RS Vwgh 2005/6/29 2000/14/0135

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Veröffentlicht am 29.06.2005
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §33;
FinStrG §8 Abs1;
FinStrG §98 Abs3;

Rechtssatz

Ob Handlungen oder Unterlassungen mit dem Ziel erfolgen, Abgaben zu verkürzen, beruht meist auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, auf den - bei einem den Vorsatz verneinenden Täter - nur nach dessen nach außen tretendem Verhalten geschlossen werden kann. Die Ermittlung des nach außen nicht erkennbaren Willensvorganges stellt einen Akt der Beweiswürdigung dar (Hinweis E 17. September 1992, 91/16/0093).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2000140135.X05

Im RIS seit

17.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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