TE AsylGH Beschluss 2010/2/18 B2 408019-2/2009

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Veröffentlicht am 18.02.2010
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

B2 408.019-2/2009/3E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 AsylG und 66 Abs. 4 AVG durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über den Wiederaufnahmeantrag des XXXX, StA: Republik Kosovo, vom 13.10.2009, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, AsylG und 66 Absatz 4, AVG durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über den Wiederaufnahmeantrag des römisch 40 , StA: Republik Kosovo, vom 13.10.2009, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.10.2009, GZ: B2 408.019-1/2009/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.10.2009, GZ: B2 408.019-1/2009/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:

1. Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo albanischer Volkszugehörigkeit, stellte am 25.03.2009 beim Bundesasylamt EAST Ost einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer zum Ausreisegrund befragt an, dass er seine Heimat verlassen habe, weil er dort Probleme mit der Familie seiner Ex-Freundin, mit welcher er eineinhalb Jahre zusammen gewesen sei, gehabt hätte. Seine Freundin sei schwanger geworden und ihre Eltern hätten sie dazu gezwungen, dass sie das Kind abtreibe. Seit diesem Vorfall würde ihre Familie den Beschwerdeführer auch mit dem Tode bedrohen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst vor der Familie seiner Freundin.

2. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundeasylamt am 07.07.2009 führte der Antragsteller aus, dass er im Kosovo weder Probleme mit der Polizei noch mit anderen staatlichen Stellen gehabt habe. Aufgrund der Beziehung zu einem Mädchen habe er Probleme mit deren Eltern gehabt. Er sei drei Jahre lang mit diesem Mädchen liiert gewesen, wobei er nur wisse, dass sie etwa 18 oder 19 Jahre alt gewesen sei. Ihre Eltern seien mit der Beziehung nicht einverstanden gewesen und hätten die beiden auch einige Male an gemeinsamen Unternehmungen gehindert, bis später noch die Drohungen hinzugekommen seien. Das Mädchen habe dann auch nicht mehr in die Schule gehen dürfen und es sei sogar zu zwei Schussattentaten auf den Beschwerdeführer gekommen. Etwa ein Jahr vor seiner Einreise nach Österreich habe die Familie seiner Freundin dem Beschwerdeführer mit zwei Autos den Weg versperrt und auf sein Auto geschossen. Dieses Szenario habe sich binnen einer Woche auch noch ein zweites Mal genauso zugetragen. Er habe die Schüsse bei der Erstbefragung deshalb nicht angegeben, weil er damals nicht genau gefragt worden sei. Er habe aber keine Erklärung dafür, warum er den einprägsamsten Teil seiner Fluchtgeschichte nicht schon bei der Erstbefragung vorgebracht habe. Auf Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, eineinhalb Jahre mit seiner Freundin zusammengewesen zu sein, heute jedoch ausgeführt habe, dass es drei Jahre gewesen seien, antwortete der Beschwerdeführer: "Ich meinte die Zeit, als meine Probleme angefangen haben." Auf Vorhalt, dass er trotz Verfolgungsgefahr aus Ungarn freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt sei, führte er aus, dass er nach seiner Rückkehr 70 Kilometer von seinem Heimatdorf entfernt gelebt und gearbeitet habe. Zu konkreten Verfolgungshandlungen gegen ihn sei es in dieser Zeit nicht gekommen, jedoch wäre er früher oder später auch dort gefunden worden.

Die fluchtauslösenden Vorfälle habe er auch nicht bei der Polizei oder einer sonstigen Behörde angezeigt, weil diese nichts dagegen tun hätten können und auch nichts dagegen unternommen hätten.

Auf Vorhalt, dass von der österreichischen Botschaft Skopje am XXXX ein Sichervermerkversagungsgrund festgestellt wurde, der bis zum XXXX gültig sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Jahre 2005 nach Österreich habe kommen wollen, er aber kein Visum erhalten habe.Auf Vorhalt, dass von der österreichischen Botschaft Skopje am römisch 40 ein Sichervermerkversagungsgrund festgestellt wurde, der bis zum römisch 40 gültig sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Jahre 2005 nach Österreich habe kommen wollen, er aber kein Visum erhalten habe.

Im Falle seiner Rückkehr habe der Beschwerdeführer seitens des Staates weder Verfolgung noch die Todesstrafe noch eine sonstige unmenschliche Behandlung zu befürchten. Er habe Angst vor den Verwandten seiner Ex-Freundin.

Ein Beweismittel für sein Vorbringen könne er nicht vorlegen. Er wolle außerdem nur vorübergehend in Österreich bleiben. Er habe auch noch keine Arbeitsgenehmigung.

3. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 13.07.2009 den Antrag auf internationalen Schutz des Asylwerber bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I); weiters wurde gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt II) und der Asylweber gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III).3. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 13.07.2009 den Antrag auf internationalen Schutz des Asylwerber bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins); weiters wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei) und der Asylweber gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Im Bescheid wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant bezeichnet. Anhand der Länderfeststellungen habe an der vom Beschwerdeführer dargelegten Situation weder mangelnde Schutzfähigkeit noch mangelnde Schutzwilligkeit der staatlichen Behörden angenommen werden können.

Trotz der mangelnden Asylrelevanz des Vorbringens sei dieses auch nicht glaubwürdig. Der Vorfall, als auf den Beschwerdeführer geschossen worden sei, sei detailarm und vage geschildert worden und im Übrigen habe er dieses Vorbringen - als einprägsamsten Teil - bei der Erstbefragung völlig unerwähnt gelassen. Weiters habe der Beschwerdeführer auch nicht plausibel den Widerspruch aufklären können, warum er in der Erstbefragung angegeben habe, dass er eineinhalb Jahre mit seiner Freundin zusammen gewesen sei, in der neuerlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt allerdings von drei Jahren gesprochen habe.

Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer von Ungarn aus freiwillig in seine Heimat zurückgekehrt sei. Die Angaben, dass er 70 Kilometer von seinem Heimatdorf gelebt und gearbeitet habe, seien widersprüchlich zu seiner Angabe, wonach er bis zu seiner Ausreise in seinem Elternhaus gelebt habe.

Weiters wurde ausgeführt, dass eine drohende Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des § 50 FPG nicht ersichtlich sei, da der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keinerlei Probleme zu erwarten habe. Es seien keine Umstände bekannt, dass in seinem Heimatland Bürgerkrieg, eine Hungersnot oder eine sonstige Gefährdungslage vorherrschen würde. Seine Angehörigen würden ohne Probleme im Kosovo leben und ein soziales Umfeld (Eltern, Geschwister) sei für den Beschwerdeführer dort ebenfalls vorhanden.Weiters wurde ausgeführt, dass eine drohende Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 50, FPG nicht ersichtlich sei, da der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keinerlei Probleme zu erwarten habe. Es seien keine Umstände bekannt, dass in seinem Heimatland Bürgerkrieg, eine Hungersnot oder eine sonstige Gefährdungslage vorherrschen würde. Seine Angehörigen würden ohne Probleme im Kosovo leben und ein soziales Umfeld (Eltern, Geschwister) sei für den Beschwerdeführer dort ebenfalls vorhanden.

Die Ausweisung stelle keinen Eingriff in (die durch) Art. 8 EMRK (geschützte Rechtsposition des Beschwerdeführers) dar.Die Ausweisung stelle keinen Eingriff in (die durch) Artikel 8, EMRK (geschützte Rechtsposition des Beschwerdeführers) dar.

4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und wurde diese mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.10.2009, Zahl B2 408.019-1/2009/2E, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 AsylG abgewiesen. Dieses Erkenntnis ist mit Zustellung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 07.10.2009 in Rechtskraft erwachsen.4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und wurde diese mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.10.2009, Zahl B2 408.019-1/2009/2E, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG abgewiesen. Dieses Erkenntnis ist mit Zustellung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 07.10.2009 in Rechtskraft erwachsen.

5. Mit Schriftsatz vom 13.10.2009 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Antragstellers dem Bundesasylamt einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und begründete diesen damit, dass dem Antragsteller nunmehr Daten von Zeugen bekanntgegeben worden seien, welche offenkundig bei den ihn betreffenden Vorfällen dabei gewesen seien. Es handle sich dabei um Herrn XXXX bzw. Herrn XXXX, deren ausdrückliche Einvernahmen beantragt werde. Nach Ansicht des Antragstellers könnten diese beiden genannten Personen Angaben dazu machen, dass der Antragsteller der Blutrache unterliegen würde, müsste dieser in sein Heimatland zurückkehren. Soweit sprachlich verständlich, handle sich um "unmittelbare Zeugen", welche Ausführungen zum Vorbringen des Antragstellers tätigen könnten bzw. dieses bestätigen könnten. Nach den der Kanzlei vorliegenden Informationen seien diese neuen Beweismitteln bzw. genannten Zeugen nunmehr per 12.10.2009 dem Antragsteller mitgeteilt worden, sodass die Antragstellung zeitgerecht sei und würden nunmehr neue Tatsachen vorliegen, welche den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen würden. Einem Antrag auf Wiederaufnahme des durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens sei stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht bzw. nicht mehr zulässig sei und, wie im gegenständlichen Fall, neue Beweismittel oder Tatsachen hervorkommen, welche bei Vorhandensein bei Abschluss des Verfahrens einen anderen Bescheidinhalt erbracht hätten. Zumal nunmehr die Zeugen namhaft gemacht hätten werden können bzw. deren Telefonnummern bekannt gegeben worden seien, vermeine der Antragsteller, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Stattgebung des Antrages auf Wiederaufnahme vorliegen würden.5. Mit Schriftsatz vom 13.10.2009 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Antragstellers dem Bundesasylamt einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und begründete diesen damit, dass dem Antragsteller nunmehr Daten von Zeugen bekanntgegeben worden seien, welche offenkundig bei den ihn betreffenden Vorfällen dabei gewesen seien. Es handle sich dabei um Herrn römisch 40 bzw. Herrn römisch 40 , deren ausdrückliche Einvernahmen beantragt werde. Nach Ansicht des Antragstellers könnten diese beiden genannten Personen Angaben dazu machen, dass der Antragsteller der Blutrache unterliegen würde, müsste dieser in sein Heimatland zurückkehren. Soweit sprachlich verständlich, handle sich um "unmittelbare Zeugen", welche Ausführungen zum Vorbringen des Antragstellers tätigen könnten bzw. dieses bestätigen könnten. Nach den der Kanzlei vorliegenden Informationen seien diese neuen Beweismitteln bzw. genannten Zeugen nunmehr per 12.10.2009 dem Antragsteller mitgeteilt worden, sodass die Antragstellung zeitgerecht sei und würden nunmehr neue Tatsachen vorliegen, welche den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen würden. Einem Antrag auf Wiederaufnahme des durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens sei stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht bzw. nicht mehr zulässig sei und, wie im gegenständlichen Fall, neue Beweismittel oder Tatsachen hervorkommen, welche bei Vorhandensein bei Abschluss des Verfahrens einen anderen Bescheidinhalt erbracht hätten. Zumal nunmehr die Zeugen namhaft gemacht hätten werden können bzw. deren Telefonnummern bekannt gegeben worden seien, vermeine der Antragsteller, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Stattgebung des Antrages auf Wiederaufnahme vorliegen würden.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Antragstellers.

2. Rechtlich ergibt sich folgendes:

2.1. Gemäß § 61 Abs.1 Z 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.2.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

2.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.3. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:2.3. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Da der bisherige Unabhängige Bundesasylsenat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG mit 01. Juli 2008 zum Asylgerichtshof wurde, ist ungeachtet des unpräzisen und im Rahmen der Verweisungsnorm des § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz nicht angepassten Wortlautes davon auszugehen, dass über die Wiederaufnahme eines Verfahrens, wenn in der Sache der Asylgerichtshof entschieden hat, diesem die Entscheidung zukommt. Ein anderslautendes Verständnis würde entweder dazu führen, dass in derartigen Verfahren über die allfällige Wiederaufnahme (auch eines Verfahrens vor dem Asylgerichtshof) durch das Bundesasylamt zu entschieden wäre oder dass eine Wiederaufnahme nicht stattfände; beides kann dem Gesetzgeber allerdings nicht zugesonnen werden.Da der bisherige Unabhängige Bundesasylsenat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG mit 01. Juli 2008 zum Asylgerichtshof wurde, ist ungeachtet des unpräzisen und im Rahmen der Verweisungsnorm des Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz nicht angepassten Wortlautes davon auszugehen, dass über die Wiederaufnahme eines Verfahrens, wenn in der Sache der Asylgerichtshof entschieden hat, diesem die Entscheidung zukommt. Ein anderslautendes Verständnis würde entweder dazu führen, dass in derartigen Verfahren über die allfällige Wiederaufnahme (auch eines Verfahrens vor dem Asylgerichtshof) durch das Bundesasylamt zu entschieden wäre oder dass eine Wiederaufnahme nicht stattfände; beides kann dem Gesetzgeber allerdings nicht zugesonnen werden.

Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist als fristgerecht eingebracht anzusehen, da dem Antragsteller die neuen Beweismitteln bzw. die genannten Zeugen - laut Wiederaufnahmeantrag vom 13.10.2009 - am 12.10.2009 mitgeteilt wurden und der Wiederaufnahmeantrag am 14.10.2009 beim Bundesasylamt eingebracht wurde.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15.12.1994, 93/09/0434) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH 19.04.1994, Zl. 90/07/0124), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandenen Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens"). (vgl. VwGH 18.12.1996, 95/20/0672; 25.11.1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.02.1992, 90/12/0224 ua).Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich vergleiche VwGH 15.12.1994, 93/09/0434) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen vergleiche VwGH 19.04.1994, Zl. 90/07/0124), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandenen Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens"). vergleiche VwGH 18.12.1996, 95/20/0672; 25.11.1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.02.1992, 90/12/0224 ua).

Die erstmalige Nennung einer Person als Zeuge stellt laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann einen Wiederaufnahmsgrund dar, wenn ihre Einvernahme nicht bereits im abgeschlossenen Verfahren beantragt werden konnte. Der Wiederaufnahmewerber muss daher entweder von der Person des Zeugen oder von dem Umstand, dass der Zeuge zweckdingliche Aussagen hätte machen können, erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides erfahren haben (vgl. VwGH 16.02.1994, 90/13/003).Die erstmalige Nennung einer Person als Zeuge stellt laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann einen Wiederaufnahmsgrund dar, wenn ihre Einvernahme nicht bereits im abgeschlossenen Verfahren beantragt werden konnte. Der Wiederaufnahmewerber muss daher entweder von der Person des Zeugen oder von dem Umstand, dass der Zeuge zweckdingliche Aussagen hätte machen können, erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides erfahren haben vergleiche VwGH 16.02.1994, 90/13/003).

Da dem Antragsteller die Daten der beiden Zeugen - laut Angaben im Wiederaufnahmeantrag - erst am 12.10.2009 mitgeteilt wurden, und der Asylgerichtshof über den Antrag des Wiederaufnahmewerbers auf internationalen Schutz vom 25.03.2009 mit Erkenntnis vom 05.10.2009, Zahl B2 408.019-1/2009/2E, zugestellt am 07.10.2009, rechtskräftig negativ abgesprochen hat, handelt es sich bei der Namhaftmachung der zwei Zeugen um neu hervorgekommene Beweismittel im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG.Da dem Antragsteller die Daten der beiden Zeugen - laut Angaben im Wiederaufnahmeantrag - erst am 12.10.2009 mitgeteilt wurden, und der Asylgerichtshof über den Antrag des Wiederaufnahmewerbers auf internationalen Schutz vom 25.03.2009 mit Erkenntnis vom 05.10.2009, Zahl B2 408.019-1/2009/2E, zugestellt am 07.10.2009, rechtskräftig negativ abgesprochen hat, handelt es sich bei der Namhaftmachung der zwei Zeugen um neu hervorgekommene Beweismittel im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG.

Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird darüber hinaus ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. etwa VwGH 14.06.1993, 91/10/0107; 18.05.1994, 93/09/0226; 31.08.1995, 94/19/0458). Vorraussetzung für die Wiederaufnahme ist also die Entscheidungsrelevanz der neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel (vgl. VwGH 20.09.1995, 95/20/0041; 20.09.1995, 95/20/0045).Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird darüber hinaus ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche etwa VwGH 14.06.1993, 91/10/0107; 18.05.1994, 93/09/0226; 31.08.1995, 94/19/0458). Vorraussetzung für die Wiederaufnahme ist also die Entscheidungsrelevanz der neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel vergleiche VwGH 20.09.1995, 95/20/0041; 20.09.1995, 95/20/0045).

Im gegenständlichen Fall ist jedoch gerade diese Voraussetzung nicht gegeben, zumal die neuen Beweismittel (Namhaftmachung der beiden Zeugen bzw. deren Einvernahme) im seinerzeitigen Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu keiner anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten. So ist dem gegenständlichen Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 05.10.2009, B2 408.019-1/2009/2E, betreffend den nunmehrigen Wiederaufnahmewerber, eindeutig zu entnehmen, dass selbst bei Wahrunterstellung der vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgung durch die Familie seiner Ex-Freundin keine anderslautende Entscheidung zu erwarten war, zumal "der Beschwerdeführer nach den getroffenen Feststellungen über den Herkunftsstaat durch die dortigen Behörden wirksamen Schutz vor der behaupteten Bedrohung finden kann. Diesen Feststellungen zufolge ist ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr eingerichtet und es gehen die kosovarischen Behörden etwaigen Anzeigen professionell nach. Dass der Beschwerdeführer durch die dortigen Behörden nicht wirksamen Schutz vor Bedrohung der behaupteten Art finden kann, hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht glaubhaft dargetan, noch ist dies aufgrund der umfassenden Feststellungen über die Situation im Kosovo ersichtlich. Zudem hat der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben während seines Aufenthalts im Kosovo keinerlei Versuche unternommen, einen diesbezüglichen Schutz in Anspruch zu nehmen". Da folglich von der Einvernahme der im Wiederaufnahmeantrag genannten Zeugen keine im Hauptinhalt des Spruchs anderslautende Entscheidung zu erwarten ist, war die beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zu bewilligen.

Schlagworte

Beweise, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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