Norm
AVG §71 Abs1Spruch
D10 411520-1/2010/2E
D10 411520-2/2010/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. Jänner 2010, Zl. 08 12.468-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. Jänner 2010, Zl. 08 12.468-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
I. Die Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG), als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG), als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde vonXXXX vom 5. Jänner 2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. Dezember 2009, Zl. 08 12.468-BAG, wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde vonXXXX vom 5. Jänner 2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. Dezember 2009, Zl. 08 12.468-BAG, wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.
Text
B eg r ü n d u n g:
I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 11. Dezember 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, den NamenXXXX zu führen, am XXXXgeboren und Staatsangehöriger von Georgien zu sein.
Die Asylbehörde wies mit Bescheid vom 3. Dezember 2009, Zl. 08 12.468-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte diesem gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt III.).Die Asylbehörde wies mit Bescheid vom 3. Dezember 2009, Zl. 08 12.468-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte diesem gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt römisch drei.).
In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde auf die zweiwöchige Frist zur Erhebung des Rechtsmittels der Beschwerde hingewiesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 4. Dezember 2009 durch Hinterlegung im Akt zugestellt und ist am 19. Dezember 2009 in Rechtskraft erwachsen.
Am 5. Jänner 2010 langte beim Bundesasylamt gemeinsam mit der Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein, in welchem ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer sei von 01.12.2009 bis 20.12.2009 wegen seines dramatisch verschlechterten psychischen Zustandes infolge einer Operation seiner Mutter bei einem Freund aufhältig und fast die ganze Zeit im Bett gewesen, sodass kein Verschulden seinerseits bestanden habe.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 5. Jänner 2010 gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 5. Jänner 2010 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen.
Das Bundesasylamt begründete dies zusammengefasst damit, dass dem Beschwerdeführer gelegentlich seiner niederschriftlichen Einvernahme im Bundesasylamt am 6. Oktober 2009 nachweislich zur Kenntnis gebracht worden sei, dass er jeden Wohnsitzwechsel unverzüglich der zuständigen Meldebehörde bekannt zu geben habe. Er habe somit trotz ausdrücklicher Belehrung die Vornahme einer Meldung vom 21. November 2009 bis zum 17. Dezember 2009 unterlassen, womit er somit bereits zwei Wochen vor dem Aufenthalt bei seinem Freund, welchen er mit seinem schlechten Gesundheitszustand begründete, nicht mehr behördlich an seinem angeführten Hauptwohnsitz gemeldet gewesen sei. Er habe auch keinerlei Bescheinigungsmittel, insbesondere keine ärztliche Bestätigung vorgelegt und überdies nicht einmal seine genaue Erkrankung genannt, sodass jedenfalls nicht festgestellt werden habe können, dass er zum damaligen Zeitpunkt dispositionsunfähig gewesen sei, vielmehr müsse aufgrund seiner Aussagen von einer geringfügigen Unpässlichkeit ausgegangen werden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich in vollem Umfang die gegenständliche Beschwerde vom 28. Jänner 2010 (Datum der Faxübermittlung), in der Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht wird. Die versäumte Handlung habe nicht fristgerecht durchgeführt werden können, da er aufgrund seines dramatisch verschlechterten psychischen Zustandes bei einem Freund aufhältig und dabei fast die ganze Zeit im Bett gewesen sei. Der Grund seiner Erkrankung seine eine knapp überlebte Operation seiner Mutter gewesen. Er beantrage daher die zeugenschaftliche Einvernahme seines Freundes, bei welchem er aufhältig gewesen sei.
II. Rechtlich folgt daraus:römisch zwei. Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (bzw. ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (§ 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht.Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (bzw. ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht.
Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen.
Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen bzw. bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen (E VwGH 22.01.1987, 86/16/0245; E VwGH 21.03.1997, 97/02/0093).
Eine Erkrankung stellt für sich allein keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar, sondern nur dann, wenn die Dispositionsfähigkeit der Partei auf Grund der Krankheit beeinträchtigt ist. Für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand reicht es aus, wenn die Partei durch die Erkrankung so weit gehindert war, dass ihr hinsichtlich des Unterlassens jener Schritte, die für die Wahrung der Frist erforderlich gewesen wären, kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgeworfen werden kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 RZ 79).Eine Erkrankung stellt für sich allein keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar, sondern nur dann, wenn die Dispositionsfähigkeit der Partei auf Grund der Krankheit beeinträchtigt ist. Für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand reicht es aus, wenn die Partei durch die Erkrankung so weit gehindert war, dass ihr hinsichtlich des Unterlassens jener Schritte, die für die Wahrung der Frist erforderlich gewesen wären, kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgeworfen werden kann vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, RZ 79).
Für die Wiedereinsetzung reicht es aber nicht aus, wenn die Partei daran gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen bzw. sich selbst die notwendigen Informationen zu besorgen. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nur vor, wenn die Partei auch daran gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen - im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters - entgegen zu wirken (vgl. E VwGH 26.04.2001, 2000/20/0336).Für die Wiedereinsetzung reicht es aber nicht aus, wenn die Partei daran gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen bzw. sich selbst die notwendigen Informationen zu besorgen. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nur vor, wenn die Partei auch daran gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen - im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters - entgegen zu wirken vergleiche E VwGH 26.04.2001, 2000/20/0336).
Im hier zu beurteilenden Fall konnte der Beschwerdeführer seine Erkrankung weder benennen noch konnte er für seine vorgebrachte Erkrankung geeignete Bescheinigungsmittel (ärztliche Bestätigungen bzw. medizinische Befunde) vorlegen, was angesichts der behaupteten Schwere der Erkrankung, aufgrund derer er seinen Angaben zufolge für einen Zeitraum von fast drei Wochen (von 1. Dezember 2009 bis 20. Dezember 2009) bettlägerig gewesen sein soll, schwer nachvollziehbar ist.
Überdies liegt selbst bei Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers kein hinreichender Wiedereinsetzungsgrund vor. Bei der behaupteten Erkrankung hätte es sich fraglos um ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis gehandelt, der Beschwerdeführer wäre dadurch allerdings nicht gehindert gewesen, der Fristversäumung durch die Beauftragung eines Vertreters entgegen zu wirken. Im Übrigen weist das Bundesasylamt aber auch zu Recht daraufhin, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt seiner behaupteten Erkrankung schon nicht mehr behördlich gemeldet war. Auch im Falle einer tatsächlichen Erkrankung wäre das Verhalten des Beschwerdeführers daher als auffallend sorglos zu werten, zumal dem Beschwerdeführer sowohl das anhängige Asylverfahren als auch die Folgen einer Nichteinhaltung der behördlichen Meldepflicht bekannt waren.
Da der Beschwerdeführer sohin nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, an dem ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, gehindert war, die Frist einzuhalten, war der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Erfolg zu versagen.
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Der im Akt der belangten Behörde auf Aktenseite 309 einliegenden Beurkundung ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer der angefochtene Bescheid am 4. Dezember 2009 durch Hinterlegung im Akt zugestellt wurde. Daraus folgt, dass dieses Datum für die Berechnung des Fristenlaufs heranzuziehen ist. Die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß § 63 Abs. 5 AVG endete daher am Freitag, den 18. Dezember 2009, und die am 5. Jänner 2010 mittels Telefax übermittelte Beschwerde war somit verspätet.Der im Akt der belangten Behörde auf Aktenseite 309 einliegenden Beurkundung ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer der angefochtene Bescheid am 4. Dezember 2009 durch Hinterlegung im Akt zugestellt wurde. Daraus folgt, dass dieses Datum für die Berechnung des Fristenlaufs heranzuziehen ist. Die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG endete daher am Freitag, den 18. Dezember 2009, und die am 5. Jänner 2010 mittels Telefax übermittelte Beschwerde war somit verspätet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
12.03.2010