TE AsylGH Erkenntnis 2010/1/19 B4 308030-2/2010

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Veröffentlicht am 19.01.2010
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Norm

AsylG 2005 §34
AsylGHG §23 Abs1
AVG §66 Abs4
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

B4 308.030-2/2010/2E

B4 308.102-2/2010/2E

B4 308.101-2/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerden (1.) des XXXX (2.) der XXXX undDer Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerden (1.) des römisch 40 (2.) der römisch 40 und

(3.) der XXXX, alle kosovarische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 4.12.2009, (1.) Zl. 09 14.314-EAST Ost, (2.) Zl. 09 14.316-EAST Ost und (3.) Zl. 09 14.318-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:(3.) der römisch 40 , alle kosovarische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 4.12.2009, (1.) Zl. 09 14.314-EAST Ost, (2.) Zl. 09 14.316-EAST Ost und (3.) Zl. 09 14.318-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerden werden die angefochtenen Bescheide gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG aufgehoben.In Erledigung der Beschwerden werden die angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG aufgehoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stellten am 16.11.2009 für sich selbst, die Drittbeschwerdeführerin sowie ihre weitere gemeinsame minderjährige Tochter XXXX Anträge auf internationalen Schutz.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stellten am 16.11.2009 für sich selbst, die Drittbeschwerdeführerin sowie ihre weitere gemeinsame minderjährige Tochter römisch 40 Anträge auf internationalen Schutz.

2. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 4.12.2009 wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer gemäß 68 Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies sie zugleich gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo aus. Mit ebenfalls vom 4.12.2009 datierender Erledigung sprach das Bundesasylamt bezüglich XXXX das Gleiche aus.2. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 4.12.2009 wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer gemäß 68 Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies sie zugleich gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo aus. Mit ebenfalls vom 4.12.2009 datierender Erledigung sprach das Bundesasylamt bezüglich römisch 40 das Gleiche aus.

3. Gegen die die Beschwerdeführer betreffenden Bescheide richten sich die gegenständlichen, fristgerecht erhobenen Beschwerden.

4. Mit Beschluss vom heutigen Tag, Zl. B4 308.103/2010/2E, wies der Asylgerichtshof die von XXXX erhobene Beschwerde gegen die sie betreffende Erledigung des Bundesasylamtes mit der Begründung zurück, dass die im Verwaltungsakt befindliche Urschrift der Erledigung keine Unterschrift des Genehmigenden aufweise, diese somit kein Bescheid sei und der Beschwerde daher ein taugliches Anfechtungsobjekt fehle.4. Mit Beschluss vom heutigen Tag, Zl. B4 308.103/2010/2E, wies der Asylgerichtshof die von römisch 40 erhobene Beschwerde gegen die sie betreffende Erledigung des Bundesasylamtes mit der Begründung zurück, dass die im Verwaltungsakt befindliche Urschrift der Erledigung keine Unterschrift des Genehmigenden aufweise, diese somit kein Bescheid sei und der Beschwerde daher ein taugliches Anfechtungsobjekt fehle.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden; er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden; er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

1.2. Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG.1.2. Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG.

1.3. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.1.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

2.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.2.1. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

2.2. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.2.2. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu § 34 Asylgesetz (RV 952 BlgNR XXII. GP, 54) sind die Asylverfahren einer Familie unter einem zu führen, wobei jeder Antrag auf internationalen Schutz gesondert zu prüfen ist; es erhalten alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid, mit dem über die Asylgewährung oder über die subsidiäre Schutzgewährung abgesprochen wird. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden. Das gemeinsame Führen der Verfahren hat den Vorteil, dass möglichst zeitgleich über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird. Diese Vereinfachung und Straffung der Verfahren werde auch im Berufungsverfahren fortgesetzt.Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 34, Asylgesetz Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP, 54) sind die Asylverfahren einer Familie unter einem zu führen, wobei jeder Antrag auf internationalen Schutz gesondert zu prüfen ist; es erhalten alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid, mit dem über die Asylgewährung oder über die subsidiäre Schutzgewährung abgesprochen wird. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden. Das gemeinsame Führen der Verfahren hat den Vorteil, dass möglichst zeitgleich über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird. Diese Vereinfachung und Straffung der Verfahren werde auch im Berufungsverfahren fortgesetzt.

3. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gehören als deren Eltern der Kernfamilie der XXXX an. Zum Verfahren der Drittbeschwerdeführerin ist anzumerken, dass sich der Grundsatz des § 34 Abs. 4 AsylG, wonach alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten, bei minderjährigen Geschwistern dahin auswirkt, dass auch diese - vermittelt über die gemeinsamen Eltern oder einen gemeinsamen Elternteil - den gleichen Schutzumfang zu erhalten haben. Da das Verfahren der XXXX (wie sich aus dem unter Punkt I.4. dargestellten Beschluss des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ergibt) weiterhin beim Bundesasylamt anhängig ist und gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Verfahren von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind, waren die angefochtenen Bescheide aufzuheben.3. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gehören als deren Eltern der Kernfamilie der römisch 40 an. Zum Verfahren der Drittbeschwerdeführerin ist anzumerken, dass sich der Grundsatz des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG, wonach alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten, bei minderjährigen Geschwistern dahin auswirkt, dass auch diese - vermittelt über die gemeinsamen Eltern oder einen gemeinsamen Elternteil - den gleichen Schutzumfang zu erhalten haben. Da das Verfahren der römisch 40 (wie sich aus dem unter Punkt römisch eins.4. dargestellten Beschluss des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ergibt) weiterhin beim Bundesasylamt anhängig ist und gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Verfahren von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind, waren die angefochtenen Bescheide aufzuheben.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 Asylgesetz 2005 unterbleiben.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, Asylgesetz 2005 unterbleiben.

Schlagworte

Bescheidbehebung, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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