TE Vfgh Erkenntnis 1981/10/14 B409/78

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Veröffentlicht am 14.10.1981
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Index

50 Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art103 Abs4
B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
GelVerkG §5 Abs1
GewO 1973 §46 Abs2
GewO 1973 §46 Abs4
GewO 1973 §344 Abs3 Z1 idF BGBl 253/1976

Leitsatz

GewO 1973; Gelegenheitsverkehrsgesetz; Verweigerung der Bewilligung zur Verlegung des Standortes zur Ausübung des Taxigewerbes gemäß §§46 Abs4 und 49 Abs2 GewO 1973 iVm §5 Abs1 Gelegenheitsverkehrsgesetz; keine Bedenken gegen diese Bestimmungen; keine Gleichheitsverletzung

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1.a) Der Beschwerdeführer besitzt auf Grund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Sbg.-Umgebung vom 23. März 1973 die Berechtigung zur Ausübung des Taxi-Gewerbes (§3 litc des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, BGBl. 85/1952) mit dem Standort in der Gemeinde H. 68.

Mit Schreiben vom 4. Mai 1976 ersuchte der Beschwerdeführer beim Magistrat Sbg. um Erteilung der Bewilligung zur Verlegung des Standortes von H. 68 nach Sbg., L. Bundesstraße 25.

Diese Bewilligung wurde mit dem Bescheid des Magistrates Sbg. vom 30. November 1976 gemäß §§46 Abs4 und 49 Abs2 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. 50/1974 (GewO 1973) iVm §5 Abs1 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes verweigert. Der Bescheid war im wesentlichen damit begründet, daß auf Grund der durchgeführten Erhebungen immer auf Fahrgäste wartende Taxifahrzeuge festgestellt werden konnten und ein Bedarf nach einer Vermehrung der Taxibetriebe in der Stadt Sbg. nicht feststellbar gewesen sei. Auch sei von der Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen bei der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Sbg. und von der Standortgemeinde Sbg. (Beschluß des Stadtsenates vom 2. August 1976) der Bedarf für die vom Beschwerdeführer angestrebte Standortverlegung verneint worden.

b) Der dagegen erhobenen Berufung hat der Landeshauptmann mit Bescheid vom 19. Mai 1978 nach Durchführung weiterer Erhebungen (Einvernahme der vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen zur Frage des Bedarfes nach weiteren Taxibetrieben, Einholung eines Berichtes vom Magistrat Sbg. über die Entwicklung der Nächtigungsziffern, über stichprobenweise Untersuchungen der Anzahl der wartenden Personen und der Dauer der Wartezeit bei den einzelnen Standplätzen, Inanspruchnahme der vorhandenen Taxifahrzeuge nach Ankunft der stark besetzten Fernzüge usw.) gemäß §66 Abs4 AVG 1950 iVm den im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides angeführten Rechtsvorschriften keine Folge gegeben.

2. Gegen den Berufungsbescheid des Landeshauptmannes vom 19. Mai 1978 richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde. Der Beschwerdeführer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden zu sein. Es wird die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, für den Fall der Abweisung die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Der angefochtene Bescheid ist vom Landeshauptmann als Rechtsmittelbehörde erlassen worden. Gegen diesen Bescheid ist, da durch keine bundesgesetzliche Vorschrift etwas anderes bestimmt ist, gemäß Art103 Abs4 B-VG ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig (s. auch §344 Abs3 Z1 GewO 1973 idF der Nov. BGBl. 253/1976). Der Instanzenzug ist erschöpft. Die Beschwerde ist, da die übrigen Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, zulässig.

2. Der Beschwerdeführer hat die Bewilligung zur Verlegung des Standortes zur Ausübung des Taxi-Gewerbes von der bisherigen Standortgemeinde H. in die Stadtgemeinde Sbg., L. Bundesstraße 25, begehrt.

Das Taxi-Gewerbe ist nach §§2 Abs1 und 3 litc des Gelegenheitsverkehrsgesetzes (zu seiner Geltung siehe §376 Z36 GewO 1973) ein konzessioniertes Gewerbe.

Nach §49 Abs2 GewO 1973 gelten für die Verlegung eines Betriebes eines konzessionierten Gewerbes an einen anderen Standort die Bestimmungen des §46 Abs2 und Abs4 sinngemäß.

Nach §46 Abs2 GewO 1973 darf ein Gewerbe in einer weiteren Betriebsstätte innerhalb wie außerhalb der Gemeinde des Standortes ausgeübt werden, wenn die Ausübung im Standort der weiteren Betriebsstätte zulässig (§15) und nicht von vornherein durch einen Nachsichtsbescheid örtlich beschränkt worden ist. Die Einschränkung der Ausübung eines Gewerbes im Standort der Gewerbeberechtigung auf den Bürobetrieb steht der Gewerbeausübung ohne diese Einschränkung in einer weiteren Betriebsstätte nichts entgegen. Der Nachweis des Vorliegens der persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes, insbesondere der allenfalls vorgeschriebene Nachweis einer besonderen Befähigung, ist nicht erforderlich.

Nach §46 Abs4 GewO 1973 bedarf der Inhaber einer Konzession (§5 Z2), soferne nicht hinsichtlich des betreffenden konzessionierten Gewerbes anderes bestimmt ist, zur Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte einer besonderen Bewilligung der Behörde (§341 Abs4). Für diese Bewilligung gelten nach Maßgabe des Abs2 die Vorschriften für die Erteilung der Konzession.

3. a) Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg. 8823/1980) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

b) Daß die bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides angewendeten Rechtsvorschriften wegen eines Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot verfassungswidrig wären, ist vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden. Im Verfahren vor dem VfGH sind Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmungen nicht entstanden (vgl. zu §5 Gelegenheitsverkehrsgesetz VfSlg. 8378/1978 und die dort angegebene Vorjudikatur).

4. a) Vom Beschwerdeführer wird folgendes vorgebracht:

"Im angefochtenen Bescheid erfolgt in der Begründung ausschließlich eine Bezugnahme auf die §§46 Abs4 und 49 Abs2 GewO, was jedoch eine unrichtige Einordnung darstellt.

§46 Abs4 spricht davon, daß der Inhaber einer Konzession bei der Verlegung einer besonderen Bewilligung der Behörde bedarf. §46 Abs2 GewO normiert, daß ein Gewerbe dann außerhalb der Gemeinde des Standortes (bisher Sbg.-H.) ausgeübt werden darf, wenn die Ausübung im angestrebten Standort (Stadt Sbg., L.-Bundesstraße 25) iS des §15 der GewO zulässig ist, was im gegebenen Fall außer Zweifel zutrifft, und nicht von vornherein durch einen Nachsichtbescheid örtlich beschränkt worden ist. Eine solche Einschränkung liegt bei meiner Konzession nicht vor. Sie ist lediglich hinsichtlich des Standortes auf H. festgelegt, hinsichtlich der Bereithaltung (Aufstellung) des Fahrzeuges aber nicht beschränkt. Sohin bedarf es in meinem Fall nur der formellen amtlichen Bewilligung, ohne daß diese von irgendwelchen Umständen, die nicht im §46 Abs2 der GewO aufgezählt sind, abhängen; insbesondere nicht vom Bedarf in der Stadt Sbg. Sohin ist auch die Prüfung, die die belangte Behörde vorgenommen hat, nämlich ob ein Bedarf für die angestrebte Standortverlegung von Sbg.-H. in die Stadt Sbg. vorhanden ist, nicht nur entbehrlich, sondern sogar dem Gesetz widersprechend.

Auch die von der belangten Behörde herangezogenen §§3 litc, 5 Abs1 und 16 Abs1 Gelegenheitsverkehrsgesetz sehen kein Erfordernis zur neuerlichen Prüfung des Bedarfes im Falle des Ansuchens um Bewilligung der Standortverlegung vor.

§16 Abs1 Gelegenheitsverkehrsgesetz behandelt das Verfahren bei Erteilung einer Konzession (Neuerteilung), §3 zählt die Arten der Konzessionen auf und §5 Abs1 spricht über die Voraussetzungen für die Erlangung einer Konzession ab. All diese zitierten Normen sind daher für die Beurteilung meines Antrages unerheblich."

b) Aus diesen Ausführungen ergibt sich kein Hinweis darauf, daß die belangte Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides dem Gesetz fälschlich einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder daß sie Willkür geübt hätte. Die von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides vertretene Auffassung, daß die Erteilung der Bewilligung von der Prüfung des Bedarfes für eine weitere Taxigewerbekonzession im Bereich der Stadt Sbg. anhängig zu machen sei, ist jedenfalls dem Inhalt der angeführten Rechtsvorschriften unterstellbar. Ob sie auch richtig ist, hat der VfGH nicht zu prüfen. Von einem Vorgehen der belangten Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides, durch das der Beschwerdeführer im Gleichheitsrecht verletzt worden sein könnte, kann daher keine Rede sein.

c) Für den Fall, daß der VfGH aus den vorhin vom Beschwerdeführer angeführten Gründen eine Gleichheitsverletzung nicht feststellen sollte, bringt er vor, daß vor ca. zwei Jahren zahlreichen Personen die Konzession für das Taxigewerbe im Stadtgebiet von Sbg. erteilt worden sei. Auch damals sei das Ergebnis der Frequenzerhebungsberichte, die vom Magistrat Sbg. eingeholt worden seien, nicht viel anders gewesen als das Ergebnis derjenigen Berichte, die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden seien. Allein darin liege eine ungleiche Behandlung ohne gesetzlich zulässige Begründung vor.

Außerdem sei die Frage, ob eine ungedeckte Nachfrage nach Leistungen des Taxigewerbes bestehe, gemäß den einschlägigen höchstgerichtlichen Entscheidungen auf Grund der Bedarfslage im gesamten Stadtgebiet zu beurteilen, wobei eine volle Befriedigung nur dann angenommen werden könne, wenn innerhalb der Grenzen des Zumutbaren wann und wo immer ein Taxifahrzeug ohne nennenswerte Wartezeiten in Anspruch genommen werden könne. Bei der Beurteilung der Bedarfslage dürfe nicht außer Acht gelassen werden, daß das Taxigewerbe nicht sosehr der Abwicklung eines mehr oder weniger regelmäßigen Personenverkehrs diene, sondern vor allem dazu bestimmt sei, den Mangel an Beförderungsmöglichkeiten in unvorhergesehenen oder dringenden Fällen abzuhelfen.

Der Beschwerdeführer habe zahlreiche Zeugen namhaft gemacht, die sein diesbezügliches Vorbringen bestätigt hätten. Dem gegenüber stehe ein Bericht des Magistrates Sbg., wonach zu gewissen Zeiten, die nicht einmal Stoßzeiten seien, erhoben worden sei, daß an den Taxistandplätzen keine Taxigäste gewartet hätten. Dieser Erhebungsbericht sei deshalb unbeachtlich, weil er eben die unvorhergesehenen und dringenden Fälle nicht berücksichtige und außerdem auch die Funktaxizentrale nicht mit ins Kalkül gezogen habe. Die belangte Behörde habe außer Acht gelassen, daß nicht statistische Erhebungen mit fraglichem Praxiswert Grundlage für die existenzerhebliche Entscheidung sein dürfe, sondern ausschließlich praktische Verfahrensergebnisse, die die gegenständlichen Fragen unmittelbar beträfen.

Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, den Vorwurf eines willkürlichen Vorgehens der belangten Behörde zu begründen. Der Hinweis auf Konzessionen, die Jahre vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides anderen Personen verliehen worden sind, ist als solcher noch kein Indiz dafür, daß die belangte Behörde im Falle des Beschwerdeführers Willkür geübt hätte (vgl. VfSlg. 8499/1979). Nur bei gleichem Sachverhalt könnte die Verleihung der Konzession an andere Personen, während sie einem bestimmten Bewerber verweigert wird, allenfalls ein Indiz für Willkür sein.

Die belangte Behörde hat sich sowohl mit den Aussagen der vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen als auch mit dem Bericht des Stadtmagistrates Sbg. über den Bedarf eingehend auseinandergesetzt und daraus die Schlußfolgerung gezogen, daß ein Bedarf für eine weitere Taxikonzession in dem vom Beschwerdeführer angestrebten Standort nicht bestehe und daß aus diesem Grunde die Bewilligung zu der von ihm angestrebten Standortverlegung zu verweigern sei. Daraus ist zu ersehen, daß die belangte Behörde nicht willkürlich vorgegangen ist.

Ob die Entscheidung der belangten Behörde auch in richtiger Anwendung des Gesetzes gefällt worden ist, hat der VfGH nicht zu prüfen. Er hat demnach auch nicht zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer außerdem noch geltend gemachte Verletzung des Parteiengehörs, bei der es sich um die Verletzung einfachgesetzlich verfahrensrechtlicher Vorschriften handelt, vorliegt.

Zusammenfassend ergibt sich, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Gleichheitsrecht nicht verletzt worden ist.

4. Die Verletzung eines sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes ist vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden und im Verfahren vor dem VfGH nicht hervorgekommen. Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides ist der Beschwerdeführer auch nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Schlagworte

Gewerberecht, Gelegenheitsverkehr, Taxis, VfGH / Instanzenzugserschöpfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1981:B409.1978

Dokumentnummer

JFT_10188986_78B00409_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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