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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;Rechtssatz
Bei Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen hat die Behörde nach dem Maßstab des § 77 Abs. 2 GewO 1994 vorzugehen. Sie hat die bei den Nachbarn nach den - tatsächlichen - örtlichen Verhältnissen zu erwartenden Immissionen der zu genehmigenden Betriebsanlage an den bei den Nachbarn nach den - tatsächlichen - örtlichen Verhältnissen bereits bestehenden Immissionen jedweder Art, einschließlich jener bereits genehmigter Betriebsanlagen, zu messen und zu beurteilen, ob mit dieser Veränderung des Immissionsmaßes eine unzumutbare Belästigung verbunden ist (Hinweis auf die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO2 (2003), S. 580 f, dargestellte Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004040048.X03Im RIS seit
29.07.2005