RS Vwgh 2005/6/28 2003/05/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
UVPG 2000 §3 Abs7;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/05/0246

Rechtssatz

Für die Bindungswirkung einer rechtskräftigen Feststellung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ist nicht relevant, ob der Bauwerber ident ist mit dem Antragsteller im Feststellungsverfahren, weil dem Feststellungsbescheid nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 eine dingliche Wirkung jedenfalls insofern zukommt, als sich dieser seinem Inhalt nach - ungeachtet der Person des Bescheidadressaten - auf das Projekt bezieht. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang nur, dass das Bauvorhaben mit dem im Feststellungsverfahren gegenständlichen Projekt hinsichtlich der für die Beurteilung der UVP-Pflicht relevanten Punkte ident ist. Die Identität könnte dann verneint werden, wenn die Lage des Bauvorhabens so verändert wäre, dass die umweltrelevanten Auswirkungen anders zu beurteilen wären.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003050091.X03

Im RIS seit

11.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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