Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
A1 303.064-3/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.01.2010, FZ. 09 14.923 EAST-Ost, zu Recht erkanntDer Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.01.2010, FZ. 09 14.923 EAST-Ost, zu Recht erkannt
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 23.05.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seines ersten Asylverfahrens gab er im Wesentlichen an, dass er in den USA geboren sei und mit seiner Familie nach Liberien übersiedelt sei. Der Beschwerdeführer sei aber nigerianischer Staatsbürger. 2003 sei er mit seiner Mutter und seinem Bruder nach Nigeria gegangen und sie hätten dort in einem kleinen Dorf gelebt. Als seine Mutter gestorben sei, habe er das Dorf mit seinem Bruder verlassen und sei nach Lagos gegangen. Im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria befürchte er, getötet zu werden. Es gebe viele Feinde.
Dieser Antrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.06.2006, Zahl: 06 05.541-EAST Ost bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Zudem wurde einer Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs 1 Z 5 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Dieser Antrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.06.2006, Zahl: 06 05.541-EAST Ost bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Zudem wurde einer Berufung gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerde wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates, GZ. 303.064-C1/E1-V/14/06, vom 14.07.2006 in allen Spruchpunkten abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs am 15.07.2006 in Rechtskraft.
Gegen die dagegen eingebrachte Beschwerde erkannte der Verwaltungsgerichtshof zunächst mit Beschluss vom 03.10.2006 aufschiebende Wirkung zu. Mit Beschluss vom 10.09.2009. Zl.2006/20/0481-9, lehnte er die Behandlung der Beschwerde ab.
Am 1.12.2009 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Es fand eine Erstbefragung vor dem Landespolizeikommando Wien am 01.12.2009 sowie eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.01.2010 statt. Der Beschwerdeführer führte Folgendes an:
Die Nationalität des Beschwerdeführers sei Liberia. Man habe ihn bei seiner Asylbefragung falsch verstanden. Er sei nicht Nigerianer sondern habe nur zuletzt in Nigeria gewohnt. Seine Eltern seien auch aus Liberia. Er sei von einer Familie in Liberia adoptiert worden. Er habe große Probleme mit der Regierung aus Nigeria und werde auf das heftigste bedroht. Der Beschwerdeführer leide auch an einer seltenen Erkrankung. Er sei an Sichelzellenanämie erkrankt. Zudem habe er eine deutsche Staatsbürgerin als Freundin. Er habe telefonischen Kontakt zu ihr und sehe sie alle zwei Monate. Er habe neuerlich um Asyl angesucht, um sein Leben zu schützen. Er wolle jetzt angeben, dass er Probleme mit den nigerianischen Behörden habe.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.01.2010, Zl. 09 14.923 EAST-Ost wurde der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.01.2010, Zl. 09 14.923 EAST-Ost wurde der Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Das Bundesasylamt führte zu Spruchpunkt I aus, dass aus den Feststellungen, der Beweiswürdigung, beziehungsweise den Angaben des Beschwerdeführers sich insgesamt ergebe, dass der Beschwerdeführer im Zuge des gegenständlichen Verfahrens keinen neuen Sachverhalt ins Treffen führte. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass es sich bei dem Vorbringen des Beschwerdeführers um Umstände handle, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden hätten und welche keine Asylrelevanz aufwiesen, an welche eine positive Entscheidungsprognose angeknüpft werden könne. Da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers liege, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche einen andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides vom 09.06.2006, Zahl: 06 05.541 - East Ost, dem gegenständlichen Antrag entgegen, weswegen das Bundesasylamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei. Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine weiteren Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestehen, weshalb das Vorliegen eines schützenswerten Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK nicht festgestellt werden könne. Die Ausweisung stelle jedoch einen Eingriff in das Privatleben dar. Dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet stehe die aus seinem gravierenden Fehlverhalten resultierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen gegenüber. Mangels Vorliegen eines anderen Aufenthaltsrechtes im Sinne des § 10 Abs 2 Z 1 AsylG ergebe sich grundsätzlich die Zulässigkeit der zielstaatenbezogenen Ausweisung.Das Bundesasylamt führte zu Spruchpunkt römisch eins aus, dass aus den Feststellungen, der Beweiswürdigung, beziehungsweise den Angaben des Beschwerdeführers sich insgesamt ergebe, dass der Beschwerdeführer im Zuge des gegenständlichen Verfahrens keinen neuen Sachverhalt ins Treffen führte. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass es sich bei dem Vorbringen des Beschwerdeführers um Umstände handle, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden hätten und welche keine Asylrelevanz aufwiesen, an welche eine positive Entscheidungsprognose angeknüpft werden könne. Da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers liege, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche einen andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides vom 09.06.2006, Zahl: 06 05.541 - East Ost, dem gegenständlichen Antrag entgegen, weswegen das Bundesasylamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt aus, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine weiteren Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestehen, weshalb das Vorliegen eines schützenswerten Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht festgestellt werden könne. Die Ausweisung stelle jedoch einen Eingriff in das Privatleben dar. Dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet stehe die aus seinem gravierenden Fehlverhalten resultierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen gegenüber. Mangels Vorliegen eines anderen Aufenthaltsrechtes im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG ergebe sich grundsätzlich die Zulässigkeit der zielstaatenbezogenen Ausweisung.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass er anlässlich seiner Asylantragstellung keine neuen Gründe angeben könne. Er sei allerdings aufgrund seiner chronischen Erbkrankheit für den Fall seiner Abschiebung nach Nigeria gefährdet, im Notfall keine entsprechende medizinische Versorgung zu bekommen. Im Notfall benötige er rasche medizinische Behandlung mit speziellen Medikamenten, da sonst Lebensgefahr bestehe. Zudem hätte das Bundesasylamt entsprechende Erhebungen von Amts wegen durchführen müssen, um eindeutig zu klären, welche Staatsbürgerschaft er wirklich besitze.
Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher
Sitzung wie folgt erwogen:
Zuständigkeit:
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.
Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach dem §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach dem Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter.
Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft erwartenden Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft erwartenden Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.
Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Senat, noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Einzelrichterzuständigkeit gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 gegeben ist.Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Senat, noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Einzelrichterzuständigkeit gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 gegeben ist.
§ 68 Abs. 1 AVG lautet:Paragraph 68, Absatz eins, AVG lautet:
Vorbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69, 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Vorbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69, 71, die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
§ 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF lautet:Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF lautet:
In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, so ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, so ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Im Einzelnen:
Im gegenständlichen - mit Antrag auf internationalen Schutz vom 01.12.2010 - initiierten Asylverfahren brachte der Beschwerdeführer zusätzlich zu den im ersten Verfahren angeführten Gründen und dem Vorbringen, er sei liberianischer Staatsangehöriger und habe "Probleme" mit der nigerianischen Regierung, gesundheitliche Gründe ins Treffen:
"Ich habe eine seltene Erkrankung. Ich bin an Sichelzellenanämie erkrankt (AW legt Befunde und Informationen vor - Kopie im Akt)" (erstinstanzliche Einvernahme vom 05.01.2010, AS 131)
In diesem Zusammenhang legte er ein Konvolut mit medizinischen Befunden und einem Informationsblatt zur Sichelzellenanämie vor.
In seinem Beschwerdevorbringen führt der Beschwerdeführern zutreffend an, dass bei einer Rückkehr nach Afrika nunmehr die Gefahr bestehe, dass diese Krankheit dort überhaupt unbekannt sei und daher gar nicht erkannt werde, da es sich um eine sehr seltene Krankheit handle oder dass im Notfall die nötigen Medikamente nicht vorhanden seien (AS 333).
Das Bundesasylamt ging im gegenständlich abweisenden Bescheid mit keinem Wort auf das Vorbringen des Beschwerdeführers konkret ein und verabsäumte es, die vorgelegten Urkunden einer Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen. So findet sich im gegenständlichen Bescheid unter "B) Beweismittel" die Aussage wieder: "Sie brachten keine Beweismittel vor." (AS 181). Dies spiegelt jedoch nicht den Akteninhalt wieder. Zudem stellte das Bundesasylamt fest:
"Sie leiden weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch an einer psychischen Erkrankung, welche bei einer Überstellung/Abschiebung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde." (AS 181)
Die dargestellte Vorgehensweise entspricht somit nicht den allgemein vorgeschriebenen Verfahrensnormen und hätte das Bundesasylamt die vorgelegten Befunde jedenfalls einer Beweiswürdigung unterziehen und im Zweifel von Amts wegen ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Allgemein Medizin einholen müssen.
Das Bundesasylamt ging jedoch - ohne dass auf die Glaubwürdigkeit einzugehen wäre - davon aus, dass die im zweiten Asylantrag vorgebrachten Gründe, die der Beschwerdeführer nunmehr als Flucht auslösend beziehungsweise als für die Entscheidung nach §§ 3 und 8 AsylG relevant, bereits bei seiner Antragsstellung im Jahre 2006 angegeben habe, weshalb nach § 68 Abs 1 AVG zu entscheiden war.Das Bundesasylamt ging jedoch - ohne dass auf die Glaubwürdigkeit einzugehen wäre - davon aus, dass die im zweiten Asylantrag vorgebrachten Gründe, die der Beschwerdeführer nunmehr als Flucht auslösend beziehungsweise als für die Entscheidung nach Paragraphen 3 und 8 AsylG relevant, bereits bei seiner Antragsstellung im Jahre 2006 angegeben habe, weshalb nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu entscheiden war.
Hinsichtlich der medizinischen Versorgung stellte das Bundesasylamt im gegenständlichen Bescheid vom 11.01.2010 zu Zl. 09 14.923 EAST-Ost folgenden Sachverhalt fest:
"Das nigerianische Gesundheitssystem ist auf primärer, sekundärer und tertiärer Ebene nicht mit europäischen Standards vergleichbar. Zugang, Qualität, Quantität, Stabilität und Kosten der medizinischen Versorgung variieren in Nigeria innerhalb von Städten, zwischen Stadt und Land sowie zwischen privatem und öffentlichem Sektor. Das öffentliche Gesundheitssystem Nigerias ist gemäß Angaben der Economist Intelligence Unit in einem schlechten Zustand. Offizielle Daten weisen darauf hin, dass sich das öffentliche Gesundheitswesen in den letzten Jahren aufgrund von Misswirtschaft und finanziellen Engpässen verschlechtert hat. Gemäß einem Doktor des staatlichen Spitals leiden die nigerianischen Spitäler im Allgemeinen an mangelnder finanziellen Mitteln, an fehlendem qualifizierten Personal sowie einem Mangel an Medikamenten und medizinischen Geräten. Die Bundesregierung sowie die Regierungen der Bundesstaaten stellen keine kostenlose medizinische Versorgung zur Verfügung. Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formalen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten dagegen als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im "informellen Sektor". Leistungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur 10 % der Bevölkerung zugute. Die Gesundheitsversorgung, vor allem auf dem Land, ist mangelhaft. Rückkehrer finden in den Großstädten eine ausreichende medizinische Versorgung vor, allerdings in der Regel weit unter europäischen Standard. Es gibt sowohl staatliche als auch privat betriebene Krankenhäuser. In privaten Kliniken können die meisten physischen und psychischen Krankheiten behandelt werden. Die Patienten müssen auch in staatlichen Krankenhäusern ihre Behandlung selbst bezahlen. Hilfsorganisationen die für Not leidende Patientinnen und Patienten die Kosten übernehmen, sind nicht bekannt.
Voraussetzung für die Aufnahme in einem Krankenhaus: Vor Beginn der Behandlung muss generell eine Vorauszahlung hinterlegt werden. Die Restzahlung erfolgt nach Abschluss der Behandlung. Es besteht keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen, aber zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen." (AS 235-239)
Konkrete Länderfeststellungen, die auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingehen, wurden jedenfalls nicht getroffen.
Die Feststellung des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführer weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit leide, noch an einer psychischen Erkrankung, welche bei Überstellung/Abschiebung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde, vermag durch die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht getragen zu werden:
Zwar führt das Bundesasylamt vollkommen richtig aus, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Auch, dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver - wie im gegenständlichen Fall - ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt.
Aus den gegenständlichen Länderfeststellungen findet sich kein Anhaltspunkt, ob eine Krankheit, wie sie vom Beschwerdeführer vorgebracht wurde - nämlich die Erkrankung an Sichelzellenanämie - tatsächlich behandelt werden kann. Es wird auf diese Krankheit mit keinem Wort eingegangen und reicht der allgemeine Hinweis, "Rückkehrer finden in den Großstädten eine ausreichende medizinische Versorgung vor, allerdings in der Regel weit unter europäischen Standard", jedenfalls nicht aus, um die Möglichkeit der Durchführung einer Behandlung von Sichelzellenanämie in Nigeria gewährleisten zu können.
Die Aussage des Beschwerdeführers wird somit jedenfalls unzureichend gewürdigt. Zudem hat sich das Bundesasylamt in keinster Weise - wie bereits oben erwähnt - mit den vorgelegten Befunden befasst und geht bereits aus diesen hervor, dass das Blutbild des Beschwerdeführers von den Normalwerten wiederholt abweicht (AS 159f). Somit kann ohne weitere Ermittlungsmaßnahmen nicht von einer entschiedenen Sache ausgegangen werden und stellt die dargestellte Vorgehensweise einen entscheidungswesentlichen Verfahrensmangel dar.
Das Bundesasylamt hätte sich mit dem, während des gegenständlichen Verfahrens vorgebrachten Krankheitsbild auseinandersetzen müssen und genügt es nicht, lediglich darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Überstellung von der Fremdenpolizei nach Nigeria nicht vorgenommen wird, wenn der psychische oder physische Zustand zum Überstellungszeitpunkt diese nicht zulassen würde. Vielmehr ist es die Aufgabe der Asylbehörde, zu ermitteln, ob eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria vorliegt oder eben nicht.
Die Sachverhaltsfeststellungen im Bescheid vom 11.01.2010 zu Zl. 09
14.923 EAST-Ost, die medizinische Versorgungssituation in Nigeria betreffend, sind im Wesentlichen zu allgemein gehalten und lassen nicht einmal ansatzweise erkennen, ob und inwiefern eine Sichelzellenerkrankung tatsächlich behandelt werden würde bzw. inwiefern eine ausreichende Medikamentenausstattung gegeben ist.
Vor dem Hintergrund der wesentlich zu allgemein gehaltenen Sachverhaltsfeststellungen über die Gesundheitssituation in Nigeria, auf welche der gegenständlich angefochtenen Bescheid seine rechtliche Beurteilung zu Grunde gelegt hat, im Zusammenhalt mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers, an einer Sichelzellenanämie erkrankt zu sein, kann nach der Aktenlage kein abschließendes Urteil darüber abgegeben werden, ob eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliegt oder nicht.Vor dem Hintergrund der wesentlich zu allgemein gehaltenen Sachverhaltsfeststellungen über die Gesundheitssituation in Nigeria, auf welche der gegenständlich angefochtenen Bescheid seine rechtliche Beurteilung zu Grunde gelegt hat, im Zusammenhalt mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers, an einer Sichelzellenanämie erkrankt zu sein, kann nach der Aktenlage kein abschließendes Urteil darüber abgegeben werden, ob eine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliegt oder nicht.
Im zweiten Rechtsgang hat daher das Bundesasylamt:
durch Einholung eines medizinischen Gutachtens/sonstige Ermittlungen den genauen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers festzustellen
und
zur Situation im Herkunftsstaat
Ermittlungen anzustellen und Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, ob - sollte sich das Krankheitsbild des Beschwerdeführers als entsprechend gravierend darstellen - die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers im Falle der Verbringung nach Nigeria gewährleistet ist.
Der vorliegende Sachverhalt ist aufgrund der oben dargestellten Gründe so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 41 Abs 3 AsylG 2005 unvermeidlich erscheint.Der vorliegende Sachverhalt ist aufgrund der oben dargestellten Gründe so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 unvermeidlich erscheint.
Es war daher der erstinstanzliche Bescheid wegen gravierender Verfahrensmängel zu beheben.
Schlagworte
gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
23.04.2010