Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
B9 404.475-2/2010/5E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.02.2010, Zl. 10 00.591-EAST Ost erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. d. Rep. Kosovo, vertreten durch die Rechtsanwältin Dr. Ingeborg Obereder, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.02.2010, Zl. 10 00.591-EAST Ost erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. d. Rep. Kosovo, vertreten durch die Rechtsanwältin Dr. Ingeborg Obereder, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 41a Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, nicht rechtmäßig. Der zitierte Bescheid wird daher aufgehoben.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht rechtmäßig. Der zitierte Bescheid wird daher aufgehoben.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang :römisch eins. Verfahrensgang :
1. Das erste Asylverfahren :
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Republik Kosovo, reiste am 10.05.2008 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen vor, er habe den Kosovo verlassen, weil er zuckerkrank sei und sich die Medikamente nicht habe kaufen können, weil er das Geld dafür nicht gehabt hätte. Weiters hätten zweimal Leute zu ihm gesagt, dass sein Vater ein Spion gewesen sei. Er wäre dabei aber weder tätlich angegriffen worden noch wären die Männer ein zweites mal aufgetaucht. Der ausschlaggebende Grund für die Ausreise sei seine Krankheit gewesen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01. 2009 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §§ 3,8.10 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01. 2009 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3,,8.10 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, als unbegründet abgewiesen.
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Lage im Kosovo und führte zusammengefasst aus, dass die Behandlung der Zuckerkrankheit des Beschwerdeführers in der Republik Kosovo gesichert sei.
Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.03.2009, Zl. B9 404.475-1/2009/2E abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der
Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne der GFK vorgebracht habe, da seine Erkrankung nicht als Verfolgung im Sinne der GFK zu qualifizieren sei.
Der Bedrohung durch unbekannte Täter komme keine Glaubwürdigkeit zu, da das Vorbringen vage, unkonkret und unwahrscheinlich sei. Selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung des Vorbringens erreiche eine verbale Bedrohung auf öffentlicher Straße nicht die für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erforderliche Intensität.
Aus den Erhebungsergebnissen des Verbindungsbeamten im Kosovo gehe hervor, dass dort zwar nicht die in Österreich angewendete Insulinsorte Lilly Basal , sondern das ebenfalls für den Diabetes Typ 1 passende Medikament Mixtard Insulin und Humulin in Verwendung sei , und daher eine Behandlung des Beschwerdeführers durchaus im Heimatland möglich sei, zumal im Kosovo eine funktionierende Grundversorgung im Gesundheitswesen exitiere.
Aus den Länderfeststellungen ergebe sich außerdem, dass im Kosovo die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln gewährleistet sei, ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau bestehe, und internationale sowie nationale humanitäre Organisationen tätig seien, sodass trotz schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse keine Situation bestehe, wonach der Beschwerdeführer lebensgefährdend in seiner Existenz bedroht wäre.
Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 07.05 2009 persönlich sowie der Vertreterin von Asyl in Not am 01.04.2009 zugestellt.
Dagegen wurde am 08.04.2009 Beschwerde an den VfGH eingebracht.
2. Das zweite (verfahrensgegenständliche ) Asylverfahren :
Am 20.01.2010 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Asylantrag. Er gab dazu an , dass seine damaligen Asylgründe immer noch bestehen. Er leide seit vier Jahren an Diabetes und würde in seiner Heimat keine Medikamente bekommen.
Nach wie vor hätte er auch vor ihm unbekannten Männern Angst.
Er habe auch seit neun Monaten eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin.
Am 29.01.2010 fand vor dem Bundesasylamt eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt, an der ein Rechtsberater und die anwaltliche Vertreterin des Beschwerdeführers teilnahmen.
Er gab dabei an dass sein Gesundheitszustand sehr schlecht sei und sich von Tag zu Tag verschlechtere. Er habe Diabetes Typ 1. Seit etwa vier Monaten sei eine massive Verschlechterung seiner Krankheit eingetreten.
Er habe seit Ende 2008 keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern. Mit seiner neuen Lebensgefährtin Frau XXXX könne er im Kosovo nicht leben, da er ja aufgrund seiner Krankheit nicht schwer arbeiten könne. Frau XXXX gab an, dass sie seit Ende April seine Lebensgefährtin wäre , aber wegen ihres Studiums Österreich nicht verlassen wolle.Er habe seit Ende 2008 keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern. Mit seiner neuen Lebensgefährtin Frau römisch 40 könne er im Kosovo nicht leben, da er ja aufgrund seiner Krankheit nicht schwer arbeiten könne. Frau römisch 40 gab an, dass sie seit Ende April seine Lebensgefährtin wäre , aber wegen ihres Studiums Österreich nicht verlassen wolle.
Im Anschluss an die Einvernahme wurde durch den Vertreter des Bundesasylamtes der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß § 22 Abs.10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 1 AVG protokolliert.Im Anschluss an die Einvernahme wurde durch den Vertreter des Bundesasylamtes der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz eins, AVG protokolliert.
Am 04.02.2010 brachte die Vertreterin des Beschwerdeführers per Fax eine Beschwerde
( - diese wird im amtswegigen Verfahren als Beschwerdeergänzung gewertet - ) ein , worin sich unter anderem ein ärztliches Gutachten der Stoffwechselambulanz des Wilhelminenspitals befindet in dem bestätigt wird dass eine Umstellung der medikamentösen Behandlung auf das im Kosovo erhältliche Medikament für den Beschwerdeführer die Gefahr einer lebensbedrohlichen Hypoglykämie ( Unterzuckerung, die abhängig von der Stärke zu Schäden im Gehirn bis hin zum Tod führt ) mit sich brächte.
Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 09.02.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung B 9 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 09.02.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung B 9 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter wie folgt erwogen:
1. Zur Rechtslage:
Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach der Bestimmung des § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.Nach der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.
Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.
Gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 sind die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist jedoch bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Der Asylgerichtshof entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes durch Einzelrichter mit Beschluss innerhalb von acht Wochen (vgl. § 22 Abs. 10 und § 41a Abs. 3 AsylG 2005). Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (vgl. § 41a Abs. 1 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 sind die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist jedoch bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Der Asylgerichtshof entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes durch Einzelrichter mit Beschluss innerhalb von acht Wochen vergleiche Paragraph 22, Absatz 10 und Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005). Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden vergleiche Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005).
Die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2, § 22 Abs. 10 und § 41a in das AsylG 2005 wurden mit Wirksamkeit vom 01.01.2010 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, neu in das AsylG 2005 eingefügt. Nach der Übergangsregelung des § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.Die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 10 und Paragraph 41 a, in das AsylG 2005 wurden mit Wirksamkeit vom 01.01.2010 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, neu in das AsylG 2005 eingefügt. Nach der Übergangsregelung des Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.
2. Zum Verfahren des Beschwerdeführers:
Der vorliegende Folgeantrag wurde am 29.01.2010 gestellt; die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 sind daher anwendbar.
Zu den Voraussetzungen des § 12a AsylG 2005:Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, AsylG 2005:
Gegen den Beschwerdeführer besteht nach der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 31.03.2009, Zl. B 9 404.475-1/2009/2E, eine aufrechte Ausweisung.
Der Beschwerdeführer brachte zum ersten Asylantrag vor, dass er den Kosovo hauptsächlich deshalb verlassen habe, weil er seine Krankheit Diabetes Typ 1 in Österreich besser behandeln könne als in seiner Heimat. Im zweiten verfahrensgegenständlichen Asylantrag bringt der Beschwerdeführer wieder vor, dass er seine Krankheit nur in Österreich behandeln könne. Sein gesundheitlicher Zustand hätte sich in den letzten Monaten so stark verschlechtert, dass eine Umstellung auf das schlechtere Medikament das er in der Heimat aber auf Grund von Engpässen auch nicht sicher bekäme, für ihn den Tod bedeute.
Der zweite Asylantrag ist daher voraussichtlich durch das Bundesasylamt wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, da keine wesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes eingetreten ist.
Im ersten Verfahren hat der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).Im ersten Verfahren hat der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).
Im zweiten Verfahren hat sich der Sachverhalt aber dahingehend geändert, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bei Verbringung in seine Heimat in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten könnte.
Es liegt der Behörde ein ärztliches Gutachten der Stoffwechselambulanz des Wilhelminenspitals vor in dem der behandelnde Arzt bestätigt, dass eine Umstellung der medikamentösen Behandlung auf das im Kosovo erhältliche Medikament für den Beschwerdeführer die Gefahr einer lebensbedrohlichen Hypoglykämie ( Unterzuckerung, die abhängig von der Stärke zu Schäden im Gehirn bis hin zum Tod führt ) mit sich brächte.
Auch wenn man, wie auch der Asylgerichthof, in der Regel davon ausgehen kann dass bei der Krankheit Diabetes Typ 1 die im Kosovo erhältlichen Medikamente ausreichend sind , so kann im gegenständlichen Fall auf Grund der inzwischen eingetretenen Schwere der Krankheit die Umstellung auf das im Kosovo erhältliche Mischinsulin zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen.
Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar.
Es besteht für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht vorliegen, war der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2010 nicht rechtmäßig und daher aufzuheben.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht vorliegen, war der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2010 nicht rechtmäßig und daher aufzuheben.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
20.04.2010