Norm
AVG §69 Abs1Spruch
A13 402.456-2/2009/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzerin, über den Antrag des XXXX, Staatsangehöriger von Nigeria, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4 /2 /R01, 1090 Wien, auf Bewilligung der Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.11.2008, Zl. A13 402.456-1/2008/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzerin, über den Antrag des römisch 40 , Staatsangehöriger von Nigeria, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4 /2 /R01, 1090 Wien, auf Bewilligung der Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.11.2008, Zl. A13 402.456-1/2008/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens vom 14.12.2009 (Datum des Poststempels) wird gemäß §69Abs. 1 Z. 2AVGabgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens vom 14.12.2009 (Datum des Poststempels) wird gemäß §69Abs. 1 Ziffer 2 A, römisch fünf G, a, b, g, e, w, i, e, s, e, n,
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I. 1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2008, Zahl 08 08.299-BAE, wurde der am 08.09.2008 gestellte Antrag des nunmehrigen Antragstellers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen, ihm weder der Status eines Asylberechtigten noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.römisch eins. 1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2008, Zahl 08 08.299-BAE, wurde der am 08.09.2008 gestellte Antrag des nunmehrigen Antragstellers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen, ihm weder der Status eines Asylberechtigten noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
I.2. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.11.2008, Zahl A13 402.456-1/2008/2E, abgewiesen und die Entscheidung des Bundesasylamtes in allen Spruchpunkten bestätigt. Mit der ordnungsgemäß am 06.12.2008 erfolgten Zustellung des letztgenannten Erkenntnisses an den Antragsteller erwuchs dieses mit selbigem Tag in Rechtskraft.römisch eins.2. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.11.2008, Zahl A13 402.456-1/2008/2E, abgewiesen und die Entscheidung des Bundesasylamtes in allen Spruchpunkten bestätigt. Mit der ordnungsgemäß am 06.12.2008 erfolgten Zustellung des letztgenannten Erkenntnisses an den Antragsteller erwuchs dieses mit selbigem Tag in Rechtskraft.
Die Behandlung der gegen das Erkenntnis eingebrachten Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29.01.2009,
U 115/09-4 abgelehnt sowie der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen.
I.3. Am 14.12.2009 (Datum des Poststempels) brachte der Antragsteller einen Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 AVG beim Asylgerichtshof ein.römisch eins.3. Am 14.12.2009 (Datum des Poststempels) brachte der Antragsteller einen Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG beim Asylgerichtshof ein.
I.4. Mit 16.12.2009 wurde gegenständliche Angelegenheit dem nunmehr erkennenden Senat des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.römisch eins.4. Mit 16.12.2009 wurde gegenständliche Angelegenheit dem nunmehr erkennenden Senat des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:römisch zwei.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
II.1.1. Der Antragsteller trägt den im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehöriger von Nigeria. Seine genaue Identität kann mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden. Ebenso wenig kann seine genaue Fluchtroute und der genaue Zeitpunkt seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet festgestellt werden. Er stellte am 08.09.2008 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.römisch zwei.1.1. Der Antragsteller trägt den im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehöriger von Nigeria. Seine genaue Identität kann mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden. Ebenso wenig kann seine genaue Fluchtroute und der genaue Zeitpunkt seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet festgestellt werden. Er stellte am 08.09.2008 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er wäre nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2007 für die Bewirtschaftung einer Holzfarm verantwortlich gewesen, in der ca. 90 % der Dorfbewohner gearbeitet hätten. Die neue Regierung hätte im Jahr 2007 die Farm jedoch übernehmen wollen, um diese an ein ausländisches Unternehmen zu verkaufen. Der Beschwerdeführer hätte den diesbezüglichen Vertrag nicht unterschreiben wollen, weshalb er geflüchtet sei. Überdies hätten ihn die Dorfbewohner mit dem Umbringen bedroht, da - bei Unterzeichnung des Vertrages - diese sonst arbeitslos geworden wären.
Sowohl das Bundesasylamt als auch der Asylgerichtshof beurteilten die Angaben des nunmehrigen Antragstellers in Verbindung mit einer unmittelbar drohenden Verfolgung bzw. Gefährdung seiner Person als nicht glaubhaft und wiesen seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unglaubwürdig ab. Selbst bei hypothetischer Zugrundelegung des Fluchtvorbringens wäre dieses nicht geeignet gewesen, eine Asylgewährung zu begründen bzw. zu erwirken, da keine konkret gegen den Antragsteller gerichtete staatliche bzw. quasi-staatliche Verfolgung aus asylrechtsrelevanten Gründen - Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Überzeugung bzw. Gesinnung - ableitbar wäre. Weiters stünde dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.Sowohl das Bundesasylamt als auch der Asylgerichtshof beurteilten die Angaben des nunmehrigen Antragstellers in Verbindung mit einer unmittelbar drohenden Verfolgung bzw. Gefährdung seiner Person als nicht glaubhaft und wiesen seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 als unglaubwürdig ab. Selbst bei hypothetischer Zugrundelegung des Fluchtvorbringens wäre dieses nicht geeignet gewesen, eine Asylgewährung zu begründen bzw. zu erwirken, da keine konkret gegen den Antragsteller gerichtete staatliche bzw. quasi-staatliche Verfolgung aus asylrechtsrelevanten Gründen - Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Überzeugung bzw. Gesinnung - ableitbar wäre. Weiters stünde dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes gerichteten Beschwerde ab.
II.1.2. Am 14.12.2009 stellte der Antragsteller mittels seines Vertreters, dem MigrantInnenverein St. Marx, den nunmehr entscheidungsrelevanten Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG. Diesen begründet er mit Dokumenten, die - wären sie früher verfügbar gewesen - zu einem anderen Ausgang des Asylverfahrens hätten führen können. Die Absender der Dokumente wären für den Antragsteller zuvor nicht erreichbar gewesen.römisch zwei.1.2. Am 14.12.2009 stellte der Antragsteller mittels seines Vertreters, dem MigrantInnenverein St. Marx, den nunmehr entscheidungsrelevanten Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG. Diesen begründet er mit Dokumenten, die - wären sie früher verfügbar gewesen - zu einem anderen Ausgang des Asylverfahrens hätten führen können. Die Absender der Dokumente wären für den Antragsteller zuvor nicht erreichbar gewesen.
Frühestens am 03.12.2009 hätten dem Antragsteller über seinen Rechtsvertreter die wichtigsten Dokumente zugestellt werden können.
Dem Wiederaufnahmeantrag beigeheftet ist ein Schreiben vom 17.11.2009 an den MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, mit dem Briefkopf einer Anwaltskanzlei in Nigeria, XXXX, in dem auf die Fluchtgeschichte des Antragstellers Bezug genommen wird. Demnach hätte der Antragsteller als Mandant der nigerianischen Anwaltskanzlei sich geweigert, der gewaltsamen Übernahme seines Erbes zuzustimmen und wäre er einige Male verhaftet und unter unerträglichen und unmenschlichen Bedingungen in verschiedenen Arrestanstalten und/oder -zellen in Nigeria in Gefangenschaft gehalten worden. Durch die "Landnutzungsverordnung 1978" könne die nigerianische Regierung Bürgern ihr Land wegnehmen, ohne dass diese den Rechtsweg beschreiten können und/oder ohne dass sie Entschädigung erhalten würden. Die Bundesregierung hätte ihrem Mandanten zugesetzt, sein Erbe für immer durch seine Unterschrift abzutreten, was dieser aber verweigert und abgelehnt hätte. Den Arbeitern in den Nutzholzwäldern wäre wiederholt gesagt worden, dass er das Erbe seiner Familie durch seine Unterschrift bereits abgetreten habe, was dazu geführt habe, dass von den Leuten mit der aktiven Zustimmung der von der Regierung bezahlten Agenten und der Staatssicherheitsagenten die Häuser der Familie des Mandanten niedergebrannt worden wären. Nur knapp wäre es dem Mandanten gelungen, vorsätzlichem Mord und Totschlag zu entkommen.Dem Wiederaufnahmeantrag beigeheftet ist ein Schreiben vom 17.11.2009 an den MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, mit dem Briefkopf einer Anwaltskanzlei in Nigeria, römisch 40 , in dem auf die Fluchtgeschichte des Antragstellers Bezug genommen wird. Demnach hätte der Antragsteller als Mandant der nigerianischen Anwaltskanzlei sich geweigert, der gewaltsamen Übernahme seines Erbes zuzustimmen und wäre er einige Male verhaftet und unter unerträglichen und unmenschlichen Bedingungen in verschiedenen Arrestanstalten und/oder -zellen in Nigeria in Gefangenschaft gehalten worden. Durch die "Landnutzungsverordnung 1978" könne die nigerianische Regierung Bürgern ihr Land wegnehmen, ohne dass diese den Rechtsweg beschreiten können und/oder ohne dass sie Entschädigung erhalten würden. Die Bundesregierung hätte ihrem Mandanten zugesetzt, sein Erbe für immer durch seine Unterschrift abzutreten, was dieser aber verweigert und abgelehnt hätte. Den Arbeitern in den Nutzholzwäldern wäre wiederholt gesagt worden, dass er das Erbe seiner Familie durch seine Unterschrift bereits abgetreten habe, was dazu geführt habe, dass von den Leuten mit der aktiven Zustimmung der von der Regierung bezahlten Agenten und der Staatssicherheitsagenten die Häuser der Familie des Mandanten niedergebrannt worden wären. Nur knapp wäre es dem Mandanten gelungen, vorsätzlichem Mord und Totschlag zu entkommen.
Die Regierung wisse, dass der Mandant die einzige Person wäre, die Berechtigung habe, Wiedergutmachung für die ungesetzliche, rechtswidrige und gewaltsame Wegnahme der Nutzholzwälder und den weiteren Schaden zu verlangen. Bei einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer eine unsichere Zukunft, da die Regierung Nigerias nicht bereit wäre, eine Entschädigung für die gewaltsame Übernahme des Nutzholzwaldes zu zahlen.
Als zweites Dokument beigeheftet ist eine "Eidesstattliche Erklärung in der Registratur des Obersten Gerichtes des Territoriums der Bundeshauptstadt in Abuja", wonach XXXX insbesondere erklärt, die Interessen seines Mandanten XXXX zu vertreten, weiters dass seinem Mandanten die Nutzholzwälder seines Vaters hätten weggenommen werden sollen, die ganze Auseinandersetzung in einem Stammeskrieg gemündet habe, sowie der Mandant zum Schutze der Sicherheit seines Lebens geflüchtet sei.Als zweites Dokument beigeheftet ist eine "Eidesstattliche Erklärung in der Registratur des Obersten Gerichtes des Territoriums der Bundeshauptstadt in Abuja", wonach römisch 40 insbesondere erklärt, die Interessen seines Mandanten römisch 40 zu vertreten, weiters dass seinem Mandanten die Nutzholzwälder seines Vaters hätten weggenommen werden sollen, die ganze Auseinandersetzung in einem Stammeskrieg gemündet habe, sowie der Mandant zum Schutze der Sicherheit seines Lebens geflüchtet sei.
II.2. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung
II.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
II.2.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. I. Nr. 51/1991, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 51 aus 1991,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.2.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.2.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.2.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.2.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II. 2.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei. 2.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.3. Zur Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens:römisch zwei.3. Zur Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens:
II.3.1. Gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.römisch zwei.3.1. Gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
II.3.2. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,römisch zwei.3.2. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher dem Asylgerichtshof, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel ein anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher dem Asylgerichtshof, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel ein anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).
II.3.3. Der Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß § 69 Abs. 2 AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat.römisch zwei.3.3. Der Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat.
II.3.4. Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, in gegenständlichem Fall somit dem Asylgerichtshof.römisch zwei.3.4. Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, in gegenständlichem Fall somit dem Asylgerichtshof.
Für den Asylgerichtshof bestehen begründete Zweifel darüber, dass der Antragsteller nicht schon früher, nämlich vor Rechtskraft seines Asylverfahrens ein entsprechendes Schreiben seines nigerianischen Rechtsanwaltes vorlegen hätte können. Im Antrag auf Wiederaufnahme des durch den MigrantInnenverein St. Marx vertretenen Antragstellers wird nur lapidar vermerkt, dass die Absender der Dokumente, also die nigerianische Rechtsanwaltskanzlei, für den Antragsteller "zuvor nicht erreichbar" gewesen wäre. Allein diese Behauptung ist weder glaubwürdig noch objektiv nachvollziehbar. Auch das Datum, dass frühestens am 03.12.2009 dem MigrantInnenverein St. Marx die Unterlagen zugesendet worden wären, wird in keiner Weise unter Beweis gestellt, weder wurde ein Briefkuvert noch eine Faxbestätigung für die Korrespondenz vorgelegt. In diesem Zusammenhang fällt aber auf, dass ein Schreiben des Rechtsanwaltes zwei verschiedene Daten trägt, nämlich den 18.10.2009 sowie den 18.11.2009. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, konnte vom Antragsteller weder glaubhaft gemacht werden, noch kann angesichts der oben zitierten Judikatur erkannt werden, dass den Wiederaufnahmswerber an der unterlassenen Geltendmachung der neuen Beweismittel während des rechtskräftig mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.11.2008 abgeschlossenen Verfahrens, kein Verschulden trifft. Da somit schon aus diesen Gründen die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nicht vorliegen, konnte der gegenständliche Antrag schon deshalb nicht erfolgreich sein.Für den Asylgerichtshof bestehen begründete Zweifel darüber, dass der Antragsteller nicht schon früher, nämlich vor Rechtskraft seines Asylverfahrens ein entsprechendes Schreiben seines nigerianischen Rechtsanwaltes vorlegen hätte können. Im Antrag auf Wiederaufnahme des durch den MigrantInnenverein St. Marx vertretenen Antragstellers wird nur lapidar vermerkt, dass die Absender der Dokumente, also die nigerianische Rechtsanwaltskanzlei, für den Antragsteller "zuvor nicht erreichbar" gewesen wäre. Allein diese Behauptung ist weder glaubwürdig noch objektiv nachvollziehbar. Auch das Datum, dass frühestens am 03.12.2009 dem MigrantInnenverein St. Marx die Unterlagen zugesendet worden wären, wird in keiner Weise unter Beweis gestellt, weder wurde ein Briefkuvert noch eine Faxbestätigung für die Korrespondenz vorgelegt. In diesem Zusammenhang fällt aber auf, dass ein Schreiben des Rechtsanwaltes zwei verschiedene Daten trägt, nämlich den 18.10.2009 sowie den 18.11.2009. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, konnte vom Antragsteller weder glaubhaft gemacht werden, noch kann angesichts der oben zitierten Judikatur erkannt werden, dass den Wiederaufnahmswerber an der unterlassenen Geltendmachung der neuen Beweismittel während des rechtskräftig mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.11.2008 abgeschlossenen Verfahrens, kein Verschulden trifft. Da somit schon aus diesen Gründen die Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nicht vorliegen, konnte der gegenständliche Antrag schon deshalb nicht erfolgreich sein.
Im vorliegenden Fall ist ferner festzuhalten, dass die als Wiederaufnahmegrund geltend gemachten Schreiben des Rechtsanwaltes XXXX der Rechtsanwaltskanzlei XXXX in Lagos bzw. Abuja/Nigeria vom 17.11.2009 bzw. 18.11.2009 allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens kein im Hauptinhalt des Spruches anderslautendes Erkenntnis des Asylgerichtshofes herbeigeführt hätten. Selbst unter Zugrundelegung der Annahme, dass die Schreiben des nigerianischen Anwaltes echt und richtig sind, sind diese als Unterstützungserklärung des nigerianischen Rechtsanwaltes für seinen Mandanten zu sehen, und sind im Sinne der Grundsätze der freien Beweiswürdigung und der Unbeschränktheit der Beweismittel so zu sehen, dass Rechtsanwälte gerade die Verpflichtung haben, die Interessen ihres Mandanten zu vertreten und können daher die vorliegenden Schreiben nicht größere Beweiskraft entfalten, als die schon dargebrachte Erzählung der Fluchtgeschichte durch den Antragsteller.Im vorliegenden Fall ist ferner festzuhalten, dass die als Wiederaufnahmegrund geltend gemachten Schreiben des Rechtsanwaltes römisch 40 der Rechtsanwaltskanzlei römisch 40 in Lagos bzw. Abuja/Nigeria vom 17.11.2009 bzw. 18.11.2009 allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens kein im Hauptinhalt des Spruches anderslautendes Erkenntnis des Asylgerichtshofes herbeigeführt hätten. Selbst unter Zugrundelegung der Annahme, dass die Schreiben des nigerianischen Anwaltes echt und richtig sind, sind diese als Unterstützungserklärung des nigerianischen Rechtsanwaltes für seinen Mandanten zu sehen, und sind im Sinne der Grundsätze der freien Beweiswürdigung und der Unbeschränktheit der Beweismittel so zu sehen, dass Rechtsanwälte gerade die Verpflichtung haben, die Interessen ihres Mandanten zu vertreten und können daher die vorliegenden Schreiben nicht größere Beweiskraft entfalten, als die schon dargebrachte Erzählung der Fluchtgeschichte durch den Antragsteller.
Auch nach Durchsicht der durch die nigerianische Anwaltskanzlei vorgelegten Schreiben ist nicht zwingend davon auszugehen, dass der Antragsteller seine vorgebrachte Fluchtgeschichte tatsächlich erlebt hat, zumal die negative Beurteilung seines Asylantrages auf die durch widersprüchliche und unstimmige Angaben beruhende fehlende Glaubwürdigkeit der vom Antragsteller ins Treffen geführten Verfolgungsgefahr zurückzuführen war.
Auffallend ist jedoch, dass das Schreiben des nigerianischen Rechtsanwaltes selbst widersprüchliche Angaben enthält, da darin mehrmals betont wird, dass es gemäß der Landnutzungsverordnung 1978 der Regierung freistehe, mit Zwangsgewalt Bürgern Land und Immobilien wegzunehmen, ohne dass diese den Rechtsweg beschreiten könnten. Andererseits wird mehrmals darauf Bezug genommen, dass sein Mandant seine Schwierigkeiten deshalb bekommen habe, da er seine Unterschrift verweigert habe, das Land abzutreten. Jedoch dürfte der Sinn der Landnutzungsverordnung, genauso wie bei österreichischen Enteignungsvorschriften jener sein, gegen den Willen der Landeigentümer eine Enteignung vorzunehmen und bedarf es diesfalls gerade keiner Unterschriftsleistung durch den Landeigentümer; damit liegt aber ein Widerspruch schon in diesem rechtsanwaltlichen Schreiben vor.
Wie zudem schon ausführlich im abgeschlossenen Asylverfahren des Antragstellers ausgeführt, steht dem Beschwerdeführer - selbst bei hypothetischer Zugrundelegung seines Fluchtvorbringens - eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung wären die Schreiben der Anwaltskanzlei daher niemals imstande gewesen, herbeizuführen.
Sohin war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beweise, Glaubwürdigkeit, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
01.04.2010