TE AsylGH Beschluss 2010/2/19 C12 311876-2/2010

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Veröffentlicht am 19.02.2010
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Spruch

C12 311.876-2/2010/2Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2010, FZ. 09 16.217 - EAST West, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2010, FZ. 09 16.217 - EAST West, beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die MONGOLEI ausgewiesen.1. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die MONGOLEI ausgewiesen.

2. Der nähere erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Es ergeben sich verfahrensrechtliche Fragen hinsichtlich der Zulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung im Lichte des Art. 8 EMRK.2. Der nähere erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Es ergeben sich verfahrensrechtliche Fragen hinsichtlich der Zulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung im Lichte des Artikel 8, EMRK.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

4. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich nach erster Grobrüfung, dass der Beschwerdeführer offenbar seit 2008 eine Lebensgemeinschaft mit einer mongolischen Asylwerberin unterhält und mit dieser gemeinsam ein uneheliches Kind hat. Deren Asylverfahren sind zurzeit ebenfalls beim Asylgerichthof anhängig.

5. Die gegenständliche Beschwerde langte am 10.02.2010 beim Asylgerichtshof ein.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG 2005 oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Abs. 4 steht der Ablauf dieser Frist der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 oder Paragraph 68, Absatz eins, AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Absatz 4, steht der Ablauf dieser Frist der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

2. Nach der Aktenlage befinden die Lebensgefährtin und ein uneheliches Kind des Beschwerdeführers als Asylwerber in Österreich. Deren Asylverfahren sind zurzeit ebenfalls beim Asylgerichthof anhängig. Da es sich in ihren Fällen jedoch um Beschwerden gegen abweisende Entscheidungen des Bundesasylamtes handelt, kommt diesen gemäß § 36 Abs. 2 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung ex lege zu.2. Nach der Aktenlage befinden die Lebensgefährtin und ein uneheliches Kind des Beschwerdeführers als Asylwerber in Österreich. Deren Asylverfahren sind zurzeit ebenfalls beim Asylgerichthof anhängig. Da es sich in ihren Fällen jedoch um Beschwerden gegen abweisende Entscheidungen des Bundesasylamtes handelt, kommt diesen gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung ex lege zu.

Es kann daher zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt ohne eine genauere Prüfung der zur Verfügung stehenden Aktenlage eine Verletzung des Art. 8 EMRK bei Überstellung des Beschwerdeführers in die MONGOLEI ohne seine Lebensgefährtin und seinem unehelichen Kind nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.Es kann daher zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt ohne eine genauere Prüfung der zur Verfügung stehenden Aktenlage eine Verletzung des Artikel 8, EMRK bei Überstellung des Beschwerdeführers in die MONGOLEI ohne seine Lebensgefährtin und seinem unehelichen Kind nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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