TE AsylGH Erkenntnis 2010/1/21 S13 408305-2/2009

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Veröffentlicht am 21.01.2010
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S13 408.305-2/2009/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2009, FZ 09 06.438-BAG, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2009, FZ 09 06.438-BAG, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Satz 2 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang

Erster Bescheid und Behebung durch den Asylgerichtshof

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste am 01.06.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (AS 13).

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom31.07.2009, FZ 09 06.438-BAG (AS 13), wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen (in der Folge: erster Bescheid).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom31.07.2009, FZ 09 06.438-BAG (AS 13), wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen (in der Folge: erster Bescheid).

Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer bereits aus der Türkei kommend zunächst nach Griechenland gekommen sei, wo er lt. eines Eurodac-Treffers (AS 29) erkennungsdienstliche behandelt worden sei. Er habe Griechenland, ohne eine Asylantrag gestellt zu haben, verlassen und sei über Ungarn, wo er ebenfalls lt. Eurodac erkennungsdienstlich erfasst worden sei, nach Österreich gekommen, um den (ersten) Asylantrag zu stellen. Somit sei gemäß der Dublin II-VO Griechenland für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständig. Gründe für einen Selbsteintritt Österreichs gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO lägen nicht vor, da der Beschwerdeführer in Österreich keine Familienmitglieder und auch keinen sonstigen privaten Bezug habe und für Asylwerber in Griechenland allgemein ein faires Asylverfahren, Refoulement-Schutz sowie ausreichende Grundversorgung gewährleistet seien. Eine Überstellung nach Griechenland stelle daher keine Verletzung von Art. 8 oder Art. 3 ERMK dar.Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer bereits aus der Türkei kommend zunächst nach Griechenland gekommen sei, wo er lt. eines Eurodac-Treffers (AS 29) erkennungsdienstliche behandelt worden sei. Er habe Griechenland, ohne eine Asylantrag gestellt zu haben, verlassen und sei über Ungarn, wo er ebenfalls lt. Eurodac erkennungsdienstlich erfasst worden sei, nach Österreich gekommen, um den (ersten) Asylantrag zu stellen. Somit sei gemäß der Dublin II-VO Griechenland für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständig. Gründe für einen Selbsteintritt Österreichs gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO lägen nicht vor, da der Beschwerdeführer in Österreich keine Familienmitglieder und auch keinen sonstigen privaten Bezug habe und für Asylwerber in Griechenland allgemein ein faires Asylverfahren, Refoulement-Schutz sowie ausreichende Grundversorgung gewährleistet seien. Eine Überstellung nach Griechenland stelle daher keine Verletzung von Artikel 8, oder Artikel 3, ERMK dar.

Gegen den ersten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde beim Bundesasylamt und machte unter Vorlage verschiedener Berichte im Wesentlichen geltend, dass das Verwaltungsverfahren vor den griechischen Asylbehörden mangelhaft sei, dass es unzureichende Berufungsmöglichkeiten gebe, dass große Mängel in der Versorgung von Asylwerber vorlägen und der Refoulement-Schutzes mangelhaft sei. Darüber hinaus würden Asylwerber einem erheblichen Risiko ausgesetzt seien, Opfer von Misshandlungen durch griechische Sicherheitskräfte zu werden.

Der am 17.08.2009 beim Asylgerichtshof eingelangten Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 19.08.2009 (S4 408.305-1/2009/2E) gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der erste Bescheid behoben.Der am 17.08.2009 beim Asylgerichtshof eingelangten Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 19.08.2009 (S4 408.305-1/2009/2E) gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der erste Bescheid behoben.

Zur Begründung führt der Asylgerichtshof aus:

"Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid keinerlei Feststellungen zur Versorgung von Asylwerbern und zum Zugang zum Asylverfahren in Griechenland sowie zum griechischen Asylverfahren überhaupt (!) getroffen, sondern diesbezüglich lediglich auf die umfangreichen Feststellungen im Akt' (vgl. AS 109 bis 115) verwiesen, ohne dabei jedoch die vom Asylwerber ins Verfahren eingebrachten Berichte (ProAsyl, VG Gießen und UNHCR) einzugehen und dies in eine gesamtbetrachtende Beweiswürdigung einfließen zu lassen."Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid keinerlei Feststellungen zur Versorgung von Asylwerbern und zum Zugang zum Asylverfahren in Griechenland sowie zum griechischen Asylverfahren überhaupt (!) getroffen, sondern diesbezüglich lediglich auf die umfangreichen Feststellungen im Akt' vergleiche AS 109 bis 115) verwiesen, ohne dabei jedoch die vom Asylwerber ins Verfahren eingebrachten Berichte (ProAsyl, VG Gießen und UNHCR) einzugehen und dies in eine gesamtbetrachtende Beweiswürdigung einfließen zu lassen.

[...]

Die in Form der obgenannten drei Berichte erhobenen Einwendungen des Asylwerbers wurden schlichtweg negiert. [...] "

(Erkenntnis S4 408.305-1/2009/2E, Seite 5, zweiter und dritter Absatz).

Der Asylgerichtshof entschied, dass dadurch eine Abwägung der für bzw. gegen die Zulässigkeit einer Überstellung nach Griechenland sprechenden Gesichtspunkte gänzlich unterblieben ist und schlussfolgerte:

"Es bedarf somit zur Sachverhaltsfeststellung jedenfalls einer Berücksichtigung der vom Asylwerber vorgelegten Schriftstücke verbunden mit einer abwägenden Gesamtbetrachtung aller Ermittlungsergebnisse, wobei unter einem auch auf die in der Beschwerde behaupteten neuen Entwicklungen (- wie etwa den behauptetermaßen am 20.7.2009 in Kraft getretenen Präsidialerlass 81/2009 - AS 157f. , sowie dass eine Arbeitsbewilligung für griechische Asylwerber faktisch nicht erlangbar sei - AS 173f einzugehen sein wird.""Es bedarf somit zur Sachverhaltsfeststellung jedenfalls einer Berücksichtigung der vom Asylwerber vorgelegten Schriftstücke verbunden mit einer abwägenden Gesamtbetrachtung aller Ermittlungsergebnisse, wobei unter einem auch auf die in der Beschwerde behaupteten neuen Entwicklungen (- wie etwa den behauptetermaßen am 20.7.2009 in Kraft getretenen Präsidialerlass 81 aus 2009, - AS 157f. , sowie dass eine Arbeitsbewilligung für griechische Asylwerber faktisch nicht erlangbar sei - AS 173f einzugehen sein wird."

(Erkenntnis S4 408.305-1/2009/2E, Seite 6, zweiter Absatz).

Zweiter Bescheid und Beschwerde zum Asylgerichtshof

Der Beschwerdeführer wurde daraufhin am 09.12.2009 vom Bundesasylamt erneut niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dessen wurden dem Beschwerdeführer aktualisierte Unterlagen der Staatendokumentation über Griechenland vorgehalten (AS 253).

Diese Unterlagen befassen sich im Wesentlichen mit dem Präsidialdekret 81/2009 zur Novellierung des griechischen Asylverfahrens und mit den Ergebnissen der Fact Finding Mission des Österreichischen Roten Kreuzes und der Caritas Österreich vom 23. bis 25.05.2009 sowie mit den Auskünften der Österreichischen Botschaft in Athen vom 31.07.2009 sowie vom 14.10.2009 und mit der Reaktion der griechischen Behörden auf den kritischen Bericht von Human Rights Watch vom 12.10.2009. Weiters wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass laut der der Antwort der griechischen Regierung vom Juni 2009 auf den (nicht näher bezeichneten) Bericht des Council of Europe "(d)ie Versorgung, auch bei medizinischen Problemen, von Asylwerbern gesichert (ist)."Diese Unterlagen befassen sich im Wesentlichen mit dem Präsidialdekret 81 aus 2009, zur Novellierung des griechischen Asylverfahrens und mit den Ergebnissen der Fact Finding Mission des Österreichischen Roten Kreuzes und der Caritas Österreich vom 23. bis 25.05.2009 sowie mit den Auskünften der Österreichischen Botschaft in Athen vom 31.07.2009 sowie vom 14.10.2009 und mit der Reaktion der griechischen Behörden auf den kritischen Bericht von Human Rights Watch vom 12.10.2009. Weiters wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass laut der der Antwort der griechischen Regierung vom Juni 2009 auf den (nicht näher bezeichneten) Bericht des Council of Europe "(d)ie Versorgung, auch bei medizinischen Problemen, von Asylwerbern gesichert (ist)."

Schließlich wurde der Beschwerdeführer damit konfrontiert, dass nach Ansicht des Bundesasylamt somit die von ihm ersten Verfahren vorgelegten Informationen von ProAsyl vom 19.02.2009 und das Urteil des deutschen Verwaltungsgerichts Gießen vom 15.05.2008 sowie der UNHCR Bericht vom 01.12.2008 durch die aktualisierten Feststellungen der Staatendokumentation überholt seien.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2009, FZ 09 06.438-BAG (AS 337) - zugestellt am selben Tag - wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz erneut zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen (in der Folge: angefochtener Bescheid).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2009, FZ 09 06.438-BAG (AS 337) - zugestellt am selben Tag - wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz erneut zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen (in der Folge: angefochtener Bescheid).

Zur Begründung stützt sich das Bundesasylamt - was die Lage von Asylwerbern in Griechenland betrifft - auf die erwähnten Ergebnisse der Staatendokumentation, die Inhalt des Bescheides sind.

Dabei befasst sich das Bundesasylamt ausführlich mit dem griechischen Asylverfahren (insbesondere mit der Novelle nach dem Präsidialdekret 81/2009 sowie mit der Versorgung von Asylwerbern. Zu letzterem verweist das Bundesasylamt neben breiten Ausführungen zur Unterbringung darauf, dass die "Rosa Karte" Asylwerber "zur Ausbildung- und Arbeitsaufnahme [...] berechtige" und dass "Asylwerber [...] auch eine befristete Arbeitsbewilligung für die Dauer des Asylverfahrens beantragen" könnten.Dabei befasst sich das Bundesasylamt ausführlich mit dem griechischen Asylverfahren (insbesondere mit der Novelle nach dem Präsidialdekret 81 aus 2009, sowie mit der Versorgung von Asylwerbern. Zu letzterem verweist das Bundesasylamt neben breiten Ausführungen zur Unterbringung darauf, dass die "Rosa Karte" Asylwerber "zur Ausbildung- und Arbeitsaufnahme [...] berechtige" und dass "Asylwerber [...] auch eine befristete Arbeitsbewilligung für die Dauer des Asylverfahrens beantragen" könnten.

Gegen den angefochtenen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.12.2009 Beschwerde beim Bundesasylamt eingelegt.

Zur Begründung hat der Beschwerdeführer im Wesentliche vorgebracht, dass das Bundesasylamt auch im angefochtenen Bescheid nicht sämtliche im Verfahren vom Beschwerdeführer vorgebrachten kritischen Informationen über Griechenland, insbesondere nicht solche über die Versorgungssituation von Asylwerbern berücksichtigt hat und somit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom vom 19.08.2009 (S4 408.305-1/2009/2E) nicht Genüge getan habe.

Die Beschwerde langte am 29.12.2009 beim Asylgerichthof ein.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Angesichts des Spruchinhalts und der Tatsache, dass da Erkenntnis innerhalb der Frist zur Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung gemäß § 37 Abs. 1 AsylG erlassen wurde, konnte eine Entscheidung über diese unterbleiben.Angesichts des Spruchinhalts und der Tatsache, dass da Erkenntnis innerhalb der Frist zur Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG erlassen wurde, konnte eine Entscheidung über diese unterbleiben.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 iVm § 75 Abs. 1 AsylG - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 (im Folgenden: AsylG), ist dieses Gesetz auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren ist seit 01.06.2009 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins, AsylG - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (im Folgenden: AsylG), ist dieses Gesetz auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren ist seit 01.06.2009 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Die Beschwerde ist fristgerecht beim Asylgerichtshof eingebracht worden und es bestehen keine Bedenken gegen ihre Zulässigkeit.

Der angefochtene Bescheid ist gemäß § 41 Abs 3 AsylG erneut zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen.Der angefochtene Bescheid ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG erneut zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen.

Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt nämlich die vom Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.08.2009 (S4 408.305-1/2009/2E, Seite 6, zweiter Absatz) für notwendig erachteten weiteren Sachverhaltsermittlungen nicht vollständig durchgeführt.

Dadurch hat das Bundesasylamt die daraus möglicherweise resultierende Pflicht zum Selbsteintritt Österreichs gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO noch immer nicht ausreichend würdigen können.Dadurch hat das Bundesasylamt die daraus möglicherweise resultierende Pflicht zum Selbsteintritt Österreichs gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO noch immer nicht ausreichend würdigen können.

Es werden daher zu den im Erkenntnis des Asylgerichtshofe vom 19.08.2009 (S4 408.305-1/2009/2E) als entscheidungsrelevant formulierten Punkten vom Bundesasylamt geeignete weitere Erhebungen einzuholen sein.

Ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen kann aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.

Schlussfolgerung

Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ist zu beheben.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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