TE AsylGH Erkenntnis 2010/1/29 C8 410768-1/2009

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Veröffentlicht am 29.01.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §66
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylGHG §23
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C8 410768-1/2009/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und der Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2009, AZ. 09 03.421-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und der Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2009, AZ. 09 03.421-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters wird gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl I 147/2008 und § 66 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters wird gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, und Paragraph 66, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, stellte am 19.03.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er wurde noch am selbigen Tag einer Erstbefragung durch die Organe der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, unterzogen und sowohl am 24.03.2009 als auch am 04.12.2009 vom Bundesasylamt Traiskirchen niederschriftlich einvernommen.

In der Erstbefragung vom 19.03.2009 gab der Beschwerdeführer ohne Ausführung einer näheren Begründung an, dass er in China politisch verfolgt werde.

In der mit dem Beschwerdeführer am 24.03.2009 aufgenommenen Niederschrift gab dieser an, dass er aus verschiedenen Gründen, wie Falun-Gong, der Ein-Kind-Politik, als Mitglied einer Sekte, wegen dem Sichuan Erdbeben und dem Tibet Fall verfolgt werde.

In der mit dem Beschwerdeführer am 4.12.2009 aufgenommenen Niederschrift gab dieser an, dass er eine Tochter und ein Kind habe.

Im Zeitraum 1966 bis Mitte Februar 2008 habe sich der Beschwerdeführer in der Provinz F., Stadt S., Bezirk M., L. Strasse aufgehalten. Danach sei er an verschiedenen Orten in der Provinz wohnhaft gewesen.

Auf die ausdrückliche Frage was der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland zu befürchten habe, gab dieser an keine strafbaren Handlungen gemacht zu haben. Ansonsten wäre es nicht möglich gewesen, dass er aus China mit einem Reisepass ausgereist wäre. In China würde gegen den Beschwerdeführer kein Haftbefehl vorliegen.

Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer illegal ausgereist sei, gab dieser an, dass er zwar seinen Reisepass verloren habe, aber mit seinem eigenen Reisepass ausgereist sei.

Die Frage, ob der Beschwerdeführer in China politisch oder religiös tätig gewesen wäre oder ein Mitglied einer Partei gewesen wäre, verneinte dieser.

Hinsichtlich seiner Kontakte zu den chinesischen Behörden gab dieser an, die Sicherheitsbehörden nach der Geburt seiner beiden Kinder aufgesucht zu haben. Den Zeitpunkt wisse er nicht mehr.

Auf die Frage aus welchem Grund er diese aufgesucht habe, gab dieser an, dass man die Absicht gehabt hätte seine Frau zu sterilisieren. Aus diesem Grund habe er sich an die Sicherheitsbehörden gewandt.

Auf die Aufforderung hin seine Fluchtgründe konkret und detailgenau zu nennen, gab dieser an, dass er Falun Gong Schüler gewesen wäre, weil er dies gut finde. Weiters sei die Familienplanungspolitik ein Grund gewesen. Die Regierung habe diese Sache nicht zu seiner Zufriedenheit erledigt. Er habe nicht mehr in China weiter leben wollen, sondern in ein anderes Land wechseln wollen. Deshalb sei er ausgereist.

Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer jemals konkreten Verfolgungshandlungen in China ausgesetzt gewesen wäre, gab dieser an, dass er ein bisschen einen Konflikt mit der chinesischen Regierung wegen der Familienplanungspolitik gehabt hätte. Er habe ein Video gesehen, in welchem die chinesische Regierung sehr grausam gegen die Anhänger der "Falun Gong" Bewegung vorgegangen wäre. Beim Ansehen dieser Videos habe er ein sehr "ungutes" Gefühl bekommen.

Die Regierung habe im Jahr 1999 mit der Unterdrückung von "Falun Gong" begonnen und habe ein XXXX begonnen die Falungong Anhänger zu verfolgen.Die Regierung habe im Jahr 1999 mit der Unterdrückung von "Falun Gong" begonnen und habe ein römisch 40 begonnen die Falungong Anhänger zu verfolgen.

Auf die Frage, ob dies alles sei, was er über Falun Gong wisse, bejahte dieser den Umstand.

Er selbst sei im Zeitraum 1999 bis 2004 oder 2005 Schüler von Falun Gong gewesen.

Hinsichtlich der Familienplanungspolitik (Ein-Kind-Politik) könne er nur sagen, dass er persönlich wegen dieser verfolgt worden wäre. Man habe seine Ehegattin sterilisieren wollen.

Auf die Aufforderung hin alles über das Gesetz der Familienplanungspolitik bzw. der Ein Kind Politik in der VR China zu erzählen, gab dieser an, dass man nur ein Kind und kein zweites haben dürfe. Es werde eine Sterilisation nach der Geburt des ersten Kindes vorgenommen. Nunmehr existiere die Ein-Kind-Politik nicht mehr, da man sie abgeschafft habe. Dies sei vor etwa drei oder fünf Jahren der Fall gewesen.

Er selbst sei zwischen 1990 und 1992 persönlich wegen der Ein-Kind Politik in seinem Heimatland verfolgt worden.

Er habe einen Konflikt mit der Regierung gehabt und sei deshalb festgenommen und in der Folge eingesperrt worden. Dies sei im Jahr 1992 gewesen. Er wisse zwar nicht mehr wann dies gewesen wäre, doch sei er nicht sehr lange eingesperrt worden. Es sei lediglich ein Tag gewesen. Danach sei seine Frau sterilisiert und er wieder freigelassen worden.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2009 wurde der Antrag auf Internationalen Schutz gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer im Spruchpunkt II. gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Heimatstaat nicht zuerkannt. Im Spruchpunkt III. wurde er gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2009 wurde der Antrag auf Internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer im Spruchpunkt römisch zwei. gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Heimatstaat nicht zuerkannt. Im Spruchpunkt römisch drei. wurde er gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen.

Das Bundesasylamt traf darin aktuelle Länderfeststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben (u.a. AA; US DOS- U.S. Department of State: Human Rights Report 2008-China; Österreichsiche Botschaft Peking; April 2009;) zur allgemeinen Lage in China. Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen wurden als nicht glaubwürdig gewertet (Seiten 19 bis 31 des Bescheides des Bundesasylamtes): Dem Beschwerdeführer sei es beim Bundesasylamt nicht gelungen ein fundiertes und substantiiertes sowie widerspruchsfreies Vorbringen darzulegen, sondern habe er sich auf das Aufstellen bloß abstrakter Behauptungen beschränkt und keinerlei nachvollziehbare Angaben rund um seine Verfolgung gemacht.

Hinsichtlich seiner Fluchtgründe habe er im Zuge seiner eigenen Darstellung der Fluchtgründe keinerlei konkret nachvollziehbare Details nennen könne.

In der Ersteinvernahme bei der Polizeiinspektion Traiskirchen habe er anlässlich seiner Asylantragstellung bloß lapidar behauptet, dass er politisch verfolgt werde.

In der mit dem Beschwerdeführer am 24.03.2009 beim Bundesasylamt aufgenommenen Niederschrift habe dieser anfänglich lediglich die ursprünglich behaupteten Fluchtgründe wiederholt.

Später habe dieser nach Abnahme seiner handschriftlichen Notizen und der Aufforderung sein Verständnis von politischer Verfolgung zu erläutern angegeben, dass er in China aus verschiedenen Gründen verfolgt werde. Dies u.a. wegen "Falun Gong", der Ein-Kind Politik, als Mitglied einer Sekte, wegen dem Sichuan Erdbeben und dem Tibet Fall.

In Widerspruch dazu habe der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 04.12.2009 angegeben in der VR China weder politisch, noch religiös tätig gewesen zu sein und kein Mitglied einer Partei oder Organisation im Heimatland gewesen zu sein. Etwaige Probleme mit den Behörden in der Heimat habe der Beschwerdeführer verneint.

Auf die konkrete Frage hinsichtlich etwaiger Befürchtungen im Falle einer Rückkehr in die VR China, habe dieser angegeben, dass er keine Angst habe, da er keine strafbare Handlung gesetzt habe, weil er sich selbst ein Ticket gekauft habe. Hätte er strafbare Sachen gemacht, dann wäre es nicht möglich gewesen, dass er aus China mit einem Pass ausgereist wäre.

Später habe der Beschwerdeführer Probleme im Zusammenhang mit der heimatlichen Familienplanungspolitik angegeben. Des weiteren habe er behauptet, dass er jahrelang "Falun Gong" Schüler gewesen wäre. Abschließend habe er angegeben, dass er in der VR China nicht mehr weiterleben und einfach das Land habe wechseln wollen. Etwaige Probleme als Mitglied einer Sekte wegen dem Sichuan Erdbeben und dem sogenannten Tibet Fall hätte der Beschwerdeführer mit keinem Wort mehr erwähnt.

Außerdem wäre der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen konkrete und substantiierte Auskünfte hinsichtlich der heimatlichen Gesetze der Ein-Kind-Politik sowie der "Falun Gong" Bewegung abzugeben.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers würden zeigen, dass dieser hinsichtlich der chinesischen Familienplanungspolitik nicht die geringste Ahnung habe. Diesbezüglich habe er realitätswidriger Weise angegeben, dass die chinesische Regierung nur ein Kind erlauben und keine weiteren Kinder anerkennen würde und die Ein-Kind-Politik als Familienplanungspolitik in seinem Heimatland abgeschafft worden wäre. Die Ahnungslosigkeit bezüglich dieser Thematik zeige, dass der Beschwerdeführer niemals Betroffener dieser Politik gewesen wäre. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich an dieser Thematik interessiert gewesen, wäre dieser auch in der Lage gewesen fundierte Auskünfte darüber zu erteilen.

Des Weiteren habe auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer zwar im Zusammenhang mit "Falun Gong" behauptet habe verfolgt worden zu sein und trotz konkreter Nachfrage ganz offensichtlich nicht in der Lage gewesen wäre dazu fundierte Auskünfte zu geben, gezeigt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers eine gedankliche Konstruktion gewesen wäre.

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass im gegenständlichen Fall von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden könne, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG 2005 ausgegangen werden könne.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, dass im gegenständlichen Fall von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden könne, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG 2005 ausgegangen werden könne.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne nicht davon gesprochen werden, dass in der VR-China eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlG 13.897/1994, 14.1119/1995) herrschen würde.Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne nicht davon gesprochen werden, dass in der VR-China eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlG 13.897 aus 1994,, 14.1119 aus 1995,) herrschen würde.

Der Beschwerdeführer würde über soziale Bindungen in seinem Heimatland verfügen. Es sei ihm zuzumuten, das er sich künftig, so wie vor seiner Ausreise, mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung in der VR China den Lebensunterhalt sichern könne.

Wenngleich in der VR China eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich bestehen würde, so sei in Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers festzustellen, dass von einer lebensbedrohenden Notlage in seinem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, nicht gesprochen werde können.Wenngleich in der VR China eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich bestehen würde, so sei in Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers festzustellen, dass von einer lebensbedrohenden Notlage in seinem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK indizieren würde, nicht gesprochen werde können.

Es sei dem Beschwerdeführer allerdings zumutbar durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige zu erlangen, zumal er ein Mann mit knapp über 40 Jahren und körperlich gesund sei. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten würden dabei auch Tätigkeiten gehören, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geben würde, die nicht bestimmten Berufsbildern entsprechen würden, weil sie keine besonderen Fähigkeiten und Tätigkeiten erfordern würden, welche nur zeitweise zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden könnten.

Zu Spruchpunkt III. legte das Bundesasylamt dar, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Beziehungen in Österreich verfügen würde und auch sonst keine Gründe vorliegen würden, welche für eine Aufenthaltsverfestigung in Österreich sprechen würden.Zu Spruchpunkt römisch drei. legte das Bundesasylamt dar, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Beziehungen in Österreich verfügen würde und auch sonst keine Gründe vorliegen würden, welche für eine Aufenthaltsverfestigung in Österreich sprechen würden.

Dagegen richte sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes und der zentralen Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt und der Polizeidienststelle des bekämpften Bescheides, sowie des Beschwerdeschriftsatzes.

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher

Sitzung wie folgt erwogen:

1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Es hat eine ausführliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durchgeführt und ihn konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.

Der Asylgerichtshof schließt sich diesen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.

In der Beschwerde werden den individuellen Ausführungen des Bundesasylamtes, insbesondere in Bezug auf die fehlende Glaubwürdigkeit des Vorbringens, keine konkreten Argumente entgegengesetzt bzw. wird kein substantiiertes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen der Beschwerdeinstanz geboten hätte, beschränken sich die Ausführungen des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf eine Wiederholung seines Fluchtvorbringens. Aufgrund der zumindest teilweisen unglaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers geht auch das Vorbringen einer drohenden Inhaftierung und Folter in Umerziehungslagern ins Leere und erscheint unter diesem Gesichtspunkt auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht geboten.

Der Sachverhalt stellt sich somit auch unter Berücksichtigung des Beschwerdeschriftsatzes weiterhin als geklärt dar. Insofern wurde unter Berücksichtigung der mit dem Beschwerdeführer ausführlich aufgenommenen Niederschriften der der Beurteilung zugrunde liegende Sachverhalt ausführlich ermittelt, sodass von weiteren vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers angeregten, zum größten Teil ohnehin beantworteten Fragen, abzusehen gewesen ist. Ferner sind nach Ansicht des Asylgerichtshofs die vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen für den konkreten Fall, insbesondere im Hinblick auf die schlüssig begründete mangelnde Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens, ausreichend und kann somit durch den im Beschwerdeschriftsatz vorgenommenen Verweis auf den Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der VR China vom 30.11.2006 und dem Bericht der österreichischen Botschaft in Peking abgesehen werden, zumal sich die Entscheidung des Bundesasylamtes auf die aktuellsten Länderberichte stützt. Ebenso wird durch den Verweis auf einen Artikel in der Zeitschrift vom 6.6.2008, "Südwind-Gedankenreform ist das Ziel" und den Verweis auf den 15-seitigen Bericht vom 21.11.2008 des Uno Menschenrechtsausschuss die schlüssige Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht in Zweifel gezogen. Unabhängig davon wird auch von Seiten des Asylgerichtshof nicht verkannt, dass es in China Menschenrechtsprobleme gibt, doch sich aus den Länderberichten weder eine generelle noch systematische Verfolgung von Angehörigen der chinesischen Mehrheitsbevölkerung, der auch der Beschwerdeführer angehört, ergibt, noch eine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen vorliegt.

3. Die Fluchtgründe werden der Beurteilung nicht zugrunde gelegt. Der Asylgerichtshof geht, wie bereits das Bundesasylamt, davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund nicht glaubhaft ist, dies insbesondere aufgrund seiner widersprüchlichen und nicht plausiblen Darstellung seiner Fluchtgründe. Insofern konnte im gegenständlichen Fall auch von der Einholung eines landeskundlichen Sachverständigen abgesehen werden.

Für den Asylgerichtshof ist es genauso wenig wie schon für das Bundesasylamt nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einer Verfolgung in der VR China ausgesetzt gewesen ist.

So behauptete der Beschwerdeführer zwar in der mit ihm am 24.03.2009 aufgenommenen Niederschrift noch sehr allgemein, dass er in China aus verschiedenen Gründen politisch verfolgt wird. Dies sei wegen "Falun GonG", der Ein-Kind-Politik, als Mitglied einer Sekte, dem Sichuan Erdbeben und dem Tibet Fall.

In der mit dem Beschwerdeführer am 4.12.2009 aufgenommenen Niederschrift wurde aber hinsichtlich der Verfolgung wegen dem Sichuan Erdbeben und dem Tibet Fall von Seiten des Beschwerdeführers nichts mehr erwähnt.

Unabhängig davon räumte dieser überdies auf die explizite Frage hin, ob er jemals Probleme mit den chinesischen Behörden gehabt habe selbst ein, dass er keine Probleme gehabt hat. Auch besteht eigenen Angaben nach kein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer.

In diesem Zusammenhang gab der Beschwerdeführer darüber hinaus an, dass er im Falle einer Rückkehr nach China keine Angst hat, da er keine strafbaren Handlungen begangen hat. Hätte er sich einer strafbaren Handlung schuldig gemacht, so wäre es ihm nicht möglich gewesen, dass er aus China mit seinem Reisepass ausgereist wäre.

Im Zuge der mit dem Beschwerdeführer am 04.12.2009 aufgenommenen Niederschrift gab dieser auf die Aufforderung hin seine Fluchtgründe konkret und detailgenau zu nennen an, dass er Falun Gong Schüler gewesen ist. Außerdem würden seine Fluchtgründe in Zusammenhang mit der Familienplanungspolitik stehen. Die Regierung hat in diesem Zusammenhang die Sache nicht mit seiner Zufriedenheit erledigt. Der Beschwerdeführer räumte des weiteren ein nicht mehr in China leben haben zu wollen und hat einfach das Land zum Leben wechseln wollen, worauf er ausgereist ist.

Schon aus den äußerst vagen und mehr oder wenig detailarmen Angaben zu seiner angeblichen Verfolgung als Falun Gong Mitglied und der Familienplanungspolitik, lässt sich im Zusammenhang mit den übrigen Aussagen schließen, dass dieser im Hinblick dessen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen ist.

So gab der Beschwerdeführer auf die Aufforderung hin alles über "Falun Gong" zu erzählen lediglich an, dass die Regierung im Jahr 1999 mit der Unterdrückung ihrer Mitglieder begonnnen hat und ein Führer namens XXXX die Hauptrolle bei dieser Verfolgung gespielt hat.So gab der Beschwerdeführer auf die Aufforderung hin alles über "Falun Gong" zu erzählen lediglich an, dass die Regierung im Jahr 1999 mit der Unterdrückung ihrer Mitglieder begonnnen hat und ein Führer namens römisch 40 die Hauptrolle bei dieser Verfolgung gespielt hat.

Der Asylgerichtshof räumt dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zwar ein, dass dieser, wie von ihm behauptet, auf Videos gesehen haben mag, dass die Regierung gegen Falun Gong Mitglieder rigide vorgegangen sein mag, doch lässt dies auf Grund der dürftigen Kenntnisse des Beschwerdeführers über diese Bewegung nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer jemals Mitglied bzw. Symphatisant dieser Bewegung gewesen ist.

Hinsichtlich der Familienplanungspolitik gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass man nur ein Kind und kein zweites Kind haben hätte dürfe. Nach der Geburt des ersten Kindes ist allerdings eine Sterilisation vorgeschrieben gewesen. Die Ein-Kind Politik ist nach Aussage des Beschwerdeführers allerdings vor drei oder fünf Jahren abgeschafft worden. Abgesehen davon, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht in dieser generellen Aussage den Tatsachen entsprechen, so ist es für den Asylgerichtshof auch nicht nachvollziehbar, dass dieser deswegen erst im Oktober 2008 aus China geflohen ist, zumal diesbezüglich seine Probleme eigenen Angaben nach in den Zeitraum von 1990 bis 1992 zurückreichen. Unabhängig davon behauptet der Beschwerdeführer in der mit ihm aufgenommenen Niederschrift in diesem Zusammenhang einmal, dass man einerseits seine Frau sterilisieren hätte wollen und ein anderes Mal, dass man sie sterilisiert hätte. Der Beschwerdeführer gibt zwar an wegen der Ein-Kind Politik eingesperrt gewesen zu sein, doch nach einen Tag wieder freigelassen worden zu sein. Insofern geht der Asylgerichtshof unter diesen Umständen davon aus, dass der Beschwerdeführer keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen ist, zumal er andernfalls sicherlich länger in behördlicher Verwahrung verblieben wäre. Ebenso kann in diesem Zusammenhang der erstmals in der Beschwerde aufgestellten unsubstantierten Behauptung, dass der Beschwerdeführer eine hohe Geldstrafe zu erwarten hätte, nicht gefolgt werden.

Die Unglaubwürdigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgeschichte wird überdies, wie bereits das Bundesasylamt ausführlich dargelegt hat, durch die unterschiedliche Angaben des eigenen Geburtsdatum in den mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschriften verstärkt. Der rechtsfreundliche Rechtsvertreter gibt zwar dazu an, dass die unterschiedlichen Angaben ihre Ursache in einem Übersetzungsfehler haben könnten, doch kann diese Behauptung lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden, als der Beschwerdeführer auch sowohl hinsichtlich seiner in China ausgeübten Tätigkeiten bzw. Zeiträumen in den jeweils mit ihm aufgenommenen Niederschriften divergierende Aussagen gemacht hat. Selbiges gilt für die Angaben zu seiner Schulzeit.

Zusammenfassend kann daher, wie auch bereits das Bundesasylamt festgestellt hat, davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer keiner asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen ist.

Insgesamt ist daher auf Grund der widersprüchlichen und teilweise unglaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass das Fluchtvorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

4. Auch die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in China nicht möglich und zumutbar sein sollte, wie es ihm auch vor seiner Ausreise möglich gewesen ist. Der Beschwerdeführer leidet an keiner Krankheit, welche ihn an seiner Erwerbstätigkeit einschränken könnte, sodass im Hinblick seines Lebensalters davon auszugehen ist, dass dieser zumindest durch Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt bestreiten kann.4. Auch die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in China nicht möglich und zumutbar sein sollte, wie es ihm auch vor seiner Ausreise möglich gewesen ist. Der Beschwerdeführer leidet an keiner Krankheit, welche ihn an seiner Erwerbstätigkeit einschränken könnte, sodass im Hinblick seines Lebensalters davon auszugehen ist, dass dieser zumindest durch Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt bestreiten kann.

Weiters verfügt er durch seine Familienangehörigen (Eltern, Geschwister, Kinder) über ein soziales Netz in China. Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen. Auch sonst haben sich keine Art. 3 EMRK relevanten Hindernisse, nach China zurückzukehren, ergeben bzw. wurde kein Art. 3 EMRK relevantes Hindernis geltend gemacht.Weiters verfügt er durch seine Familienangehörigen (Eltern, Geschwister, Kinder) über ein soziales Netz in China. Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen. Auch sonst haben sich keine Artikel 3, EMRK relevanten Hindernisse, nach China zurückzukehren, ergeben bzw. wurde kein Artikel 3, EMRK relevantes Hindernis geltend gemacht.

Nach bisherigen Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes (vgl. den von der Erstbehörde herangezogenen Bericht des AA aus März 2008) ist die illegale Ausreise aus China strafbar, jedoch wird das heimliche Überschreiten der Grenze in der Praxis nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet, außer es läge ein davon unabhängiges besonderes Interesses an der betreffenden Person vor. Im vorliegenden Fall kann keine illegale Ausreise festgestellt werden. Eigenen Angaben nach ist der Beschwerdeführer mit seinem eigenen Reisepass ausgereist. Hätte er eine strafbare Handlung gesetzt, wäre dies nicht möglich gewesen.Nach bisherigen Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes vergleiche den von der Erstbehörde herangezogenen Bericht des AA aus März 2008) ist die illegale Ausreise aus China strafbar, jedoch wird das heimliche Überschreiten der Grenze in der Praxis nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet, außer es läge ein davon unabhängiges besonderes Interesses an der betreffenden Person vor. Im vorliegenden Fall kann keine illegale Ausreise festgestellt werden. Eigenen Angaben nach ist der Beschwerdeführer mit seinem eigenen Reisepass ausgereist. Hätte er eine strafbare Handlung gesetzt, wäre dies nicht möglich gewesen.

Somit liegen keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltige Gründe vor, die dafür sprechen würden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückführung in die Volksrepublik China wegen seiner Ausreise Probleme im Sinne eines realen Risikos einer unmenschlichen Behandlung drohen würden.

Dass sich seit der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes in China allgemein eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall, auch aufgrund der gänzlichen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens, verneint werden und stellt sich die Lage in China seit Jahren im Wesentlichen unverändert dar, wie sich der Asylgerichtshof durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage versichert hat. Aus der Quellenlage ist ersichtlich, dass in China trotz Menschenrechtsproblemen weder eine generelle systematische Verfolgung von Angehörigen der chinesischen Mehrheitsbevölkerung, der auch der Beschwerdeführer angehört, noch eine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen vorliegt.

5. Ebenso ist die Ausweisungsentscheidung in Spruchpunkt III des erstinstanzlichen Bescheides zu bestätigen. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunke, seine Familienangehörigen (Eltern, Geschwister, Kinder) leben in China. Eine nähere Prüfung des Privatlebens des Beschwerdeführers als Asylwerber ist nach der jüngsten EGMR Judikatur in der Regel nicht erforderlich, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen kann (vgl. zur Interessensabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Selbst bei Prüfung des Vorliegens eines Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte (vgl. VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07) wären im Fall des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine sonstige außergewöhnliche schützenswerte Integration in Österreich erkennbar, dass allein aus diesem Grunde die Ausweisung für unzulässig zu erklären wäre, dies unter Berücksichtigung einer zum Entscheidungszeitpunkt etwas mehr als einjährigen Aufenthaltsdauer (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet).5. Ebenso ist die Ausweisungsentscheidung in Spruchpunkt römisch drei des erstinstanzlichen Bescheides zu bestätigen. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunke, seine Familienangehörigen (Eltern, Geschwister, Kinder) leben in China. Eine nähere Prüfung des Privatlebens des Beschwerdeführers als Asylwerber ist nach der jüngsten EGMR Judikatur in der Regel nicht erforderlich, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen kann vergleiche zur Interessensabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Selbst bei Prüfung des Vorliegens eines Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte vergleiche VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07) wären im Fall des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine sonstige außergewöhnliche schützenswerte Integration in Österreich erkennbar, dass allein aus diesem Grunde die Ausweisung für unzulässig zu erklären wäre, dies unter Berücksichtigung einer zum Entscheidungszeitpunkt etwas mehr als einjährigen Aufenthaltsdauer vergleiche VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet).

6. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Auch entspricht das Vorbringen des Beschwerdeführers, wie dargelegt, zweifelsfrei nicht den Tatsachen.6. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Auch entspricht das Vorbringen des Beschwerdeführers, wie dargelegt, zweifelsfrei nicht den Tatsachen.

Zu Spruchpunkt II:

Über den Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters wird wie folgt erwogen:

Zu der vom rechtsfreundlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragten Beigebung eines Flüchtlingsberaters für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof wird darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer jederzeit offen stand bzw. steht, einen Flüchtlingsberater (der gemäß § 66 AsylG 2005 vom Bundesminister für Inneres für die Aufgabe ausgewählt und bestellt wird) aufzusuchen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen. Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme am 04.12.2009 ausdrücklich (unter anderem) auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Flüchtlingsberaters hingewiesen (AS. 127).Zu der vom rechtsfreundlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragten Beigebung eines Flüchtlingsberaters für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof wird darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer jederzeit offen stand bzw. steht, einen Flüchtlingsberater (der gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 vom Bundesminister für Inneres für die Aufgabe ausgewählt und bestellt wird) aufzusuchen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen. Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme am 04.12.2009 ausdrücklich (unter anderem) auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Flüchtlingsberaters hingewiesen (AS. 127).

Für die Beigebung im Sinne einer "Bestellung" eines Flüchtlingsberaters für ein bestimmtes Verfahren durch die Asylbehörden besteht keine rechtliche Grundlage (vgl. AsylGH 19.10.2009, GZ C2 409.240-1/2009/3E; 16.10.2009, GZ. A2 407.294-2/2009/2E). In dem in der Beschwerde zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, wird lediglich ausgeführt, dass das Gesetz für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof keine Verfahrenshilfe vorsieht (und aus verfassungsrechtlicher Sicht auch nicht vorsehen muss); allerdings habe der Gesetzgeber durch das Institut des Flüchtlingsberaters Asylwerbern ermöglicht, ihre Interessen und Rechte auch im Verfahren vor dem Asylgerichthof entsprechend geltend zu machen. Dem Erkenntnis ist jedoch nicht zu entnehmen, dass dem Asylgerichtshof die Zuständigkeit (oder die Pflicht) zur Beistellung eines Flüchtlingsberaters zukommt. Auch dem Erkenntnis vom 03.09.2009, Zl. U 556/09-13, ist nicht zu entnehmen, dass es ein Recht auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters gibt, sondern lediglich, dass über einen solchen Antrag begründet abzusprechen ist und nicht der Verweis auf die fehlende Anwaltpflicht hinreichend ist.Für die Beigebung im Sinne einer "Bestellung" eines Flüchtlingsberaters für ein bestimmtes Verfahren durch die Asylbehörden besteht keine rechtliche Grundlage vergleiche AsylGH 19.10.2009, GZ C2 409.240-1/2009/3E; 16.10.2009, GZ. A2 407.294-2/2009/2E). In dem in der Beschwerde zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, wird lediglich ausgeführt, dass das Gesetz für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof keine Verfahrenshilfe vorsieht (und aus verfassungsrechtlicher Sicht auch nicht vorsehen muss); allerdings habe der Gesetzgeber durch das Institut des Flüchtlingsberaters Asylwerbern ermöglicht, ihre Interessen und Rechte auch im Verfahren vor dem Asylgerichthof entsprechend geltend zu machen. Dem Erkenntnis ist jedoch nicht zu entnehmen, dass dem Asylgerichtshof die Zuständigkeit (oder die Pflicht) zur Beistellung eines Flüchtlingsberaters zukommt. Auch dem Erkenntnis vom 03.09.2009, Zl. U 556/09-13, ist nicht zu entnehmen, dass es ein Recht auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters gibt, sondern lediglich, dass über einen solchen Antrag begründet abzusprechen ist und nicht der Verweis auf die fehlende Anwaltpflicht hinreichend ist.

Im individuellen Falle des Beschwerdeführers ergibt sich darüber hinaus für das gegenständliche Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichthof, dass diese durch seine Vertretung einer fach- und rechtskundige Personen, bereits entsprechenden Beistand zur Wahrung seiner Interessen erhalten hat. Es wurde auch bereits eine vollständige - wenn auch kaum substantiierte - Beschwerde verfasst. Dabei ist nur vollständigkeitshalber anzufügen, dass der Beschwerdeführer durch den MigrantInnenverein St. Marx und dessen Obmann ad personam, einen Rechtanwalt, vertreten ist, sohin also nicht nur seit Beginn des gegenständlichen Verfahrens ein Vertretungsverhältnis zu juristisch gebildeten und praxiserfahrenen Personen des Vereins, sondern auch ausdrücklich zu einem rechtsfreundlichen Vertreter besteht.

Da weder eine Zuständigkeit des Asylgerichtshofes auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters ersichtlich ist noch - mangels Zuständigkeit einer anderen Behörde oder eines anderen Gerichts - ein Vorgehen nach § 6 AVG in Betracht kam, war über den Antrag abzusprechen und dieser als unzulässig zurückzuweisen.Da weder eine Zuständigkeit des Asylgerichtshofes auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters ersichtlich ist noch - mangels Zuständigkeit einer anderen Behörde oder eines anderen Gerichts - ein Vorgehen nach Paragraph 6, AVG in Betracht kam, war über den Antrag abzusprechen und dieser als unzulässig zurückzuweisen.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Flüchtlingsberater, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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