Norm
AVG §71 Abs1Spruch
C1 409524-1/2009/4E
C1 409524-2/2009/3E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, vertreten durch RA Dr. Andreas Waldhof, Reichsratstraße 13, 1010 Wien, vom 16.10.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2009, Zl. 09 02.491-BAW WE, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch RA Dr. Andreas Waldhof, Reichsratstraße 13, 1010 Wien, vom 16.10.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2009, Zl. 09 02.491-BAW WE, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG), als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2009, Zl. "09 02.401-BAW", wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2009, Zl. "09 02.401-BAW", wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
Mit Bescheid vom 02.07.2009, Zl. "09 02.401-BAW" (richtig: 09 02.491-BAW), wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.02.2009 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht zuerkannt und er gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.Mit Bescheid vom 02.07.2009, Zl. "09 02.401-BAW" (richtig: 09 02.491-BAW), wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.02.2009 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen, dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht zuerkannt und er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 08.07.2009 (erster Tag der Abholfrist) durch Hinterlegung zugestellt.
Am 03.08.2009 langte beim Bundesasylamt gemeinsam mit der Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein, in welchem ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer sei "nach Verständigung der Hinterlegung des Poststücks" erkrankt und nicht ausgehfähig gewesen. Er habe den Bescheid daher erst nach seiner Genesung am 23.07.2009, sohin "zwei Tage nach Ablauf der Beschwerdefrist", beheben und erst an diesem Tag die Versäumung der Frist erkennen können.
Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 10.08.2009 sowie vom 14.09.2009 wurde der Beschwerdeführer jeweils aufgefordert, binnen zwei Wochen eine ärztliche Bestätigung für seine Erkrankung vorzulegen. Vom Antragsteller wurde weder eine Bestätigung vorgelegt noch eine Stellungnahme abgegeben.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 03.08.2009 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen. Das Bundesasylamt begründete dies zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer trotz zweimaliger Aufforderung keinerlei Bescheinigungsmittel, insbesondere keine ärztliche Bestätigung vorgelegt habe und überdies nicht einmal andeutungsweise angegeben habe, um welche Erkrankung es sich gehandelt habe. Die Behörde sei daher zum Schluss gelangt, dass die behauptete Erkrankung entweder gar nicht bestanden habe oder jedenfalls nicht so schwerwiegend gewesen sei, dass der Beschwerdeführer nicht rechtzeitig die nötigen Verfahrensschritte hätte setzen können. Das Versäumen der Beschwerdefrist beruhe daher ausschließlich auf dessen Sorglosigkeit.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 03.08.2009 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen. Das Bundesasylamt begründete dies zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer trotz zweimaliger Aufforderung keinerlei Bescheinigungsmittel, insbesondere keine ärztliche Bestätigung vorgelegt habe und überdies nicht einmal andeutungsweise angegeben habe, um welche Erkrankung es sich gehandelt habe. Die Behörde sei daher zum Schluss gelangt, dass die behauptete Erkrankung entweder gar nicht bestanden habe oder jedenfalls nicht so schwerwiegend gewesen sei, dass der Beschwerdeführer nicht rechtzeitig die nötigen Verfahrensschritte hätte setzen können. Das Versäumen der Beschwerdefrist beruhe daher ausschließlich auf dessen Sorglosigkeit.
Hiegegen wurde Rechtsmittel eingebracht und im Wesentlichen ausgeführt, aus dem Rückscheinkuvert ergebe sich, dass die Hinterlegung bereits am 07.07.2009 erfolgt sei. Es sei zutreffend, dass der Beschwerdeführer wiederholt aufgefordert worden sei, eine ärztliche Bestätigung vorzulegen, doch habe er dies nicht bewerkstelligen können, da er sich damals nicht in ärztliche Behandlung begeben habe. Er habe eine damit verbundene Kostenbelastung befürchtet, da er als Asylwerber nur über geringe finanzielle Mittel verfüge und ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er im Rahmen der Grundversorgung Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen habe. Er verweise jedoch auf die beiliegende eidesstattliche Erklärung "des XXXX" vom 16.10.2009, in welcher bestätigt werde, dass er vom 06.07.2009 bis 22.07.2009 bettlägerig gewesen sei und die Behebung des Poststückes erst am 23.07.2009 habe vornehmen können.
In beigefügter eidesstattlicher Erklärung führte der Beschwerdeführer selbst aus, er sei am 06.07.2009 erkrankt und habe Fieber sowie starke Schmerzen in beiden Beinen gehabt. Aufgrund dieser Erkrankung sei er bis 23.07.2009 zu Bettruhe gezwungen gewesen. Er habe keinen Arzt aufgesucht und sich selbst "vornehmlich mit Parkemed bzw. Medikamenten indischer Provenienz" therapiert.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (bzw. ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (§ 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht.Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (bzw. ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht.
Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen.
Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen bzw. bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen (VwGH vom 22.01.1987, Zl. 86/16/0245; 21.03.1997, Zl. 97/02/0093).
Eine Erkrankung stellt für sich allein keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar, sondern nur dann, wenn die Dispositionsfähigkeit der Partei auf Grund der Krankheit beeinträchtigt ist. Für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand reicht es aus, wenn die Partei durch die Erkrankung so weit gehindert war, dass ihr hinsichtlich des Unterlassens jener Schritte, die für die Wahrung der Frist erforderlich gewesen wären, kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgeworfen werden kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 RZ 79).Eine Erkrankung stellt für sich allein keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar, sondern nur dann, wenn die Dispositionsfähigkeit der Partei auf Grund der Krankheit beeinträchtigt ist. Für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand reicht es aus, wenn die Partei durch die Erkrankung so weit gehindert war, dass ihr hinsichtlich des Unterlassens jener Schritte, die für die Wahrung der Frist erforderlich gewesen wären, kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgeworfen werden kann vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, RZ 79).
Für die Wiedereinsetzung reicht es aber nicht aus, wenn die Partei daran gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen bzw. sich selbst die notwendigen Informationen zu besorgen. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nur vor, wenn die Partei auch daran gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen - im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters - entgegen zu wirken (vgl. VwGH vom 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).Für die Wiedereinsetzung reicht es aber nicht aus, wenn die Partei daran gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen bzw. sich selbst die notwendigen Informationen zu besorgen. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nur vor, wenn die Partei auch daran gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen - im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters - entgegen zu wirken vergleiche VwGH vom 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).
Im gegenständlichen Fall konnte der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung durch das Bundesasylamt für seine vorgebrachte Erkrankung keinerlei geeignete Bescheinigungsmittel vorlegen und begründete dies dahingehend, er habe keine ärztliche Hilfe in Anspruch genommen. Diese Erklärung steht allerdings - selbst in dem unwahrscheinlichen Fall, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich nicht bekannt gewesen sein sollte, dass er ohnedies sozialversichert war - im Widerspruch zur behaupteten Schwere der Erkrankung, aufgrund derer er seinen Angaben zufolge für einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen (von 06.07.2009 bis 22.07.2009) bettlägerig gewesen sein soll.
Überdies liegt selbst bei Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers kein hinreichender Wiederaufnahmegrund vor. Bei der behaupteten Erkrankung hätte es sich fraglos um ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis gehandelt, der Beschwerdeführer wäre dadurch allerdings nicht gehindert gewesen, der Fristversäumung durch die Beauftragung eines Vertreters entgegen zu wirken. Neben der Beschreibung der Erkrankung durch den Beschwerdeführer selbst ("[...] wobei ich Fieber bekommen habe und meine beiden Beine starke Schmerzen verursacht haben.") indizieren auch die vom Beschwerdeführer genannten Medikamente (er habe sich mit Parkemed bzw. Medikamenten indischer Provenienz therapiert) keine derart schwerwiegende Erkrankung, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, einen Vertreter zu beauftragen. Auch im Falle einer Erkrankung wäre das Verhalten des Beschwerdeführers daher als auffallend sorglos zu werten, zumal dem Beschwerdeführer sowohl das anhängige Asylverfahren als auch die erfolgte Hinterlegung eines Poststückes bekannt waren ("[...] nach Verständigung der Hinterlegung des Poststücks erkrankt [...]").
Da der Beschwerdeführer sohin nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, an dem ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, gehindert war, die Frist einzuhalten, war der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Erfolg zu versagen.
Die vom Beschwerdeführer mit 07.07.2009 datierte Hinterlegung stimmt nicht mit den Angaben auf dem vorliegenden Rückschein überein. Diesem zufolge erfolgte am 07.07.2009 ein Zustellversuch, der erste Tag der Abholfrist ist allerdings mit 08.07.2009 vermerkt. Auch eine Zugrundelegung des vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Datums hätte aber zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes führen können.
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Die gegenständliche Beschwerdefrist gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2009, Zl. "09 02.401-BAW" (richtig: 09 02.491-BAW), begann daher mit der Hinterlegung am 08.07.2009 zu laufen und endete mit Ablauf des 22.07.2009. Die am 03.08.2009 eingebrachte Beschwerde erweist sich sohin als verspätet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 23 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, zu führen.Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, zu führen.
Schlagworte
Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
17.02.2010