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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §2 Z5 idF 2004/I/010;Rechtssatz
Das allfällige Fehlen eines Wohnsitzes oder einer Betriebsstätte schließt eine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes nicht aus, weil gemäß § 2 Z. 5 Zustellgesetz in der Fassung BGBl. Nr. 10/2004 (§ 4 in der davor geltenden Fassung) als Abgabestelle etwa auch eine sonstige Unterkunft in Betracht kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002140119.X02Im RIS seit
18.08.2005