Norm
AsylG 1997 §8 Abs2Spruch
E12 260.592-0/2008-29E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. Markus STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 28.04.2005, Zl. 03 38.069-BAW in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. Markus STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 28.04.2005, Zl. 03 38.069-BAW in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruchpunkt III. wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, ersatzlos behoben.Spruchpunkt römisch drei. wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Bisheriger Verfahrenshergang
Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), ein Staatsangehöriger der Türkei, brachte am 16.12.2003 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 28.4.2005, FZ: 03 38.069-BAW, gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs.2 AsylG 1997 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt (Spruchpunkt III.).Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 28.4.2005, FZ: 03 38.069-BAW, gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 13.5.2005 innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
Am 26.2.2009 wurde vom Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Mit Erkenntnis vom 18.3.2009, E12 260.592-0/2008-15E, wurde die Beschwerde in allen Punkten abgewiesen.
Der dagegen vom BF mit Schriftsatz vom 6.4.2009 erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 10.4.2009, U 1031/09-2, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Erkenntnis vom 22.6.2009, U 1031/09-6, entschied der Verfassungsgerichtshof, dass der BF durch die angefochtene Entscheidung, insoweit damit die Beschwerde gegen die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung abgewiesen und die Ausweisung zielstaatsbezogen ausgewiesen wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK verletzt wurde.Mit Erkenntnis vom 22.6.2009, U 1031/09-6, entschied der Verfassungsgerichtshof, dass der BF durch die angefochtene Entscheidung, insoweit damit die Beschwerde gegen die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung abgewiesen und die Ausweisung zielstaatsbezogen ausgewiesen wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK verletzt wurde.
Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass auch der Asylgerichtshof verpflichtet sei, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen eines Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen. Der EGMR hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei dieser Interessensabwägung zu betrachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht. Es sei zwar eine solche Interessensabwägung vorgenommen, allerdings sei diese unzureichend. Aus dem Akt sei ersichtlich, dass die Annahme, die Ehefrau des BF sei zum Zeitpunkt der Eheschließung noch türkische StA. Gewesen, auf einem Irrtum beruht, wie der BF im höchstgerichtlichen Verfahren auch durch die Vorlage des Bescheides über die Verleihung der Staatsbürgerschaft seiner Gattin darlegte. Während der Staatsbürgerschaftsnachweis mit 1.12.2005 datiert, erfolgte die Verleihung der Staatsbürgerschaft bereits 1992. Auch die Beziehung zum im XXXX geborenen gemeinsamen ehelichen Kind scheint abgesehen vom Hinweis auf mögliche telefonische oder schriftliche Kontakte sowie Urlaubsaufenthalte keinen Eingang in die Interessensabwägung gefunden zu haben. Aus dem Akt ergibt sich weiters, dass der BF bereits seit Jahren über Beschäftigungsbewilligungen als Zuckerbäcker verfügt und bei verschiedenen Betrieben als Arbeitnehmer tätig war, und seit November 2007 gemeinsam mit seiner Frau eine Bäckerei betreibt.Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass auch der Asylgerichtshof verpflichtet sei, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen eines Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen. Der EGMR hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei dieser Interessensabwägung zu betrachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht. Es sei zwar eine solche Interessensabwägung vorgenommen, allerdings sei diese unzureichend. Aus dem Akt sei ersichtlich, dass die Annahme, die Ehefrau des BF sei zum Zeitpunkt der Eheschließung noch türkische StA. Gewesen, auf einem Irrtum beruht, wie der BF im höchstgerichtlichen Verfahren auch durch die Vorlage des Bescheides über die Verleihung der Staatsbürgerschaft seiner Gattin darlegte. Während der Staatsbürgerschaftsnachweis mit 1.12.2005 datiert, erfolgte die Verleihung der Staatsbürgerschaft bereits 1992. Auch die Beziehung zum im römisch 40 geborenen gemeinsamen ehelichen Kind scheint abgesehen vom Hinweis auf mögliche telefonische oder schriftliche Kontakte sowie Urlaubsaufenthalte keinen Eingang in die Interessensabwägung gefunden zu haben. Aus dem Akt ergibt sich weiters, dass der BF bereits seit Jahren über Beschäftigungsbewilligungen als Zuckerbäcker verfügt und bei verschiedenen Betrieben als Arbeitnehmer tätig war, und seit November 2007 gemeinsam mit seiner Frau eine Bäckerei betreibt.
Mit Schriftsatz vom 17.8.2009 legte der Vertreter des BF eine Beschäftigungsbewilligung für die Zeit von August 2009 bis August 2010 für die Tätigkeit als Konditormeister vor. Im Übrigen wurde das Vorbringen aus der Verfassungsgerichtshofbeschwerde wiederholt. Außerdem wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Kinder- und Jugendpsychologie beantragt.
Mit Eingabe vom 23.10.2009 wurde die Geburtsurkunde für das am XXXX geborene 2. gemeinsame Kind vorgelegt. Am 17.11.2009 wurde schließlich neuerlich eine Beschäftigungsbewilligung für die Zeit von Oktober 2009 bis Oktober 2010 als Bäcker vorgelegt. Vorgebracht wurde, dass der BF derzeit seine Familie erhält, da das 2. Kind erst kürzlich geboren wurde.Mit Eingabe vom 23.10.2009 wurde die Geburtsurkunde für das am römisch 40 geborene 2. gemeinsame Kind vorgelegt. Am 17.11.2009 wurde schließlich neuerlich eine Beschäftigungsbewilligung für die Zeit von Oktober 2009 bis Oktober 2010 als Bäcker vorgelegt. Vorgebracht wurde, dass der BF derzeit seine Familie erhält, da das 2. Kind erst kürzlich geboren wurde.
Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Basierend auf dem Ergebnis des Beweisverfahrens sind zur persönlichen Situation des BF folgende Feststellungen zu treffen:
Der BF reiste am 15.12.2003 illegal und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein.
Am XXXX hat er die österreichische Staatsangehörige XXXX geheiratet. Der Ehe entstammen die beiden gemeinsamen Kinder XXXX und XXXX.Am römisch 40 hat er die österreichische Staatsangehörige römisch 40 geheiratet. Der Ehe entstammen die beiden gemeinsamen Kinder römisch 40 und römisch 40 .
Der BF arbeitet als Bäcker bzw. Zuckerbäcker, die erforderlichen Beschäftigungsbewilligungen liegen vor.
Er hat mehrere Deutschkurse absolviert.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 75 Abs. 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 , die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z. 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z. 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, , die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
Beurteilungsmaßstab für die ggst. Ausweisung ist daher § 10 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009. Die maßgeblichen Teile dieser Bestimmung lauten:Beurteilungsmaßstab für die ggst. Ausweisung ist daher Paragraph 10, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,. Die maßgeblichen Teile dieser Bestimmung lauten:
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.
(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn
1. Dem Fremden im Einzelfall ein nicht aus dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. Diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. Diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
(3)..........
4) ..........
(5) ..........
Der gegenständliche Asylantrag wurde rechtskräftig abgewiesen und es war weder internationaler, noch subsidiärer Schutz zu gewähren. Es liegt daher bei Erlassung dieses Bescheides kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.
Im gegenständlichen Fall kommt dem Berufungswerber kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).
Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch z.B. Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch z.B. Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Im Bundesgebiet halten sich die bereits genannten dem BF nahestehende Personen auf. Es sind dies seine Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder. Diese sind österreichische Staatsbürger.
Der BF möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich bereits den genannten Zeitraum im Bundesgebiet auf. Er reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein.
Die Ausweisung des BF würde einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben darstellen.
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 8 Abs. 2 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 8, Absatz 2, AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Es sind daher die folgenden Kriterien einer näheren Überprüfung zu unterziehen:
Auch
Im Einzelnen ergibt sich im Lichte der soeben zitierten Judikatur im Einzelnen Folgendes:
Der BF ist seit ca. 6 Jahren und 1 Monat in Österreich aufhältig. Er reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und konnte seinen Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren. Hätte der BF diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre er rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig.
Der BF verfügt über die bereits beschriebenen familiären Anknüpfungspunkte und lebt mit seiner Frau und den Kindern im gemeinsamen Haushalt. Er kommt alleine für den Lebensunterhalt der Familie auf.
Der BF begründete sein Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages gestützt war. Auch war der Aufenthalt des BF zum Zeitpunkt der Begründung der familiären Anknüpfungspunkte ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt.
Der Beschwerdeführer ist - in Bezug auf sein Lebensalter - erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, hat aber qualifizierte Anknüpfungspunkte. So besitzt er gemeinsam mit seiner Frau eine Bäckerei. Seit der Geburt des 2. Kindes kommt er alleine für den Unterhalt der Familie auf, da sich seine Frau zuhause bei den Kindern befindet. Der BF ist auch im Besitz der erforderlichen Beschäftigungsbewilligungen.
Der Beschwerdeführer verbrachte den überwiegenden Teil seines Lebens in der Türkei wurde dort sozialisiert, gehört der kurdischen Volksgruppe an, bekennt sich zum Alevismus und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in der Türkei Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises des Beschwerdeführers existieren, da nichts darauf hindeutet, dass der BF vor seiner Ausreise in seinem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte.
Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
Der BF reist schlepperunterstützt in des Bundesgebiet unter Umgehung der Grenzkontrolle ein.
Dem Beschwerdeführer musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein Vorübergehender ist. Ebenso indiziert die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle den Umstand, dass es dem Beschwerdeführer in Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst, war, da davon auszugehen ist, dass er in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche Art der Einreise und Niederlassung gewählt hätte. Dieser Umstand wird allerdings dadurch relativiert, dass der BF seine Familie während der - nicht von ihm zu verantwortenden- langen Dauer des Asylverfahrens gegründet hat. Angesichts der dargestellten Sachlage verliert der Umstand, dass die familiären Bindungen zu einem Zeitpunkt entstanden sind, in dem sich der BF seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, insofern an Gewicht, als die Verfahrensdauer primär von den Behörden zu verantworten ist ( VfGH 13.3.2008, B 1032/07)
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Im ggst. Fall hat der BF relativ problemlos die Möglichkeit, seinen Aufenthalt in Österreich über das Niederlassungsrecht zu legalisieren, da er mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet ist. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der BF bereits sehr gut in Österreich integriert ist, da er über Deutschkenntnisse verfügt und auch einer Beschäftigung nachgeht. Darüber hinaus ist er unbescholten. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass ein Verbleib des BF in Österreich den öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens sowie den wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung nicht zuwiderläuft. Eine Ausweisung des BF wäre unverhältnismäßig, zumal er - wie bereits ausgeführt- sehr gut integriert ist und auch eine besondere Intensität des Familienlebens mit der Gattin und den beiden Kleinkindern gegeben ist.
Schlagworte
bestehendes Familienleben, Ehe, Integration, Interessensabwägung, Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
18.02.2010