Mafia an und so jemand lasse sich nicht schlagen. Er habe sogar die Macht, die Polizei für sich arbeiten zu lassen.
Abschließend wurden dem Beschwerdeführer die allgemeinen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur VR China übersetzt, vorgelesen und ihm die Möglichkeit gegeben, dazu Stellung zu beziehen, woraufhin der Beschwerdeführer lächelte und angab, das seien komplizierte Dinge, über die er nichts sagen könne. So gebildet sei er nicht. Er vermute aber, dass das Meiste wohl stimmen werde.
Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 12.03.2009, FZ: 09 02.794-BAT, ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 12.03.2009, FZ: 09 02.794-BAT, ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung aus:
Dass der Beschwerdeführer zur behaupteten Gefährdungslage nicht den Tatsachen entsprechende Angaben gemacht habe, sei anhand der wiederholten Widersprüche festzustellen gewesen und sei klar aus der allgemeinen Vagheit des Vorbringens hervorgegangen; die Ausführungen des Beschwerdeführers seien auch in keiner Weise plausibel gewesen. Es sei dem Beschwerdeführer in keiner Weise möglich gewesen, die von ihm im Rahmen des Asylverfahrens behauptete Gefährdungslage ansatzweise glaubhaft zu machen.
So habe der Beschwerdeführer behauptet, er habe in seinem Heimatland mit einem Firmenchef, welcher ihm den Lohn schuldig geblieben sei, Streitigkeiten gehabt, im Zuge derer es zu einem tätlichen Angriff auf diesen Mann gekommen sei. Bezüglich dieser Angaben seien während der Einvernahme aber immer wieder Widersprüche aufgetreten. Es sei als widersprüchlich festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor der erkennenden Behörde unter anderem den Glauben habe aufkommen lassen, dass er [selbst] von den Handlangern seines Chefs bedroht worden sei. Im Zuge des Verlaufs der Einvernahme habe er angegeben, er habe von seiner Schwester gehört, dass diese Personen [nach dem Übergriff auf den Chef] bei ihm in der Wohnung gewesen seien, die er mit seiner Schwester bewohnt habe. Deshalb sei der Beschwerdeführer nicht mehr nach Hause gegangen [und habe selbst auch keinen Kontakt zu den Kriminellen gehabt]. Auf näheres Hinterfragen, wann er denn den letzten Kontakt mit seiner Schwester gehabt habe, habe der Beschwerdeführer völlig konträr dazu angegeben, das sei am Tage des Übergriffs auf den Chef gewesen. Seither habe der Beschwerdeführer keinerlei Kontakt mit seinen Familienangehörigen in China gehabt. Zu einem späteren Zeitpunkt der Befragung habe der Beschwerdeführer über Vorhalt dieses Widerspruchs ausgeführt, ein Freund und Nachbar habe ihm von den Besuchen der Kriminellen erzählt. Der Beschwerdeführer habe somit binnen kurzer Zeit mehrer Varianten vorgebracht, inwieweit ihn die Bedrohungen tatsächlich betroffen hätten. Dass der Beschwerdeführer noch dazu seine beiden unmündigen Kinder, die bislang bei ihm und seiner Schwester gewohnt hätten, bei der Schwester zurück gelassen habe, wo angeblich immer wieder diese dubiosen Männer aufgetaucht seien und verbale Drohungen ausgesprochen hätten, zeuge von einem nicht nachvollziehbaren Verhalten.
Es sei für die erkennende Behörde absolut nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer so lange - ohne einen Lohn ausbezahlt zu bekommen - seine Tätigkeit in dieser Firma fortgesetzt habe. Erfahrungsgemäß ließen sich Arbeiter in dieser Situation, in der der Beschwerdeführer angeblich gewesen sei, nur wenige Monate lang eine solche Behandlung durch den Firmenchef gefallen. Da der Beschwerdeführer anscheinend ein arbeitsamer Mensch sei, der immer wieder eine Beschäftigung gefunden habe, sei er auf diese [unbezahlte] Tätigkeit auch in keiner Weise angewiesen gewesen. Befragt habe der Beschwerdeführer nämlich vor dem Bundesasylamt am 11.03.2009 unter anderem angegeben, er habe sich die Arbeiten immer selbst ausgesucht, manchmal sei es auch vorgekommen, dass er Aufträge ohne sein Zutun bekommen habe.
Die Asylbehörde gehe davon aus, dass die Handlanger des ehemaligen Chefs des Beschwerdeführers kein wahrlich großes Interesse an seiner Person gehabt hätten; so habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, er habe sich vom September 2008 bis Februar 2009 in der Stadt XXXX aufgehalten und habe dort unbehelligt von seinen Schweißerarbeiten leben können. Es sei nicht glaubhaft anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von den Kriminellen nach fünf Monaten des ungestörten Aufenthaltes dann plötzlich dennoch aufgefunden würde. Bei beabsichtigten Racheabsichten des ehemaligen Chefs und seiner Bekannten wäre es für diese Leute wahrscheinlich keine Mühe gewesen, den Beschwerdeführer ausfindig zu machen, noch dazu, wo der Beschwerdeführer selbst erklärt habe, die Stadt XXXX sei nicht weit von der Stadt XXXX entfernt gewesen. In Anbetracht der Größe und der entsprechenden Bevölkerung des Heimatlandes des Beschwerdeführers werde im gegenständlichen Fall eine taugliche und zumutbare inländische Fluchtalternative festgestellt.Die Asylbehörde gehe davon aus, dass die Handlanger des ehemaligen Chefs des Beschwerdeführers kein wahrlich großes Interesse an seiner Person gehabt hätten; so habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, er habe sich vom September 2008 bis Februar 2009 in der Stadt römisch 40 aufgehalten und habe dort unbehelligt von seinen Schweißerarbeiten leben können. Es sei nicht glaubhaft anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von den Kriminellen nach fünf Monaten des ungestörten Aufenthaltes dann plötzlich dennoch aufgefunden würde. Bei beabsichtigten Racheabsichten des ehemaligen Chefs und seiner Bekannten wäre es für diese Leute wahrscheinlich keine Mühe gewesen, den Beschwerdeführer ausfindig zu machen, noch dazu, wo der Beschwerdeführer selbst erklärt habe, die Stadt römisch 40 sei nicht weit von der Stadt römisch 40 entfernt gewesen. In Anbetracht der Größe und der entsprechenden Bevölkerung des Heimatlandes des Beschwerdeführers werde im gegenständlichen Fall eine taugliche und zumutbare inländische Fluchtalternative festgestellt.
Des Weiteren sei das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig zu werten, da es in keiner Weise nachvollziehbar sei, dass er seine Schwester und noch dazu seine relativ jungen Kinder im unmittelbaren Gefahrenbereich zurückgelassen habe, ohne dass ein Grund ersichtlich sei, nicht mit der ganzen Familie innerhalb des Heimatlandes den Wohnsitz zu verlegen und in einer anderen Region der Volksrepublik China Sicherheit zu suchen. Es erscheine hier absolut nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die alleinige Flucht nach Europa angetreten habe. Wolle man davon ausgehen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers der Wahrheit entspreche, hätten er mit Sicherheit auch mit seiner Familie (Schwester und Kinder) den Heimatort verlassen und in einer anderen Region einen neuen Wohnsitz nehmen können, anstatt alleine nach Europa zu reisen.
Es müsse auch ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer an seiner Situation nicht ganz unschuldig sei. Wissentlich, dass sein "Chef" angeblich mit der Mafia in Zusammenhang gebracht werden könne, habe er dennoch nicht davor zurückgescheut, Tätlichkeiten ihm gegenüber zu setzen.
In Gesamtbetrachtung des Vorbringens des Beschwerdeführers könne von einer glaubhaften Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausgegangen werden. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aus anderen als den von ihm behaupteten Gründen verlassen habe.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I.) aus, dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei - wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert - hinsichtlich des Bestehens der Gefahr einer Verfolgung in Indien [gemeint wohl: in der VR China] die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Es sei an dieser Stelle zu betonen, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnehme (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins.) aus, dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei - wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert - hinsichtlich des Bestehens der Gefahr einer Verfolgung in Indien [gemeint wohl: in der VR China] die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Es sei an dieser Stelle zu betonen, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnehme vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).
Selbst wenn die erkennende Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers gegenständlicher Entscheidung hypothetisch zugrunde lege, könne dieses nicht zur Asylgewährung führen. Verfolgung müsse nämlich, um asylrechtlich relevant zu sein, vom Staat ausgehen oder diesem zumindest indirekt zurechenbar sein. Die vom Beschwerdeführer befürchteten Übergriffe durch die Handlanger seines Arbeitgebers seien als Handlungen, welche von Dritten, also von Privatpersonen ausgehen würden, zu qualifizieren. Hätte der Beschwerdeführer der angeführten Säumigkeit seines Arbeitgebers betreffend die Lohnzahlungen durch vorzeitige Kündigung seinerseits ein Ende gesetzt, wäre die Lage möglicherweise nicht in dem Ausmaß eskaliert und der Beschwerdeführer hätte nach wie vor seinen Lebensunterhalt in seinem Heimatland durch seine berufliche Tätigkeit als Schweißer verdienen können.
Im Übrigen stehe es dem Beschwerdeführer frei - sollte er sich in seiner Heimatregion subjektiv nicht sicher fühlen - in anderen Gebieten der VR China Aufenthalt zu nehmen, womit er die Möglichkeit habe, den von ihm behaupteten Gefährdungen seiner Person zu entgehen. Ihm stehe somit überdies eine taugliche und wohl auch zumutbare inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Dass der Beschwerdeführer im gesamten Bundesgebiet der VR China rechtswidrigen Übergriffen der Kriminellen ausgesetzt wäre, könne realistischer Weise nicht angenommen werden; so habe der Beschwerdeführer in der Stadt XXXX, unweit seiner ursprünglichen Wohnadresse, fünf Monate unbehelligt dort leben und auch einer Arbeit nachgehen können.Im Übrigen stehe es dem Beschwerdeführer frei - sollte er sich in seiner Heimatregion subjektiv nicht sicher fühlen - in anderen Gebieten der VR China Aufenthalt zu nehmen, womit er die Möglichkeit habe, den von ihm behaupteten Gefährdungen seiner Person zu entgehen. Ihm stehe somit überdies eine taugliche und wohl auch zumutbare inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Dass der Beschwerdeführer im gesamten Bundesgebiet der VR China rechtswidrigen Übergriffen der Kriminellen ausgesetzt wäre, könne realistischer Weise nicht angenommen werden; so habe der Beschwerdeführer in der Stadt römisch 40 , unweit seiner ursprünglichen Wohnadresse, fünf Monate unbehelligt dort leben und auch einer Arbeit nachgehen können.
Eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, die speziell auf die Person des Beschwerdeführers abzielen würde, habe nicht glaubhaft festgestellt werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 zur Gewährung von Asyl führen könne, weshalb der Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz abzuweisen sei.Eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, die speziell auf die Person des Beschwerdeführers abzielen würde, habe nicht glaubhaft festgestellt werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 zur Gewährung von Asyl führen könne, weshalb der Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz abzuweisen sei.
Bezüglich Spruchpunkt II.) hielt das Bundesasylamt fest, dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei zur Gänze die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen, weshalb sich daraus auch kein Grund zur Annahme ergebe, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die VR China dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2, Art 3. EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt werde bzw. für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestünde.Bezüglich Spruchpunkt römisch zwei.) hielt das Bundesasylamt fest, dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei zur Gänze die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen, weshalb sich daraus auch kein Grund zur Annahme ergebe, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die VR China dort einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt werde bzw. für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestünde.
Selbst bei hypothetischer Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers ergebe sich daraus eine derartige Gefährdung nicht. Eine Gefährdung müsse nämlich, um in den Schutzbereich des Fremdengesetzes zu gelangen, vom Staat ausgehen oder von diesem zumindest gebilligt werden. Wie bereits oben ausgeführt, liege Derartiges im gegenständlichen Fall jedoch in keiner Weise vor und sei diesbezüglich auf die Ausführungen unter Spruchpunkt I. zu verweisen. Eine Gefahr müsse überdies auf dem gesamten Gebiet des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers bestehen; auch diese Voraussetzung sei nicht gegeben und sei schon unter Spruchpunkt I. auf das Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative hingewiesen worden.Selbst bei hypothetischer Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers ergebe sich daraus eine derartige Gefährdung nicht. Eine Gefährdung müsse nämlich, um in den Schutzbereich des Fremdengesetzes zu gelangen, vom Staat ausgehen oder von diesem zumindest gebilligt werden. Wie bereits oben ausgeführt, liege Derartiges im gegenständlichen Fall jedoch in keiner Weise vor und sei diesbezüglich auf die Ausführungen unter Spruchpunkt römisch eins. zu verweisen. Eine Gefahr müsse überdies auf dem gesamten Gebiet des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers bestehen; auch diese Voraussetzung sei nicht gegeben und sei schon unter Spruchpunkt römisch eins. auf das Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative hingewiesen worden.
Der Beschwerdeführer sei volljährig, gesund und in der Lage, in der VR China für seinen Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine Notlage gerate. Die Behörde gelange somit zur Ansicht, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Indien [gemeint wohl: in der VR China] einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig sei.
Zu Spruchpunkt III.) führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Die eigenen Familie des Beschwerdeführers, seine beiden unmündigen Kinder sowie auch seine Schwester, bei der die Kinder aufhältig seien, würden in der VR China leben. In Österreich seien weder Familienmitglieder noch Verwandte des Beschwerdeführers. Für einen Familienbezug bestünden daher keine Anhaltspunkte, weshalb das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht festgestellt werden könne.Zu Spruchpunkt römisch drei.) führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Die eigenen Familie des Beschwerdeführers, seine beiden unmündigen Kinder sowie auch seine Schwester, bei der die Kinder aufhältig seien, würden in der VR China leben. In Österreich seien weder Familienmitglieder noch Verwandte des Beschwerdeführers. Für einen Familienbezug bestünden daher keine Anhaltspunkte, weshalb das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht festgestellt werden könne.
Weiters wurde unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer ohne Dokumente nach Österreich eingereist sei und unter Angabe falscher Asylgründe hier einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Dem Beschwerdeführer habe bewusst sein müssen, dass sein Aufenthalt lediglich für die Dauer des Asylverfahrens bestehen und daher nur ein vorübergehender sein könne. Der Beschwerdeführer befinde sich erst seit 04.03.2009 im Bundesgebiet. Eine Verfestigung seines Aufenthaltes sei daher aufgrund der relativ kurzen Dauer nicht festzustellen. Der Beschwerdeführer spreche kein Deutsch, habe keine sozialen Kontakte zu Österreichern und gehe hier keiner erlaubten Beschäftigung nach. Es sei daher davon auszugehen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers das gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK legitime Ziel der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung verfolge; eine weniger beeinträchtigende Maßnahme zur Erreichung des Zieles habe nicht ermittelt werden können. Es gebe keine Hinweise auf eine besondere Bindung des Beschwerdeführers zu Österreich, die über seinen bloßen Wunsch, in Österreich zu bleiben, um nicht mehr nach Indien [gemeint wohl: in die VR China] zurückzukehren, hinausgehe. Demgegenüber sei das Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden im vorliegenden Fall höher einzustufen, als der Wunsch des Beschwerdeführers, nicht mehr in seine Heimat zurückzukehren.Weiters wurde unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer ohne Dokumente nach Österreich eingereist sei und unter Angabe falscher Asylgründe hier einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Dem Beschwerdeführer habe bewusst sein müssen, dass sein Aufenthalt lediglich für die Dauer des Asylverfahrens bestehen und daher nur ein vorübergehender sein könne. Der Beschwerdeführer befinde sich erst seit 04.03.2009 im Bundesgebiet. Eine Verfestigung seines Aufenthaltes sei daher aufgrund der relativ kurzen Dauer nicht festzustellen. Der Beschwerdeführer spreche kein Deutsch, habe keine sozialen Kontakte zu Österreichern und gehe hier keiner erlaubten Beschäftigung nach. Es sei daher davon auszugehen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers das gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK legitime Ziel der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung verfolge; eine weniger beeinträchtigende Maßnahme zur Erreichung des Zieles habe nicht ermittelt werden können. Es gebe keine Hinweise auf eine besondere Bindung des Beschwerdeführers zu Österreich, die über seinen bloßen Wunsch, in Österreich zu bleiben, um nicht mehr nach Indien [gemeint wohl: in die VR China] zurückzukehren, hinausgehe. Demgegenüber sei das Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden im vorliegenden Fall höher einzustufen, als der Wunsch des Beschwerdeführers, nicht mehr in seine Heimat zurückzukehren.
Gegen diesen Bescheid erhob der Vertreter des Beschwerdeführers am 25.03.2009 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, der Bescheid werde zur Gänze wegen unrichtigen Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. In der Folge wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und ausgeführt, er sei aus Angst, verhaftet zu werden und aus Angst vor einer hohen Schmerzensgeldforderung des Firmenchefs geflüchtet.
Im angefochtenen Bescheid werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unglaubwürdig sei, da er einmal gesagt habe, dass er von Handlangern des Chefs bedroht worden sei und dann wieder, dass seine Schwester, mit der er zusammengelebt habe, bedroht worden sei. Es werde dem Beschwerdeführer auch vorgeworfen, dass er seine unmündigen kleinen Kinder und seine Schwester zurückgelassen habe und geflüchtet sei. Dies sei richtig, denn die Handlanger des Chefs hätten sich am Beschwerdeführer rächen wollen.
Dem Beschwerdeführer hätte Glauben geschenkt und ihm Asyl gewährt werden müssen. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat müsse der Beschwerdeführer mit einer langjährigen Haftstrafe rechnen. Der Beschwerdeführer werde mit Sicherheit zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Wenn man in China seine Schulden nicht bezahlen könne und einen Menschen verletzt habe, werde man in einem Lager inhaftiert. Die Inhaftierung sei von unbestimmter Dauer und werde unter unmenschlichen Bedingungen vollzogen.
In China gebe es keine demokratische Gesellschaft, wie sie etwa in Österreich vorhanden sei. Im Falle einer Inhaftierung des Beschwerdeführers, würde dies unter unmenschlichen Bedingungen und auf unbestimmte Dauer geschehen. Die Haftbedingungen in China seien weit unter den europäischen Standards; Häftlinge seien in überfüllten Zellen unter harten und unhygienischen Bedingungen untergebracht.
Es werde auf ein Gutachten von Prof. Dr. Manfred Novak hingewiesen. Er habe in seiner Eigenschaft als UN-Sonderberichterstatter über Folter im chinesischen Rechtssystem, über Zwangsumerziehungslager und über das fehlen einer unabhängigen Rechtssprechung einen Bericht erstattet, in dem die menschenunwürdige Behandlung von Häftlingen bestätigt werde.
Der Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der VR China vom 30.11.2006 und der Bericht der österreichischen Botschaft in Peking würden ebenfalls bestätigen, dass in China nicht der Ansatz eines Rechtsstaates und einer unabhängigen Justiz bestehe, sondern völlige Behördenwillkür. In diesem Zusammenhang werde auch auf einen Artikel in der Zeitschrift "Südwind - Gedankenreform ist das Ziel" vom 06.06.2008 verwiesen. Darüber hinaus würden auch die Feststellungen der österreichischen Botschaft über die politische, wirtschaftliche und soziale Situation in China zeigen, dass zumindest der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei.
Es werde auf den aktuellen Artikel im Spiegel online "Menschenrechtsverletzungen: UNO beklagt Folter in China" vom 01.12.2008 verwiesen. Der UNO-Menschenrechtsausschuss habe in einem Bericht vom 21.11.2008 bestätigt, dass in China Häftlinge gefoltert und misshandelt würden. Es sei verabsäumt worden effektive Maßnahmen seitens des Staates zu ergreifen, dies zu verhindern. Es bestünden keine rechtsstaatlichen Verhältnisse, keine Möglichkeit sich wirksam zu verteidigen oder zu beschweren. Vorwürfen über Misshandlungen - von denen insbesondere Minoritäten, Mitglieder der Falun Gong Bewegung, sowie Frauen betroffen seien - werde nicht nachgegangen. Außerdem werde die Todesstrafe verhängt. Diese Feststellungen stünden in einem diametralen Gegensatz zu den bagatellisierenden Länderfeststellungen in dem angefochtenen Bescheid.
In China könne man nicht einfach in einen anderen Teil des Landes übersiedeln; der Beschwerdeführer werde dadurch aus dem Bildungs-, Gesundheits- und Sozialleistungssystem ausgeschlossen.
Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Erstbehörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Es werde beantragt, einen landeskundlichen Sachverständigen zu beauftragen, sich mit der aktuellen Situation in der Heimatgemeinde des Beschwerdeführers zu befassen bzw. eine Anfrage an die österreichische Botschaft in China zu stellen.
Im Bescheid werde ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Die Behörde sei somit als Spezialbehörde ihrer Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß § 119 Abs. 2 FPG nicht nachgekommen.Im Bescheid werde ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Die Behörde sei somit als Spezialbehörde ihrer Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß Paragraph 119, Absatz 2, FPG nicht nachgekommen.
Vorsichtshalber werde vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid nichtig sei, weil der Verfasser des Bescheides nicht identisch mit der Person sei, die die Einvernahme durchgeführt habe. Eine Abschrift des Protokolls liege dem Vertreter nicht vor.
Dadurch, dass sich die Behörde nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Beschwerdeführers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte, vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
In seiner Begründung legte das Bundesasylamt - wie oben ausführlich aufgezeigt - schlüssig und gut nachvollziehbar dar, warum dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein Glauben zu schenken war. Dabei ist vor allem darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer durchwegs vage Angaben machte, von sich aus keinerlei relevante Details zur behaupteten tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Betriebsleiter angab und sich zudem bezüglich der behaupteten Bedrohungen durch die Handlanger des Betriebsleiters in einen wesentlichen Widerspruch verstrickte.
Völlig zu Recht wies bereits das Bundesasylamt darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme am 11.03. 2009 vorerst angab, er habe von seiner Schwester erfahren, dass der Betriebsleiter Männer angeheuert habe, die den Beschwerdeführer gesucht hätten ("Was danach passiert ist, weiß ich nur, weil es mir meine Schwester erzählt hat, mit der ich zusammen gewohnt habe. Es sind wiederholt Männer bei uns aufgetaucht, sie sind in unsere Wohnung eingedrungen und haben nach mir gesucht. Sie haben Messer und andere Waffen bei sich gehabt. Es muss zum Fürchten gewesen sein. Zum Glück habe ich mich zu Hause nicht mehr blicken lassen. Ich selbst bin nie mit diesen Männern zusammen gekommen."). Im völligen Widerspruch zu dieser Aussage behauptete der Beschwerdeführer jedoch im Rahmen derselben Einvernahme wenig später, er habe seine Schwester nach der behaupteten tätlichen Auseinandersetzung mit seinem Chef nicht mehr gesehen und gehört ("Eigentlich fand der letzte Kontakt mit meiner Schwester an dem Tag statt, als ich den Betriebsleiter verletzt habe. Ich habe sie danach nicht mehr gesehen und mit ihr auch nicht mehr telefoniert."), weshalb nicht nachvollzogen werden kann, auf welche Weise die Schwester ihm dann über die angeblichen Besuche und Bedrohungen der Männer berichtet haben sollte. Über Vorhalt dieser unschlüssigen Angaben, unternahm der Beschwerdeführer offensichtlich den Versuch die widersprüchlichen Angaben zu relativieren, indem er nunmehr aussagte, ein Freund, Arbeitskollege und Nachbar habe ihm über die angeblichen Bedrohungen berichtet ("Das habe ich von einem Freund erfahren, mit dem ich anderswo zusammengearbeitet habe. Außerdem war er auch ein Nachbar von uns. So konnte ich alles direkt erfahren."). Die Art und Weise, in der der Beschwerdeführer diese Behauptung oberflächlich in den Raum stellte, macht deutlich, dass er hier nicht von tatsächlich Erlebtem berichtete, sondern sein konstruiertes Fluchtvorbringen vor der Behörde über Nachfrage weiterentwickelte, ohne dass dieses dadurch jedoch plausibler werden konnte.
Bedenkt man, dass die behaupteten Bedrohungen laut Beschwerdeführer ab September 2008 stattgefunden hätten, kann vom Beschwerdeführer auch verlangt werden, dass er sich zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem Bundesasylamt - welche lediglich wenige Monate nach den angeblichen Vorfällen durchgeführt wurde - noch genau an alle Einzelheiten seines Fluchtvorbringens erinnert und dieses gleichlautend und schlüssig schildert, vorausgesetzt er hat die von ihm behaupteten Geschehnisse tatsächlich erlebt. Dies gelang dem Beschwerdeführer jedoch in keiner Weise, weshalb nur davon ausgegangen werden kann, dass er vor den Behörden nicht bei der Wahrheit blieb.
Zudem wies das Bundesasylamt richtiger Weise darauf hin, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, er könnte von den Handlangern seines Chefs gefunden werden, objektiv nicht schlüssig nachvollziehbar ist, zumal sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben von September 2008 bis Februar 2009 völlig unbehelligt in der nahe gelegenen Stadt XXXX aufgehalten habe, ohne dort jemals in Kontakt mit den angeblich beauftragten Kriminellen gekommen zu sein. Bemerkenswert ist, dass der Beschwerdeführer von sich aus auch angab, in dieser Zeit ohne Probleme seiner bisherigen Berufstätigkeit als Schweißer nachgegangen zu sein. Aus dieser Aussage ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich war, sich völlig frei zu bewegen und zu arbeiten, ohne etwaigen Beschränkungen im Alltag ausgesetzt gewesen zu sein. Daher und in Anbetracht des Umstandes, dass sich die Stadt XXXX nach Angaben des Beschwerdeführers nicht weit von der Stadt XXXX, in der es zur behaupteten Verletzung des Betriebsleiters gekommen sei, befindet, kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer irgendwelche Befürchtungen gehegt hat bzw. er irgend etwas zu befürchten gehabt hatte. Letztlich lässt sich nicht nachvollziehen, warum sich der Beschwerdeführer - der seinen Aussagen zufolge unbehelligt in XXXX gelebt und gearbeitet habe - dennoch plötzlich zur Ausreise aus seiner Heimat entschieden und seine Familie zurückgelassen habe. Zum fluchtauslösenden Ereignis brachte der Beschwerdeführer nichts Näheres vor; er stützte sich lediglich auf seine vage Vermutung, dass er irgendwann sicherlich gefunden worden wäre, ohne diese durch konkrete Hinweise zu untermauern und so glaubhaft zu machen.Zudem wies das Bundesasylamt richtiger Weise darauf hin, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, er könnte von den Handlangern seines Chefs gefunden werden, objektiv nicht schlüssig nachvollziehbar ist, zumal sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben von September 2008 bis Februar 2009 völlig unbehelligt in der nahe gelegenen Stadt römisch 40 aufgehalten habe, ohne dort jemals in Kontakt mit den angeblich beauftragten Kriminellen gekommen zu sein. Bemerkenswert ist, dass der Beschwerdeführer von sich aus auch angab, in dieser Zeit ohne Probleme seiner bisherigen Berufstätigkeit als Schweißer nachgegangen zu sein. Aus dieser Aussage ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich war, sich völlig frei zu bewegen und zu arbeiten, ohne etwaigen Beschränkungen im Alltag ausgesetzt gewesen zu sein. Daher und in Anbetracht des Umstandes, dass sich die Stadt römisch 40 nach Angaben des Beschwerdeführers nicht weit von der Stadt römisch 40 , in der es zur behaupteten Verletzung des Betriebsleiters gekommen sei, befindet, kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer irgendwelche Befürchtungen gehegt hat bzw. er irgend etwas zu befürchten gehabt hatte. Letztlich lässt sich nicht nachvollziehen, warum sich der Beschwerdeführer - der seinen Aussagen zufolge unbehelligt in römisch 40 gelebt und gearbeitet habe - dennoch plötzlich zur Ausreise aus seiner Heimat entschieden und seine Familie zurückgelassen habe. Zum fluchtauslösenden Ereignis brachte der Beschwerdeführer nichts Näheres vor; er stützte sich lediglich auf seine vage Vermutung, dass er irgendwann sicherlich gefunden worden wäre, ohne diese durch konkrete Hinweise zu untermauern und so glaubhaft zu machen.
Ingesamt betrachtet ist das Vorbringen des Beschwerdeführers derart vage und oberflächlich vorgetragen worden, mit unauflöslichen Widersprüchen behaftet und daher in sich nicht schlüssig, sodass nur davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Geschehnisse in Wahrheit nie erlebt hat. Zu den aufgetretenen Widersprüchen finden sich auch in der Beschwerdeschrift keine schlüssigen Erklärungen, zumal dort das bisherige Vorbringen lediglich in kurzen Sätzen wiederholt wurde, wobei offen blieb, wie der Beschwerdeführer von den angeblich gegen seine Person bzw. gegen die Schwester gerichteten Bedrohungen erfahren habe. Es ist dem Beschwerdeführer daher in keiner Weise gelungen, asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.
Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers kommt daher weder die Gewährung von Asyl, noch eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG in Betracht, da sich dieses als unhaltbar erwiesen hat.Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers kommt daher weder die Gewährung von Asyl, noch eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Betracht, da sich dieses als unhaltbar erwiesen hat.
Doch selbst wenn man vom Vorbringen des Beschwerdeführers ausginge, käme die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht in Betracht, da überhaupt kein Anhaltspunkt besteht, dass die behaupteten Befürchtungen des Beschwerdeführers mit einem der in der GFK aufgezählten Motive in Zusammenhang gebracht werden könnten.
Zur Bemängelung des Ermittlungsverfahrens vor der Erstbehörde ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren sowohl bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch ausführlich vor dem Bundesasylamt Gelegenheit hatte, sein Fluchtvorbringen darzulegen. Aus den Einvernahmeprotokollen geht hervor, dass dem Beschwerdeführer zu seinem Vorbringen konkrete Fragen gestellt und Vorhalte gemacht wurden und er mehrfach aufgefordert wurde, sein Vorbringen zu konkretisieren, dies mit dem Ziel, die Angaben zu vervollständigen und auf die umfassende Darlegung aller Fluchtgründe hinzuwirken; bei der Art und Weise der Durchführung der Einvernahmen sind keine Mängel festzustellen. Die Rüge, das Bundesasylamt habe sich nicht ausreichend mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, geht somit ins Leere.
Auch aus der allgemeinen Situation allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der VR China gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde letztlich nicht ausreichend entgegen getreten wurde. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann. Der Beschwerdeführer ist nach seinen eigenen Angaben gesund; er verfügt in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte - seine Schwester lebt mit den beiden Kindern des Beschwerdeführers nach wie vor in der VR China - und über langjährige Arbeitserfahrung als Schweißer - eine Berufsgruppe, die den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge am Arbeitsmarkt sehr gefragt ist - weswegen auch von daher nicht angenommen werden kann, er geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage.Auch aus der allgemeinen Situation allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der VR China gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde letztlich nicht ausreichend entgegen getreten wurde. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann. Der Beschwerdeführer ist nach seinen eigenen Angaben gesund; er verfügt in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte - seine Schwester lebt mit den beiden Kindern des Beschwerdeführers nach wie vor in der VR China - und über langjährige Arbeitserfahrung als Schweißer - eine Berufsgruppe, die den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge am Arbeitsmarkt sehr gefragt ist - weswegen auch von daher nicht angenommen werden kann, er geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage.
Vor diesem Hintergrund - nämlich der unbedenklichen Länderfeststellungen und der schlüssigen Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt - war auch dem Antrag auf Beiziehung eines landeskundlichen Sachverständigen zur weitergehenden Recherche nicht stattzugeben.
Insgesamt betrachtet hat das Bundesasylamt in schlüssiger Weise aufgezeigt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine konkrete Bedrohungssituation in China nicht den Tatsachen entspricht, und hat sich das Bundesasylamt auch in ausreichender Weise mit der allgemeinen Situation in China auseinandergesetzt, die für sich alleine noch keine Bedrohungssituation für jeden dort Lebenden erkennen lässt, weswegen eine weitere Ermittlungstätigkeit nicht angezeigt ist. Zudem kann im Hinblick auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, dass dieser Gefahr liefe, in China festgenommen oder sonstigen allenfalls relevanten Sanktionen unterworfen zu werden, weswegen auch die in diesem Zusammenhang stehenden Beschwerdeausführungen ins Leere gehen.
Hiezu ist im Übrigen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst im Rahmen seiner Einvernahmen niemals von der drohenden Gefahr einer Inhaftierung seiner Person in einem "Umerziehungslager" gesprochen hat, sondern wiederholt ausführte, er habe Angst vor der Rache des Chefs, nicht jedoch vor staatlichen Zwangsmaßnahmen, weshalb auch in keiner Weise nachvollzogen werden kann, warum der Vertreter des Beschwerdeführers - ohne jegliche Begründung - in der Beschwerdeschrift plötzlich die Befürchtung hegt, der Beschwerdeführer habe mit staatlichen Zwangsmaßnahmen zu rechnen.
Mit Abweisung des Asylantrages kommt dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Wie das Bundesasylamt treffend festgestellt hat, verfügt der Beschwerdeführer über keine besonderen Bindungen zum Bundesgebiet. Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Es liegt somit kein Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers vor. Im Hinblick auf die mangelnde Integration des Beschwerdeführers und dessen kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet kann auch nicht angenommen werden, dass sein Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK berührt wäre. Doch selbst wenn man davon ausginge, dass sein Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung berührt wäre, ist die Ausweisung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Beim Beschwerdeführer konnte keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet festgestellt werden, da er weder deutsch spricht, noch Kontakte zu Österreicher pflegt, keiner geregelten, legalen Arbeit nachgeht und keinerlei Familienangehörige oder sonstige Verwandte im Bundesgebiet hat, sondern sich im Gegenteil seine Schwester und seine beiden Kinder nach wie vor in China aufhalten. Sein bisheriger kurzer Aufenthalt im Bundesgebiet, der weniger als ein Jahr umfasst, wird zudem noch dadurch gemindert, dass dieser nur insofern legal ist, als er sich auf einen letztlich unberechtigten Asylantrag stützt. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und im gegenständlichen Fall - wie eben dargelegt - von einer fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers nicht gesprochen werden kann, ist dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers - im Verhältnis zu seinem privaten Interesse am Verbleib in Österreich - der Vorzug zu geben.Mit Abweisung des Asylantrages kommt dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Wie das Bundesasylamt treffend festgestellt hat, verfügt der Beschwerdeführer über keine besonderen Bindungen zum Bundesgebiet. Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Es liegt somit kein Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers vor. Im Hinblick auf die mangelnde Integration des Beschwerdeführers und dessen kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet kann auch nicht angenommen werden, dass sein Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK berührt wäre. Doch selbst wenn man davon ausginge, dass sein Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung berührt wäre, ist die Ausweisung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt. Beim Beschwerdeführer konnte keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet festgestellt werden, da er weder deutsch spricht, noch Kontakte zu Österreicher pflegt, keiner geregelten, legalen Arbeit nachgeht und keinerlei Familienangehörige oder sonstige Verwandte im Bundesgebiet hat, sondern sich im Gegenteil seine Schwester und seine beiden Kinder nach wie vor in China aufhalten. Sein bisheriger kurzer Aufenthalt im Bundesgebiet, der weniger als ein Jahr umfasst, wird zudem noch dadurch gemindert, dass dieser nur insofern legal ist, als er sich auf einen letztlich unberechtigten Asylantrag stützt. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und im gegenständlichen Fall - wie eben dargelegt - von einer fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers nicht gesprochen werden kann, ist dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers - im Verhältnis zu seinem privaten Interesse am Verbleib in Österreich - der Vorzug zu geben.
Dem Vorbringen, es werde vorsichtshalber angemerkt, der angefochtene Bescheid sei nichtig, da der Verfasser des Bescheides nicht identisch sei mit der Person, die die Einvernahme durchgeführt habe, ist entgegen zu halten, dass dies nicht der Aktenlage entspricht, weshalb darauf nicht weiter eingegangen werden muss.
Soweit der bevollmächtigte Vertreter eine das Bundesasylamt treffende Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß § 119 Abs. 2 FPG behauptet, wird auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (wonach in Asylverfahren der tatsächlichen Identität des Antragstellers nur insoweit Bedeutung zukommt, als durch Zweifel an dieser auch die Glaubwürdigkeit einer behaupteten Bedrohung reduziert werden kann) und insbesondere auf das Erkenntnis vom 26.09.2007, Zl. 2007/19/0086, verwiesen, in dem ausdrücklich festgehalten wird, dass aus der angeführten Gesetzesbestimmung grundsätzlich keine diesbezüglichen Ermittlungspflichten der Asylbehörden abgeleitet werden können.Soweit der bevollmächtigte Vertreter eine das Bundesasylamt treffende Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß Paragraph 119, Absatz 2, FPG behauptet, wird auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (wonach in Asylverfahren der tatsächlichen Identität des Antragstellers nur insoweit Bedeutung zukommt, als durch Zweifel an dieser auch die Glaubwürdigkeit einer behaupteten Bedrohung reduziert werden kann) und insbesondere auf das Erkenntnis vom 26.09.2007, Zl. 2007/19/0086, verwiesen, in dem ausdrücklich festgehalten wird, dass aus der angeführten Gesetzesbestimmung grundsätzlich keine diesbezüglichen Ermittlungspflichten der Asylbehörden abgeleitet werden können.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, den Status des Asylberechtigten oder den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe. Es bestehen auch keine Gründe, die gegen eine Ausweisung des Beschwerdeführers in die VR China sprächen.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, non refoulementZuletzt aktualisiert am
23.02.2010