RS Vwgh 2005/6/29 2003/08/0088

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Veröffentlicht am 29.06.2005
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §311;
EU-BeamtenSVG 1999 §9 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/08/0089 E 29. Juni 2005 2003/08/0090 E 29. Juni 2005

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/08/0143 E 4. Oktober 2001 RS 5 (Verfahrensgegenstand hier nicht die Erstattung von Pensionsversicherungsbeiträgen, sondern des Überweisungsbetrages gemäß § 311 ASVG, der nicht die Höhe der geleisteten Pensionsbeiträge erreicht. Keine Beschwer in verfassungsrechtlich relevanter Weise, zumal die geleisteten Beiträge bereits in rechtswirksamer Weise Anwartschaften begründet hatten und z.B. im Falle dauernder Dienstunfähigkeit zu einem Pensionsbezug hätten führen können.)

Stammrechtssatz

Infolge der Prävalenz des Versorgungsgedankens vor dem Versicherungsgedanken in der Sozialversicherung ist der Versicherungsträger von Verfassungs wegen zB nicht verpflichtet, Beiträge rückzuerstatten, die aus mehreren versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten zu einer Beitragsleistung führen, die insgesamt die Beitragsleistung auf Grund der Höchstbemessungsgrundlage übersteigt (Hinweis VfGH 28. November 2000, B 256/98).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003080088.X03

Im RIS seit

02.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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