TE AsylGH Erkenntnis 2010/2/12 C3 315822-1/2008

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Veröffentlicht am 12.02.2010
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C3 315.822-1/2008/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, gesetzlich vertreten durch XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2007, Zahl: 06 04.211- BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.02.2008 und am 11.08.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , gesetzlich vertreten durch römisch 40 , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2007, Zahl: 06 04.211- BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.02.2008 und am 11.08.2009 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gem. §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF (AsylG) abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

Der minderjährige Beschwerdeführer, ein mongolischer Staatsangehöriger, stellte am 18.04.2006 durch seine gesetzliche Vertreterin XXXX, StA. Mongolei (Mutter) den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren wird als Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 geführt.Der minderjährige Beschwerdeführer, ein mongolischer Staatsangehöriger, stellte am 18.04.2006 durch seine gesetzliche Vertreterin römisch 40 , StA. Mongolei (Mutter) den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren wird als Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 geführt.

Mit Bescheid vom 07.11.2007 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Beschwerdeführers ab und erkannte ihm den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei aus (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 07.11.2007 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Beschwerdeführers ab und erkannte ihm den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Gegen diesen Bescheid brachte der mj. Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertreterin am 16.11.2007 fristgerecht das Rechtsmittel der "Berufung" (nunmehr "Beschwerde") ein.

Am 08.02.2008 fand beim Unabhängigen Bundesasylsenat und am 11.08.2009 fand beim Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Mongolei, wurde im Bundesgebiet geboren, und brachte keine eigenen Fluchtgründe vor. Die Mutter hat im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Beschwerde der Mutter des mj. Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gem. §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF abgewiesen.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Mongolei, wurde im Bundesgebiet geboren, und brachte keine eigenen Fluchtgründe vor. Die Mutter hat im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Beschwerde der Mutter des mj. Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gem. Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF abgewiesen.

Zur Mongolei:

Politische Lage:

Die Mongolei zählt zu den Transformationsländern des ehemaligen Ostblocks. Die Verfassung von 1992 sieht die Gewaltenteilung zwischen Legislative (Großer Staatskhural, Einkammerparlament), Regierung und Rechtssprechung vor.

Seit Mai 2005 ist Nambarin Enkhbayar (Mongolische Revolutionäre Volkspartei, MRVP), ehemaliger Ministerpräsident (2000-2004) und Parlamentspräsident, Präsident der Mongolei. An der Spitze der Regierung stand von August 2004 bis Januar 2006 Tsakhia Elbegdorj, Mitglied der Demokratischen Partei, DP. Am 11. Januar 2006 traten 10 Kabinettsmitglieder zurück, so dass in Übereinstimmung mit der Verfassung der Mongolei eine Neuwahl erforderlich wurde. Das neue Kabinett wurde am 27.01.2006 gewählt. Ministerpräsident der neuen "Regierung der Nationalen Solidarität" wurde Miyegombo Enkhbold, Vorsitzender der MRVP. Die Regierung verfolgt das Ziel, die sozialen Probleme der Mehrheit der Bevölkerung zu lindern, von der nach Schätzungen 50% unterhalb der Armutsgrenze lebt. Die fünf Entwicklungskriterien (Menschenrechte, Beteiligung der Zivilbevölkerung am politischen Prozess, Rechtsstaatlichkeit, marktfreundliche Wirtschaftsordnung und auf die Entwicklung des Landes orientiertes staatliches Handeln) werden von der mongolischen Regierung als Leitziele der Politik anerkannt.

Die Regierung tritt für die Verbesserung der Menschenrechte ein, darunter insbesondere der Rechte der Frauen ("Aktionsplan Menschenrechte").

Die mongolische Regierung hat drei frauenrechtsrelevante internationale

Konventionen unterzeichnet:

  • -Strichaufzählung
    CEDAW

  • -Strichaufzählung
    Convention on the Rights of the Child

  • -Strichaufzählung
    Declaration on the Improvement of the Situation of Rural Women

Im Jahr 1996 verabschiedete die mongolische Regierung das National Programme of Action

for Advancement of Women mit einer Implementierungsdauer bis zum Jahr 2020. Das

Programm zielt darauf ab, Frauen und Männern den gleichen Zugang in den Gebieten

Bildung, Beschäftigung, Gesundheitsversorgung und soziale Dienste zu ermöglichen. Dabei

wurden elf wesentliche Bereiche identifiziert:

  • -Strichaufzählung
    Frauen und Wirtschaft

  • -Strichaufzählung
    Frauen und Armut

  • -Strichaufzählung
    Förderung von ländlichen Frauen

  • -Strichaufzählung
    Frauen und Bildung

  • -Strichaufzählung
    Frauen und reproduktive Gesundheit

  • -Strichaufzählung
    Frauen und Familie

  • -Strichaufzählung
    Frauen in Entscheidungspositionen

  • -Strichaufzählung
    Frauen und häusliche Gewalt

  • -Strichaufzählung
    Frauen und Massenmedien

  • -Strichaufzählung
    Nationale Förderstrategien für Frauen

  • -Strichaufzählung
    Frauen und Umwelt.

Im Mai 2004 trat das Gesetz gegen häusliche Gewalt in der Mongolei, in Kraft. Es

war das Ergebnis einer Zusammenarbeit zwischen zwei bekannten mongolischen

nichtstaatlichen Organisationen von Frauen und der Arbeitsgruppe gegen häusliche

Gewalt des mongolischen Parlaments.

Primär bekommen mongolische Frauen Unterstützung von der MWF - Mongolian

Women's Federation, welche bereits 1924 unter dem Namen Mongolian Women's

Committee gegründet wurde und unter der kommunistischen Regierung die einzige

mongolische Frauenorganisation war. Sie führt ihre Arbeit seit Beginn der neunziger

Jahre als Nichtregierungsorganisation weiter.

Menschenrechtslage:

Allgemein:

Die Menschenrechtslage in der Mongolei wird durchwegs als zufriedenstellend betrachtet.

Laut UNHCR gibt es keine speziellen Risikogruppen, die in der Mongolei Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wären.

Dennoch vermerkt der UNHCR kritisch, das Menschenrenrechtsaktivisten (Journalisten, Oppositionspolitiker, Frauen) bei der Ausübung ihrer Rechte und Freiheiten "auf Schwierigkeiten stoßen könnten".

Diskriminierungen aus ethnischen oder religiösen Gründen gibt es nicht.

Kritisiert werden vor allem Misshandlungen in Polizeigewahrsam und in Haft. Die Haftbedingungen in den Gefängnissen verbessern sich nur langsam. Die Zellen sind überbelegt und der Zugang zu ausreichendem Essen, Heizung, medizinischer Versorgung und sanitären Einrichtungen ungenügend.

Was das Gerichtssystem betrifft, so gibt es Bezirksgerichte (district courts) und Landesgerichte (provincial courts) sowie einen Verfassungsgerichtshof und einen Obersten Gerichtshof. Die Bezirksgerichte sind für leichtere Fälle in Straf- und Zivilsachen zuständig während schwerwiegendere Fälle wie Mord, Vergewaltigung oder schwerer Diebstahl den Landesgerichten obliegen, welche auch Berufungsgerichte sind. Der Oberste Gerichtshof ist letzte Instanz in allen Berufungsverfahren. Die Gerichte sind grundsätzlich unabhängig. Korruption und Einflussnahme von außen können jedoch Probleme darstellen. Korruption ist ein generelles Problem in der Mongolei, auch in den Reihen der Polizei.

Die Regierung und die Behörden bemühen sich jedoch, das Problem in den Griff zu bekommen und haben verschiedenste Maßnahmen im Kampf gegen die Korruption gesetzt. Seit 1996 gibt es ein Antikorruptionsgesetz, ein neues Antikorruptionsgesetz ist in Vorbereitung und die 2003 von der UN-Vollversammlung verabschiedete Konvention gegen Korruption ist von der Mongolei am 29. April 2005 unterschrieben worden.

Es wird auch ein nationale Programm gegen Korruption entwickelt. There are also "watchdog" programmes initiated by civil society organisations.

2001 wurde zur Gewährleistung der Menschenrechte die Nationale Menschenrechts-kommission gegründet. Der Mitglieder werden vom Parlament für die Dauer von 6 Jahren ernannt (auf Vorschlag des Präsidenten, des Verfassungsgerichts und des parlamentarischen Rechtsausschusses) und stellen für die Bürger eine Anlaufstelle für Beschwerden dar.

Die Verfassung schützt die Freizügigkeit des Personenverkehrs innerhalb des Landes ebenso wie das Recht auf Auslandsreisen und die Rückkehr sowie Immigration ohne Restriktionen. Dieses Recht wird in der Rechtspraxis respektiert. Es gibt keine Rückkehrprobleme bei Asylantragstellung im Ausland.

Die medizinische Grundversorgung in der Mongolei ist gewährleistet, jedoch sind Selbstbehalte zu zahlen. Die Mongolei verfügt nach offiziellen Angaben über ca. 23.000 Krankenhausbetten und ca.5000 Ärzte. Der Selbstbehalt (durch Privatversicherung finanzierbar) bei den Behandlungskosten liegt seit der Anfang 2002 in Kraft getretenen Gesundheitsreform bei ca. 60%, der Anteil des Staates bei 40%. Derzeit gibt es 27 Ärzte und 75 Krankenhausbetten je10.000 Einwohner.

Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz der weit verbreiteten Armut und teilweise enormer Einkommensunterschiede im Allgemeinen gewährleistet.

Als Soziale Leistungen sind unter anderem die Zahlungen der Kinder-, Neuehe- und Müttergelder und die kostenlose Versorgung der allgemeinbildenden Schulen anzuführen. Alle Kinder in Mongolei von 0-18 Jahren haben seit 2006 das Recht auf Kindergeld. Ab dem 19. März 2007 zahlt der mongolische Staat zusätzlich dem monatlichen 3.000,-Tugrik pro Kind noch mal 100.000,- Tugrik jährlich. Dieses Mittel wird im Gegensatz zu den 3000,- Tugrik nicht vom Staatshaushalt, sondern von sogenannten "Entwicklungsfond der Mongolei", das aus dem Zusatzgewinn vom Bergbaubereich erstellt wird. Etwa 1.046.000 Kinder der genannten Altersgruppe erhalten ihr Geld quartalsweise (25.000 Tugrik) über Bankverbindungen. Frauen bekommen Unterstützung primär von der MWF- Mongolian Women's Federation.

Quellen:

UK Home Office, Mongolia, September 2005

UK Home Office, Operational Guidance Note Mongolia, April 2007

AI Jahresbericht 2007, Mongolei

Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor, Country Reports

on Human Rights Practices, March 2007

ÖB, Länderbericht Mongolei, Allgemeiner und Spezieller Teil, September 2006

Bericht des Sonderberichterstatters zur Situation betreffend Folter und Misshandlung, rechtlichem Rahmen und Haftbedingungen, inklusive einzelner Vorfälle, Manfred Nowak, Mission to Mongolia, 20.12.2005

Aktuelle Länderfeststellungen zur Mongolei, Bundesasylamt 21.05.2007

Bundesamt für Migration für BFM, 08.12.2006, Mongolei, Medizinische Versorgung

Minority Rights Group International, State of the World's Minorities and Indigenous

Peoples 2009, vom 16.07.2009

Österreichische Botschaft Peking, Zusatzanfragebeantwortung, sowie

Botschaftsbericht vom 17.04.2009, US-Department of State, Country Reports on Human

Rights Practices, vom 25.02.2009, Amnesty International Report 2009, vom 28.05.2009

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben der Mutter des Beschwerdeführers im Verfahren des Beschwerdeführers. Die allgemeine Lage ergibt sich aus den angeführten Quellen, deren Inhalt nicht zu bezweifeln ist und auch von der Vertreterin des Beschwerdeführers nicht ausreichend konkret bestritten wurden.

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 75 Abs. 7 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005) sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG 2005) sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, so gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, so gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 AsylG auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennDie Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten gemäß § 34 Abs. 5 AsylG sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten gemäß Paragraph 34, Absatz 5, AsylG sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet das sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits Gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

Wie schon das Bundesasylamt zu Recht ausgeführt hat, brachte der minderjährige Beschwerdeführer, vertreten durch seine Mutter, keine eigenen Fluchtgründe vor, sondern stützte sich der gegenständliche Asylantrag auf das Vorbringen seiner Mutter, aus dem sich jedoch keine asylrelevante Verfolgungsgefahr ergibt.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Es wird nicht verkannt, dass es in der Mongolei zu Menschenrechtsverletzungen kommt, doch ist hierbei der Bevölkerungsreichtum der Mongolei in Betracht zu ziehen, womit sich die Anzahl der Menschenrechtsverletzungen relativiert und somit nicht erkannt werden kann und von der Mutter des Beschwerdeführers auch nicht aufgezeigt wurde, dass bereits jeder in der Mongolei Lebende in asylrelevanter Weise oder im Sinne des § 50 FPG bedroht wäre.Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Es wird nicht verkannt, dass es in der Mongolei zu Menschenrechtsverletzungen kommt, doch ist hierbei der Bevölkerungsreichtum der Mongolei in Betracht zu ziehen, womit sich die Anzahl der Menschenrechtsverletzungen relativiert und somit nicht erkannt werden kann und von der Mutter des Beschwerdeführers auch nicht aufgezeigt wurde, dass bereits jeder in der Mongolei Lebende in asylrelevanter Weise oder im Sinne des Paragraph 50, FPG bedroht wäre.

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass keinerlei Gründe vorliegen, um eine Verfolgungsgefährdung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkennen zu können, weshalb die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht in Betracht kommt.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Anhaltspunkte betreffend eine konkret den Beschwerdeführer treffende Verfolgungsgefahr haben sich nicht ergeben, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens der Vertreterin des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG erkannt werden kann.Anhaltspunkte betreffend eine konkret den Beschwerdeführer treffende Verfolgungsgefahr haben sich nicht ergeben, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens der Vertreterin des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erkannt werden kann.

Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es im erforderlichen Maße wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG bedroht wäre.Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es im erforderlichen Maße wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bedroht wäre.

Auf die bereits unter zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen.Auf die bereits unter zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen.

Da keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG bedroht wäre, ist eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei zulässig.Da keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bedroht wäre, ist eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei zulässig.

Schließlich ist auch im Rahmen des Familienverfahrens für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, da der Asylantrag seiner Mutter ebenfalls abgewiesen wurde.

Zu Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes:Zu Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Mit Abweisung des Asylantrages kommt dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Die Erstbehörde hat im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, dass angesichts des öffentlichen, fremdenrechtlichen Interesses an einer Ausweisung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegt, das einer Ausweisung entgegenstehen könnte. Der Beschwerdeführer verfügt über keinerlei familiäre Bindungen zu in Österreich zum dauerhaften Aufenthalt berechtigten Personen. Die Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers wurde gem. §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF (AsylG) mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag abgewiesen. Sämtliche andere Verwandte (Großeltern) leben in der Mongolei. Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte für eine besonders fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers in Österreich vor. Die ca. nicht ganz 4 jährige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist zu kurz, um allein deswegen die Ausweisung für unzulässig zu erklären. Zudem war sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet nur durch seinen - sich nunmehr als unbegründet erwiesenen - Antrag auf internationalen Schutz möglich und musste seiner Mutter bekannt sein, dass die damit verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt.Mit Abweisung des Asylantrages kommt dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Die Erstbehörde hat im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, dass angesichts des öffentlichen, fremdenrechtlichen Interesses an einer Ausweisung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegt, das einer Ausweisung entgegenstehen könnte. Der Beschwerdeführer verfügt über keinerlei familiäre Bindungen zu in Österreich zum dauerhaften Aufenthalt berechtigten Personen. Die Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers wurde gem. Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF (AsylG) mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag abgewiesen. Sämtliche andere Verwandte (Großeltern) leben in der Mongolei. Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte für eine besonders fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers in Österreich vor. Die ca. nicht ganz 4 jährige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist zu kurz, um allein deswegen die Ausweisung für unzulässig zu erklären. Zudem war sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet nur durch seinen - sich nunmehr als unbegründet erwiesenen - Antrag auf internationalen Schutz möglich und musste seiner Mutter bekannt sein, dass die damit verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt.

Mit Abweisung des Asylantrages kommt dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Familienverfahren, non refoulement

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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