Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
C8 411052-1/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und der Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2009, AZ. 09 15.568-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und der Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2009, AZ. 09 15.568-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters wird gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl I 147/2008 und § 66 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters wird gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, und Paragraph 66, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, stellte am 15.12.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Sie wurde noch am selbigen Tag einer Erstbefragung durch die Organe der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, unterzogen und am 22.12.2009 vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
In der Erstbefragung vom 15.12.2009 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie drei Kinder habe. Schon für das zweite Kind habe sie aufgrund der Geburtenkontrolle eine Geldstrafe in der Höhe von 30.000 RMB zahlen müssen. Beim dritten Kind sei wieder eine Geldstrafe in der Höhe von 40.000 RMB über die Beschwerdeführerin verhängt worden. Sie sei nicht in der Lage gewesen diese Strafe zu bezahlen und habe sich entschlossen zu fliehen.
In der mit der Beschwerdeführerin am 22.12.2009 aufgenommenen Niederschrift führte diese aus, dass ihr Ehemann und die Beschwerdeführerin nach der Geburt des zweiten Kindes von der lokalen Geburtenplanungsbehörde mit einer Geldstrafe von 30.000 RMB belegt worden wären. Diesen Betrag hätte man bezahlt. Nach der Geburt des dritten Kindes habe die Behörde eine weitere Geldstrafe über sie und ihren Ehegatten verhängt. Dieses Mal habe es sich um eine Höhe von 40.000 RMB gehandelt. Da sie allerdings nicht bezahlt hätten, habe die Behörde den kleinen Gemischtwarenhandel in dem die Familie gelebt hätte, zugesperrt. Sie habe keine Existenzmöglichkeit mehr gesehen und habe sich von Schleppern nach Österreich bringen lassen. Für die Schleppung nach Österreich habe sie 25.000 RMB bezahlt. Den Betrag dafür habe sie sich von Verwandten ausgeborgt.
Auf die Frage, weshalb die Beschwerdeführerin die 25.000 RMB nicht für die Bezahlung der Strafe verwendet habe, gab diese an, dass sie das Geld nicht aufbringen hätten können. Die 30.000 RMB für die erste Strafe hätten sie schon nur mit Müh und Not zusammenkratzen können. Auf Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin angab 25.000 RMB für ihre Ausreise aufbringen haben können und andererseits aber 40.000 RMB als Strafe für ihr drittes Kind nicht zahlen hätte können, gab die Beschwerdeführerin an, dass dies für ihre damalige Situation keine Bedeutung gehabt habe. Sie müsse wissen, dass sie von ihrem Mann keine Unterstützung bekomme, er interessiere sich nur fürs Kartenspielen. Schon das Geld für die Führung dieses Ladens hätten sie sich teilweise ausborgen müssen. Das Geschäft habe keinen Gewinn gemacht. Ihr Mann habe sich auch nicht wirklich um den Laden gekümmert, sondern sei nur dem Kartenspielen nachgegangen. Den Laden hätte ihr Mann im Jahr 2007 eröffnet, zuvor habe dieser als Angestellter gearbeitet. Dabei habe er keine fixe Anstellung gehabt, sondern sei nur als Gelegenheitsarbeiter tätig gewesen. Auf die Frage, wer den Laden ab 2007 geführt habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Mann sich um den Laden gekümmert habe und sie auf die Kinder aufgepasst habe. Wenn ihr Mann verhindert gewesen wäre, habe sie im Geschäft ausgeholfen, dies sei aber nicht die Regel gewesen.
Ihr Verhältnis zu ihrem Mann sei zuletzt schon sehr abgekühlt gewesen. Ihr ganzes Gefühl habe ihren Kindern gegolten. Sie habe es aber nicht mehr ausgehalten. Er habe sie von oben herab behandelt. Auf die Frage, wer sich um ihr jüngstes Kind, welches fast noch ein Baby sei, nunmehr kümmere, gab die Beschwerdeführerin an, dass sich um das jüngste Kind ihr Mann, welcher dieses besonders behandeln würde, da es sich um einen für ihn ersehnten Sohn gehandelt habe. Sie betone noch einmal, dass ihnen nichts anderes übrig geblieben wäre, als ihre Familie zu verlassen. Zuletzt habe es zwischen ihrem Mann und der Beschwerdeführerin nur mehr Streit gegeben. Auf Vorhalt, dass der Mann doch wissen hätte müssen, dass er bei mehr als einem Kind von der Behörde hohe Strafen verhängst werden könnten, gab diese an, dass ihrem Mann alles egal gewesen sei. Sie persönlich habe diese Probleme auch immer gesehen, aber es sei für ihren Mann nicht in Frage gekommen ihre Bedenken ernst zu nehmen. Auf die Frage, wann die Beschwerdeführerin die Aufforderung der Behörde bekommen habe, 40.000 RMB zu bezahlen, gab diese an, dass im Jahr 2009 jemand von der Geburtenplanungsbehörde zu ihnen nach Hause gekommen wäre und ihnen dies mitgeteilt habe. Dies ganze sei auf mündlichem Wege passiert. In wie fern darin eine Frist für die Bezahlung des noch offenen Betrages eingeräumt worden wäre, wisse sie nicht. Zu dem Zeitpunkt, als der erwähnte Besuch von der Behörde stattgefunden habe, hätte sie ihr Mann schon verlassen. Auf die Frage, wo sie sich zu diesem Zeitpunkt aufgehalten habe, gab diese an, dass sie bei Freunden sich in Shanghai versteckt gehalten habe. Ihre Kinder wären mit ihrem Mann in der gemeinsamen Wohnung gewesen. Auf die Frage, wann sie genau ihre Familie verlassen habe, gab diese an, dass dies so eine Art gleitender Übergang gewesen wäre. Sie habe ab März 2009 überwiegend außerhalb ihrer Wohnung sich aufgehalten. So richtig getrennt habe sie sich von ihren Mann am 03. September 2009, in der Zeit zwischen März und September 2009 sei sie immer wieder in ihre Wohnung zurückgekehrt um sich Kleidungsstücke bzw. Ähnliches zu holen. Ihre Kinder habe sie in dieser Zeit nur selten zu Gesicht bekommen. Auf dir Frage, ob die Beschwerdeführerin ihre Familie im März 2009 auch verlassen hätte, wenn die Leute von der Behörde nicht bei ihnen zu Hause erschienen wären, gab diese an, dass dies vielleicht möglich sei.
Auf die Frage, ob ihr Mann durch seine Leidenschaft fürs Kartenspielen auch Schulden gemacht hätte, gab diese an, dass sie davon ausgehe. Er habe sogar hohe Schulden gehabt, dies habe er aber nicht persönlich erzählt, sie habe dies nur indirekt mitbekommen. Auf die Frage, wovon die Familie gelebt hätte und ob dies der Laden gewesen wäre, bejahte die Beschwerdeführerin die Frage. Es habe sonst keine andere Einnahmequelle gegeben.
Auf Vorhalt, dass es unlogisch erscheinen würde, dass die Behörde zwecks Durchsetzung ihrer Forderung ausgerechnet ihren Laden zusperren würde, welcher jedenfalls eine Einnahmequelle ihrer Familie darstellen würde und durch dessen Eliminierung die Eintreibung dieser Geldstrafe unmöglich wäre, gab diese an, dass sie dazu nur sagen könne, dass die zuständigen Behörden in der Stadt Shanghai ebenso vorgehen würden. Die Vorschriften seien nun einmal so, wenn jemand die ihm auferlegte Geldstrafe nicht bezahlen könne, dann werde ihm alles genommen, was einen gewissen Wert habe. Die Behörde betrachte diese Wertgegenstände dann als Pfand.
Auf Vorhalte, dass die Beschwerdeführerin aber nicht davon gesprochen habe, dass der Laden enteignet worden sei, sondern das Geschäft zugesperrt worden sei und dies ein Unterschied ausmache, gab diese an, dass dies stimmen würde, es sei aber nur eine Frage der Zeit gewesen, dass die Behörde nach der Schließung dieses Ladens diesen auch veräußert hätte. Auf die Frage, wie die Beschwerdeführerin dies so genau wisse, gab diese an, dass sie dies nicht gewusst habe. Man habe sie über dies durch Freunde informiert, deswegen könne sie dies auch erzählen.
Auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin der VB China wegen der Geburten ihre Kinder jemals Schwierigkeiten mir Polizeibehörden oder anderen staatlichen Behörden gehabt habe und jemals im Gefängnis gewesen wäre, verneinte die Beschwerdeführerin die Frage.
Auf die Frage, wie die Geburtenregelungsbehörde bei der Einforderung einer Strafe vorgehen würde, bzw. ob man in diesem Zusammenhang eine Zahlungsfrist erhalten würde, gab diese an, dass sie nur sagen könne, wie es bei der 1. Geldstrafe zugegangen sei. Ihr Mann und sie haben damals noch Ersparnisse gehabt und hätten diese für die Geldstrafe aufgewendet. Es seien schriftliche Zahlungsaufforderungen gekommen, welche ihr Mann innerhalb weniger Tage einbezahlt habe.
Ihren Mann habe die Beschwerdeführerin am 01.01.1997 geheiratet, bis zur Geburt der 2. Tochter habe er sich gut gehalten und habe er mit dem Kartenspielen später begonnen. Ihr Mann sei ursprünglich Maurer gewesen. Er habe hauptsächlich auf Baustellen innerhalb des Stadtgebiets von Shanghai gearbeitet, manchmal auch in der Umgebung von Shanghai. Er sei jedenfalls bei keinem Arbeitseinsatz sehr weit von zu Hause entfernt gewesen. Zu der Gründung des Ladens in Shanghai sei es deshalb gekommen, weil ihr Mann durch das viele Kartenspielen körperlich etwas abgebaut habe, das Arbeiten am Bau sei sehr anstrengend gewesen, sie habe ihm dann vorgeschlagen, einen Laden zu eröffnen. Wenn man im Geschäft sitzen würde und Geld zählen würde, dann müsse man sich nicht so anstrengen. Die Nutzfläche des Ladens sei sehr klein gewesen, es wären etwa 20 Quadratmeter gewesen. Ihr Mann hätte ausschließlich Güter des täglichen Bedarfs, also Lebensmittel, Getränke, aber auch Zahnpasta und Toilettenpapier verkauft. Einen Angestellten hätten sie sich nicht leisten können. Immer dann, wenn ihr Mann nicht im Geschäft gewesen wäre, sei sie dort gesessen und habe ihn vertreten. Auf die Frage, was mit ihren Kindern gewesen wäre, wenn sie im Laden ihres Mannes gesessen sei und ihr Mann sich mit dem Kartenspielen beschäftigt habe, gab diese an, dass sie diese in den Laden mitgenommen haben. Auf die Frage, ob der Laden nun existiert habe, als sie ihren Laden im September dieses Jahres verlassen hätte habe, gab diese an, dass dieser schon geschlossen gewesen wäre. Wovon die Familie nunmehr den Lebensunterhalt bestreite, könne sie nicht sagen. Sie sei damals mit ihrem Mann bereits zerstritten gewesen. Das Geld für die Ausreise habe sie von Freunden, welche sie aufgenommen hätten, erhalten. Sie selbst sei mittellos gewesen. In China würde die Beschwerdeführerin keine Arbeit finden, sie habe nämlich keine Berufsausbildung und sei insgesamt eine sehr ungebildete Person. In Shanghai würde man ausgebildete Facharbeiter und intelligente Leute benötigen, sie könne aber außerhalb Shanghais keine Arbeit finden. Auf Vorhalt, warum die Beschwerdeführerin nicht als Kindermädchen arbeiten könnte, zumal es in Shanghai zahllose Familien geben würde, in denen beide Elternteile arbeiten und dementsprechend großer Bedarf an Kinderbetreuungspersonal bestehen würde, gab diese an, dass es darum nicht gehen würde. Das Problem sei, dass, wenn sie in Shanghai geblieben wäre, ihr Mann ununterbrochen hinter ihr her gewesen wäre. Er habe sich nicht scheiden lassen wollen. Sie hätte vor ihm keine Ruhe gehabt. Auch ihre Eltern hätten ihr empfohlen, soweit wie möglich von Shanghai wegzugehen. Auf die Frage, wieso sich die Beschwerdeführerin nicht an die Polizei gewandt habe, wenn sie vor ihrem Mann solche Angst gehabt habe, gab diese an, dass sie ihre Befürchtungen schon dem für sie zuständigen Straßenkomitee anvertraut habe. Dies habe allerdings nichts genutzt. Sie hätten auch Angst vor ihrem Mann. Der Hinweis, dass die Beschwerdeführerin gefragt worden sei, ob sie sich an die Polizei gewandt habe und nicht, ob sie sich dem Straßenkomitee anvertraut habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass die Polizei sich um keine familieninternen Auseinandersetzungen kümmern würde.
Auf Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin gesagt habe, dass sie sich vom Zeitraum Sept. 2009 bis zu ihrer Ausreise am 06.12.2009 in Shanghai versteckt aufgehalten habe und sie offenkundig von ihrem Mann nicht entdeckt worden wäre bzw. unbehelligt gewesen wäre und warum sie sich nicht in der Millionenmetropole Shanghai nicht auf Dauer unbehelligt aufgehalten hätte, gab diese an, dass in dieser Zeit ihr Mann immer wieder bei ihren Eltern aufgetaucht sei und Wirbel gemacht habe. Ihre Eltern hätten ihrem Mann allerdings nicht verraten, wo sie sich aufgehalten habe.
Auf Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin bei der Polizeiinspektion Traiskirchen am 15.12.2009 davon gesprochen habe, legal mit einem Reisepass ausgereist zu sein, welchen sie aber verloren hätte und nunmehr angäbe, dass sie keinerlei Personaldokumente besessen hätte, sondern vielmehr nur einen Reisepass und einen Personalausweis, gab diese an, dass dies nicht ihr eigener Pass gewesen wäre, sondern ein Pass, welcher ihr von einem Schlepper besorgt worden wäre. Auf die Frage, wie der derzeitige Kontakt zu ihren Familienangehörigen in der Volksrepublik China sei, gab diese an, dass sie erst kurze Zeit hier in Österreich sei und sie derzeit mit überhaupt niemandem Kontakt habe. Sie habe auch keinen Kontakt zu ihren Freunden, bei welchen sie monatelang in Shanghai gewohnt habe.
Die Beschwerdeführerin gab darüber hinaus an, dass für Frauen, die von ihren Männern schlecht behandelt werden würde, es in China keine wirkliche Hilfe geben würde und die Polizei nicht wirklich etwas dagegen machen würde. Sie bleibe auch dabei, dass sie auf gar keinen Fall in Shanghai Arbeit finden würde. Ob im Fall einer Rückkehr nach China ihr Asylantrag im Ausland irgendeine Rolle spielen würde, könne sie beim besten Willen nicht sagen. Sie wolle keinesfalls zurück.
Die Kinder habe sie schon "abgeschrieben", was die Sprache betreffe, so habe sie vor, sich Grundkenntnisse der deutschen Sprache anzueignen, später würde sie sich gerne um Arbeit umsehen. Auf die Frage, was die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland zu erwarten hätte, gab diese an, dass sie, wie schon berichtet, auf keinen Fall nach China zurückkehre.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2009 wurde der Antrag auf Internationalen Schutz gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Zugleich wurde die Beschwerdeführerin im Spruchpunkt II. gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Heimatstaat nicht zuerkannt. Im Spruchpunkt III. wurde sie gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2009 wurde der Antrag auf Internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Zugleich wurde die Beschwerdeführerin im Spruchpunkt römisch zwei. gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Heimatstaat nicht zuerkannt. Im Spruchpunkt römisch drei. wurde sie gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen.
Das Bundesasylamt traf darin aktuelle Länderfeststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben (u.a. AA; UK Home-Office, CUA-Report vom Juni 2008; Asylbericht der Österreichischen Botschaft Peking April 2009; US DOS-Human-Rights-Report 2008-China vom 25.02.2009; FCO-Foreign and Commonwealth Office vom 27.01.2009) zur allgemeinen Lage in China.
Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen wurden als nicht glaubwürdig gewertet (S 19 bis 31 des Bescheides des Bundesasylamtes): Die Beschwerdeführerin habe zu der von ihr behaupteten Gefährdungslage nicht den Tatsachen entsprechende Angaben gemacht. Anhand dessen seien auch des Weiteren wiederholte Widersprüche festzustellen gewesen; dies sei aus der allgemeinen Vagheit des Vorbringens hervorgekommen und seien die Ausführungen auch in keiner Weise plausibel gewesen. Es sei ihr in keiner Weise möglich gewesen, die von ihr im Rahmen des Asylverfahrens behauptete Gefährdungslage ansatzweise glaubhaft zu machen.
Ihre größtenteils unglaubwürdigen Angaben, seien zum Gegenstand des Bescheides erhoben worden. Die behauptete Furcht vor Verfolgung in der Volksrepublik China sei ebenfalls nicht glaubhaft gewesen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihr Herkunftsland mit der Absicht verlassen habe, ein neues und besseres Leben außerhalb Chinas zu beginnen.
Bei ihrer Befragung vor einem Organwalter der Polizeiinspektion Traiskirchen am 15.12.2009, habe sie diese kurz zu ihren Ausreisegründen befragt, unter anderem angegeben, dass sie bereits nach der Geburt ihres 2. Kindes eine Geldstrafe von der Geburtenkontrolle auferlegt bekommen hätte. Es habe sich dabei um 30.000 RMB gehandelt. Beim 3. Kind hätte die Strafe bereits 40.000 RMB betragen. Diesen Betrag hätte sie aber nicht bezahlen können und habe deswegen ihr Herkunftsland verlassen.
Wenige Tage später habe sie sich am 22.12.2009 beim Bundesasylamt dann zu ihren Ausreisegründen völlig konträr in Widersprüche verwickelt; diese Behauptungen seien absolut nicht nachvollziehbar gewesen.
So gab die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Personaldokumente an, dass sie keinerlei Dokumente im Heimatland besitzen würde. Nachgefragt, ob sie nicht einen nationalen Personalausweis besitzen würde, habe diese dann gemeint, dass es zu Hause noch einen Personalausweis geben müsste, genauso wie ein Ehezertifikat und die Geburtsurkunden ihrer Kinder. Auf die Frage, ob es nicht möglich sei, dass sie sich diese Dokumente oder nur ihren Personalausweis schicken lassen könne, verneinte sie dies von vornherein mit der Begründung, dass sich ihr Mann mit den 3 gemeinsamen unmündigen Kindern auch versteckt halten müsse. Im weiteren Verlauf der niederschriftlichen Befragung kam jedoch zutage, dass sie überhaupt kein Interesse habe, mit ihren in China aufhältigen Familienangehörigen Kontakt aufzunehmen.
Die Beschwerdeführerin habe zwar immer wieder die Thematik ihres Verstoßes gegen das in der Volksrepublik China auferlegte Ein-Kind-Prinzip ins Treffen geführt; bei genauer Betrachtung ihres Vorbringens gehe die erkennende Behörde allerdings vielmehr davon aus, dass die Beschwerdeführerin sich hier einer Familienregelung bedient habe, ohne in Wirklichkeit persönlich davon betroffen gewesen zu sein.
Soweit man den Angaben der Beschwerdeführerin folge, seien diese mit Widersprüchen behaftet, welche fern jeder Realität zu werten seien. Sie habe zum Beispiel angegeben, angeblich für die Geburt ihres 3. Kindes von der Geburtenkontrolle mit einer Geldstrafe von 40.000 RMB belegt worden zu sein. Unter Bedachtnahme, dass ihr jüngstes Kind im XXXX geboren sei, sei es nicht nachvollziehbar, warum die chinesischen Behörden erst fast 1 Jahr später an die Kindeseltern mit dieser Pönale herangetreten seien. Die Beschwerdeführerin habe bei der Polizeiinspektion Traiskirchen zu Protokoll gegeben, dass sie aus Angst sich zur Ausreise entschlossen hätte. Nur 1 Woche später habe die Beschwerdeführerin im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme erzählt, dass sie ihren Mann mehr oder weniger bereits im März 2009 verlassen habe und danach immer nur sporadisch nach Hause gekommen sei, um sich persönliche Sachen abzuholen.Soweit man den Angaben der Beschwerdeführerin folge, seien diese mit Widersprüchen behaftet, welche fern jeder Realität zu werten seien. Sie habe zum Beispiel angegeben, angeblich für die Geburt ihres 3. Kindes von der Geburtenkontrolle mit einer Geldstrafe von 40.000 RMB belegt worden zu sein. Unter Bedachtnahme, dass ihr jüngstes Kind im römisch 40 geboren sei, sei es nicht nachvollziehbar, warum die chinesischen Behörden erst fast 1 Jahr später an die Kindeseltern mit dieser Pönale herangetreten seien. Die Beschwerdeführerin habe bei der Polizeiinspektion Traiskirchen zu Protokoll gegeben, dass sie aus Angst sich zur Ausreise entschlossen hätte. Nur 1 Woche später habe die Beschwerdeführerin im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme erzählt, dass sie ihren Mann mehr oder weniger bereits im März 2009 verlassen habe und danach immer nur sporadisch nach Hause gekommen sei, um sich persönliche Sachen abzuholen.
Die Beschwerdeführerin habe ihre Ausreise damit begründet, dass sie für sich keine Existenzmöglichkeit in China gesehen habe. Es sei davon auszugehen, dass, wenn der Beschwerdeführerin als Mutter das Wohl ihrer 3 unmündigen Kinder tatsächlich am Herzen gelegen wäre, diese wahrscheinlich das geliehene Geld für einen Teil der Bezahlung der Geldstrafe aufgewendet hätte. Stattdessen habe die Beschwerdeführerin nahezu zu Protokoll gegeben, dass sie ihre Kinder sowieso "abgeschrieben" habe. Selbst wenn sich der Mann der Beschwerdeführerin mehr für das Kartenspielen als für den Weiterbestand seines Geschäftes interessiert habe, so sei dennoch davon auszugehen, dass sich der Ehemann der daraus entstehenden familiären und finanziellen Probleme bewusst gewesen sei, als er sich den ersehnten Sohn wünschte, obwohl der Ehe der Beschwerdeführerin bereits 2 Kinder (Töchter) entstammt sei.
Unter weiterer Betrachtung der finanziellen Situation der Familie der Beschwerdeführerin komme die erkennende Behörde immer mehr zu dem Schluss, dass sie mit höchst anzunehmender Sicherheit in diese Finanzmisere geschlittert sei, weil der Mann der Beschwerdeführerin sich anstelle um den Gemischtwarenhandel zu kümmern, dem Kartenspiel hingegeben habe und dabei eine Menge Geld verloren habe. Dies hätten sogar die Angaben der Beschwerdeführerin selbst bestätigt.
Den Angaben der Beschwerdeführerin betreffend der Vorgangsweise der chinesischen Behörden, dass diese zunächst die Absicht gehabt hätten, den Laden ihres Mannes zu schließen, sei als absolut nicht nachvollziehbar zu werten. Wie die Beschwerdeführerin bereits am 22.12.2009 angegeben habe, habe sie dies sehr vage damit begründet, dass dies eben die Vorgangsweise der Behörde in Shanghai wäre. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin einerseits angegeben, nicht zu wissen, was in ihrem Herkunftsland mit ihren Angehörigen sei, andererseits habe sie aber von Freunden gewusst, dass die Enteignung ihres Ladens nur noch eine Frage der Zeit wäre.
Es sei nicht nachzuvollziehen, dass sie keineswegs Informationen habe, wie es ihren im Herkunftsland verbliebenen Angehörigen (immerhin hätte die Beschwerdeführerin angeführt, 3 unmündige Kinder in China zu haben) gehe, auf der anderen Seite aber von ihren Freunden in Kenntnis gesetzt worden zu sein, was mit dem Laden ihres Mannes, welcher ausschließlich zu ihrem Lebensunterhalt beigetragen habe, geschehen wäre.
Von einer Glaubwürdigkeit, dass der Mann der Beschwerdeführerin sie in ganz Shanghai auffinden würde, könne nicht ausgegangen werden. Sie habe mit dieser Aussage versucht, vielmehr davon abzulenken, dass sie eigentlich nicht gewillt sei, als Kindermädchen in dieser Millionenmetropole für ihren Lebensunterhalt sorgen zu wollen. Ihre finanziellen Ängste seien bereits bei den Rückkehrbefürchtungen, welche sie vor der Polizeiinspektion Traiskirchen angegeben habe, deutlich zum Tragen gekommen.
In Gesamtbetrachtung des Vorbringens der Beschwerdeführerin könne von einer glaubhaften Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausgegangen werden. Die erkennende Behörde gehe mit anzunehmender Sicherheit davon aus, dass sie auf Grund ihres bisherigen doch sehr bescheiden gehaltenen Lebens die Volksrepublik China verlassen habe wollen, um in einem fernen Land ein neues Leben zu beginnen.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür gefunden worden wären, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Volksrepublik China einer Verfolgungsgefahr im Sinne des Art. 3 ausgesetzt wäre oder zukünftig zu erwarten hätte.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür gefunden worden wären, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Volksrepublik China einer Verfolgungsgefahr im Sinne des Artikel 3, ausgesetzt wäre oder zukünftig zu erwarten hätte.
Zu Spruchpunkt III. legte das Bundesasylamt dar, dass die Beschwerdeführerin über keine familiären Beziehungen in Österreich verfügen würde und auch sonst keine Gründe vorliegen würden, welche für eine Aufenthaltsverfestigung in Österreich sprechen würde.Zu Spruchpunkt römisch drei. legte das Bundesasylamt dar, dass die Beschwerdeführerin über keine familiären Beziehungen in Österreich verfügen würde und auch sonst keine Gründe vorliegen würden, welche für eine Aufenthaltsverfestigung in Österreich sprechen würde.
Dagegen richte sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes und der zentralen Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt und der Polizeidienststelle des bekämpften Bescheides, sowie des Beschwerdeschriftsatzes.
II: Zu Spruchpunkt III: Zu Spruchpunkt römisch eins
Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher
Sitzung wie folgt erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden sondern es sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung. anzuwenden.
1. Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
2. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Es hat eine ausführliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durchgeführt und ihn konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.
Der Asylgerichtshof schließt sich diesen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.
In der Beschwerde werden den individuellen Ausführungen des Bundesasylamtes, insbesondere in Bezug auf die fehlende Glaubwürdigkeit des Vorbringens, keine konkreten Argumente entgegengesetzt bzw. wird kein substantiiertes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen der Beschwerdeinstanz geboten hätte, beschränken sich die Ausführungen des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf eine Wiederholung seines Fluchtvorbringens. Aufgrund der zumindest teilweisen unglaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin geht auch das Vorbringen einer drohenden Inhaftierung und Folter in Umerziehungslagern ins Leere und erscheint unter diesem Gesichtspunkt auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht geboten.
Der Sachverhalt stellt sich somit auch unter Berücksichtigung des Beschwerdeschriftsatzes weiterhin als geklärt dar. Insofern wurde unter Berücksichtigung der mit der Beschwerdeführerin ausführlich aufgenommenen Niederschriften der der Beurteilung zugrunde liegende Sachverhalt ausführlich ermittelt, sodass von weiteren vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin angeregten, zum größten Teil ohnehin beantworteten Fragen, abzusehen gewesen ist. Ferner sind nach Ansicht des Asylgerichtshofs die vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen für den konkreten Fall, insbesondere im Hinblick auf die schlüssig begründete mangelnde Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens, ausreichend und kann somit durch den im Beschwerdeschriftsatz vorgenommenen Verweis auf den Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der VR China vom 30.11.2006 und dem Bericht der österreichischen Botschaft in Peking abgesehen werden, zumal sich die Entscheidung des Bundesasylamtes auf die aktuellsten Länderberichte stützt. Ebenso wird durch den Verweis auf einen Artikel in der Zeitschrift vom 6.6.2008, "Südwind-Gedankenreform ist das Ziel" und den Verweis auf den 15-seitigen Bericht vom 21.11.2008 des Uno Menschenrechtsausschuss die schlüssige Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht in Zweifel gezogen. Unabhängig davon wird auch von Seiten des Asylgerichtshof nicht verkannt, dass es in China Menschenrechtsprobleme gibt, doch sich aus den Länderberichten weder eine generelle noch systematische Verfolgung von Angehörigen der chinesischen Mehrheitsbevölkerung, der auch die Beschwerdeführerin angehört, ergibt, noch eine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen vorliegt.
3. Die Fluchtgründe werden der Beurteilung nicht zugrunde gelegt. Der Asylgerichtshof geht, wie bereits das Bundesasylamt, davon aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Fluchtgrund nicht glaubhaft ist, dies insbesondere aufgrund seiner widersprüchlichen und nicht plausiblen Darstellung seiner Fluchtgründe. Insofern konnte im gegenständlichen Fall auch von der Einholung eines landeskundlichen Sachverständigen abgesehen werden.
Für den Asylgerichtshof ist es genauso wenig wie schon für das Bundesasylamt nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich einer Verfolgung in der VR China ausgesetzt gewesen ist.
Hinsichtlich der behaupteten Probleme mit der Geburt des dritten Kindes der Beschwerdeführerin sind die Angaben dieser nicht nachvollziehbar. So gab diese ursprünglich an, dass im März 2009 eine Aufforderung von der Geburtenplanungsbehörde gekommen sei, indem sie mündlich aufgefordert worden wären 40.000 RMB zu bezahlen. Dieser Umstand steht allerdings insofern in Widerspruch, als die Beschwerdeführerin auf die spätere Frage, ob sie wisse wie die Vorgangsweise sei, wenn die Geburtenplanungsbehörde zu einer Person kommt und die Strafe einfordert angab, dass bei der ersten Geldstrafe eine schriftliche Zahlungsaufforderung ergangen ist innerhalb weniger Tage einen Geldbetrag einzuzahlen.
Es ist insofern in Zusammenhang mit der Einzahlungsart der Geldstrafen nicht nachvollziehbar, weshalb beim zweiten Mal die Geldsanktion nur mündlich mitgeteilt worden sein soll.
Unabhängig davon ist es dem Asylgerichtshof, wie schon dem Bundesasylamt nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin die Geldstrafe in der Höhe von 40.000 RMB bzw. einen Teil dessen nicht bezahlen konnte, während diese umgekehrt aber einen Betrag von 25.000 RMB aufbringen konnte, welcher dieser von ihren Verwandten geborgt worden ist.
Die Beschwerdeführerin gibt zwar an, dass das Verhältnis zu ihrem Ehegatten abgekühlt gewesen sei und ihr ganzes Gefühl ihren Kindern gegolten habe, doch ist es gerade unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar, dass diese mehr oder weniger jeglichen Kontakt mit diesen abgerochen hat, indem diese aus China ausgereist ist und nicht umgekehrt, auch im Hinblick ihres von den Verwandten gewährten Darlehens in der Höhe von 25.000 RMB, wenigstens versucht hätte die Situation mit der Geburtenplanungsbehörde zu bereinigen.
Dies gilt umso mehr, als auch der Ehegatte der Beschwerdeführerin offenbar über entsprechende Darlehensgeber für diverse Kartenspiele zu Geld gelangt ist und damit das dafür aufgenommene Geld für den Rest der Geldstrafe verwenden hätte können.
Widersprüchlichkeiten ergeben sich aber auch hinsichtlich der Ertragslage des Geschäftes der Beschwerdeführerin. So gab die Beschwerdeführerin ursprünglich an, dass ihre Familie vom Erlös aus dem Gemischtwarenhandel gelebt und China verlassen hätte, nachdem die chinesischen Behörden sie der Lebensgrundlage beraubt hätten, indem sie den Laden zu gesperrt hätten.
Im Gegensatz dazu gab die Beschwerdeführerin allerdings an, dass sie von ihrem Ehemann keine Unterstützung bekommen hätte, weil sich dieser mehr ums Kartenspielen gekümmert hätte. Schon das Geld für die Führung des Ladens hätte man sich teilweise ausborgen müssen. Folglich konnte der Laden demnach keinen von der Beschwerdeführerin behaupteten Gewinn abwerfen.
Dem Asylgerichtshof ist wie dem Bundesasylamt überdies die Vorgangsweise der Behörde hinsichtlich der Schließung des Einkaufsladen der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, als diese durch eine derartige Maßnahme keinen Erlös lukrieren kann, sodass die Behörde das Geschäft entweder sofort veräußern hätte müssen oder aber die Einnahmen aus dem Geschäft für die Tilgung der Strafe verwenden hätte können.
Widersprüchlichkeiten ergeben sich allerdings auch hinsichtlich der Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Laden ihres Ehegatten. So gab diese ursprünglich an, dass das Geschäft keinen Gewinn erwirtschaftet hätte, da sich ihr Ehegatte mehr ums Kartenspielen, als um den Laden gekümmert habe.
Im Gegensatz dazu gab diese allerdings später an, dass sie sich zwar um die Kinder und ihr Mann um den Laden gekümmert habe, doch gab sie dazu später wiederum an, dass immer dann, wenn ihr Mann nicht im Geschäft gewesen wäre, sie ihn vertreten habe. Demzufolge lässt sich daraus schließen, dass die Frau auf Grund des Kartenspielens ihres Mannes mehr im Laden gearbeitet haben muss und wenig Zeit gehabt hat sich um die Kinder zu kümmern.
Hinsichtlich der Behauptung, dass der Ehegatte die Beschwerdeführerin nicht in Ruhe gelassen hätte, weil er nicht gewollt habe, dass sie sich von ihm scheiden lassen wollte, ist nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen ist. Die Beschwerdeführerin gibt zwar an, dass sich die Polizei bei familieninternen Auseinandersetzungen nicht kümmern würde, doch räumt diese dazu selbst ein lediglich bei einem "Straßenkomitee" gewesen zu sein. Abgesehen davon, dass den chinesischen Behörden bei familieninternen Streitigkeiten keine generelle Schutzunwilligkeit bzw. Schutzunfähigkeit unterstellt werden kann, hat die Beschwerdeführerin aber auch bis zu ihrer Ausreise unbehelligt vor ihrem Ehemann leben können.
Der Asylgerichtshof pflichtet überdies der Ansicht des Bundesasylamtes bei, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin zwar einerseits über Freunde erfahren haben mag, dass die Enteignung des Ladens ihres Mannes kurz bevorstehen würde, während sie diese offenbar über das Wohlergehen ihrer Familienangehörigen nicht informiert hätten.
Zusammenfassend kann daher, wie auch bereits das Bundesasylamt festgestellt hat, davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin keiner asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt ist.
Insgesamt ist daher auf Grund der widersprüchlichen und teilweise unglaubwürdigen Aussagen der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass das Fluchtvorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Es kann somit keine Gefährdungslage der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat China erkannt werden und war die Beschwerde sohin hinsichtlich Spruchpunkt I. des Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Es kann somit keine Gefährdungslage der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat China erkannt werden und war die Beschwerde sohin hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen.
4. Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen sind, die der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach China drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03). Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.4. Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen sind, die der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach China drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03). Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.
Es haben sich keine begründeten Hinweise im Verfahren ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in die Volksrepublik China in eine ausweglose wirtschaftliche Lage geraten könnte und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl:Es haben sich keine begründeten Hinweise im Verfahren ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in die Volksrepublik China in eine ausweglose wirtschaftliche Lage geraten könnte und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl:
2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), lassen doch die Länderberichte und auch die aktuelle Medienberichterstattung zur gegenwärtigen Wirtschaftskrise keinesfalls den Schluss zu, dass Staatsangehörigen der Volksrepublik China generell in China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Es ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführerin eine Existenzsicherung in China, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Zudem leben gemäß ihren eigenen Angaben, welche diesbezüglich auch nicht in Zweifel gezogen wurden, ihre Eltern, Ehegatte und Kinder in China und verfügt sie damit über ein soziales Netz in ihrem Heimatland.2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), lassen doch die Länderberichte und auch die aktuelle Medienberichterstattung zur gegenwärtigen Wirtschaftskrise keinesfalls den Schluss zu, dass Staatsangehörigen der Volksrepublik China generell in China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Es ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführerin eine Existenzsicherung in China, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Zudem leben gemäß ihren eigenen Angaben, welche diesbezüglich auch nicht in Zweifel gezogen wurden, ihre Eltern, Ehegatte und Kinder in China und verfügt sie damit über ein soziales Netz in ihrem Heimatland.
Auch sonst haben sich keine Art. 3 EMRK relevanten Hindernisse, nach China zurückzukehren, ergeben bzw. wurde kein Art. 3 EMRK relevantes Hindernis geltend gemacht.Auch sonst haben sich keine Artikel 3, EMRK relevanten Hindernisse, nach China zurückzukehren, ergeben bzw. wurde kein Artikel 3, EMRK relevantes Hindernis geltend gemacht.
Nach bisherigen Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes (vgl. Bericht des AA aus März 2008) ist die illegale Ausreise aus China strafbar, jedoch wird das heimliche Überschreiten der Grenze in der Praxis nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet, außer es läge ein davon unabhängiges besonderes Interesses an der betreffenden Person vor. Im vorliegenden Fall kann weder eine illegale Ausreise wegen der Unglaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtvorbringen festgestellt werden, noch könnte - gesetzt den Fall, es hätte eine illegale Ausreise stattgefunden - wegen der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe ein besonderes Interesse an der Person der Beschwerdeführerin als gegeben angenommen werden. Somit liegen keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltigen Gründe vor, die dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückführung in die Volksrepublik China wegen ihrer Ausreise Probleme im Sinne eines realen Risikos einer unmenschlichen Behandlung drohen würden.Nach bisherigen Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes vergleiche Bericht des AA aus März 2008) ist die illegale Ausreise aus China strafbar, jedoch wird das heimliche Überschreiten der Grenze in der Praxis nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet, außer es läge ein davon unabhängiges besonderes Interesses an der betreffenden Person vor. Im vorliegenden Fall kann weder eine illegale Ausreise wegen der Unglaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtvorbringen festgestellt werden, noch könnte - gesetzt den Fall, es hätte eine illegale Ausreise stattgefunden - wegen der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe ein besonderes Interesse an der Person der Beschwerdeführerin als gegeben angenommen werden. Somit liegen keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltigen Gründe vor, die dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückführung in die Volksrepublik China wegen ihrer Ausreise Probleme im Sinne eines realen Risikos einer unmenschlichen Behandlung drohen würden.
Dass sich seit der Erlassung des Bescheides in China allgemein eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall (auch unter Berücksichtigung der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens) verneint werden und hat sich der Asylgerichtshof dessen durch laufende Beachtung der Quellenlage, u.a durch Einschau in den Folgebericht des AA von Mai 2009, und der aktuellen Medienberichterstattung versichert. Aus der Quellenlage ist ersichtlich, dass in China trotz Menschenrechtsproblemen weder eine generelle systematische Verfolgung von Angehörigen der chinesischen Mehrheitsbevölkerung, der auch der Beschwerdeführer angehört, noch eine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen vorliegt.
Somit war die Beschwerde auch hinsichtlich § 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Somit war die Beschwerde auch hinsichtlich Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen.
5. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung ist folgendes auszuführen:
Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten (vgl. jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten vergleiche jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,
271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.
Der EGMR hat sich jüngst in seinem Urteil vom 8. April 2008 (rk. 8. Juli 2008), NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 mit der Frage der Interessensabwägung zwischen einem während des Asylverfahrens begründeten Privatleben und dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle und der damit verbundenen Abschiebung abgewiesener Asylwerber im Hinblick auf
Artikel 8 EMRK auseinandergesetzt. Dazu führte er aus, dass das Bestehen eines Privatlebens für die Zulässigkeit der Abschiebung nicht von Bedeutung wäre, da die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt und außerdem jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre. Es handle sich bei der ugandischen Beschwerdeführerin überdies um keine niedergelassene Zuwanderin, und sei ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt worden, sodass ihr Aufenthalt in der UK während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher gewesen sei. Auch die behauptete Verzögerung der Behörden ändere nichts und mache die Abschiebung in Folge der Abweisung der Anträge nicht unverhältnismäßig.
Es ist somit nach oben dargelegter jüngster EGMR Judikatur in der Regel nicht erforderlich, eine nähere Prüfung des Privatlebens des Beschwerdeführers iS von Artikel 8 EMRK vorzunehmen, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen kann.
Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten der Beschwerdeführerin ausfallen.Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten der Beschwerdeführerin ausfallen.
Die Beschwerdeführerin hält sich zum Entscheidungszeitpunkt erst seit etwa zwei Monaten in Österreich auf, in dieser Zeit hatte sie niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel. Sie reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte hier einen unbegründeten Asylantrag mit einer unrichtigen Verfolgungsbehauptung. Hinweise auf eine außergewöhnliche schützenswerte Integration in Österreich sind nicht erkennbar, dies auch unter Berücksichtigung ihrer knapp zweimonatigen Aufenthaltsdauer (vgl. dazu oben VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunke; ihre Eltern, Ehegatte und Kinder leben in China. Allfällige freundschaftliche Beziehungen wurden zu einem Zeitpunkt eingegangen, an dem sie sich ihrer prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst war. Kursbesuche, ein Studium oder eine Tätigkeit in einem verein haben sich im Verfahren nicht ergeben. Weiters geht sie in Österreich auch keiner Erwerbstätigkeit nach.Die Beschwerdeführerin hält sich zum Entscheidungszeitpunkt erst seit etwa zwei Monaten in Österreich auf, in dieser Zeit hatte sie niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel. Sie reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte hier einen unbegründeten Asylantrag mit einer unrichtigen Verfolgungsbehauptung. Hinweise auf eine außergewöhnliche schützenswerte Integration in Österreich sind nicht erkennbar, dies auch unter Berücksichtigung ihrer knapp zweimonatigen Aufenthaltsdauer vergleiche dazu oben VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunke; ihre Eltern, Ehegatte und Kinder leben in China. Allfällige freundschaftliche Beziehungen wurden zu einem Zeitpunkt eingegangen, an dem sie sich ihrer prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst war. Kursbesuche, ein Studium oder eine Tätigkeit in einem verein haben sich im Verfahren nicht ergeben. Weiters geht sie in Österreich auch keiner Erwerbstätigkeit nach.
Aus Sicht des Asylgerichtshofs überwiegt daher das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar und war die Beschwerde daher gemäß § 10 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Aus Sicht des Asylgerichtshofs überwiegt daher das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar und war die Beschwerde daher gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen.
6. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs 7 AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Auch entspricht das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wie dargelegt, zweifelsfrei nicht den Tatsachen.6. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Auch entspricht das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wie dargelegt, zweifelsfrei nicht den Tatsachen.
Zu Spruchpunkt II:
Über den Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters wird wie folgt erwogen:
Zu der vom rechtsfreundlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beantragten Beigebung eines Flüchtlingsberaters für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof wird darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer jederzeit offen stand bzw. steht, einen Flüchtlingsberater (der gemäß § 66 AsylG 2005 vom Bundesminister für Inneres für die Aufgabe ausgewählt und bestellt wird) aufzusuchen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen.Zu der vom rechtsfreundlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beantragten Beigebung eines Flüchtlingsberaters für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof wird darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer jederzeit offen stand bzw. steht, einen Flüchtlingsberater (der gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 vom Bundesminister für Inneres für die Aufgabe ausgewählt und bestellt wird) aufzusuchen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen.
Für die Beigebung im Sinne einer "Bestellung" eines Flüchtlingsberaters für ein bestimmtes Verfahren durch die Asylbehörden besteht keine rechtliche Grundlage (vgl. AsylGH 19.10.2009, GZ C2 409.240-1/2009/3E; 16.10.2009, GZ. A2 407.294-2/2009/2E). In dem in der Beschwerde zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, wird lediglich ausgeführt, dass das Gesetz für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof keine Verfahrenshilfe vorsieht (und aus verfassungsrechtlicher Sicht auch nicht vorsehen muss); allerdings habe der Gesetzgeber durch das Institut des Flüchtlingsberaters Asylwerbern ermöglicht, ihre Interessen und Rechte auch im Verfahren vor dem Asylgerichthof entsprechend geltend zu machen. Dem Erkenntnis ist jedoch nicht zu entnehmen, dass dem Asylgerichtshof die Zuständigkeit (oder die Pflicht) zur Beistellung eines Flüchtlingsberaters zukommt. Auch dem Erkenntnis vom 03.09.2009, Zl. U 556/09-13, ist nicht zu entnehmen, dass es ein Recht auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters gibt, sondern lediglich, dass über einen solchen Antrag begründet abzusprechen ist und nicht der Verweis auf die fehlenden Anwaltpflicht hinreichend ist.Für die Beigebung im Sinne einer "Bestellung" eines Flüchtlingsberaters für ein bestimmtes Verfahren durch die Asylbehörden besteht keine rechtliche Grundlage vergleiche AsylGH 19.10.2009, GZ C2 409.240-1/2009/3E; 16.10.2009, GZ. A2 407.294-2/2009/2E). In dem in der Beschwerde zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, wird lediglich ausgeführt, dass das Gesetz für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof keine Verfahrenshilfe vorsieht (und aus verfassungsrechtlicher Sicht auch nicht vorsehen muss); allerdings habe der Gesetzgeber durch das Institut des Flüchtlingsberaters Asylwerbern ermöglicht, ihre Interessen und Rechte auch im Verfahren vor dem Asylgerichthof entsprechend geltend zu machen. Dem Erkenntnis ist jedoch nicht zu entnehmen, dass dem Asylgerichtshof die Zuständigkeit (oder die Pflicht) zur Beistellung eines Flüchtlingsberaters zukommt. Auch dem Erkenntnis vom 03.09.2009, Zl. U 556/09-13, ist nicht zu entnehmen, dass es ein Recht auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters gibt, sondern lediglich, dass über einen solchen Antrag begründet abzusprechen ist und nicht der Verweis auf die fehlenden Anwaltpflicht hinreichend ist.
Im individuellen Falle der Beschwerdeführerin ergibt sich darüber hinaus für das gegenständliche Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichthof, dass diese durch ihre Vertretung einer fach- und rechtskundigen Person, bereits entsprechenden Beistand zur Wahrung ihrer Interessen erhalten hat. Es wurde auch bereits eine vollständige - wenn auch kaum substantiierte - Beschwerde verfasst. Dabei ist nur vollständigkeitshalber anzufügen, dass die Beschwerdeführerin durch den MigrantInnenverein St. Marx und dessen Obmann ad personam, einen Rechtanwalt, vertreten ist, sohin also nicht nur seit Beginn des gegenständlichen Verfahrens ein Vertretungsverhältnis zu juristisch gebildeten und praxiserfahrenen Personen des Vereins, sondern auch ausdrücklich zu einem rechtsfreundlichen Vertreter besteht.
Da weder eine Zuständigkeit des Asylgerichtshofes auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters ersichtlich ist noch - mangels Zuständigkeit einer anderen Behörde oder eines anderen Gerichts - ein Vorgehen nach § 6 AVG in Betracht kam, war über den Antrag abzusprechen und dieser als unzulässig zurückzuweisen.Da weder eine Zuständigkeit des Asylgerichtshofes auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters ersichtlich ist noch - mangels Zuständigkeit einer anderen Behörde oder eines anderen Gerichts - ein Vorgehen nach Paragraph 6, AVG in Betracht kam, war über den Antrag abzusprechen und dieser als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Ausweisung, Flüchtlingsberater, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Streitigkeiten, soziale Verhältnisse, staatlicher SchutzZuletzt aktualisiert am
02.03.2010