RS Vwgh 2005/6/29 2004/04/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2005
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Index

L78000 Elektrizität
L78100 Starkstromwege
L82800 Gas
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
58/02 Energierecht

Norm

EisbEG 1954 §44 Abs1;
EnergiewirtschaftsG 1935 §11 Abs1;
Energiewirtschaftsrecht EV 02te 1940 Art4;

Rechtssatz

Die für die Enteignung für Zwecke der öffentlichen Energieversorgung getroffene Regelung sieht zwei Phasen des Verfahrens vor, nämlich zunächst die Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung durch den Minister, d.h. die Feststellung, ob eine öffentliche Energieversorgung vorliegt und inwieweit für deren Zwecke die Enteignung erforderlich ist, und sodann die Durchführung des eigentlichen Enteignungsverfahrens durch den Landeshauptmann, in dem dieser als Enteignungsbehörde näher über den Gegenstand und Umfang der Enteignung, über die Entschädigung sowie allenfalls über die Besitzeinweisung zu entscheiden hat (Hinweis auf das E vom 25.2.2004, Zl. 2002/04/0004, und die dort zitierte Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004040173.X01

Im RIS seit

29.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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