TE AsylGH Beschluss 2010/2/12 C12 409836-1/2009

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Veröffentlicht am 12.02.2010
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Norm

AVG §63 Abs5
AVG §66 Abs4
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

C12 409.836-1/2009/6E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Vorsitzenden und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Mag. FACHATHALER über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2009, FZ. 09 05.046-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Vorsitzenden und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Mag. FACHATHALER über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2009, FZ. 09 05.046-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 63 Abs. 5 AVG, BGBl. Nr. 1991/51, als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG, BGBl. Nr. 1991/51, als verspätet zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste im 28.04.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am 28.04.2009 durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er im Wesentlichen an, er habe Indien am 21.04.2009 verlassen und sei in Begleitung eines Schleppers in ein ihm unbekanntes Land geflogen. Von dort aus sei er auf der Ladefläche verschiedener LKWs in eine ihm unbekannte große Stadt gebracht worden und sei mit einem Zug weiter nach Traiskirchen gefahren.

Sein Heimatland habe er verlassen, weil er ein Anhänger der Baba Gurmit Ram Rahim Singh Sirsawali sei und deshalb Probleme mit Sikhs gehabt habe, die ihn umbringen hätten wollen. Sein Onkel väterlicherseits habe diese Lage für sich genutzt. Er habe gewollt, dass der Beschwerdeführer umgebracht werde, um sein Grundstück zu erlangen. Der Beschwerdeführer fürchte um sein Leben, daher habe sein Vater die Ausreise aus Indien organisiert.

2. Der Beschwerdeführer wurde am 10.08.2009 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, in Anwesenheit eines Dolmetschs für die Sprache Punjabi niederschriftlich einvernommen und gab zu seinen Fluchtgründen an, dass er vor zehn Monaten ein Anhänger der Baba Ram Rahim geworden sei. In seinem Ort gebe es einen Sikh-Tempel und bewaffnete Sikh-Anhänger, die sich XXXX nennen würden. Sein Onkel2. Der Beschwerdeführer wurde am 10.08.2009 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, in Anwesenheit eines Dolmetschs für die Sprache Punjabi niederschriftlich einvernommen und gab zu seinen Fluchtgründen an, dass er vor zehn Monaten ein Anhänger der Baba Ram Rahim geworden sei. In seinem Ort gebe es einen Sikh-Tempel und bewaffnete Sikh-Anhänger, die sich römisch 40 nennen würden. Sein Onkel

XXXX sei "mit denen zusammen" und habe ihn töten wollen, um ihm sein Land wegzunehmen, da er ein Einzelkind sei.römisch 40 sei "mit denen zusammen" und habe ihn töten wollen, um ihm sein Land wegzunehmen, da er ein Einzelkind sei.

Der Baba habe den 10. Sikh Guru imitiert und deshalb sei es zum Konflikt gekommen. In seinem Dorf habe es einen Verein der Anhänger des Baba Ram Rahim gegeben, dem er sich angeschlossen habe. Danach befragt, ob er irgendetwas bei sich trage, das darauf hindeute, dass er ein Anhänger des Baba Ram Rahim sei, gab der Beschwerdeführer an, dass man nichts bei sich tragen müsse, wenn man Anhänger sei. An der Botschaft des Baba Ram gefalle ihm, dass man auf einem geraden Weg gehen und beten solle. Man solle brav sein. Dem Beschwerdeführer sei schon bei seinem Beitritt bewusst gewesen, dass es öfters Konflikte zwischen Sikhs und Anhängers des Baba Ram Rahim gebe. Danach befragt, weshalb er sich dennoch angeschlossen habe, wo doch auch jede andere große Religion diese Werte vertrete, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich hauptsächlich über diese Bewegung informieren habe wollen. Das habe sein Onkel ausgenutzt.

Zum konkreten Vorfall befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er dreimal von den XXXX verfolgt worden sei. Zweimal habe er davonlaufen können, einmal - im Jänner 2009 - sei er verprügelt worden. Er sei mit dem Motorrad auf dem Weg von den Feldern nach Hause gewesen. Vier Männer der XXXX hätten ihn aufhalten wollen und er sei vom Motorrad gefallen. Er habe diese Männer nicht gekannt und sie hätten nichts zu ihm gesagt. Er habe aber davonlaufen können. Zu seinem Vater hätten sie später auch gesagt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr zur Sekte des Baba Ram Rahim gehen solle. Im Februar 2009 habe ihn ein unbekannter Bursche im Bazar verprügelt. Der Beschwerdeführer habe nicht aufgehört, zu den Versammlungen zu gehen, da sie ihm wahrscheinlich nicht geglaubt hätten. Nachdem er verprügelt worden sei, sei er nur ein einziges Mal noch zu den Versammlungen gegangen. Er glaube, dass sein Onkel hinter all dem stecke, weil irgendwelche Leute seinem Vater das erzählt hätten. Im Fall einer Rückkehr nach Indien befürchte der Beschwerdeführer, dass ihn die XXXX umbringen könnten.Zum konkreten Vorfall befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er dreimal von den römisch 40 verfolgt worden sei. Zweimal habe er davonlaufen können, einmal - im Jänner 2009 - sei er verprügelt worden. Er sei mit dem Motorrad auf dem Weg von den Feldern nach Hause gewesen. Vier Männer der römisch 40 hätten ihn aufhalten wollen und er sei vom Motorrad gefallen. Er habe diese Männer nicht gekannt und sie hätten nichts zu ihm gesagt. Er habe aber davonlaufen können. Zu seinem Vater hätten sie später auch gesagt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr zur Sekte des Baba Ram Rahim gehen solle. Im Februar 2009 habe ihn ein unbekannter Bursche im Bazar verprügelt. Der Beschwerdeführer habe nicht aufgehört, zu den Versammlungen zu gehen, da sie ihm wahrscheinlich nicht geglaubt hätten. Nachdem er verprügelt worden sei, sei er nur ein einziges Mal noch zu den Versammlungen gegangen. Er glaube, dass sein Onkel hinter all dem stecke, weil irgendwelche Leute seinem Vater das erzählt hätten. Im Fall einer Rückkehr nach Indien befürchte der Beschwerdeführer, dass ihn die römisch 40 umbringen könnten.

Der Beschwerdeführer habe niemals Probleme mit der Polizei gehabt. Er habe nicht in Delhi bleiben können, da man ihn auch dort finden hätte können. Seine Eltern hätten gemeint, dass er nirgendwo in Indien sicher sei.

Über Vorhalt zur innerstaatlichen Fluchtalternativ gab der Beschwerdeführer an, dass er der einzige Sohn sei. Es sei verständlich, dass sich seine Eltern Sorgen machen würden. Irgendwann finde man immer heraus, wo jemand wohne. Der Beschwerdefüher wäre immer in Gefahr gewesen.

3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 30.09.2009, FZ. 09 05.046-BAW, hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 30.09.2009, FZ. 09 05.046-BAW, hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidung auf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Indien. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht substantiiert vorgebracht habe. Er habe lediglich einige Behauptung in den Raum gestellt und sich auf allgemeine vage Aussagen beschränkt.

Der Bescheid wurde nach erfolglosem Zustellversuch am 05.10.2009 beim Postamt XXXX hinterlegt und erwuchs am 20.10.2009 durch Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft.Der Bescheid wurde nach erfolglosem Zustellversuch am 05.10.2009 beim Postamt römisch 40 hinterlegt und erwuchs am 20.10.2009 durch Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft.

4. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 29.10.2009 Beschwerde ein. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass das Ermittlungsverfahren grob mangelhaft durchgeführt worden sei und sich ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht biete, da er innerhalb seines Staates nirgendwo Schutz erhalten werde. Zur Ausreise aus Österreich benötige er einen Reisepass. Es sei daher der Kontakt mit den indischen Behörden nicht zu vermeiden, wodurch diese auf ihn aufmerksam und ihn erneut Verfolgungshandlungen aussetzen würden. Bei einer Rückkehr nach Indien liefe der Beschwerdeführer Gefahr, erheblichen Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit und seiner Freiheit ausgesetzt zu werden. Zudem habe die Behörde außer Acht gelassen, dass er als Landwirt bei einer Rückkehr keine ausreichende Lebensgrundlage hätte und seine Lebenssituation so schlecht wäre, dass die Lebensumstände einer Verletzung von Art. 3 EMRK gleichkämen.4. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 29.10.2009 Beschwerde ein. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass das Ermittlungsverfahren grob mangelhaft durchgeführt worden sei und sich ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht biete, da er innerhalb seines Staates nirgendwo Schutz erhalten werde. Zur Ausreise aus Österreich benötige er einen Reisepass. Es sei daher der Kontakt mit den indischen Behörden nicht zu vermeiden, wodurch diese auf ihn aufmerksam und ihn erneut Verfolgungshandlungen aussetzen würden. Bei einer Rückkehr nach Indien liefe der Beschwerdeführer Gefahr, erheblichen Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit und seiner Freiheit ausgesetzt zu werden. Zudem habe die Behörde außer Acht gelassen, dass er als Landwirt bei einer Rückkehr keine ausreichende Lebensgrundlage hätte und seine Lebenssituation so schlecht wäre, dass die Lebensumstände einer Verletzung von Artikel 3, EMRK gleichkämen.

5. Mit Schreiben vom 12.11.2009 setzte der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer eine zweiwöchige Frist, um sich zum verspäteten Einbringen seiner Beschwerde zu äußern, andernfalls die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen werde.

6. Eine telefonische Nachfrage beim Verein Ute Bock am 04.12.2009 ergab, dass der Beschwerdeführer vom 07.10.2009 bis 04.12.2009 nicht in der Großen Sperlgasse vorgesprochen hatte. Am 04.12.2009 sei er zwar wieder bei Frau Bock gewesen; sie könne aber nicht sagen, wann er das nächste Mal beim Verein vorsprechen würde.

7. Eine weitere telefonische Nachfrage beim Verein Ute Bock am 30.12.2009 ergab, dass der Beschwerdeführer seit dem 04.12.2009 nicht mehr in der Großen Sperlgasse vorgesprochen hatte. Die Abmeldung des Beschwerdeführers sei bereits durch Frau Bock in die Wege geleitet worden.

8. Das um Zustellung des an den Beschwerdeführer gerichteten Verspätungsvorhalts des Asylgerichthofes vom 12.11.2009 ersuchte Stadtpolizeikommando XXXX teilte dem Asylgerichtshof in seinem Bericht vom 30.12.2009, GZ E1/478304/2009, mit, dass sich an der angeführten Adresse 1020 Wien, Große Sperlgasse 4 der Verein Ute Bock befinde. Bei diesem handle es sich um eine Postabgabestelle, die nur sporadisch durch die in Betreuung stehenden Personen aufgesucht wird. Der erste Zustellversuch am 01.12.2009 sei negativ verlaufen bzw. konnte der Beschwerdeführer nicht persönlich angetroffen werden. Daher sei eine Verständigung an der Abgabestelle hinterlegt worden. Da der Beschwerdeführer den Verspätungsvorhalt trotz vierzehntägiger Hinterlegungsfrist bei der Polizeiinspektion nicht behoben habe, werde dieser dem Asylgerichtshofe mit dem Bericht zurück übermittelt.8. Das um Zustellung des an den Beschwerdeführer gerichteten Verspätungsvorhalts des Asylgerichthofes vom 12.11.2009 ersuchte Stadtpolizeikommando römisch 40 teilte dem Asylgerichtshof in seinem Bericht vom 30.12.2009, GZ E1/478304/2009, mit, dass sich an der angeführten Adresse 1020 Wien, Große Sperlgasse 4 der Verein Ute Bock befinde. Bei diesem handle es sich um eine Postabgabestelle, die nur sporadisch durch die in Betreuung stehenden Personen aufgesucht wird. Der erste Zustellversuch am 01.12.2009 sei negativ verlaufen bzw. konnte der Beschwerdeführer nicht persönlich angetroffen werden. Daher sei eine Verständigung an der Abgabestelle hinterlegt worden. Da der Beschwerdeführer den Verspätungsvorhalt trotz vierzehntägiger Hinterlegungsfrist bei der Polizeiinspektion nicht behoben habe, werde dieser dem Asylgerichtshofe mit dem Bericht zurück übermittelt.

9. Da der konkrete Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden konnte und er es unterlassen hat, dem Asylgerichthof entsprechend § 8 Abs. 1 ZustellG unverzüglich die Änderung seiner bisherigen Abgabestelle mitzuteilen, wurde der Verspätungsvorhalt schließlich gemäß § 8 Abs. 2 ZustellG am 30.12.2009 beim Asylgerichtshof hinterlegt und gilt mit diesem Tag als zugestellt. Der Beschwerdeführer gab bis dato keine Stellungnahme zur Verspätung seiner Beschwerde ab.9. Da der konkrete Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden konnte und er es unterlassen hat, dem Asylgerichthof entsprechend Paragraph 8, Absatz eins, ZustellG unverzüglich die Änderung seiner bisherigen Abgabestelle mitzuteilen, wurde der Verspätungsvorhalt schließlich gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG am 30.12.2009 beim Asylgerichtshof hinterlegt und gilt mit diesem Tag als zugestellt. Der Beschwerdeführer gab bis dato keine Stellungnahme zur Verspätung seiner Beschwerde ab.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.1. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.2.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

2.2. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser.2.2. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

3. Wie unter Punkt I.3. ausgeführt, wurde der beschwerdegegenständliche Bescheid (nach erfolglosem Zustellversuch an der vom Beschwerdeführer angegebenen Adresse) am 05.10.2009 beim Postamt hinterlegt und an der Abgabestelle eine Verständigung zurückgelassen. Der hinterlegte Bescheid wurde nicht behoben. Die Rechtsmittelfrist ist somit am 20.10.2009 abgelaufen. Die schließlich am 29.10.2009 eingebrachte Beschwerde erweist sich daher zweifelsfrei als verspätet.3. Wie unter Punkt römisch eins.3. ausgeführt, wurde der beschwerdegegenständliche Bescheid (nach erfolglosem Zustellversuch an der vom Beschwerdeführer angegebenen Adresse) am 05.10.2009 beim Postamt hinterlegt und an der Abgabestelle eine Verständigung zurückgelassen. Der hinterlegte Bescheid wurde nicht behoben. Die Rechtsmittelfrist ist somit am 20.10.2009 abgelaufen. Die schließlich am 29.10.2009 eingebrachte Beschwerde erweist sich daher zweifelsfrei als verspätet.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde ausreichend geklärt war, konnte im Gegenstand eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Schlagworte

Fristversäumung

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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