Norm
AsylGHG §23 Abs1Spruch
B3 411.200-1/2010/6E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, serbischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. Dezember 2009, Zl. 09 09.794-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , serbischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. Dezember 2009, Zl. 09 09.794-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als verspätet zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein aus XXXX stammender serbischer Staatsbürger und Angehöriger der Volksgruppe der Roma, stellte am 15. August 2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer, ein aus römisch 40 stammender serbischer Staatsbürger und Angehöriger der Volksgruppe der Roma, stellte am 15. August 2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen Antrag ab, erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG (jeweils iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG) weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien zu, wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien aus und erkannte gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen Antrag ab, erkannte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG) weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien zu, wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien aus und erkannte gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab.
3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer beim örtlich zuständigen Stadtpolizeikommando Favoriten am 31. Dezember 2009 hinterlegt.
4. Am 4. Jänner 2010 behob der Beschwerdeführer den Bescheid beim genannten Stadtpolizeikommando.
5. (Erst) am 18. Jänner 2010 (Datum des Poststempels) brachte der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid die vorliegende Beschwerde beim Bundesasylamt ein.
6. Mit Schreiben vom 26. Jänner 2010 hielt der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer die Verspätung der Beschwerde vor und gab ihm Gelegenheit, dazu binnen einer Woche Stellung zu nehmen.
7. Mit Schreiben vom 2. Februar 2010, beim Asylgerichtshof eingelangt am 3. Februar 2010, brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm der Bescheid des Bundesasylamtes am 4. Jänner 2010 zugestellt worden sei; damit sei seine Beschwerde rechtzeitig erhoben worden.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zweier Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, bei bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zweier Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, bei bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
2. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer rechtswirksam am 31. Dezember 2009 zugestellt. Wenn der Beschwerdeführer davon ausgeht, die Zustellung sei erst am 4. Jänner 2010 erfolgt, übersieht er, dass der Bescheid bereits durch die Hinterlegung beim Stadtpolizeikommando Favoriten und nicht erst durch die Behebung zugestellt wurde. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist endete somit am 14. Jänner 2010. Die vorliegende Beschwerde wurde jedoch erst am 18. Jänner 2010 und damit verspätet eingebracht.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Fristversäumung, RechtsmittelfristZuletzt aktualisiert am
15.02.2010