RS Vwgh 2005/6/29 2003/04/0042

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Veröffentlicht am 29.06.2005
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §77 Abs1;

Rechtssatz

Dem Einwand, es sei rechtswidrig, die zu erwartenden Lärmemissionen auf Basis eines geöffneten Fensters zu errechnen, ist zu entgegnen, dass ein bestimmtes, dem Schutz vor Emissionen dienendes Verhalten der Nachbarn vom Gesetz nicht normiert ist und es dem Nachbarn daher unbenommen bleiben muss, z.B. seine Fenster zu öffnen oder zu schließen (Hinweis auf die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung2 (2003), 564, Rz. 13 zu § 77 GewO 1994 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003040042.X03

Im RIS seit

18.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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