RS Vwgh 2005/6/29 2001/08/0129

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Veröffentlicht am 29.06.2005
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ArbVG §3 Abs1;
ASVG §49 Abs1;
KollV Handelsangestellte;

Beachte

Besprechung in:DRdA 5/2006, 376-380;

Rechtssatz

Unter Zugrundelegung einer schlichten Ist-Lohnklausel ist davon auszugehen, dass diese mit Inkrafttreten des Kollektivvertrages eine Erhöhung des Ist-Lohnes zwingend bewirkt (Hinweis E 28.4.1992, 87/08/0121, und OGH 18.5.1999, 8 Ob A 173/98v, m.w.N.). Die Aufrechterhaltung des neuen Lohnansatzes ist nicht zwingend vorgesehen. Eine anders lautende Vereinbarung ist innerhalb der Grenzen des § 3 ArbVG erlaubt. Demnach ist aber ein Vorwegverzicht auf die Ist-Lohnerhöhung nur so weit gültig, als er für den Arbeitnehmer günstiger ist. Der Günstigkeitsvergleich erfordert eine Gegenüberstellung aller jener Bestimmungen, die in einem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Dass grundsätzlich ausreichende Bestimmbarkeit gefordert werden muss, ergibt sich schon daraus, dass andernfalls ein Günstigkeitsvergleich gar nicht angestellt werden könnte.

Schlagworte

KollektivvertragSondervereinbarungMindestlohn

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001080129.X01

Im RIS seit

22.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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