TE AsylGH Erkenntnis 2010/2/9 C7 312503-2/2008

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Veröffentlicht am 09.02.2010
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Norm

AVG §69 Abs2
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

C7 312503-2/2008/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer über den Wiederaufnahmeantrag vom 02.07.2008 des XXXX, StA. China, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer über den Wiederaufnahmeantrag vom 02.07.2008 des römisch 40 , StA. China, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.06.2007, Zl. 312.503-1/2E-XIII/65/2007 abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 2 AVG als verspätet zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.06.2007, Zl. 312.503-1/2E-XIII/65/2007 abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltung- und Gerichtsakt. Der nunmehrige Antragsteller, ein chinesischer Staatsangehöriger, stellte am 06.10.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er wurde hiezu am 13.10.2006 (As. 61 bis 75 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) in der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes und am 15.05.2007 (As. 97 bis 109 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) in der Außenstelle Graz des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.

Hinsichtlich seiner Fluchtgründe brachte der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass er wegen der Schwangerschaft seiner Frau und der chinesischen Familienplanungspolitik Probleme mit den Behörden bekommen habe.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2007 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil I). Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 wurde ihm auch der Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zuerkannt (Spruchteil II). Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG 2005 wurde er in den Herkunftsstaat VR China ausgewiesen (Spruchteil III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2007 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 wurde ihm auch der Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zuerkannt (Spruchteil römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG 2005 wurde er in den Herkunftsstaat VR China ausgewiesen (Spruchteil römisch drei).

Am 30.05.2007 erhob der Antragsteller gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung.

Der seinerzeitige Unabhängige Bundesasylsenat wies die Berufung mit Bescheid vom 18.06.2007, Zl. 312.503-1/2E-XIII/65/2007, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab. Die Fluchtgründe wurden als unglaubwürdig gewertet.Der seinerzeitige Unabhängige Bundesasylsenat wies die Berufung mit Bescheid vom 18.06.2007, Zl. 312.503-1/2E-XIII/65/2007, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab. Die Fluchtgründe wurden als unglaubwürdig gewertet.

Die Behandlung einer gegen den Bescheid vom 18.06.2007 erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.04.2008, Zl. 2007/20/1063-4, abgelehnt.

Am 21.05.2008 wurde der Antragsteller in Schubhaft genommen.

3. Am 02.07.2008 brachte der Antragsteller einen Antrag auf Wiederaufnahme hinsichtlich des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.06.2007, Zl. 312.503-1/2E-XIII/65/2007, abgeschlossenen Asylverfahrens ein. Dem Antrag beigelegt wurde eine Ladung des Sicherheitsamtes der Stadt D. samt deutscher Übersetzung, welche ihm am 21.02.2008 an seine Heimatadresse zugeschickt worden sei. Aus der Ladung geht hervor, dass der Antragsteller am 18.03.2008 bei der Kriminalabteilung des Sicherheitsamtes der Stadt

D. zu einer Einvernahme vorgeladen werde.

Mit Schreiben vom 04.08.2008 wurde der Vertreter des Antragstellers aufgefordert, das Datum der Einbringung des Wiederaufnahmeantrages bekannt zu geben, da sich aus der ersten Seite des Wiederaufnahmeantrages aus der Faxsendeleiste das Übertragungsdatum 02.07.2008 ergebe, jedoch auf derselben Seite ein Speicherübertragungsvermerk ersichtlich sei, aus welchem hervorgehe, dass der Wiederaufnahmeantrag bereits am 04.06.2008 übermittelt worden sein soll. Weiters wurde der Vertreter des Antragstellers um die Beantwortung einiger Fragen hinsichtlich des von ihm vorgelegten Beweismittels ersucht.

Aus dem Antwortschreiben des Rechtsvertreters geht hervor, dass der Wiederaufnahmeantrag am 04.06.2008 beim Bundesasylamt Graz eingebracht worden sei. Weiters wurde vorgebracht, dass der Antragsteller am 13.05.2008 von der Existenz des Beweismittels Kenntnis erlangt habe. Es sei ihm am 13.05.2008 postalisch von seiner Frau übermittelt worden.

Der Asylgerichtshof gab im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens beim Sachverständigen XXXX bezüglich des vom Antragsteller vorgelegten Beweismittels (Ladung) ein Gutachten in Auftrag, welches am 01.09.2009 beim Asylgerichtshof einlangte. Aus diesem geht folgendes hervor:Der Asylgerichtshof gab im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens beim Sachverständigen römisch 40 bezüglich des vom Antragsteller vorgelegten Beweismittels (Ladung) ein Gutachten in Auftrag, welches am 01.09.2009 beim Asylgerichtshof einlangte. Aus diesem geht folgendes hervor:

Zunächst machte der Sachverständige allgemeine Ausführungen über die in China von den Justizbehörden ausgestellten Schriftstücke und gab im Wesentlichen an, dass die Formulare und Drucksorten, die im Justizwesen der VR China aktuell Verwendung finden würden, sowohl dem Wortlaut als auch der äußeren Gestaltung nach landesweit einheitlich normiert seien. Das vom Antragsteller vorgelegte Formular würde unter eine spezielle Drucksorte fallen, welche aus drei Teilen (bzw. Abschnitten) bestehen würde. Der linke Abschnitt solcher Formulare enthalte neben den Personaldaten des/der Verdächtigen u.a. Informationen bezüglich der für die betreffende Amtshandlung verantwortlichen Behörde und würde als Evidenzblatt von dieser aufbewahrt werden. Der mittlere Abschnitt beinhalte die amtliche Ladung als solche und weise unterhalb des eigentlichen Ladungstextes drei (mit diversen Freistellen versehene) Einträge auf, die von der geladenen Person zu unterschiedlichen Zeitpunkten (Erhalt der Ladung; Erscheinen zur Einvernahme; Beendigung der Einvernahme) zu unterzeichnen seien. Dieser Abschnitt werde dem Gerichtsakt einverleibt und diene als Nachweis dafür, dass das von der Strafprozessordnung vorgeschriebene Procedere eingehalten werde. Der rechte Abschnitt sei (mit Ausnahme der zu unterzeichnenden Rubriken) identisch mit dem mittleren Abschnitt; er verbleibe bei der vorgeladenen Person und sei von dieser zur Einvernahme mitzubringen. Bei dem vom Antragsteller vorgelegten Dokument handle es sich um die Kopie des mittleren Abschnitts dieser Drucksorte. Aus dem Gesagten ergebe sich jedoch eindeutig, dass weder der Antragsteller noch irgendeine andere Privatperson im Besitz dieses Abschnitts sein könne (egal, ob als Original oder Kopie). Dieser werde, wie gerade festgestellt, nach der Unterzeichnung durch die zu ladende Person zum Nachweis der Erfüllung der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Verständigungspflicht dauerhaft dem Gerichtsakt eingegliedert. Es wäre daher sinnwidrig, dem Unterzeichner zum Zwecke der Aufbewahrung eine Kopie dieses Formularteils zu übergeben, zumal die relevante Information (Zeitpunkt und Ort der Einvernahme) ohnehin auf dem rechten Formularteil enthalten sei, der in den Besitz des Geladenen übergehe und dessen Ausfolgung im mittleren Formularteil ausdrücklich durch Unterschrift bestätigt werde. Bei dem vorgelegten "Dokument" handle es sich daher um eine computerunterstützte Fälschung.

Hinzu komme, dass einige Stellen auch vom amtlichen Wortlaut abweichen würden: So würden sich im Ladungstext in Zusammenhang mit der Zeitangabe drei Freistellen befinden, die das Eintragen des betreffenden Jahres, Monats und Tages ermöglichten. Das ebenfalls vorkommende Schriftzeichen für die Uhrzeit sei allerdings ohne Leerstelle direkt an das Schriftzeichen "Tag" gerückt, sodass die Ladung schon rein drucktechnisch keine Angabe darüber enthalten könne, zu welcher Uhrzeit die kriminalpolizeiliche Einvernahme eigentlich stattfinde (im amtlichen Vordruck finde sich zwischen den Schriftzeichen für "Tag" und "Uhrzeit" jedoch die für den betreffenden Eintrag erforderliche Leerstelle). Der unter dem Rundstempel befindliche (unausgefüllte) Datumsvordruck weise statt der Reihenfolge "Jahr/Monat/Tag" die fehlerhafte Abfolge "Jahr/Tag/Monat" auf; es sei ausgeschlossen, dass sich auf authentischen Vordrucken für strafprozessuale Vorverfahren ein derartiger Druckfehler befinden könnte.

Zuletzt wies der Sachverständige darauf hin, dass der auf dem Schriftstück aufgebrachte Rundstempel mit Sicherheit nicht authentisch sei, wofür nicht nur die "dilettantische" Machart, sondern auch der Umstand spreche, dass die Kennzeichnung "Amt für Öffentliche Sicherheit der Stadt D." im gegenständlichen Zusammenhang viel zu unspezifisch wäre: Auf einem authentischen Dokument würde sich der Stempel jener kriminalpolizeilichen Dienststelle befinden, die für die konkrete Amtshandlung verantwortlich sei.

Zusammenfassend stellte der Sachverständige fest, dass es sich bei dem vom Antragsteller vorgelegten "Dokument" mit Sicherheit um eine Fälschung handle, da einerseits vom schieren Verfahrensgang bzw. Aktenlauf her kategorisch ausgeschlossen werden könne, dass der Antragsteller in den Besitz dieses Formularteils gelangt sein könnte, andererseits die konkrete äußere Form des fraglichen Schriftstücks gravierende Mängel aufweise, die mit einer authentischen Drucksorte nicht vereinbar seien.

Zur Wahrung des Parteiengehörs wurden die Parteien vom Asylgerichtshof mit Schreiben vom 02.09.2009 vom Ergebnis der Beweisaufnahme, konkret vom Sachverständigengutachten, gemäß § 45 Abs. 3 AVG verständigt.Zur Wahrung des Parteiengehörs wurden die Parteien vom Asylgerichtshof mit Schreiben vom 02.09.2009 vom Ergebnis der Beweisaufnahme, konkret vom Sachverständigengutachten, gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG verständigt.

Am 25.09.2009 langte eine Stellungnahme des Rechtsvertreters des Antragstellers zum Sachverständigengutachten ein, in welcher folgendes ausgeführt wurde:

Es sei für den Antragsteller nicht nachvollziehbar, weshalb der Sachverständige XXXX als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher für die chinesische Sprache und nicht amtlicher China-Sachverständige überhaupt die Befähigung habe, Dokumente auf deren Echtheit überprüfen zu lassen. Dass es sich bei XXXX um einen Schriftsachverständigen handle, sei dem Antragsteller fremd. Die entsprechenden Ausführungen im Gutachten würden nicht der Richtigkeit entsprechen und die vom Antragsteller vorgelegte Ladung des Sicherheitsamtes der Stadt D. stelle keine Fälschung dar. Der Gattin des Antragstellers sei das Originaldokument von einem Beamten des Sicherheitsamtes der Stadt D. persönlich ausgehändigt worden. Weiters wurde der Stellungnahme ein Schreiben der Gattin des Antragstellers beigelegt, in welcher diese bestätigte, dass die Polizei am 21.02.2008 persönlich die Ladung des Antragstellers zu ihr gebracht habe. Letztendlich wurde beantragt, beim Sicherheitsamt der Stadt D. anzufragen, ob der Antragsteller von der Kriminalabteilung des Sicherheitsamtes der Stadt D. zu einer Einvernahme vorgeladen worden sei zum Beweis dafür, dass es sich bei der vom Antragsteller vorgelegten Urkunde um keine Fälschung handle.Es sei für den Antragsteller nicht nachvollziehbar, weshalb der Sachverständige römisch 40 als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher für die chinesische Sprache und nicht amtlicher China-Sachverständige überhaupt die Befähigung habe, Dokumente auf deren Echtheit überprüfen zu lassen. Dass es sich bei römisch 40 um einen Schriftsachverständigen handle, sei dem Antragsteller fremd. Die entsprechenden Ausführungen im Gutachten würden nicht der Richtigkeit entsprechen und die vom Antragsteller vorgelegte Ladung des Sicherheitsamtes der Stadt D. stelle keine Fälschung dar. Der Gattin des Antragstellers sei das Originaldokument von einem Beamten des Sicherheitsamtes der Stadt D. persönlich ausgehändigt worden. Weiters wurde der Stellungnahme ein Schreiben der Gattin des Antragstellers beigelegt, in welcher diese bestätigte, dass die Polizei am 21.02.2008 persönlich die Ladung des Antragstellers zu ihr gebracht habe. Letztendlich wurde beantragt, beim Sicherheitsamt der Stadt D. anzufragen, ob der Antragsteller von der Kriminalabteilung des Sicherheitsamtes der Stadt D. zu einer Einvernahme vorgeladen worden sei zum Beweis dafür, dass es sich bei der vom Antragsteller vorgelegten Urkunde um keine Fälschung handle.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:1. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

Z 1: der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oderZiffer eins :, der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

Z 2: neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oderZiffer 2 :, neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

Z 3: der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.Ziffer 3 :, der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden, die Umstände, aus welcher Sicht die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden, die Umstände, aus welcher Sicht die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens" oder "nova producta") (vgl. z.B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens" oder "nova producta") vergleiche z.B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

Neu hervorgekommen ist eine Tatsache oder ein Beweismittel dann, wenn diese (bzw. dieses) bereits zur Zeit des noch offenen Verwaltungsverfahrens bestanden hat, jedoch erst nach Abschluss des Verfahrens geltend gemacht werden kann. Ein Zeitungsartikel scheidet als Wiederaufnahmegrund jedenfalls dann aus, wenn er nicht schon vor Erlassung des Straferkenntnisses vorhanden gewesen, das heißt erschienen ist (VwGH 26.06.1967, Zl. 0913/66).

2. Im gegenständlichen Verfahren ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich der vom Antragsteller gestellte Wiederaufnahmeantrag im Lichte des § 69 Abs. 2 AVG hinsichtlich der gesetzlich vorgesehenen Frist von 2 Wochen als verspätet erweist.2. Im gegenständlichen Verfahren ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich der vom Antragsteller gestellte Wiederaufnahmeantrag im Lichte des Paragraph 69, Absatz 2, AVG hinsichtlich der gesetzlich vorgesehenen Frist von 2 Wochen als verspätet erweist.

Der Antragsteller gab in seinem Schreiben vom 13.08.2008 selbst an, dass er am 13.05.2008 von der Ladung Kenntnis erlangt habe, da ihm diese an diesem Tag von seiner Frau postalisch übermittelt worden sei. Nachdem der Antrag auf Wiederaufnahme erst am 04.06.2008 gestellt wurde, wurde dieser somit nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von 2 Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes eingebracht.

3. Darüber hinaus könnte aus dem eingebrachten Wiederaufnahmeantrag auch kein Wiederaufnahmegrund für das vom seinerzeitigen Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 18.06.2007 abgeschlossene Verfahren erkannt werden kann.

3.1. So ist festzustellen, dass es sich bei der nunmehr vorgelegten Ladung um keine neu hervorgekommene Tatsache bzw. kein neu hervorgekommenes Beweismittel handelt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können Tatsachen und Beweismittel nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG darstellen, wenn es sich dabei um Tatsachen bzw. Beweismitteln handelt, welche bereits zur Zeit des Verfahrens bestanden haben, allerdings erst später bekannt geworden sind.3.1. So ist festzustellen, dass es sich bei der nunmehr vorgelegten Ladung um keine neu hervorgekommene Tatsache bzw. kein neu hervorgekommenes Beweismittel handelt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können Tatsachen und Beweismittel nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn es sich dabei um Tatsachen bzw. Beweismitteln handelt, welche bereits zur Zeit des Verfahrens bestanden haben, allerdings erst später bekannt geworden sind.

Nachdem das vom Antragsteller vorgelegte Schreiben aber erst aus Februar 2008 stammt und das der Wiederaufnahme zugrunde liegende Verfahren bereits am 18.06.2007 vom seinerzeitigen Unabhängigen Bundesasylsenat abgeschlossenen wurde, kann von keinen neu hervorgekommenen Tatsachen bzw. Beweismitteln ausgegangen werden.

3.2. Hinzu kommt, dass, selbst unter der Annahme, dass es sich bei dem vom Antragsteller vorgelegten Schreiben um ein neu hervorgekommenes Beweismaterial gehandelt hätte, dieses allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens zu keinem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätte.

Der seinerzeitige Unabhängige Bundesasylsenat hat sich im Bescheid vom 18.06.2007, Zl. 312.503-1/2E-XIII/65/2007, bereits mit den vom Antragsteller behaupteten Problemen mit den chinesischen Behörden auseinandergesetzt und diese als unglaubwürdig gewertet. Vom Verwaltungsgerichtshof wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgelehnt.

Die Unglaubwürdigkeit wurde nunmehr durch das im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens eingeholte Sachverständigengutachten bestätigt, aus welchem sich zusammengefasst ergab, dass es sich bei der vom Antragsteller vorgelegten Ladung um eine Fälschung handelt, da einerseits ausgeschlossen werden könne, dass der Antragsteller in den Besitz dieses Teils des Formulars gelangt sein könnte und außerdem die äußere Form des Schriftstücks gravierende Mängel aufweist, die mit einer authentischen Drucksorte nicht vereinbar sind.

Was die Stellungnahme des Antragstellers anbelangt, so ist dem nicht näher begründeten Einwand, wonach es nicht nachvollziehbar sei, dass XXXX überhaupt die Befähigung habe, Dokumente auf deren Echtheit überprüfen zu lassen, zu entgegnen, dass es sich bei XXXX um einen anerkannten, vom seinerzeitigen Unabhängigen Bundesasylsenat und vom Asylgerichtshof schon in verschiedensten Asylverfahren betreffend China herangezogenen und somit erfahrenen nichtamtlichen Sachverständigen für China handelt, und kein Grund ersichtlich ist, weshalb er nicht im Verfahren des Antragstellers herangezogen werden sollte. Weitere konkrete Einwendungen wurden nicht erhoben. Ferner wurde lediglich unsubstantiiert in den Raum gestellt, dass die Ausführungen des Gutachters nicht der Richtigkeit entsprechen würden und die vom Antragsteller vorgelegte Ladung keine Fälschung sei, und ist diese bloße Behauptung nicht geeignet, die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens nachhaltig zu erschüttern bzw. zu widerlegen. Der Sachverständige hat geeignete und hinreichende Recherchen getätigt und stellt sich das Gutachten als ausführlich begründet, nachvollziehbar und schlüssig dar. Eine zusätzliche Abklärung, nämlich durch, wie in der Stellungnahme verlangt, eine Anfrage beim Sicherheitsamt der Stadt D. sowie eine niederschriftliche Einvernahme des Antragstellers erscheint nicht geboten.Was die Stellungnahme des Antragstellers anbelangt, so ist dem nicht näher begründeten Einwand, wonach es nicht nachvollziehbar sei, dass römisch 40 überhaupt die Befähigung habe, Dokumente auf deren Echtheit überprüfen zu lassen, zu entgegnen, dass es sich bei römisch 40 um einen anerkannten, vom seinerzeitigen Unabhängigen Bundesasylsenat und vom Asylgerichtshof schon in verschiedensten Asylverfahren betreffend China herangezogenen und somit erfahrenen nichtamtlichen Sachverständigen für China handelt, und kein Grund ersichtlich ist, weshalb er nicht im Verfahren des Antragstellers herangezogen werden sollte. Weitere konkrete Einwendungen wurden nicht erhoben. Ferner wurde lediglich unsubstantiiert in den Raum gestellt, dass die Ausführungen des Gutachters nicht der Richtigkeit entsprechen würden und die vom Antragsteller vorgelegte Ladung keine Fälschung sei, und ist diese bloße Behauptung nicht geeignet, die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens nachhaltig zu erschüttern bzw. zu widerlegen. Der Sachverständige hat geeignete und hinreichende Recherchen getätigt und stellt sich das Gutachten als ausführlich begründet, nachvollziehbar und schlüssig dar. Eine zusätzliche Abklärung, nämlich durch, wie in der Stellungnahme verlangt, eine Anfrage beim Sicherheitsamt der Stadt D. sowie eine niederschriftliche Einvernahme des Antragstellers erscheint nicht geboten.

Hinsichtlich des mit der Stellungnahme vorgelegten Schreibens der Gattin des Antragstellers ist noch auszuführen, dass dieses als Schreiben einer Privatperson einer objektivierbaren Überprüfung nicht zugänglich ist und somit den Befund der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens nicht entscheidend zu relativieren vermag. Außerdem ist festzuhalten, dass aus diesem Schreiben hervorgeht, dass die Gattin des Antragstellers die Ladung für den Antragsteller persönlich von einem Beamten ausgehändigt bekam, wogegen im Antrag auf Wiederaufnahme dargelegt wurde, dass die Ladung an die Heimatadresse des Antragstellers geschickt worden sei, was nicht miteinander in Einklang zu bringen ist und ebenfalls für die Unglaubwürdigkeit spricht.

Es sind somit keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen, welche im Asylverfahren ohne Verschulden des Antragstellers nicht geltend gemacht werden konnten und welche allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten, und wäre der Wiederaufnahmeantrag, wenn er nicht schon gemäß § 69 Abs. 2 AVG als verspätet zurückzuweisen gewesen wäre, aus diesem Grund abzuweisen.Es sind somit keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen, welche im Asylverfahren ohne Verschulden des Antragstellers nicht geltend gemacht werden konnten und welche allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten, und wäre der Wiederaufnahmeantrag, wenn er nicht schon gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG als verspätet zurückzuweisen gewesen wäre, aus diesem Grund abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung, Wiederaufnahmsantrag

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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