Norm
AVG §69 Abs1Spruch
A13 409.950-2/2010/2E
A13 409.951-2/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzerin, über die Anträge auf Bewilligung der Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren
der XXXX, gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.12.2009, Zl. A13 409.950-1-/2009/3E,der römisch 40 , gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.12.2009, Zl. A13 409.950-1-/2009/3E,
des mj. XXXX alias XXXX, vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.12.2009, Zl. A13 409.951-1/2009/3E,des mj. römisch 40 alias römisch 40 , vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.12.2009, Zl. A13 409.951-1/2009/3E,
beide StA. Gambia, beide vertrete durch RA Dr. Wilfried Ludwig Weh, Wolfeggstraße 1, 6900 Bregenz, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Anträge auf Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vom 23.12.2009 werden gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Die Anträge auf Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vom 23.12.2009 werden gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I. 1. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 28.10.2009, Zahl 09 02.350-BAI betreffend XXXX sowie Zahl. 09 02.351-BAI betreffend mj.römisch eins. 1. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 28.10.2009, Zahl 09 02.350-BAI betreffend römisch 40 sowie Zahl. 09 02.351-BAI betreffend mj.
XXXX alias XXXX, wurden die am 24.02.2009 gestellten Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen, ihnen weder der Status eines Asylberechtigten noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und wurden die Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.römisch 40 alias römisch 40 , wurden die am 24.02.2009 gestellten Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen, ihnen weder der Status eines Asylberechtigten noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und wurden die Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.
I.2. Die dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 10.12.2009, Zahlen A13 409.950-1/2009/3E betreffend die Erstantragstellerin XXXX sowie A13 409.951-1/2009/3E betreffend den mj. Zweitantragsteller, XXXX alias XXXX, abgewiesen und die Entscheidung des Bundesasylamtes in allen Spruchpunkten bestätigt. Die genannten Erkenntnisse des Asylgerichtshofes wurden der Erstantragstellerin für sich und ihren minderjährigen Sohn am 14.12.2009 zugestellt.römisch eins.2. Die dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 10.12.2009, Zahlen A13 409.950-1/2009/3E betreffend die Erstantragstellerin römisch 40 sowie A13 409.951-1/2009/3E betreffend den mj. Zweitantragsteller, römisch 40 alias römisch 40 , abgewiesen und die Entscheidung des Bundesasylamtes in allen Spruchpunkten bestätigt. Die genannten Erkenntnisse des Asylgerichtshofes wurden der Erstantragstellerin für sich und ihren minderjährigen Sohn am 14.12.2009 zugestellt.
I.3. Mit Schriftsatz vom 23.12.2009 langten Anträge auf Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren gemäß § 69 Abs. 1 AVG beim Bundesasylamt ein.römisch eins.3. Mit Schriftsatz vom 23.12.2009 langten Anträge auf Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG beim Bundesasylamt ein.
I.4. Mit 08.01.2010 wurden gegenständliche Angelegenheiten dem nunmehr erkennenden Senat des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.römisch eins.4. Mit 08.01.2010 wurden gegenständliche Angelegenheiten dem nunmehr erkennenden Senat des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:römisch zwei.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
II.1.1. Die Antragsteller tragen die im Spruch angeführten Namen und sind Staatsangehörige von Gambia. Sie reisten am 23.02.2009 illegal nach Österreich ein und stellten am selben Tag Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz.römisch zwei.1.1. Die Antragsteller tragen die im Spruch angeführten Namen und sind Staatsangehörige von Gambia. Sie reisten am 23.02.2009 illegal nach Österreich ein und stellten am selben Tag Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz.
Zu ihrer Fluchtgeschichte befragt gab die Erstantragstellerin zunächst an, dass sie ab dem Jahr 1990 in verschiedenen Hotels in XXXX als Zimmermädchen zu arbeiten begonnen und daneben Sexdienste für lesbische Frauen angeboten hätte, wobei sie diese Dienste immer geheim gehalten hätte, zumal Gambia ein muslimisches Land wäre. Im Dezember 2002 wären ihre Tätigkeiten jedoch aufgeflogen und sie verraten worden, weshalb sie auch zwei Tage auf der Polizeistation von XXXX verbracht hätte und erst durch die Hilfe eines Polizisten wieder freigekommen wäre. Nach ihrer Freilassung wäre sie hinsichtlich ihrer sexuellen Dienste noch vorsichtiger gewesen, zumal sie von der Bevölkerung beobachtet worden wäre.Zu ihrer Fluchtgeschichte befragt gab die Erstantragstellerin zunächst an, dass sie ab dem Jahr 1990 in verschiedenen Hotels in römisch 40 als Zimmermädchen zu arbeiten begonnen und daneben Sexdienste für lesbische Frauen angeboten hätte, wobei sie diese Dienste immer geheim gehalten hätte, zumal Gambia ein muslimisches Land wäre. Im Dezember 2002 wären ihre Tätigkeiten jedoch aufgeflogen und sie verraten worden, weshalb sie auch zwei Tage auf der Polizeistation von römisch 40 verbracht hätte und erst durch die Hilfe eines Polizisten wieder freigekommen wäre. Nach ihrer Freilassung wäre sie hinsichtlich ihrer sexuellen Dienste noch vorsichtiger gewesen, zumal sie von der Bevölkerung beobachtet worden wäre.
Am 16.12.2008 wäre sie mit einer weißen Frau ausgegangen, wobei der Rezeptionist der Lodge, in welcher die weiße Frau gewohnt hätte, die Erstantragstellerin angerufen und gewarnt hätte, dass der staatliche Sicherheitsdienst NIA in der Lodge wäre und sie suche. In der Folge wäre sie mit ihrem minderjährigen Sohn sofort außer Landes gereist.
Bei einer Rückkehr nach Gambia befürchte sie, dass sie Probleme mit der Polizei bekäme. Sie würde von der Regierung umgebracht werden, zumal gleichgeschlechtliche Liebe in Gambia vom Präsidenten und von ihrer Religion her verboten wäre.
Weiters gab die Erstantragstellerin an, dass sie für ihren minderjährigen Sohn keine eigenen Fluchtgründe geltend mache und dass für diesen die gleichen Asylgründe wie für sie selbst gelten würden.
Sowohl das Bundesasylamt als auch der Asylgerichtshof beurteilten die Angaben der nunmehrigen Antragsteller in Verbindung mit einer unmittelbar drohenden Verfolgung bzw. Gefährdung ihrer Personen als nicht glaubhaft und wiesen die Anträge auf internationalen Schutz gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unglaubwürdig ab.Sowohl das Bundesasylamt als auch der Asylgerichtshof beurteilten die Angaben der nunmehrigen Antragsteller in Verbindung mit einer unmittelbar drohenden Verfolgung bzw. Gefährdung ihrer Personen als nicht glaubhaft und wiesen die Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 als unglaubwürdig ab.
II.1.2. Am 23.12.2009 stellte die Erstantragstellerin im eigenen Namen und im Namen ihres minderjährigen Sohnes die nunmehr entscheidungsrelevanten Anträge auf Wiederaufnahme der Asylverfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG.römisch zwei.1.2. Am 23.12.2009 stellte die Erstantragstellerin im eigenen Namen und im Namen ihres minderjährigen Sohnes die nunmehr entscheidungsrelevanten Anträge auf Wiederaufnahme der Asylverfahren gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG.
Diese begründete sie mit einem am 21.12.2009 erhaltenen Fax von XXXX, worin laut Aussage dieses Mannes er der Vater des Zweitantragstellers, mj. XXXX alias XXXX sei, und er auch die Erstantragstellerin, XXXX im Jahr 2002 gegen Kaution aus dem Gefängnis befreien habe können. Der Verfasser des Schreibens XXXX verweist auf die Richtigkeit der Angaben der Erstantragstellerin in ihrem Asylverfahren und bringt weiters vor, dass er im April 2003 die Polizei von Gambia freiwillig verlassen habe und nunmehr in den Vereinigen Staaten von Amerika tätig sei. Durch eine Freundin der Erstantragstellerin habe er auch erfahren, dass die Eltern der Erstantragstellerin diese verstoßen hätten und die Erstantragstellerin getötet werden solle.Diese begründete sie mit einem am 21.12.2009 erhaltenen Fax von römisch 40 , worin laut Aussage dieses Mannes er der Vater des Zweitantragstellers, mj. römisch 40 alias römisch 40 sei, und er auch die Erstantragstellerin, römisch 40 im Jahr 2002 gegen Kaution aus dem Gefängnis befreien habe können. Der Verfasser des Schreibens römisch 40 verweist auf die Richtigkeit der Angaben der Erstantragstellerin in ihrem Asylverfahren und bringt weiters vor, dass er im April 2003 die Polizei von Gambia freiwillig verlassen habe und nunmehr in den Vereinigen Staaten von Amerika tätig sei. Durch eine Freundin der Erstantragstellerin habe er auch erfahren, dass die Eltern der Erstantragstellerin diese verstoßen hätten und die Erstantragstellerin getötet werden solle.
Aus diesen neuen Beweisen würden sich neue Tatsachen, unter dessen Mitberücksichtigung die erkennende Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müssen, ergeben.
Beigelegt ist dem Schreiben eine Dienstbescheinigung des XXXX vom Generalinspekteur der Polizei von Gambia vom 15.09.2005.Beigelegt ist dem Schreiben eine Dienstbescheinigung des römisch 40 vom Generalinspekteur der Polizei von Gambia vom 15.09.2005.
Weiters beigelegt sind Kopien des gambischen Reisepasses, der Green Card aus den USA sowie des amerikanischen Führerscheines, alles betreffend XXXX.Weiters beigelegt sind Kopien des gambischen Reisepasses, der Green Card aus den USA sowie des amerikanischen Führerscheines, alles betreffend römisch 40 .
II.2. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung
II.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
II.2.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. I. Nr. 51/1991, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 51 aus 1991,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.2.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.2.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.2.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.2.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II. 2.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei. 2.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.3. Zur Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme der Asylverfahren:römisch zwei.3. Zur Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme der Asylverfahren:
II.3.1. Gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.römisch zwei.3.1. Gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
II.3.2. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,römisch zwei.3.2. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung).
Im Anschluss an die Jud und Lehre zu § 530 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 2 ZPO (vgl. Fasching, JBl 1956, 247 f; Jelinek in Fasching/Konecny ZPO § 530 Rz 141ff; Kodek in Rechberger ZPO § 350 Rz 15) vertritt der VwGH die Auffassung, dass neu entstandene Beweismittel, wie nachträgliche Zeugenaussagen oder Sachverständigengutachten, als Wiederaufnahmegrund dann in Betracht kommen, wenn sie sich auf "alte" - dh nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen (vgl. VwGH 02.06.1982, 81/03/0181; 05.10.1988, 88/18/0236; 19.04.2007, 2004/09/0159).Im Anschluss an die Jud und Lehre zu Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 2, ZPO vergleiche Fasching, JBl 1956, 247 f; Jelinek in Fasching/Konecny ZPO Paragraph 530, Rz 141ff; Kodek in Rechberger ZPO Paragraph 350, Rz 15) vertritt der VwGH die Auffassung, dass neu entstandene Beweismittel, wie nachträgliche Zeugenaussagen oder Sachverständigengutachten, als Wiederaufnahmegrund dann in Betracht kommen, wenn sie sich auf "alte" - dh nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen vergleiche VwGH 02.06.1982, 81/03/0181; 05.10.1988, 88/18/0236; 19.04.2007, 2004/09/0159).
Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher dem Asylgerichtshof, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel ein anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher dem Asylgerichtshof, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel ein anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).
II.3.3. Der Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß § 69 Abs. 2 AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat.römisch zwei.3.3. Der Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat.
II.3.4. Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, in gegenständlichem Fall somit dem Asylgerichtshof.römisch zwei.3.4. Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, in gegenständlichem Fall somit dem Asylgerichtshof.
Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass die als Wiederaufnahmegrund geltend gemachte Stellungnahme von XXXX vom 21.12.2009 (Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages vom 23.12.2009 gem. § 69 Abs. 2 AVG demnach gegeben) allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich keine im Hauptinhalt des Spruches anderslautende Erkenntnisse herbeigeführt hätte. Selbst wenn durch das Schreiben des XXXX die Angaben der Erstantragstellerin Bestätigung erlangen, wonach sie im Jahre 1992 inhaftiert und aus der Polizeistation in XXXX gegen Bezahlung einer Kaution und den Einsatz eines Polizisten, nämlich von XXXX, freigekommen sei, bedeutet dies bei Weitem nicht, dass dieser Umstand eine im Hauptinhalt des Spruches anderslautende Entscheidung herbeigeführt hätte, zumal die negative Beurteilung ihres Asylantrages auf die durch unzählige weitere widersprüchliche und unstimmige Angaben beruhende fehlende Glaubwürdigkeit der von der Erstantragstellerin ins Treffen geführten Verfolgungsgefahr zurückzuführen war. Diesbezüglich ist insbesondere auf die Seiten 10 bis 14 des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes die Erstantragstellerin betreffend,Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass die als Wiederaufnahmegrund geltend gemachte Stellungnahme von römisch 40 vom 21.12.2009 (Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages vom 23.12.2009 gem. Paragraph 69, Absatz 2, AVG demnach gegeben) allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich keine im Hauptinhalt des Spruches anderslautende Erkenntnisse herbeigeführt hätte. Selbst wenn durch das Schreiben des römisch 40 die Angaben der Erstantragstellerin Bestätigung erlangen, wonach sie im Jahre 1992 inhaftiert und aus der Polizeistation in römisch 40 gegen Bezahlung einer Kaution und den Einsatz eines Polizisten, nämlich von römisch 40 , freigekommen sei, bedeutet dies bei Weitem nicht, dass dieser Umstand eine im Hauptinhalt des Spruches anderslautende Entscheidung herbeigeführt hätte, zumal die negative Beurteilung ihres Asylantrages auf die durch unzählige weitere widersprüchliche und unstimmige Angaben beruhende fehlende Glaubwürdigkeit der von der Erstantragstellerin ins Treffen geführten Verfolgungsgefahr zurückzuführen war. Diesbezüglich ist insbesondere auf die Seiten 10 bis 14 des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes die Erstantragstellerin betreffend,
Zl. A13 409.950-1/2009/3E vom 10.12.2009 hinzuweisen. Die im Erkenntnis angesprochene Unstimmigkeit, dass die Beschwerdeführerin einerseits ausgesagt hat, aus der Polizeistation in XXXX durch die Hilfe eines Polizisten, andererseits in der Beschwerde geltend gemacht hat, gegen Bezahlung durch eine lesbische Kundin wieder freigelassen worden zu sein, wurde im genannten Erkenntnis als allerletzte widersprüchliche Angabe der Erstantragstellerin und als "lediglich ergänzend" angeführt. Eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes wird durch die behauptete Aufklärung durch XXXX, er wäre der helfende Polizist gewesen, jedenfalls nicht bewirkt.Zl. A13 409.950-1/2009/3E vom 10.12.2009 hinzuweisen. Die im Erkenntnis angesprochene Unstimmigkeit, dass die Beschwerdeführerin einerseits ausgesagt hat, aus der Polizeistation in römisch 40 durch die Hilfe eines Polizisten, andererseits in der Beschwerde geltend gemacht hat, gegen Bezahlung durch eine lesbische Kundin wieder freigelassen worden zu sein, wurde im genannten Erkenntnis als allerletzte widersprüchliche Angabe der Erstantragstellerin und als "lediglich ergänzend" angeführt. Eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes wird durch die behauptete Aufklärung durch römisch 40 , er wäre der helfende Polizist gewesen, jedenfalls nicht bewirkt.
Welch Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes die Aussage, dass XXXX der Vater des Zweitantragstellers, mj. XXXX alias XXXX sei, bewirken solle, ist dem Asylgerichtshof nicht ersichtlich, wurde doch die Erstantragstellerin rechtlich immer als Kindesmutter des minderjährigen Zweitantragstellers behandelt.Welch Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes die Aussage, dass römisch 40 der Vater des Zweitantragstellers, mj. römisch 40 alias römisch 40 sei, bewirken solle, ist dem Asylgerichtshof nicht ersichtlich, wurde doch die Erstantragstellerin rechtlich immer als Kindesmutter des minderjährigen Zweitantragstellers behandelt.
Auch die weiteren Ausführungen im Schreiben des XXXX bzw. im Wiederaufnahmeantrag, wonach es die religiöse Pflicht der Familie wäre sowie es auch die Gesetze der Sharia gebieten würden, die Erstantragstellerin zu töten, gehen ins Leere, da schon in den gegenständlichen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes ausgeführt wurde, dass eine nähere Auseinandersetzug mit diesen Behauptungen aufgrund der massiven Widersprüche in den Angaben der Erstantragstellerin und der daraus resultierenden Unglaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte nicht vorzunehmen war.Auch die weiteren Ausführungen im Schreiben des römisch 40 bzw. im Wiederaufnahmeantrag, wonach es die religiöse Pflicht der Familie wäre sowie es auch die Gesetze der Sharia gebieten würden, die Erstantragstellerin zu töten, gehen ins Leere, da schon in den gegenständlichen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes ausgeführt wurde, dass eine nähere Auseinandersetzug mit diesen Behauptungen aufgrund der massiven Widersprüche in den Angaben der Erstantragstellerin und der daraus resultierenden Unglaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte nicht vorzunehmen war.
Für den Asylgerichtshof bestehen auch begründete Zweifel darüber, dass die Erstantragstellerin nicht schon früher, nämlich vor Rechtskraft ihres und ihres minderjährigen Kindes betreffenden Verfahren ein entsprechendes Schreiben des Kindesvaters vorlegen hätte können. Für den Asylgerichtshof scheint es an den Haaren herbeigezogen, dass zwischen dem Kindesvater, XXXX und der Erstantragstellerin, wie im Schreiben des ersteren vermerkt, "absolut kein Kontakt" geherrscht habe. Wenn ein Kindesvater zur Kindesmutter und zu seinem am XXXX geborenen Kind, seit über sechs Jahren keinen Kontakt unterhält, so erscheint es nicht nachvollziehbar, dass er plötzlich ein solches Engagement an den Tag legt, dass er erstens mit einem ehemaligen Polizeikollegen über die Erstantragstellerin sehr detailliert spricht, zweitens er einen Freund von sich zu ihren Eltern schickt, drittens er eine Freundin der Erstantragstellerin kontaktiert und viertens mit der Erstantragstellerin in Österreich Kontakt aufnimmt.Für den Asylgerichtshof bestehen auch begründete Zweifel darüber, dass die Erstantragstellerin nicht schon früher, nämlich vor Rechtskraft ihres und ihres minderjährigen Kindes betreffenden Verfahren ein entsprechendes Schreiben des Kindesvaters vorlegen hätte können. Für den Asylgerichtshof scheint es an den Haaren herbeigezogen, dass zwischen dem Kindesvater, römisch 40 und der Erstantragstellerin, wie im Schreiben des ersteren vermerkt, "absolut kein Kontakt" geherrscht habe. Wenn ein Kindesvater zur Kindesmutter und zu seinem am römisch 40 geborenen Kind, seit über sechs Jahren keinen Kontakt unterhält, so erscheint es nicht nachvollziehbar, dass er plötzlich ein solches Engagement an den Tag legt, dass er erstens mit einem ehemaligen Polizeikollegen über die Erstantragstellerin sehr detailliert spricht, zweitens er einen Freund von sich zu ihren Eltern schickt, drittens er eine Freundin der Erstantragstellerin kontaktiert und viertens mit der Erstantragstellerin in Österreich Kontakt aufnimmt.
Da somit schon aus diesen Gründen die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z 2 nicht vorliegen, konnte der gegenständliche Antrag schon deshalb nicht erfolgreich sein.Da somit schon aus diesen Gründen die Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, nicht vorliegen, konnte der gegenständliche Antrag schon deshalb nicht erfolgreich sein.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger" iSd AsylG ua. der Elternteil eines minderjährigen Kindes, der Ehegatte oder das zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratete minderjährige Kind eines Asylwerbers. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen (das Gesetz verweist auf § 2 Z 22 - gemeint ist § 2 Abs. 1 Z 22 - AsylG) eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger" iSd AsylG ua. der Elternteil eines minderjährigen Kindes, der Ehegatte oder das zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratete minderjährige Kind eines Asylwerbers. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen (das Gesetz verweist auf Paragraph 2, Ziffer 22, - gemeint ist Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, - AsylG) eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.
Die Antragsteller sind Familienangehörige (iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG) des jeweils anderen, beide haben einen Asylantrag gestellt, keinem wurde bisher Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt. Daher sind die Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 des § 34 AsylG anzuwenden.Die Antragsteller sind Familienangehörige (iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG) des jeweils anderen, beide haben einen Asylantrag gestellt, keinem wurde bisher Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt. Daher sind die Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4, des Paragraph 34, AsylG anzuwenden.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.
Die Verfahren, welche die Mutter und ihr minderjähriges Kind betreffen, haben nicht ergeben, dass einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben wäre.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
01.04.2010