TE AsylGH Beschluss 2010/2/15 D5 261581-3/2010

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Veröffentlicht am 15.02.2010
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Spruch

D5 261581-3/2010/3Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX), StA. Georgien (alias Russische Föderation), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2009, FZ. 09 05.180 EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 ), StA. Georgien (alias Russische Föderation), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2009, FZ. 09 05.180 EAST Ost, beschlossen:

Gemäß § 37 AsylG 2005 idgF wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Gemäß Paragraph 37, AsylG 2005 idgF wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2009, Zahl: 09 05.180 EAST Ost, wurde der Antrag des Asylwerbers auf internationalen Schutz vom 2.5.2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (= Spruchteil I.). Weiters wurde festgestellt, dass der Asylwerber gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen werde (= Spruchteil II.).römisch eins. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2009, Zahl: 09 05.180 EAST Ost, wurde der Antrag des Asylwerbers auf internationalen Schutz vom 2.5.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (= Spruchteil römisch eins.). Weiters wurde festgestellt, dass der Asylwerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen werde (= Spruchteil römisch zwei.).

Mit der rechtswirksamen Zustellung des o.a. Bescheides am 14.1.2010 begann die zweiwöchige Beschwerdefrist zu laufen und endete diese am 28.1.2010.

Am 2.2.2010 brachte der Asylwerber beim Bundesasylamt per Briefsendung eine Beschwerde gegen den o.a. Bescheid ein.

Mit Verfahrensanordnung vom 15.2.2010, Zl. D5 261581-3/2010/2Z, bietet der Asylgerichtshof dem Asylwerber die Möglichkeit, zur am 2.2.2010 verspätet eingebrachten Beschwerde binnen zwei Wochen Stellung nehmen zu können.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Einzelrichterin erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Einzelrichterin erwogen:

1. Gemäß § 36 Abs. 1 AsylG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbunden Ausweisung kommt die aufschiebenden Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird. Gemäß § 36 Abs. 4 AsylG ist die Ausweisung durchsetzbar, wenn einer Beschwerde gegen eine Ausweisung die aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Mit der Durchführung der diese Ausweisung umsetzenden Abschiebung oder Zurückschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist zuzuwarten; wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Beschwerdevorlage. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.1. Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, AsylG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbunden Ausweisung kommt die aufschiebenden Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird. Gemäß Paragraph 36, Absatz 4, AsylG ist die Ausweisung durchsetzbar, wenn einer Beschwerde gegen eine Ausweisung die aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Mit der Durchführung der diese Ausweisung umsetzenden Abschiebung oder Zurückschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist zuzuwarten; wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Beschwerdevorlage. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.

Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung binnen sieben Tage ab Beschwerdevorlage die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung binnen sieben Tage ab Beschwerdevorlage die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

2. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der zurückweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegenden zurückweisende Entscheidung des Antrags auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt sich daher um eine der Sachentscheidung vor gelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Art. 2 und 3 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt (vgl. in diesem Zusammenhang zum Konzept der "offensichtlichen Unbegründetheit" als Grund für die verfahrensrechtliche Zurückweisung der Beschwerde durch den EGMR; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention; München/Wien 2003, S 93).2. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der zurückweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegenden zurückweisende Entscheidung des Antrags auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt sich daher um eine der Sachentscheidung vor gelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Artikel 2 und 3 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt vergleiche in diesem Zusammenhang zum Konzept der "offensichtlichen Unbegründetheit" als Grund für die verfahrensrechtliche Zurückweisung der Beschwerde durch den EGMR; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention; München/Wien 2003, S 93).

Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Asylgerichtshof vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Verfahrensfrist des § 36 Abs. 4 AsylG nicht getroffen werden. Aus dem im Verwaltungsakt des Bundesasylamtes vorliegenden Zustellschein (siehe AS 151) ergibt eindeutig sich, dass dem Asylwerber der Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2009, Zahl: 09 05.180-EAST Ost, am 14.1.2010 zugestellt wurde. Die zweiwöchige Beschwerdefrist hat daher am 28.1.2010 geendet. Laut Poststempel des Briefkuverts wurde der Beschwerdeschriftsatz jedoch erst am 2.2.2010 bei der Post abgegeben, weswegen der Asylgerichtshof vorläufig davon ausgeht, dass diese Beschwerde verspätet eingebracht wurde. Um abschließend klären zu können, ob die Beschwerde tatsächlich und verschuldetermaßen verspätet eingebracht wurde, räumt der Asylgerichtshof dem Asylwerber mittels Verfahrensanordnung vom heutigen Tag - dem 15.2.2010 - die Möglichkeit ein, binnen zwei Wochen zu der verspätet eingebrachten Beschwerde Stellung nehmen zu können. Da die dem Asylwerber dafür eingeräumte Frist von zwei Wochen der in § 36 Abs. 4 AsylG genannten einwöchigen Frist entgegensteht und zudem nicht von vornherein - im Sinne der oben bereits erwähnten Grobprüfung - ausgeschlossen werden kann, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers keine reale Gefahr iSd § 37 Abs. 1 AsylG bedeuten würde, ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die gegen die Ausweisung erhobene Beschwerde nach leg. cit. geboten.Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Asylgerichtshof vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Verfahrensfrist des Paragraph 36, Absatz 4, AsylG nicht getroffen werden. Aus dem im Verwaltungsakt des Bundesasylamtes vorliegenden Zustellschein (siehe AS 151) ergibt eindeutig sich, dass dem Asylwerber der Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2009, Zahl: 09 05.180-EAST Ost, am 14.1.2010 zugestellt wurde. Die zweiwöchige Beschwerdefrist hat daher am 28.1.2010 geendet. Laut Poststempel des Briefkuverts wurde der Beschwerdeschriftsatz jedoch erst am 2.2.2010 bei der Post abgegeben, weswegen der Asylgerichtshof vorläufig davon ausgeht, dass diese Beschwerde verspätet eingebracht wurde. Um abschließend klären zu können, ob die Beschwerde tatsächlich und verschuldetermaßen verspätet eingebracht wurde, räumt der Asylgerichtshof dem Asylwerber mittels Verfahrensanordnung vom heutigen Tag - dem 15.2.2010 - die Möglichkeit ein, binnen zwei Wochen zu der verspätet eingebrachten Beschwerde Stellung nehmen zu können. Da die dem Asylwerber dafür eingeräumte Frist von zwei Wochen der in Paragraph 36, Absatz 4, AsylG genannten einwöchigen Frist entgegensteht und zudem nicht von vornherein - im Sinne der oben bereits erwähnten Grobprüfung - ausgeschlossen werden kann, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers keine reale Gefahr iSd Paragraph 37, Absatz eins, AsylG bedeuten würde, ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die gegen die Ausweisung erhobene Beschwerde nach leg. cit. geboten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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