RS Vwgh 2005/6/29 AW 2005/07/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2005
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §79 Abs2 Z21;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 -

Über den Beschwerdeführer wurde wegen Übertretung des § 79 Abs. 2 Z. 21 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 eine Geldstrafe in Höhe von EUR 360,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden) verhängt. Der Beschwerdeführer beantragt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Begründung, durch die hohe Verwaltungsstrafe würde er in seiner ohnehin schon schwer erschütterten wirtschaftlichen Existenz einen nicht wiedergutzumachenden wirtschaftlichen Schaden erleiden. Mit diesen Angaben wird dem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen.

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005070033.A01

Im RIS seit

23.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten