RS Vwgh 2005/6/29 2005/14/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2005
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §12 Abs11;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag:2002/14/0130 B 31. März 2003 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62003CJ0172 3. März 2005

Rechtssatz

Bezieht der Unternehmer Gegenstände (Umlaufvermögen) und sonstige Leistungen, um damit eine länger andauernde umsatzsteuerpflichtige Leistung auszuführen, wobei ihm das Recht auf Vorsteuerabzug zusteht, und stellt sich diese Leistung in jenem späteren Zeitpunkt, in dem sie als bewirkt gilt, aufgrund einer mittlerweile eingetretenen Änderung der Rechtslage als "unecht" umsatzsteuerbefreit dar, liegt ein Anwendungsfall des § 12 Abs. 11 UStG 1994 vor. Dem Zweck der Bestimmung der Regelung des § 12 Abs. 11 UStG 1994 entsprechend (Hinweis Ruppe, UStG2, § 12 Tz 231) gilt dies, wenn diese länger währende Leistung des Unternehmers - ungeachtet des Umstandes, dass im Hinblick auf An- und Vorauszahlungen bereits Umsatzsteuerpflicht eingetreten war - letztlich als steuerfrei behandelt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005140024.X04

Im RIS seit

17.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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