RS Vwgh 2005/6/29 2002/14/0119

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Veröffentlicht am 29.06.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §2 Z5 idF 2004/I/010;

Rechtssatz

Das allfällige Fehlen eines Wohnsitzes oder einer Betriebsstätte schließt eine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes nicht aus, weil gemäß § 2 Z. 5 Zustellgesetz in der Fassung BGBl. Nr. 10/2004 (§ 4 in der davor geltenden Fassung) als Abgabestelle etwa auch eine sonstige Unterkunft in Betracht kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002140119.X02

Im RIS seit

18.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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