Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
C11 401.830-2/2010/3E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Indien, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2010, FZ. 10 00.065 - EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. Indien, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2010, FZ. 10 00.065 - EAST Ost, beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 41a Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Das erste Asylverfahren:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, reiste am 26.04.2008 illegal nach Österreich ein und stellte am nächsten Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz (kurz: Asylantrag). Zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen vor, zwei Brüder seines Vaters hätten ihm die Ernte und die Gründstücke wegnehmen wollen. Sein Vater sei kränklich und habe sich nicht dagegen wehren können. Die Familien seien jetzt miteinander verfeindet; seine Verwandten hätten ihn umbringen wollen.
1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2008 wurde der Antrag gemäß §§ 3, 8, 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer keine glaubhafte Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (kurz: GFK) glaubhaft gemacht habe.1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2008 wurde der Antrag gemäß Paragraphen 3, 8, 10, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer keine glaubhafte Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (kurz: GFK) glaubhaft gemacht habe.
1.3. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.02.2009, Zl. C11 401.830-1/2008/2E, abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung iS. der GFK vorgebracht habe. Weiters stehe dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative offen. Dem Beschwerdeführer stünde außerhalb seiner engeren Heimat die Möglichkeit offen, seinen Lebensunterhalt zu sichern und er sei in der Lage, auch ohne Gefährdung seinen Lebensunterhalt zu sichern. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 23.02.2009 persönlich sowie seinem rechtsfreundlichen Vertreter am 20.02.2009 zugestellt und nicht weiter angefochten.
2. Das zweite (verfahrensgegenständliche) Asylverfahren:
2.1. Am 04.01.2010 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Asylantrag. Er gab dazu an, dass seine damaligen Asylgründe immer noch bestehen. Er sei im Zusammenhang mit einem Grundstücksstreit von seinen beiden Onkeln mit dem Umbringen bedroht worden. Er habe von seinen Familienangehörigen erst vor 15 Tagen erfahren, dass er nicht zurückkehren soll, da die Situation unverändert sei; sie habe sich jetzt sogar verschlimmert, sein Vater sei von seinen Brüdern angegriffen und verprügelt worden. Andere FLuchtgründe habe er nicht.
2.2. Am 13.01.2010 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt, er gab in diesem Zusammenhang an, sein Vater sei von seinen Brüdern zwei oder drei Mal in Indien verprügelt worden. Seine Eltern hätten ihn aufgefordert, er solle nicht nach Haus zurückkommen; seine Gegner hätten gedroht, ihn im Fall seiner Rückkehr umzubringen. Die Frage, ob er innerhalb der Europäischen Union engere verwandtschaftliche Beziehungen habe verneinte der Beschwerdeführer. Im Anschluss an die Einvernahme wurde durch die Vertreterin des Bundesasylamtes der faktischen Abschiebeschutz des Beschwerdeführers nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 1 AVG protokolliert.2.2. Am 13.01.2010 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt, er gab in diesem Zusammenhang an, sein Vater sei von seinen Brüdern zwei oder drei Mal in Indien verprügelt worden. Seine Eltern hätten ihn aufgefordert, er solle nicht nach Haus zurückkommen; seine Gegner hätten gedroht, ihn im Fall seiner Rückkehr umzubringen. Die Frage, ob er innerhalb der Europäischen Union engere verwandtschaftliche Beziehungen habe verneinte der Beschwerdeführer. Im Anschluss an die Einvernahme wurde durch die Vertreterin des Bundesasylamtes der faktischen Abschiebeschutz des Beschwerdeführers nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz eins, AVG protokolliert.
2.3. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 18.01.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung C11 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.2.3. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 18.01.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung C11 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Zur Rechtslage:
1.1. Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn1.1. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
1.2. Nach der Bestimmung des § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.1.2. Nach der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.
Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.
Gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 sind die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist jedoch bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Der Asylgerichtshof entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes durch Einzelrichter mit Beschluss innerhalb von acht Wochen (vgl. § 22 Abs. 10 und § 41a Abs. 3 AsylG 2005). Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (vgl. § 41a Abs. 1 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 sind die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist jedoch bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Der Asylgerichtshof entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes durch Einzelrichter mit Beschluss innerhalb von acht Wochen vergleiche Paragraph 22, Absatz 10 und Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005). Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden vergleiche Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005).
1.3. Die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2, § 22 Abs. 10 und § 41a in das AsylG 2005 wurden mit Wirksamkeit vom 01.01.2010 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, neu in das AsylG 2005 eingefügt. Nach der Übergangsregelung des § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.1.3. Die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 10 und Paragraph 41 a, in das AsylG 2005 wurden mit Wirksamkeit vom 01.01.2010 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, neu in das AsylG 2005 eingefügt. Nach der Übergangsregelung des Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.
2. Zum Verfahren des Beschwerdeführers:
2.1. Der vorliegende Folgeantrag wurde am 04.01.2010 gestellt; die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 sind daher anwendbar.
2.2. Zu den Voraussetzungen des § 12a AsylG 2005:2.2. Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, AsylG 2005:
2.2.1. Gegen den Beschwerdeführer besteht nach der - nicht weiter angefochtenen - Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 13.02.2009, Zl. C11 401.830-1/2008/2E, eine aufrechte Ausweisung.
2.2.2. Der Beschwerdeführer brachte zum ersten Asylantrag vor, dass er im Zusammenhang mit einer Grundstücksstreitigkeit von Verwandten bedroht werde. Das erste Verfahren des Beschwerdeführers zu diesem Vorbringen wurde rechtskräftig abgewiesen. Im zweiten vom 04.01.2010 - dem verfahrensgegenständlichen - Asylantrag bringt der Beschwerdeführer vor, dass seine damaligen Asylgründe weiter bestehen; er werde immer noch wegen desselben Grundstücksstreites von Verwandten bedroht und dass er deshalb nicht nach Indien zurückkehren könne.
Aus dem Vorbringen zum zweiten Asylantrag ergibt sich jedoch kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Aus seinem Vorbringen ergibt sich die Verfolgung durch Private, die im Fall des Beschwerdeführers bereits im ersten Verfahren als nicht asylrelevant beurteilt worden ist. Auch wenn man von der Voraussetzung, eines mangelnden Polizeischutzes ausginge, so steht ihm bei einer offensichtlich regionalen Auseinandersetzung immer noch die Möglichkeit offen, einer allfälligen Bedrohung durch einen Wohnsitzwechsel in einen anderen Bezirk des Punjabs oder einen anderen Bundesstaat Indiens zu entgehen. Dem Beschwerdeführer steht somit auch weiters eine innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative in seinem Herkunftsstaat offen.
Der zweite Asylantrag des Beschwerdeführers ist daher voraussichtlich durch das Bundesasylamt wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, da keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes eingetreten ist.
2.2.3. Im ersten Verfahren hat der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).2.2.3. Im ersten Verfahren hat der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).
Auch im zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat iS. dieser Bestimmungen spricht. Der Beschwerdeführer ist jung, leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist im erwerbsfähigen Alter. Dass sein allgemeiner Gesundheitszustand beeinträchtigt wäre, hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonst wie bekannt geworden. Es ist daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen wird.
Der Beschwerdeführer hat keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich und lebt auch nicht mit jemandem in einer Familie oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft.
Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
2.3. Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2010 rechtmäßig.2.3. Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2010 rechtmäßig.
Schlagworte
aufrechte Ausweisung, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, Neuerungsverbot, private Verfolgung, Prozesshindernis der entschiedenen SacheZuletzt aktualisiert am
11.02.2010