RS AsylGH 2010/2/10 C9 260496-0/2008

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Veröffentlicht am 10.02.2010
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Rechtssatz 2

Mangels standesamtlich geschlossener Ehe kommt dieser tatsächlichen Lebensgemeinschaft in Österreich jedoch keine Rechtswirksamkeit in zivilrechtlicher Hinsicht zu.

Schlagworte

Ehe, Lebensgemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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