TE AsylGH Beschluss 2010/2/11 S18 411366-1/2010

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Veröffentlicht am 11.02.2010
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Spruch

S18 411.366-1/2010-4Z

S18 411.367-1/2010-3Z

S18 411.368-1/2010-3Z

S18 411.369-1/2010-3Z

B E S C H L U S S

1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan alias Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2010, FZ. 09 13.963-EAST West, beschlossen:1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan alias Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2010, FZ. 09 13.963-EAST West, beschlossen:

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil II. gemäß § 37Abs.1 AsylG 2005 aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 37 A, b, s, Punkt eins, AsylG 2005 aufschiebende Wirkung zuerkannt.

2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX auch XXXX, StA. Afghanistan alias Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2010, FZ. 09 13.964-EAST West, beschlossen:2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 auch römisch 40 , StA. Afghanistan alias Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2010, FZ. 09 13.964-EAST West, beschlossen:

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil II. gemäß § 37Abs.1 AsylG 2005 aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 37 A, b, s, Punkt eins, AsylG 2005 aufschiebende Wirkung zuerkannt.

3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX auch XXXX auch XXXX, StA. Afghanistan alias Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2010, FZ. 09 13.965-EAST West, beschlossen:3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , StA. Afghanistan alias Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2010, FZ. 09 13.965-EAST West, beschlossen:

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil II. gemäß § 37Abs.1 AsylG 2005 aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 37 A, b, s, Punkt eins, AsylG 2005 aufschiebende Wirkung zuerkannt.

4.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2010, FZ. 09 15.585-EAST West, beschlossen:4.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2010, FZ. 09 15.585-EAST West, beschlossen:

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil II. gemäß § 37Abs.1 AsylG 2005 aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 37 A, b, s, Punkt eins, AsylG 2005 aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Die BF, StA von Afghanistan, reisten in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am im Akt ersichtlichen Datum Anträge auf internationalen Schutz.römisch eins. Die BF, StA von Afghanistan, reisten in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am im Akt ersichtlichen Datum Anträge auf internationalen Schutz.

Die Anträge der BF wurden mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesasylamtes gem. § 5(1) AsylG zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist Griechenland zuständig (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Berufungswerber gem. § 10 (1) 1 AsylG nach Griechenland ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers gem. § 10 (4) AsylG nach Griechenland zulässig (Spruchpunkt II).Die Anträge der BF wurden mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesasylamtes gem. Paragraph 5 (, eins,) AsylG zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist Griechenland zuständig (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde der Berufungswerber gem. Paragraph 10, (1) 1 AsylG nach Griechenland ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers gem. Paragraph 10, (4) AsylG nach Griechenland zulässig (Spruchpunkt römisch zwei).

Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Weiters wurde beantragt, der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes II die aufschiebende Wirkung zuzuerkennenGegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Weiters wurde beantragt, der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen

II. Der AsylGH hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und Folgendes festgestellt:römisch zwei. Der AsylGH hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und Folgendes festgestellt:

Die BF sind Staatsangehörige von Afghanistan. BF1 ist die Mutter von BF2 - BF4, wobei BF4 erst am XXXX in Österreich geboren wurde. BF1 ist als alleinstehende Mutter von 3 minderjährigen, nicht selbsterhaltungsfähigen Kindern anzusehen.Die BF sind Staatsangehörige von Afghanistan. BF1 ist die Mutter von BF2 - BF4, wobei BF4 erst am römisch 40 in Österreich geboren wurde. BF1 ist als alleinstehende Mutter von 3 minderjährigen, nicht selbsterhaltungsfähigen Kindern anzusehen.

III. Der AsylGH hat Folgendes erwogen:römisch drei. Der AsylGH hat Folgendes erwogen:

Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.

Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen war.

II.2.2. Entscheidung durch den Einzelrichter des AsylGHrömisch zwei.2.2. Entscheidung durch den Einzelrichter des AsylGH

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a)...

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c)

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde gem. § 61 Abs. 4 durch den Einzelrichter zu entscheiden.Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde gem. Paragraph 61, Absatz 4, durch den Einzelrichter zu entscheiden.

II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Die hier maßgebliche gesetzliche Bestimmung des AsylG 2005 lautet:

"Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 37. (1) Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Paragraph 37, (1) Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach § 5 verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin - Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftrechts Bedacht zu nehmen.(2) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach Paragraph 5, verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Artikel 19, Absatz 2 und 20 Absatz eins, Litera e, der Dublin - Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftrechts Bedacht zu nehmen.

..."

Im Rahmen einer Verfassungskonformen Interpretation wird die aufschiebende Wirkung auch zuzuerkennen sein, wenn die Nichtzuerkennung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Im Rahmen einer Verfassungskonformen Interpretation wird die aufschiebende Wirkung auch zuzuerkennen sein, wenn die Nichtzuerkennung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

Im gegenständlichen Fall ist aufgrund der oa. Ausführungen keine Prognoseentscheidung gem. § 37 (1) 2. Halbsatz möglich, weshalb die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war, um allfällige Erhebungen zur weiteren Klärung der Sachlage zu ermöglichen.Im gegenständlichen Fall ist aufgrund der oa. Ausführungen keine Prognoseentscheidung gem. Paragraph 37, (1) 2. Halbsatz möglich, weshalb die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war, um allfällige Erhebungen zur weiteren Klärung der Sachlage zu ermöglichen.

Es war daher auch unter Einbeziehung der gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin - Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftrechts spruchgemäß zu entscheiden.Es war daher auch unter Einbeziehung der gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Artikel 19, Absatz 2 und 20 Absatz eins, Litera e, der Dublin - Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftrechts spruchgemäß zu entscheiden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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