Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
C8 410857-1/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2009, AZ. 08 06.396-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt.Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2009, AZ. 08 06.396-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt.
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 AsylG, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, AsylG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.
II. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Kostenersatz wird zurückgewiesen.römisch zwei. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Kostenersatz wird zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Der Beschwerdeführer stellte am 22.07.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er wurde noch am selben Tag einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und am 25.07.2008 in der Erstaufnahmestelle Ost sowie am 01.09.2009 in der Außenstelle Salzburg niederschriftlich einvernommen.
Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung am 22.07.2008 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass er zu einer Moschee gegangen sei und dort Prediger gewesen seien, welche zum Jihad aufgerufen hätten. Danach hätten sie ihn zu einer anderen Moschee geschickt, wo sie Leute für diesen heiligen Krieg rekrutiert hätten. Der Beschwerdeführer habe dies verweigert. Auf Anraten seines Vaters sei er dann aus Pakistan geflüchtet.
Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.07.2008 brachte der Beschwerdeführer folgenden Sachverhalt vor: Er sei seit August oder September 2007 ein oder zwei Mal in der Woche in die Koranschule gegangen und habe im Jänner oder Februar 2008 dann erfahren, dass man dort auch auf den Jihad vorbereitet werde. Er sei von dort ein oder zwei Mal nach M. mitgenommen worden, wo sich ein Trainingslager befunden habe. Dort hätten sie ihnen gesagt, dass sie noch ein paar Mal ins Trainingslager müssten und danach in den Jihad an der Grenze geschickt werden würden. Einige Schüler hätten sich geweigert, in den Jihad zu ziehen. Die Lehrer der Koranschule seien auch einige Mal bei den Eltern des Beschwerdeführers zu Hause gewesen und hätten gefragt, weshalb er nicht mehr in die Schule komme. Sie hätten die Eltern aufgefordert, den Beschwerdeführer wieder in die Schule zu schicken, ansonsten sie Probleme bekommen könnten. Sie seien immer zu zweit oder zu dritt gekommen. Einmal hätten sie auch versucht, den Beschwerdeführer mit Gewalt mitzunehmen, jedoch sei es ihm gelungen, wegzulaufen. Er sei zur Polizei in S.M. gegangen und habe Anzeige erstattet. Am gleichen Tag sei er dann nach S. gegangen und habe sich dort bei Verwandten versteckt. Die Lehrer hätten von der Polizei erfahren, dass der Beschwerdeführer eine Anzeige erstattet habe, weshalb sie dann seine Eltern bedroht hätten. Sie hätten auch erfahren, dass sich der Beschwerdeführer bei den Verwandten in S. versteckt habe und sie hätten seinen Verwandten gesagt, dass sie ihn umbringen würden, falls sie ihn erwischen würden. Der Vater des Beschwerdeführers sei dann noch einmal zur Polizei gegangen und habe dort eine Anzeige gemacht. Die Polizei habe aber nichts unternommen. Sie hätten bei der Polizei die Namen angegeben, aber diese seien von der Polizei nicht in die Anzeige geschrieben worden. Sie hätten eine Kopie der Anzeige erhalten. Die Lehrer seien sehr böse gewesen, dass sie bei der Polizei eine Anzeige erstattet hätten. Der Beschwerdeführer habe in Pakistan niemals Probleme mit den Behörden oder sonstigen staatlichen Organen gehabt.
Anlässlich einer weiteren Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, am 01.09.2009, gab der Beschwerdeführer an, dass er ein Jahr in die von ihm erwähnte Koranschule gegangen sei. Er sei in Pakistan nicht vorbestraft. Er habe im Jänner 2008 seinen Heimatort sowie im Juni 2008 sein Heimatland verlassen. In der Zwischenzeit habe er sich bei seiner Tante in S. und anschließend wieder zu Hause in XXXX aufgehalten. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer erneut an, dass er von den Lehrern der Koranschule gezwungen worden sei, für den Jihad zu trainieren. Er wollte das jedoch nicht und sei daher nicht mehr in die Schule gegangen. Diese Vorfälle seien alle zwischen November und Dezember 2007 gewesen. Er sei unter Druck gesetzt worden, dass er zur Koranschule gehe und die Lehrer der Koranschule seien zu ihm nach Hause gekommen. Das erste Mal hätten sie den Eltern des Beschwerdeführers gesagt, dass sie den Beschwerdeführer in die Schule schicken sollten. Da er nicht hingegangen sei, seien sie nochmals gekommen und hätten ihn und seine Eltern mit dem Umbringen bedroht, falls der Beschwerdeführer nicht wieder in die Koranschule gehe. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2006 freiwillig in der Koranschule angefangen, sich weiterzubilden. Das fluchtauslösende Ereignis sei für den Beschwerdeführer der Tag gewesen, an welchem sein Vater Anzeige bei der Polizei erstatten wollte. Die Polizei habe keine Anzeige aufgenommen und habe sie beruhigt, dass dies nur ein kleines Problem sei. Als jedoch die Lehrer erfahren hätten, dass der Vater des Beschwerdeführers Anzeige erstatten wollte, seien sie zu ihnen nach Hause gekommen und wollten den Beschwerdeführer schlagen, jedoch sei dieser nicht zu Hause gewesen. Nach Vorhalt, dass der Beschwerdeführer einerseits behauptete, dass die Polizei keine Anzeige aufgenommen habe und andererseits aber einen FIR vorlegte, gab der Beschwerdeführer an, dass er eines Tages auf dem Motorrad unterwegs gewesen sei und die Lehrer mit dem Auto gekommen seien und ihn kidnappen wollten. Später sei dann dieser FIR aufgenommen worden. Hinsichtlich der Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative gab der Beschwerdeführer an, dass die Lehrer auch nach S. gekommen seien und dort seine Tante und seinen Onkel bedroht hätten. Später hätten sie dann auch in XXXX ihre Adresse gewechselt. Seine gesamte Familie habe Probleme bekommen und deshalb habe ihn sein Vater ins Ausland geschickt. Seine Familie lebe weiterhin in Pakistan. Die Organisation, welche hinter den Lehrern der Koranschule stehe, sei die Lashkar-e-Toiba. Falls der Beschwerdeführer wieder nach Pakistan zurückkehren würde, würde er sofort umgebracht werden. Im Anschluss an die Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte über Pakistan zur Kenntnis gebracht, zu welchen der Beschwerdeführer lediglich angab, dass viele Sachen falsch seien, jedoch keine diesbezügliche nähere Erklärung abgab.Anlässlich einer weiteren Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, am 01.09.2009, gab der Beschwerdeführer an, dass er ein Jahr in die von ihm erwähnte Koranschule gegangen sei. Er sei in Pakistan nicht vorbestraft. Er habe im Jänner 2008 seinen Heimatort sowie im Juni 2008 sein Heimatland verlassen. In der Zwischenzeit habe er sich bei seiner Tante in S. und anschließend wieder zu Hause in römisch 40 aufgehalten. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer erneut an, dass er von den Lehrern der Koranschule gezwungen worden sei, für den Jihad zu trainieren. Er wollte das jedoch nicht und sei daher nicht mehr in die Schule gegangen. Diese Vorfälle seien alle zwischen November und Dezember 2007 gewesen. Er sei unter Druck gesetzt worden, dass er zur Koranschule gehe und die Lehrer der Koranschule seien zu ihm nach Hause gekommen. Das erste Mal hätten sie den Eltern des Beschwerdeführers gesagt, dass sie den Beschwerdeführer in die Schule schicken sollten. Da er nicht hingegangen sei, seien sie nochmals gekommen und hätten ihn und seine Eltern mit dem Umbringen bedroht, falls der Beschwerdeführer nicht wieder in die Koranschule gehe. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2006 freiwillig in der Koranschule angefangen, sich weiterzubilden. Das fluchtauslösende Ereignis sei für den Beschwerdeführer der Tag gewesen, an welchem sein Vater Anzeige bei der Polizei erstatten wollte. Die Polizei habe keine Anzeige aufgenommen und habe sie beruhigt, dass dies nur ein kleines Problem sei. Als jedoch die Lehrer erfahren hätten, dass der Vater des Beschwerdeführers Anzeige erstatten wollte, seien sie zu ihnen nach Hause gekommen und wollten den Beschwerdeführer schlagen, jedoch sei dieser nicht zu Hause gewesen. Nach Vorhalt, dass der Beschwerdeführer einerseits behauptete, dass die Polizei keine Anzeige aufgenommen habe und andererseits aber einen FIR vorlegte, gab der Beschwerdeführer an, dass er eines Tages auf dem Motorrad unterwegs gewesen sei und die Lehrer mit dem Auto gekommen seien und ihn kidnappen wollten. Später sei dann dieser FIR aufgenommen worden. Hinsichtlich der Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative gab der Beschwerdeführer an, dass die Lehrer auch nach S. gekommen seien und dort seine Tante und seinen Onkel bedroht hätten. Später hätten sie dann auch in römisch 40 ihre Adresse gewechselt. Seine gesamte Familie habe Probleme bekommen und deshalb habe ihn sein Vater ins Ausland geschickt. Seine Familie lebe weiterhin in Pakistan. Die Organisation, welche hinter den Lehrern der Koranschule stehe, sei die Lashkar-e-Toiba. Falls der Beschwerdeführer wieder nach Pakistan zurückkehren würde, würde er sofort umgebracht werden. Im Anschluss an die Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte über Pakistan zur Kenntnis gebracht, zu welchen der Beschwerdeführer lediglich angab, dass viele Sachen falsch seien, jedoch keine diesbezügliche nähere Erklärung abgab.
Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer folgende Dokumente vor:
Nach Aufforderung, die von ihm vorgelegten Dokumente zu übersetzen, gab der Beschwerdeführer an, dass diese nur schwer leserlich seien. Dann brachte er vor, dass aus den Dokumenten hervorgehe, dass er eineinhalb Jahre die Koranschule besucht habe und er nannte deren Adresse. Weiters gab er an, dass er am 11.01.2008 von ein paar Priestern (Maulwis) geschlagen worden sei. Sie seien mit Stöcken und Pistolen bewaffnet gewesen und der Beschwerdeführer sei auch verletzt worden.
2. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2009 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt II gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III wurde er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.2. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2009 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch zwei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt. In Spruchpunkt römisch drei wurde er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.
Die Verwaltungsbehörde traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben (u.a. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Pakistan vom September 2008; US Department of State (USDOS), September 2008; UK Home Office, November 2008) zur allgemeinen Lage in Pakistan.
Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den angeblichen Problemen mit Leuten, die ihn in den heiligen Krieg Jihad schicken wollten, in keiner Weise geeignet seien, darin Verfolgung oder auch nur Missachtung seiner Person zu erkennen. Seinen Aussagen in der Einvernahme am 25.07.2008 zufolge sei er seit August 2007 bzw. September 2007 ein- oder zwei Mal pro Woche in eine Koranschule gegangen. Die regelmäßige Teilnahme am Unterricht in der Koranschule sei freiwillig gewesen. Immerhin sei der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits schon 30 Jahre alt gewesen. Unglaubwürdig erscheine laut den Aussagen des Beschwerdeführers am 25.07.2009, erst ein halbes Jahr später bemerkt zu haben, dass er in der Schule unter anderem auf den Jihad vorbereitet werde. Im Gegensatz dazu habe er in der Einvernahme am 01.09.2009 berichtet, dass er im November/Dezember 2007 von Gelehrten außerhalb der Koranschule unterrichtet und einmal in ein Trainingscamp mitgenommen worden sei. Demzufolge wäre er nur ein paar Monate in die Koranschule gegangen. Dennoch habe er ausdrücklich behauptet, ein Jahr in die Koranschule gegangen zu sein. Obendrein habe der Beschwerdeführer der Behörde den FIR vorgelegt, aus welchem hervorgehe, dass er eineinhalb Jahre in der Koranschule gewesen sei. Auf die Frage, ab wann er dem Unterricht in der Koranschule beigewohnt habe, meinte der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 01.09.2009 - widersprüchlich zu seinen früheren Aussagen - im Jahr 2006. All diese zeitlichen Unstimmigkeiten würden Anhaltspunkte für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers darstellen.
Bezugnehmend auf sein Vorbringen am 25.07.2008 sei der Beschwerdeführer nicht der einzige Schüler gewesen, welcher die Teilnahme am Trainingslager verwehrt habe, sondern er habe angeführt, dass einige Schüler ebenso verweigert hätten, in den Jihad zu ziehen. Des Weiteren habe der Vater dem Beschwerdeführer geraten, Pakistan zu verlassen und es sei nicht sein eigenes Bestreben gewesen, weshalb auch nicht auf eine aktuelle Verfolgungsgefahr speziell seiner Person zu schließen sei. Auch der Zeitraum zwischen der Entschlussfassung, sein Heimatland zu verlassen - nämlich im Jänner 2008 - bis hin zum tatsächlichen Verlassen Pakistans negiere eine aktuelle Verfolgungsgefahr. Zudem habe sich der Beschwerdeführer nach dem Abbruch der Koranschule auch weiterhin zu Hause in XXXX und bei seinen Verwandten in S. aufgehalten. Somit würden die angeblichen Probleme mit den islamischen Gelehrten in keinem zeitlichen Zusammenhang mit seiner Fluchtbewegung und in weiterer Folge zu seinem Fluchtgrund stehen. In der Erstbefragung am 22.07.2008 habe der Beschwerdeführer auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte, geantwortet, dass die Leute, die ihn in den heiligen Krieg schicken wollten, keine Ruhe geben würden. Am 01.09.2009 habe der Beschwerdeführer auf dieselbe Frage geantwortet, dass er bei einer Rückkehr von diesen Leuten umgebracht werden würde, was als Steigerung seines Fluchtvorbringens gewertet werde.Bezugnehmend auf sein Vorbringen am 25.07.2008 sei der Beschwerdeführer nicht der einzige Schüler gewesen, welcher die Teilnahme am Trainingslager verwehrt habe, sondern er habe angeführt, dass einige Schüler ebenso verweigert hätten, in den Jihad zu ziehen. Des Weiteren habe der Vater dem Beschwerdeführer geraten, Pakistan zu verlassen und es sei nicht sein eigenes Bestreben gewesen, weshalb auch nicht auf eine aktuelle Verfolgungsgefahr speziell seiner Person zu schließen sei. Auch der Zeitraum zwischen der Entschlussfassung, sein Heimatland zu verlassen - nämlich im Jänner 2008 - bis hin zum tatsächlichen Verlassen Pakistans negiere eine aktuelle Verfolgungsgefahr. Zudem habe sich der Beschwerdeführer nach dem Abbruch der Koranschule auch weiterhin zu Hause in römisch 40 und bei seinen Verwandten in S. aufgehalten. Somit würden die angeblichen Probleme mit den islamischen Gelehrten in keinem zeitlichen Zusammenhang mit seiner Fluchtbewegung und in weiterer Folge zu seinem Fluchtgrund stehen. In der Erstbefragung am 22.07.2008 habe der Beschwerdeführer auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte, geantwortet, dass die Leute, die ihn in den heiligen Krieg schicken wollten, keine Ruhe geben würden. Am 01.09.2009 habe der Beschwerdeführer auf dieselbe Frage geantwortet, dass er bei einer Rückkehr von diesen Leuten umgebracht werden würde, was als Steigerung seines Fluchtvorbringens gewertet werde.
Der Beschwerdeführer habe einen FIR gegen die islamischen Gelehrten vom 13.01.2008 vorgelegt, in welchem sein Vater Auseinandersetzungen mit diesen Leuten schilderte und die Befürchtung äußerte, dass er für terroristische Aktivitäten eingesetzt werde. Ein Fluchtvorbringen sei dann begründet, wenn der Staat nicht fähig und nicht gewillt sei, das Individuum zu schützen. Die Möglichkeit der angeblich zweimaligen Anzeigeerstattung lasse durchaus auf eine Funktionsfähigkeit der Polizeieinheiten schließen. Zudem könne aus den Länderfeststellungen auf keine generelle systematische Schutzunfähigkeit und -unwilligkeit der pakistanischen Behörden geschlossen werden. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer ausdrücklich betont, keine persönlichen Probleme mit Behörden und Ämtern in seinem Herkunftsstaat gehabt zu haben. Erwähnenswert sei daneben noch, dass der Beschwerdeführer angab, keine privaten Interessen mit seinem Aufenthalt in Österreich zu verbinden.
Zu Spruchpunkt II verwies das Bundesasylamt darauf, dass unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers eine allgemeine lebensbedrohende Notlage oder eine allgemeine extreme Gefährdungslage in Pakistan nicht besteht. Zur individuellen Situation des Beschwerdeführers wurde weiters angeführt, dass er auch vor seiner Ausreise in der Lage gewesen sei, seine primären Lebensbedürfnisse in Pakistan zu befriedigen. Da in diesem Punkt keine Hinweise auf eine maßgebliche Änderung der Umstände vorliegen würden, zumal er und seine Familie weitere Angehörige in Pakistan haben würden, könne daher nicht festgestellt werden, dass ihm im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan nicht wiederum möglich wäre, seinen Lebensunterhalt zu sichern. Es werde weiters auch auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie auf seine privaten und familiären Anknüpfungspunkte in Pakistan verwiesen. Auch leide der Beschwerdeführer an keiner schwerwiegenden, nicht behandelbaren Krankheit.Zu Spruchpunkt römisch zwei verwies das Bundesasylamt darauf, dass unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers eine allgemeine lebensbedrohende Notlage oder eine allgemeine extreme Gefährdungslage in Pakistan nicht besteht. Zur individuellen Situation des Beschwerdeführers wurde weiters angeführt, dass er auch vor seiner Ausreise in der Lage gewesen sei, seine primären Lebensbedürfnisse in Pakistan zu befriedigen. Da in diesem Punkt keine Hinweise auf eine maßgebliche Änderung der Umstände vorliegen würden, zumal er und seine Familie weitere Angehörige in Pakistan haben würden, könne daher nicht festgestellt werden, dass ihm im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan nicht wiederum möglich wäre, seinen Lebensunterhalt zu sichern. Es werde weiters auch auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie auf seine privaten und familiären Anknüpfungspunkte in Pakistan verwiesen. Auch leide der Beschwerdeführer an keiner schwerwiegenden, nicht behandelbaren Krankheit.
Zu Spruchpunkt III legte die Verwaltungsbehörde dar, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Beziehungen in Österreich verfügt und aus seiner persönlichen Situation keine Hinweise ersichtlich sind, welche gegen eine Ausweisung sprechen würden. Der Beschwerdeführer habe weder soziale Bindungen noch entsprechende Privatinteressen in Österreich vorgebracht.Zu Spruchpunkt römisch drei legte die Verwaltungsbehörde dar, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Beziehungen in Österreich verfügt und aus seiner persönlichen Situation keine Hinweise ersichtlich sind, welche gegen eine Ausweisung sprechen würden. Der Beschwerdeführer habe weder soziale Bindungen noch entsprechende Privatinteressen in Österreich vorgebracht.
3. Dagegen wurde am 23.12.2009 Beschwerde eingebracht, in welcher der Verfahrensgang sowie das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen wiederholt und weiters vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer in Pakistan eine extreme Gefährdung für sein Leib, Leben und die Freiheit befürchten müsse, da die Sicherheitslage in Pakistan nach wie vor sehr schlecht sei. Es sei von der belangten Behörde der nach wie vor fehlenden staatlichen Unterstützung und Hilfe in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers keine Beachtung geschenkt worden. Die Behörde habe keine Ermittlungen in Bezug auf die im Heimatstaat des Beschwerdeführers lebenden Familienangehörigen und deren Bereitschaft zur Hilfeleistung durchgeführt, sodass es der Behörde nicht möglich sein konnte, entsprechende Feststellungen insbesondere auf eine familiäre Unterstützung nach einer Rückkehr nach Pakistan zu treffen. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Pakistan keine Lebensgrundlage mehr finden. Aufgrund der weltweiten schlechten Finanzlage sei auch in den nächsten Jahren mit keiner Verbesserung der Infrastruktur in Pakistan zu rechnen und der Beschwerdeführer wäre im Falle seiner Rückkehr von Neid und Missgunst umgeben. Die Behörde habe nur unzureichende Ermittlungen bezüglich der tatsächlichen Situation des Beschwerdeführers durchgeführt. Weiters sei die Novelle des Asylgesetzes 2005 zu berücksichtigen und insbesondere § 10 im Hinblick auf die Ausweisung des Beschwerdeführers zu überprüfen. Der Beschwerdeführer sei seit 2008 in Österreich aufhältig und gut integriert. Er versuche laufend, seine Deutschkenntnisse zu verbessern und habe nur noch wenige Bindungen zu Pakistan. Er sei auch strafrechtlich unbescholten. Zudem lebe auch die kranke Mutter des Beschwerdeführers in Österreich. Letztendlich wurde in der Beschwerde auch der Ersatz der Verfahrenskosten beantragt.3. Dagegen wurde am 23.12.2009 Beschwerde eingebracht, in welcher der Verfahrensgang sowie das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen wiederholt und weiters vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer in Pakistan eine extreme Gefährdung für sein Leib, Leben und die Freiheit befürchten müsse, da die Sicherheitslage in Pakistan nach wie vor sehr schlecht sei. Es sei von der belangten Behörde der nach wie vor fehlenden staatlichen Unterstützung und Hilfe in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers keine Beachtung geschenkt worden. Die Behörde habe keine Ermittlungen in Bezug auf die im Heimatstaat des Beschwerdeführers lebenden Familienangehörigen und deren Bereitschaft zur Hilfeleistung durchgeführt, sodass es der Behörde nicht möglich sein konnte, entsprechende Feststellungen insbesondere auf eine familiäre Unterstützung nach einer Rückkehr nach Pakistan zu treffen. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Pakistan keine Lebensgrundlage mehr finden. Aufgrund der weltweiten schlechten Finanzlage sei auch in den nächsten Jahren mit keiner Verbesserung der Infrastruktur in Pakistan zu rechnen und der Beschwerdeführer wäre im Falle seiner Rückkehr von Neid und Missgunst umgeben. Die Behörde habe nur unzureichende Ermittlungen bezüglich der tatsächlichen Situation des Beschwerdeführers durchgeführt. Weiters sei die Novelle des Asylgesetzes 2005 zu berücksichtigen und insbesondere Paragraph 10, im Hinblick auf die Ausweisung des Beschwerdeführers zu überprüfen. Der Beschwerdeführer sei seit 2008 in Österreich aufhältig und gut integriert. Er versuche laufend, seine Deutschkenntnisse zu verbessern und habe nur noch wenige Bindungen zu Pakistan. Er sei auch strafrechtlich unbescholten. Zudem lebe auch die kranke Mutter des Beschwerdeführers in Österreich. Letztendlich wurde in der Beschwerde auch der Ersatz der Verfahrenskosten beantragt.
4. Beweis wurde durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der Erstbehörde, des bekämpften Bescheides sowie der Beschwerde erhoben.
II. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht. Die Entscheidung des Bundesasylamtes erging am 09.12.2009; das gegenständliche Verfahren ist daher in Bezug auf Spruchpunkt III nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. Nr. 29/2009 zu führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht. Die Entscheidung des Bundesasylamtes erging am 09.12.2009; das gegenständliche Verfahren ist daher in Bezug auf Spruchpunkt römisch drei nach dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. Nr. 29 aus 2009, zu führen.
2. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Es hat zwei Einvernahmen des Beschwerdeführers durchgeführt und ihn konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.
In der Beschwerde wird der substantiierten Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nichts Substantiiertes entgegengehalten bzw. wird kein konkretes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen des Asylgerichtshofes bzw. einer ergänzenden Befragung geboten hätte. Das Beschwerdevorbringen zur mangelnden Schutzfähigkeit und -willigkeit der pakistanischen Behörden erschöpft sich in bloßen Behauptungen und wird diesbezüglich auf die Erwägungen unter II.3.2. verwiesen. Die Ausführungen zur schlechten Sicherheitslage in Pakistan sind sehr allgemein gehalten und vermögen keine individuelle Gefährdungsgefahr des Beschwerdeführers zu begründen. Hinsichtlich des Vorbringens, dass die Behörde keine Ermittlungen in Bezug auf die im Heimatstaat des Beschwerdeführers lebenden Familienangehörigen und deren Bereitschaft zur Hilfeleistung durchgeführt habe und dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Pakistan keine Lebensgrundlage mehr finden würde, ist auf die Ausführungen zu Spruchpunkt II unter II.4. zu verweisen. Bezüglich der Ausführungen in der Beschwerde zum Aufenthalt des Beschwerdeführers und dessen Integration in Österreich wird auf die Ausführungen zu Spruchpunkt III unter II.5. verwiesen. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen letztendlich nicht die schlüssige Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde gesamthaft in Zweifel zu ziehen und eine nochmalige Erörterung erforderlich erscheinen zu lassen. Der Sachverhalt stellt sich somit auch unter Berücksichtigung des Beschwerdeschriftsatzes weiterhin als geklärt dar.In der Beschwerde wird der substantiierten Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nichts Substantiiertes entgegengehalten bzw. wird kein konkretes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen des Asylgerichtshofes bzw. einer ergänzenden Befragung geboten hätte. Das Beschwerdevorbringen zur mangelnden Schutzfähigkeit und -willigkeit der pakistanischen Behörden erschöpft sich in bloßen Behauptungen und wird diesbezüglich auf die Erwägungen unter römisch zwei.3.2. verwiesen. Die Ausführungen zur schlechten Sicherheitslage in Pakistan sind sehr allgemein gehalten und vermögen keine individuelle Gefährdungsgefahr des Beschwerdeführers zu begründen. Hinsichtlich des Vorbringens, dass die Behörde keine Ermittlungen in Bezug auf die im Heimatstaat des Beschwerdeführers lebenden Familienangehörigen und deren Bereitschaft zur Hilfeleistung durchgeführt habe und dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Pakistan keine Lebensgrundlage mehr finden würde, ist auf die Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei unter römisch zwei.4. zu verweisen. Bezüglich der Ausführungen in der Beschwerde zum Aufenthalt des Beschwerdeführers und dessen Integration in Österreich wird auf die Ausführungen zu Spruchpunkt römisch drei unter römisch zwei.5. verwiesen. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen letztendlich nicht die schlüssige Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde gesamthaft in Zweifel zu ziehen und eine nochmalige Erörterung erforderlich erscheinen zu lassen. Der Sachverhalt stellt sich somit auch unter Berücksichtigung des Beschwerdeschriftsatzes weiterhin als geklärt dar.
3. Der Asylgerichtshof geht wie bereits das Bundesasylamt davon aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht hat; dies aus folgenden näheren Erwägungen:
3.1. Der Beschwerdeführer stellte die Probleme mit den Maulwis (Lehrern) der Koranschule nur allgemein in den Raum, ohne diese jedoch zu belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft zu machen. Er nannte keine Person namentlich und schilderte auch keine konkrete Bedrohungssituation, sondern brachte nur vor, dass er von Maulwis verfolgt werde, da er sich geweigert habe, für den Jihad zu trainieren. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer nicht erklären, weshalb gerade er einer asylrelevanten Verfolgung unterliege, und gab zudem an, dass sich mehrere Schüler geweigert hätten, in den Jihad zu ziehen, weshalb es noch umso weniger nachvollziehbar ist, dass gerade der Beschwerdeführer aufgrund seiner Weigerung verfolgt werden sollte. Weiters hält sich die gesamte Familie des Beschwerdeführers, welche gemäß den Aussagen des Beschwerdeführers aufgrund seiner Probleme mit den Maulwis auch bedroht worden sei, weiterhin unbehelligt in Pakistan auf. Außerdem brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt vor, dass er von den Lehrern beinahe entführt worden sei, als er mit dem Motorrad unterwegs gewesen sei, jedoch machte er auch hinsichtlich dieses Vorfalls sowie hinsichtlich seiner angeblichen Angreifer keine näheren Angaben, weshalb auch aus diesem Vorfall keine konkrete gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung ableitbar ist. Zudem ergaben sich bei den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner angeblich versuchten Entführung auch Widersprüche, da er bei der zweiten Einvernahme am 01.09.2009 vorbrachte, dass er auf dem Motorrad unterwegs gewesen sei, als man ihn kidnappen wollte, während er in der Einvernahme am 25.07.2008 angab, dass er weggelaufen sei, als die Maulwis versucht hätten, ihn mit Gewalt mitzunehmen.
Weiters ist festzustellen, dass aus dem vom Beschwerdeführer bezüglich dieses Vorfalls vorgelegten FIR hervorgeht, dass die Maulwis bei dieser versuchten Entführung mit Stöcken und Pistolen bewaffnet gewesen seien und den Beschwerdeführer verletzt hätten, während der Beschwerdeführer bei der Schilderung seiner Fluchtgründe in keiner der beiden Einvernahmen erwähnte, dass er verletzt wurde, sondern im Gegensatz dazu im Rahmen der ersten Einvernahme sogar angab, dass es ihm gelungen sei, rechtzeitig zu entkommen. Somit konnte das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auch nicht durch den von ihm vorgelegten FIR gestützt werden. Außerdem ist zu erwähnen, dass aus diesem FIR lediglich hervorgeht, dass der Vater des Beschwerdeführers eine Anzeige gegen islamische Geistliche eingebracht habe, was jedoch nicht als Bestätigung angesehen werden kann, dass der in der Anzeige erwähnte Angriff auf den Beschwerdeführer auch tatsächlich stattgefunden hat. Weiters ist auch aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Zeugnis keine Gefährdung des Beschwerdeführers in Pakistan ableitbar.
Gegen die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers spricht auch die Tatsache, dass er im Rahmen seiner Erstbefragung sowie in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt unterschiedliche Jahreszahlen für den Beginn (August/September 2007 und 2006) sowie die Dauer (1 Jahr, 1,5 Jahre, einige Monate) seines Besuchs der Koranschule angegeben hat. Zudem ist festzustellen, dass er im Rahmen seiner Erstbefragung überhaupt nicht erwähnte, eine derartige Koranschule besucht zu haben.
Schließlich ist zu erwähnen, dass sich der Beschwerdeführer nach dem von ihm geschilderten Vorfall im Jänner 2008 noch bis Juni 2008 unbehelligt in Pakistan aufgehalten hat, was ein weiteres Indiz für die mangelnde Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers darstellt.
Letztlich ist auch anzuführen, dass der Beschwerdeführer keine staatliche Verfolgung behauptet hat und auch jegliche Probleme mit den staatlichen Behörden Pakistans verneint hat.
Gesamthaft betrachtet ist daher davon auszugehen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund nicht den Tatsachen entsprechen und der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keiner Verfolgung ausgesetzt war bzw. ihm keine Verfolgung droht.
3.2. Selbst wenn man das Fluchtvorbringen zu Grunde legen würde, würde dieses keine Asylrelevanz entfalten.
Eine Verfolgung durch Drittpersonen ist im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention nur insofern relevant, als der Staat aus einem GFK-Grund nicht willig bzw. fähig ist, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren. Dies kann jedoch im konkreten Fall nicht angenommen werden. Weder kann aufgrund der Länderberichte davon ausgegangen werden, dass die pakistanischen Behörden generell bei Übergriffen und Bedrohungen durch Privatpersonen, hier radikale Prediger, schutzunfähig oder schutzunwillig wären, noch haben sich im konkreten Fall des Beschwerdeführers Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Polizei (aus einem GFK-Grund) untätig geblieben wäre und ihn nicht schützen könnte bzw. würde. Vielmehr hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass sowohl er als auch sein Vater aufgrund der verschiedenen Vorfälle bei der Polizei Anzeige erstattet haben. Das Vorbringen, wonach die Polizei nichts gemacht habe bzw. keine Anzeige aufgenommen habe, ist insofern nicht glaubwürdig, als der Beschwerdeführer den von der Polizei aufgrund der Anzeige seines Vaters aufgenommen FIR vorlegte, was schon für sich allein ein Indiz für die Schutzwilligkeit bzw. Schutzfähigkeit der pakistanischen Behörden darstellt, und weiters auch aus den Länderfeststellungen hervorgeht, dass der pakistanische Staat große Anstrengungen unternimmt, Konflikte und die sektiererische Gewalt zwischen extremistischen Gruppierungen einzugrenzen und Terrorismus zu bekämpfen.
3.3. Darüber hinaus wird auf die Möglichkeit verwiesen, sich in anderen Landesteilen Pakistans niederzulassen. Der Beschwerdeführer könnte somit, wenn man sein Vorbringen zu Grunde legen würde, durch Verlegung seines Aufenthaltsortes in eine andere Region Pakistans, beispielsweise in Großstädte wie Lahore, Rawalpindi oder Karachi, der behaupteten Verfolgung durch die Prediger aus seinem Dorf bzw. seiner Koranschule entgehen. Dass diese den Beschwerdeführer überall in Pakistan suchen würden und finden könnten, kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht angenommen werden, dies auch angesichts der Bevölkerungsdichte seines Herkunftslandes. Hinweise für eine Unzumutbarkeit im individuellen Fall, sich in einem anderen pakistanischen Landesteil oder einer pakistanischen Großstadt niederzulassen, haben sich im Verfahren nicht ergeben, dies im Hinblick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers (Grundschulabschluss und vierjähriger Collegebesuch, Berufserfahrung als Kühlanlagenmechaniker, Familienangehörige in Pakistan). Das Vorbringen, wonach ihn die Prediger auch bei seinen Verwandten in S. gefunden hätten, ist nicht glaubwürdig und auch nicht geeignet, die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszuschließen.
Es kann somit keine Gefährdungslage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat Pakistan erkannt werden und war die Beschwerde sohin hinsichtlich Spruchpunkt I. des Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Es kann somit keine Gefährdungslage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat Pakistan erkannt werden und war die Beschwerde sohin hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen.
4. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des Bescheides ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen sind, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03). Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers haben sich im Asylverfahren nicht ergeben.4. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen sind, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03). Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers haben sich im Asylverfahren nicht ergeben.
Es ist nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in Pakistan, auch an anderen Orten Pakistans, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Er besuchte in Pakistan die Schule und arbeitete gemäß seinen eigenen Angaben als Kühlanlagenmechaniker. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Pakistan keine Lebensgrundlage mehr finden würde, geht daher insofern ins Leere, als auf Grund seiner soliden Ausbildung davon ausgegangen werden kann, dass dieser zumindest durch Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt in Pakistan bestreiten kann. Abgesehen davon, dass das Bundesasylamt in der Begründung des Bescheides lediglich anführte, dass keine Umstände hervorgekommen wären, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt in Pakistan nicht bestreiten könnte, so geht auch der Asylgerichtshof davon aus, dass der Beschwerdeführer mit einem auch für österreichische Verhältnisse relativ hohen Geldbetrag in der Höhe von etwa 6.500 Euro, welchen er für den Schlepper bezahlen hätte müssen, seinen Lebensunterhalt längere Zeit in Pakistan bestreiten hätte können. Hinsichtlich des Argumentes, dass die Behörde keine Ermittlungen in Bezug auf die im Heimatstaat des Beschwerdeführers lebenden Familienangehörigen und deren Bereitschaft zur Hilfeleistung durchgeführt habe, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch schon vor seiner Ausreise insbesondere von seinem Vater unterstützt wurde und sich weiters auch in den Einvernahmen kein Indiz dafür ergeben hat, dass der Beschwerdeführer nunmehr nicht mehr von seiner Familie unterstützt wird.
Auch sonst haben sich keine Art. 3 EMRK relevanten Hindernisse, nach Pakistan zurückzukehren, ergeben bzw. wurde kein Art. 3 EMRK relevantes Hindernis geltend gemacht.Auch sonst haben sich keine Artikel 3, EMRK relevanten Hindernisse, nach Pakistan zurückzukehren, ergeben bzw. wurde kein Artikel 3, EMRK relevantes Hindernis geltend gemacht.
Dass sich seit der Erlassung des Bescheides in Pakistan allgemein eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden und hat sich der Asylgerichtshof dessen durch Einschau in die aktuelle Quellenlage, u.a. in den Folgebericht des US State Departments von Februar 2009, sowie in die aktuelle Medienberichterstattung versichert.
Aus den Länderberichten ist ersichtlich, dass in Pakistan keine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen vorliegt. Auch unternimmt der pakistanische Staat große Anstrengungen, religiös motivierte Konflikte bzw. Ausschreitungen und Terrorismus zu bekämpfen. Es kann auf Basis der Quellenlage und auch aufgrund der notorischen jüngsten Entwicklungen um die Wiedereinsetzung der Höchstrichter jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass in Pakistan eine Situation herrscht, in der die Staatsgewalt zusammengebrochen wäre oder systematische schwere Menschenrechtsverletzungen zu erkennen wären; an dieser Einschätzung vermag auch die Militäroffensive gegen die Taliban nichts zu ändern. Die Situation in Pakistan ist nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In Pakistan ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Somit war die Beschwerde auch hinsichtlich § 8 Abs. 1 AsylG abzuweisen.Somit war die Beschwerde auch hinsichtlich Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abzuweisen.
5. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung ist folgendes auszuführen:
Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten (vgl. jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten vergleiche jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,
271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.
Der EGMR hat sich jüngst in seinem Urteil vom 8. April 2008 (rk. 8. Juli 2008), NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 mit der Frage der Interessensabwägung zwischen einem während des Asylverfahrens begründeten Privatleben und dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle und der damit verbundenen Abschiebung abgewiesener Asylwerber im Hinblick auf
Artikel 8 EMRK auseinandergesetzt.
Dazu führte er aus, dass das Bestehen eines Privatlebens für die Zulässigkeit der Abschiebung nicht von Bedeutung wäre, da die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt und außerdem jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre. Es handle sich bei der ugandischen Beschwerdeführerin überdies um keine niedergelassene Zuwanderin, und sei ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt worden, sodass ihr Aufenthalt in der UK während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher gewesen sei. Auch die behauptete Verzögerung der Behörden ändere nichts und mache die Abschiebung in Folge der Abweisung der Anträge nicht unverhältnismäßig.
Es ist somit nach oben dargelegter jüngster EGMR Judikatur in der Regel nicht erforderlich, eine nähere Prüfung des Privatlebens des Beschwerdeführers iS von Artikel 8 EMRK vorzunehmen, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen kann.
Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen.Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen.
Der Beschwerdeführer hält sich zum Entscheidungszeitpunkt erst seit etwa eineinhalb Jahren in Österreich auf, in dieser Zeit hatte er niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel. Er reiste auf illegale Weise in Österreich ein und stellte hier einen unbegründeten Asylantrag mit einer unrichtigen Verfolgungsbehauptung. Hinweise auf eine außergewöhnliche schützenswerte Integration in Österreich sind nicht erkennbar, dies auch unter Berücksichtigung seiner eineinhalbjährigen Aufenthaltsdauer (vgl. dazu oben VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunke; sein Eltern und Geschwister leben in Pakistan. Allfällige freundschaftliche Beziehungen wurden zu einem Zeitpunkt eingegangen, an dem er sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst war. Kursbesuche, ein Studium oder eine Tätigkeit in einem Verein haben sich im Verfahren nicht ergeben. Weiters geht er in Österreich auch keiner Erwerbstätigkeit nach.Der Beschwerdeführer hält sich zum Entscheidungszeitpunkt erst seit etwa eineinhalb Jahren in Österreich auf, in dieser Zeit hatte er niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel. Er reiste auf illegale Weise in Österreich ein und stellte hier einen unbegründeten Asylantrag mit einer unrichtigen Verfolgungsbehauptung. Hinweise auf eine außergewöhnliche schützenswerte Integration in Österreich sind nicht erkennbar, dies auch unter Berücksichtigung seiner eineinhalbjährigen Aufenthaltsdauer vergleiche dazu oben VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunke; sein Eltern und Geschwister leben in Pakistan. Allfällige freundschaftliche Beziehungen wurden zu einem Zeitpunkt eingegangen, an dem er sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst war. Kursbesuche, ein Studium oder eine Tätigkeit in einem Verein haben sich im Verfahren nicht ergeben. Weiters geht er in Österreich auch keiner Erwerbstätigkeit nach.
Hinsichtlich des Vorbringens in der Beschwerde, wonach die Mutter des Beschwerdeführers in Österreich lebe, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in keiner der Einvernahmen erwähnte, dass seine Mutter in Österreich aufhältig ist und bei der Aufnahme seiner Personaldaten auch angab, dass seine Eltern und zwei seiner Brüder noch an seiner Heimatadresse leben würden. Auch eine Durchsicht der Daten des Beschwerdeführers im behördeninternen Asylwerberinformationssystem ergab keinen Hinweis darauf, dass die Mutter des Beschwerdeführers in Österreich lebt, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass es sich bei diesem Vorbringen in der Beschwerde um ein Versehen handelt. Selbst wenn die Mutter des Beschwerdeführers in Österreich leben würde, ist aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer diesen Umstand der Behörde gar nicht bekannt gab, in diesem Fall nicht von einer derart intensiven familiären Beziehung auszugehen, aufgrund welcher die Ausweisung unzulässig wäre.
Aus Sicht des Asylgerichtshofs überwiegt daher das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar und war die Beschwerde daher gemäß § 10 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Aus Sicht des Asylgerichtshofs überwiegt daher das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar und war die Beschwerde daher gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen.
6. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs 7 AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Außerdem entspricht das Fluchtvorbringen zweifelsfrei nicht den Tatsachen.6. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Außerdem entspricht das Fluchtvorbringen zweifelsfrei nicht den Tatsachen.
7. Hinsichtlich des in der Beschwerde vom 23.12.2010 angeführten Antrages, dass der Asylgerichtshof dem Rechtsträger der belangten Behörde den Ersatz der Kosten des Beschwerdeführers in der Höhe von 991,20 Euro auferlegen soll, kann der Asylgerichtshof- abgesehen davon, dass der Beschwerde im gegenständlichen nicht Folge gegeben wird- nicht stattgeben, als es für einen im asylgerichtlichen Verfahren geltend zu machenden Kostenersatz an einer gesetzlichen Grundlage fehlt. Dieser war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, staatlicher SchutzZuletzt aktualisiert am
02.03.2010