RS Vwgh 2005/6/29 2002/04/0180

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Veröffentlicht am 29.06.2005
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Index

L72004 Beschaffung Vergabe Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

AVG §62 Abs4;
BVergG 1997 §39 impl;
LVergG OÖ 1994 §20;

Rechtssatz

Eine Berichtigung der Ausschreibung nach § 20 O.ö. Vergabegesetz ist nicht nur auf die Anwendungsfälle des § 62 Abs. 4 AVG beschränkt, sondern erfasst auch vom Auftraggeber übersehene oder vergessene wesentliche Bestimmungen in den Ausschreibungsbedingungen, sofern diese nicht zu einer inhaltlichen Änderung der Ausschreibung führen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002040180.X02

Im RIS seit

01.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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