TE AsylGH Erkenntnis 2010/2/8 D6 237669-6/2010

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Veröffentlicht am 08.02.2010
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Spruch

D6 237669-6/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Christine AMANN als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX auch XXXX auch XXXX, StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.1.2010, FZ. 09 12.745-BAL, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Christine AMANN als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.1.2010, FZ. 09 12.745-BAL, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Der Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsangehöriger, stellte am 11.8.2008 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz (über den bisherigen Verfahrensverlauf wird auf das Erkenntnis AsylGH 8.10.2009, S15 237669-5/2009/3E, verwiesen). Er ist der Ehemann der Beschwerdeführerin zu D6 237671-6/2010 und der Vater des mj. Beschwerdeführers zu D6 259187-5/2010.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsangehöriger, stellte am 11.8.2008 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz (über den bisherigen Verfahrensverlauf wird auf das Erkenntnis AsylGH 8.10.2009, S15 237669-5/2009/3E, verwiesen). Er ist der Ehemann der Beschwerdeführerin zu D6 237671-6/2010 und der Vater des mj. Beschwerdeführers zu D6 259187-5/2010.

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.1.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.); gemäß § 8 Abs. 1 (richtig wohl auch: Z 1) AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 (richtig wohl auch: Z 2) AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt III.); gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 (richtig wohl auch: Z 4) AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt IV.).1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.1.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, (richtig wohl auch: Ziffer eins,) AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, (richtig wohl auch: Ziffer 2,) AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.); gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, (richtig wohl auch: Ziffer 4,) AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Seine Entscheidung im Spruchpunkt IV. begründete das Bundesasylamt - nach wörtlicher Wiedergabe des § 38 Abs. 1 AsylG 2005 - folgendermaßen:Seine Entscheidung im Spruchpunkt römisch vier. begründete das Bundesasylamt - nach wörtlicher Wiedergabe des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 - folgendermaßen:

"Sie haben im Verfahren keine Fluchtgründe vorgebracht, weshalb einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung abzuerkennen war.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden."

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit welcher der Bescheid angefochten sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird.

II. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wie folgt erwogen:

1. Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008 (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2. Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat.2. Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat.

Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.

3. Aus diesen Rechtsvorschriften ergibt sich, dass die Rechtsordnung grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung stellt, um zu erreichen, dass einer Beschwerde, der das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt hat, dennoch aufschiebende Wirkung zukommt: Der Asylgerichtshof kann einerseits gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuerkennen; er kann andererseits auf Grund einer Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - im vorliegenden Verfahren also gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides - diesen Teil des Bescheides aufheben. Die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind in § 38 Abs. 2 AsylG 2005 umschrieben. Die Voraussetzungen dafür hingegen, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 auf Grund der Beschwerde gegen diese Aberkennung - somit gemäß § 66 Abs. 4 AVG - aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vorgelegen sind. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder wenn das Ermessen, das § 38 Abs. 1 AsylG 2005 dem3. Aus diesen Rechtsvorschriften ergibt sich, dass die Rechtsordnung grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung stellt, um zu erreichen, dass einer Beschwerde, der das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt hat, dennoch aufschiebende Wirkung zukommt: Der Asylgerichtshof kann einerseits gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuerkennen; er kann andererseits auf Grund einer Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - im vorliegenden Verfahren also gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides - diesen Teil des Bescheides aufheben. Die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind in Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 umschrieben. Die Voraussetzungen dafür hingegen, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 auf Grund der Beschwerde gegen diese Aberkennung - somit gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG - aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vorgelegen sind. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder wenn das Ermessen, das Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 dem

Bundesasylamt einräumt (verbo "kann ... aberkennen"), anders zu üben

gewesen wäre.

4. Die belangte Behörde hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit begründet, dass der Beschwerdeführer keine Fluchtgründe vorgebracht habe. Dessen ungeachtet hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung als Fluchtgrund angegeben, in seiner Heimat wegen seiner Eltern vom ukrainischen Staat verfolgt zu werden (AS 19). Auch in seiner Einvernahme vom 15.9.2008 brachte der Beschwerdeführer politische Probleme sowie die Ermordung seines Stiefsohnes im Jahr 2007 in der Ukraine vor; überdies gab er an, auf einer Fahndungsliste zu stehen (AS 225). In seiner Einvernahme vom 15.1.2010 verwies der Beschwerdeführer auf diese Gründe. Unbeschadet jeder weiteren inhaltlichen Beurteilung des Vorbringens, die dem weiteren Verfahren vorbehalten bleibt, kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgründe vorgebracht hat. Der Tatbestand des § 38 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist im vorliegenden Fall daher nicht erfüllt. Im Übrigen hat das Bundesasylamt im vorliegenden Fall auch seine Entscheidung ohne jede Begründung getroffen, die eine Ermessensübung (wie sie § 38 Abs. 1 vorsieht) erkennen ließe. Dass andere Aberkennungstatbestände - nach Maßgabe des § 38 Abs. 1 AsylG 2005 - erfüllt wären, ist im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen.4. Die belangte Behörde hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit begründet, dass der Beschwerdeführer keine Fluchtgründe vorgebracht habe. Dessen ungeachtet hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung als Fluchtgrund angegeben, in seiner Heimat wegen seiner Eltern vom ukrainischen Staat verfolgt zu werden (AS 19). Auch in seiner Einvernahme vom 15.9.2008 brachte der Beschwerdeführer politische Probleme sowie die Ermordung seines Stiefsohnes im Jahr 2007 in der Ukraine vor; überdies gab er an, auf einer Fahndungsliste zu stehen (AS 225). In seiner Einvernahme vom 15.1.2010 verwies der Beschwerdeführer auf diese Gründe. Unbeschadet jeder weiteren inhaltlichen Beurteilung des Vorbringens, die dem weiteren Verfahren vorbehalten bleibt, kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgründe vorgebracht hat. Der Tatbestand des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist im vorliegenden Fall daher nicht erfüllt. Im Übrigen hat das Bundesasylamt im vorliegenden Fall auch seine Entscheidung ohne jede Begründung getroffen, die eine Ermessensübung (wie sie Paragraph 38, Absatz eins, vorsieht) erkennen ließe. Dass andere Aberkennungstatbestände - nach Maßgabe des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 - erfüllt wären, ist im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen.

5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass der Beschwerde nunmehr auf der Grundlage des § 64 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG aufschiebende Wirkung zukommt.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass der Beschwerde nunmehr auf der Grundlage des Paragraph 64, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG aufschiebende Wirkung zukommt.

Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides richtet, wird gesondert entschieden werden. Die Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides richtet, wird gesondert entschieden werden. Die Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Schlagworte

Aberkennungstatbestand, aufschiebende Wirkung, Familienverfahren, Spruchpunktbehebung

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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