TE AsylGH Erkenntnis 2010/1/22 D14 316402-1/2008

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Veröffentlicht am 22.01.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D14 316402-1/2008/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA.: Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2007, FZ. 06 02.930-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.12.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA.: Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2007, FZ. 06 02.930-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.12.2009 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als unbegründet abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Moldawiens, stellte am 13.03.2006 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag begründete die Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie - verkürzt wiedergegeben - Anfang Mai 2001 mit ihrem Vater Moldawien verlassen habe, sie sei mit diesem gemeinsam in die Ukraine gereist und habe dort bis zum März 2006 gelebt. Sie sei niemals politisch tätig gewesen, sei auch nicht vorbestraft und habe niemals Probleme mit Polizei oder Gerichten gehabt, auch nicht mit Privatpersonen.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Moldawiens, stellte am 13.03.2006 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag begründete die Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie - verkürzt wiedergegeben - Anfang Mai 2001 mit ihrem Vater Moldawien verlassen habe, sie sei mit diesem gemeinsam in die Ukraine gereist und habe dort bis zum März 2006 gelebt. Sie sei niemals politisch tätig gewesen, sei auch nicht vorbestraft und habe niemals Probleme mit Polizei oder Gerichten gehabt, auch nicht mit Privatpersonen.

Der Grund für den gegenständlichen Antrag liege darin, dass sie bei ihrer Familie sein wolle, ihr Vater habe Probleme in Moldawien gehabt, sie wolle nun einfach bei ihrer Familie sein. Der Vater sei geschlagen worden, er sei von einer Gruppe von Menschen bedroht worden, die machen, was sie wollen. Der Vater könne Näheres angeben, dieser habe alles miterlebt, sie selbst könne dazu nicht viel sagen.

Die Beschwerdeführerin nahm somit in ihrem eigenen Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich Bezug auf die Asylgründe des Vaters XXXX geboren, die dieser in seinem eigenen Asylverfahren geltend gemacht hat.Die Beschwerdeführerin nahm somit in ihrem eigenen Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich Bezug auf die Asylgründe des Vaters römisch 40 geboren, die dieser in seinem eigenen Asylverfahren geltend gemacht hat.

I.2. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 26.11.2007, FZ. 06 02.930-BAL ab, stellte unter einem fest, dass ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Moldawien nicht zuerkannt werde und sprach gleichzeitig die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien aus.römisch eins.2. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 26.11.2007, FZ. 06 02.930-BAL ab, stellte unter einem fest, dass ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Moldawien nicht zuerkannt werde und sprach gleichzeitig die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien aus.

I.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin auf ihre familiäre Situation hinweist und darüber hinaus ausführt, dass sie durch die lokale Mafia in Moldawien bedroht sei.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin auf ihre familiäre Situation hinweist und darüber hinaus ausführt, dass sie durch die lokale Mafia in Moldawien bedroht sei.

I.4. Am 09.12.2009 wurde die Beschwerdeführerin, ebenso wie ihre umfangreiche Familie und ihr nunmehriger Lebensgefährte XXXX, mit welchem sie im Bundesgebiet zwei Kinder gezeugt hat, durch den Asylgerichtshof ergänzend einvernommen. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurden Berichte zur allgemeinen Lage in Moldawien erörtert, die Familienmitglieder der Beschwerdeführerin und auch der genannte Lebensgefährte ergänzend einvernommen, wobei die rechtsfreundliche Vertretung mit Schreiben vom 30.12.2009 eine abschließende Stellungnahme erstattete.römisch eins.4. Am 09.12.2009 wurde die Beschwerdeführerin, ebenso wie ihre umfangreiche Familie und ihr nunmehriger Lebensgefährte römisch 40 , mit welchem sie im Bundesgebiet zwei Kinder gezeugt hat, durch den Asylgerichtshof ergänzend einvernommen. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurden Berichte zur allgemeinen Lage in Moldawien erörtert, die Familienmitglieder der Beschwerdeführerin und auch der genannte Lebensgefährte ergänzend einvernommen, wobei die rechtsfreundliche Vertretung mit Schreiben vom 30.12.2009 eine abschließende Stellungnahme erstattete.

I.5.Zur Person und den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin wurde folgendes festgestellt:römisch eins.5.Zur Person und den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin wurde folgendes festgestellt:

Die Beschwerdeführerin ist als bereits Volljährige, nämlich im Alter von 23 Jahren in das Bundesgebiet eingereist, im Bundesgebiet halten sich bereits seit längerer Zeit ihre Eltern und ein Bruder der Beschwerdeführerin als Asylsuchende auf.

Die Beschwerdeführerin lebt im Bundesgebiet in Lebensgemeinschaft mit dem genannten XXXX geboren, dessen Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2006 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag vollinhaltlich abzuweisen war. Auch der genannte Lebensgefährte der Beschwerdeführerin wird darüber hinaus in dem genannten Erkenntnis des Asylgerichtshofes aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien ausgewiesen, gleichlautend die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag betreffend die gemeinsamen Kinder XXXX und XXXX.Die Beschwerdeführerin lebt im Bundesgebiet in Lebensgemeinschaft mit dem genannten römisch 40 geboren, dessen Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2006 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag vollinhaltlich abzuweisen war. Auch der genannte Lebensgefährte der Beschwerdeführerin wird darüber hinaus in dem genannten Erkenntnis des Asylgerichtshofes aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien ausgewiesen, gleichlautend die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag betreffend die gemeinsamen Kinder römisch 40 und römisch 40 .

Die Beschwerdeführerin ist somit nicht, wie von der belangten Behörde unzutreffend ausgeführt, Teil der Kernfamilie des Vaters XXXX, da die Voraussetzung dafür wäre, dass die Beschwerdeführerin als unverheiratetes lediges Kind (§ 2 Abs 1 Z 22 AsylG) den Antrag eingebracht hätte, aufgrund der Lebensgemeinschaft und der Geburt der gemeinsamen Kinder gehört die Beschwerdeführerin vielmehr zur Kernfamilie des XXXX. Für die Beschwerdeführerin selbst wurden im gesamten Verfahren keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, die Beschwerdeführerin verweist wie dargestellt ausschließlich auf die angeblichen Ausreisegründe ihres genannten Vaters, sowie nunmehr im Beschwerdeverfahren auch auf die Probleme des Lebensgefährten.Die Beschwerdeführerin ist somit nicht, wie von der belangten Behörde unzutreffend ausgeführt, Teil der Kernfamilie des Vaters römisch 40 , da die Voraussetzung dafür wäre, dass die Beschwerdeführerin als unverheiratetes lediges Kind (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG) den Antrag eingebracht hätte, aufgrund der Lebensgemeinschaft und der Geburt der gemeinsamen Kinder gehört die Beschwerdeführerin vielmehr zur Kernfamilie des römisch 40 . Für die Beschwerdeführerin selbst wurden im gesamten Verfahren keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, die Beschwerdeführerin verweist wie dargestellt ausschließlich auf die angeblichen Ausreisegründe ihres genannten Vaters, sowie nunmehr im Beschwerdeverfahren auch auf die Probleme des Lebensgefährten.

Wie dargestellt wurden die Beschwerden sowohl des Vaters als auch des Lebensgefährten jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag vollinhaltlich abgewiesen, in beiden Verfahren wurde die individuelle Vorbringen über die angeblichen Ausreisegründe aus Moldawien als konstruiert und völlig unglaubwürdig gewertet, sodass auch nicht erkannt werden kann, dass für die Beschwerdeführerin irgendeine Gefährdung im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Ehegatten und des Vaters bestünde. Diesbezüglich und bezogen auf die allgemeine Situation in Moldawien wird vollinhaltlich auf den Inhalt der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag betreffend den Lebensgefährten XXXX (D14 306737-1/2008/10E) sowie den Vater XXXX (D14 226636-8/2008/20E) verwiesen.Wie dargestellt wurden die Beschwerden sowohl des Vaters als auch des Lebensgefährten jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag vollinhaltlich abgewiesen, in beiden Verfahren wurde die individuelle Vorbringen über die angeblichen Ausreisegründe aus Moldawien als konstruiert und völlig unglaubwürdig gewertet, sodass auch nicht erkannt werden kann, dass für die Beschwerdeführerin irgendeine Gefährdung im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Ehegatten und des Vaters bestünde. Diesbezüglich und bezogen auf die allgemeine Situation in Moldawien wird vollinhaltlich auf den Inhalt der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag betreffend den Lebensgefährten römisch 40 (D14 306737-1/2008/10E) sowie den Vater römisch 40 (D14 226636-8/2008/20E) verwiesen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" trittrömisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt

Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

II.2. Die Beschwerdeführerin ist als volljährige Tochter des XXXX in das Bundesgebiet eingereist, dessen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag (D14 226636-8/2008) gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 abgewiesen. Die Fluchtgründe des eigenen Vaters, auf welche die Beschwerdeführerin zur Gänze Bezug genommen hat, wurden dabei als vollkommen unglaubwürdig erachtet, eigene Fluchtgründe sind für die Beschwerdeführerin im Verfahren nicht vorgekommen.römisch zwei.2. Die Beschwerdeführerin ist als volljährige Tochter des römisch 40 in das Bundesgebiet eingereist, dessen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag (D14 226636-8/2008) gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 abgewiesen. Die Fluchtgründe des eigenen Vaters, auf welche die Beschwerdeführerin zur Gänze Bezug genommen hat, wurden dabei als vollkommen unglaubwürdig erachtet, eigene Fluchtgründe sind für die Beschwerdeführerin im Verfahren nicht vorgekommen.

Auch das asylrelevante Vorbringen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin, XXXX, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag zu Zl. D14 306737-1/2008/10E als unglaubwürdig erachtet, diesbezüglich wird vollinhaltlich auf dieses Erkenntnis verwiesen.Auch das asylrelevante Vorbringen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin, römisch 40 , wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag zu Zl. D14 306737-1/2008/10E als unglaubwürdig erachtet, diesbezüglich wird vollinhaltlich auf dieses Erkenntnis verwiesen.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Familienangehöriger i.S.d. § 2 Z 22 AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehöriger i.S.d. Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Die Beschwerdeführerin gehört als Mutter der gemeinsamen Kinder XXXX und XXXX der Kernfamilie des XXXX an. Am Verwandtschaftsverhältnis zu ihren Kindern ergeben sich keine Zweifel.Die Beschwerdeführerin gehört als Mutter der gemeinsamen Kinder römisch 40 und römisch 40 der Kernfamilie des römisch 40 an. Am Verwandtschaftsverhältnis zu ihren Kindern ergeben sich keine Zweifel.

Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt jedenfalls ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG vor, allerdings einzig bezogen auf den Lebensgefährten und die gemeinsamen Kinder. Im Hinblick auf die Volljährigkeit der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einreise liegt kein Familienverfahren bezüglich der Eltern vor.Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt jedenfalls ein Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG vor, allerdings einzig bezogen auf den Lebensgefährten und die gemeinsamen Kinder. Im Hinblick auf die Volljährigkeit der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einreise liegt kein Familienverfahren bezüglich der Eltern vor.

II.3.1. Zu Spruchpunkt I.:römisch zwei.3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Gemäß § 3 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden auf Antrag den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) droht. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden auf Antrag den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) droht. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine sog. inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein.

Für die Beschwerdeführerin wurden im gesamten Verfahren keine individuellen asylrelevanten Verfolgungsgründe angegeben. In Ermangelung eigener Gründe für eine Asylgewährung ist daher vollumfänglich auf die Begründung des Erkenntnisses vom heutigen Tag betreffend den Lebensgefährten bzw. den genannten Vater zu verweisen.

In beiden Verfahren wurden die behaupteten Ausreise- bzw. Fluchtgründe als unglaubwürdig beurteilt.

Angesichts des aus § 34 AsylG erkennbaren, untrennbaren Zusammenhangs des Asylantrags mit dem Asylantrag des Familienangehörigen, auf den sich dieser - hier auf jenen des Lebensgefährten - bezieht, war auch hinsichtlich des Verfahrens der Beschwerdeführerin gleichlautend wie im Beschwerdeverfahren des XXXX zu entscheiden, zumal gem. § 34 Abs. 4 AsylG die Verfahren von Familienangehörigen unter einem zu führen sind und alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten.Angesichts des aus Paragraph 34, AsylG erkennbaren, untrennbaren Zusammenhangs des Asylantrags mit dem Asylantrag des Familienangehörigen, auf den sich dieser - hier auf jenen des Lebensgefährten - bezieht, war auch hinsichtlich des Verfahrens der Beschwerdeführerin gleichlautend wie im Beschwerdeverfahren des römisch 40 zu entscheiden, zumal gem. Paragraph 34, Absatz 4, AsylG die Verfahren von Familienangehörigen unter einem zu führen sind und alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten.

II.3.2. Zu Spruchpunkt II.:römisch zwei.3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH v. 27.02.1997, Zl. 98/21/0427). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573) Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffenen Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit einer realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH v. 27.02.1997, Zl. 98/21/0427). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573) Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffenen Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit einer realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1291; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336) ist. Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Betreffend die Beschwerdeführerin ist auf sämtliche Ausführungen zu Spruchpunkt II des oben näher bezeichneten Erkenntnisses betreffend den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin zu verweisen und wird dieses auch zum Inhalt des vorliegenden Erkenntnisses erhoben. Auch im Beschwerdeverfahren des Vaters konnten keine Abschiebehindernisse festgestellt werden.Betreffend die Beschwerdeführerin ist auf sämtliche Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei des oben näher bezeichneten Erkenntnisses betreffend den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin zu verweisen und wird dieses auch zum Inhalt des vorliegenden Erkenntnisses erhoben. Auch im Beschwerdeverfahren des Vaters konnten keine Abschiebehindernisse festgestellt werden.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die Beschwerdeführerin somit nicht in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 i. d.g.F., oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 i.d.g.F., und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 i.d.g.F., verletzt werden. Somit droht ihr im Herkunftsstaat weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die Beschwerdeführerin somit nicht in ihren Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, i. d.g.F., oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, i.d.g.F., und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, i.d.g.F., verletzt werden. Somit droht ihr im Herkunftsstaat weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.

II.3.3. Zu Spruchpunkt III.:römisch zwei.3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei.:

Auch der Ausspruch über die Ausweisung ist im Ergebnis zutreffend.

Dies aus folgenden Erwägungen:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem.

Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Art. 3 EMRK beachtlich ist (vgl. VfGH v. 06.03.2008, Zl. B2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Artikel 3, EMRK beachtlich ist vergleiche VfGH v. 06.03.2008, Zl. B2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).

Betreffend die Beschwerdeführerin ist auf sämtliche Ausführungen zu Spruchpunkt III des oben näher bezeichneten Erkenntnisses betreffend den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin zu verweisen und wird dieses auch zum Inhalt des vorliegenden Erkenntnisses erhoben.Betreffend die Beschwerdeführerin ist auf sämtliche Ausführungen zu Spruchpunkt römisch drei des oben näher bezeichneten Erkenntnisses betreffend den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin zu verweisen und wird dieses auch zum Inhalt des vorliegenden Erkenntnisses erhoben.

Wie auch im Erkenntnis betreffend den Lebensgefährten ausgeführt, ist durch die mehrjährige Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und durch die Geburt der beiden Kinder zweifelsfrei eine gewisse Intensität des Familienlebens mit dem Lebensgefährten entstanden, wobei diese familiären Bande jedoch dahingehend zu relativieren sind, dass auch die Asylbegehren der Eltern und des Bruders gleichlautend - wenn auch noch keine Ausweisung verfügt wurde - negativ beschieden wurden. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Lebensgefährte verfügen im Herkunftsstaat Moldawien, noch dazu in derselben Heimatstadt, über weitreichende familiäre Bindungen, sodass an einem Fortbestehen des Familienlebens im Herkunftsstaat kein Zweifel bestehen kann. Die Beschwerdeführerin konnte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung auch keine besondere Integration im Bundesgebiet glaubhaft machen, sie lebt ausschließlich von der Unterstützung der Caritas, somit von Sozialhilfe bzw. von Unterhaltsleistungen des eigenen Vaters, dessen Asylbegehren nunmehr aber wie dargestellt ebenfalls negativ beschieden wurde. Irgendeine Form von Ausbildung kann die Beschwerdeführerin für das Bundesgebiet nicht geltend machen, sie will einzig vor Jahren einen Deutschkurs besucht haben, jedoch ohne jegliches Abschlusszeugnis.

Sonstige Integrationsmerkmale können nicht erkannt werden, die Beschwerdeführerin ist somit nicht in der Lage, den Unterhalt für sich selbst und die Kinder zu bestreiten, auch der Lebensgefährte verfügt über keine Beschäftigungsbewilligung. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin während des bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen, vielmehr stellen das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar.

Der Beschwerdeführerin musste angesichts der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Vaters und des nunmehrigen Lebensgefährten auch von Beginn an klar sein, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet infolge Asylantragstellung nur ein vorübergehender ist, sodass in Summe die öffentlichen Interessen an der Ausweisung der Beschwerdeführerin deren privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Familienverfahren, non refoulement

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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