RS Vwgh 2005/6/29 2003/08/0204

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Veröffentlicht am 29.06.2005
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §113;
ASVG §59 Abs1;
BSVG §34 Abs1;

Rechtssatz

Nach den letzten beiden Sätzen des § 34 Abs. 1 BSVG hängt die Zulässigkeit eines Beitragszuschlages nicht von wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei ab. Diese sind vielmehr erst bei der Bemessung des Beitragszuschlages zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang schreibt das Gesetz aber eine nicht unterschreitbare Mindesthöhe des Beitragszuschlages, nämlich das Ausmaß der Verzugszinsen iSd § 59 Abs. 1 ASVG, vor. Angesichts dessen kommt auch im Rahmen der dem Landeshauptmann zustehenden Rechtmäßigkeitsprüfung ein völliges Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages unter Berufung auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners nicht in Betracht (so im Ergebnis auch schon das zur gleichartigen Beschränkung der Bemessung des Beitragszuschlages nach § 113 ASVG ergangene E 27.3.1990, 89/08/0050).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003080204.X01

Im RIS seit

01.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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