RS AsylGH 2010/2/10 C9 260496-0/2008

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Veröffentlicht am 10.02.2010
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

Sprachkenntnisse allein reichen jedoch noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen.

Schlagworte

Integration, Interessensabwägung

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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